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sierungen in zulässiger Weise durchführen kann. Dass die den Preis beeinflussende
Maßnahme von dem Emittenten selbst durchgeführt worden ist, kann ein Indiz dafür
sein, dass es sich um eine unzulässige Maßnahme und damit um eine Marktmanipulation handeln könnte. Aber letztlich ist auch hier eine Einzelfallprüfung notwendig.
IV. Die Tätigkeit eines „Designated Sponsors“
Der sog. „Designated Sponsor“486 führt zwar im Sinne der AusnahmenVO keine
Kurspflege durch, allerdings nimmt auch er Einfluss auf die Bildung des Börsenpreises. Der Tätigkeit des „Designated Sponsors“ liegt weder ein verbindliches Angebot noch reale Nachfrage des freien Marktes zugrunde, und es erfolgen auch keine
wirtschaftlich begründeten Umsätze.487 Es stellt sich daher die Frage, warum die
Tätigkeit des „Designated Sponsors“ in den Börsenordnungen, z.B. in §§ 23 ff. BörsO der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB01), als zulässige Marktpraxis anerkannt
ist. „Designated Sponsors“ sorgen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
für eine Mindestliquidität. Sie ermöglichen durch das Einstellen von Quotes488 den
fortlaufenden Handel und eine kontinuierliche Preisbildung aus Angebot und Nachfrage. Dabei dürfen die „Designated Sponsors“ nur innerhalb des „Spreads“ (Geld-
Brief-Spanne)489 quotieren. Die Quotierung dient einer ordnungsgemäßen Preisbildung und dem Anlegerschutz, da es durch die Quotes immer möglich ist, ein Wertpapier zu einem fairen Marktpreis zu erwerben. Darüber hinaus werden die Leistungen und die Tätigkeit der „designated sponsors“ von der Geschäftsführung der
Frankfurter Wertpapierbörse streng überwacht. Die Deutsche Börse AG gibt enge
Qualitätsstandards vor. So müssen die „Designated Sponsors“ während der ganzen
Handelszeit erreichbar sein; ihre Quotes müssen ein Mindestvolumen habe und
dürfen einen maximalen Spread nicht überschreiten. Außerdem sind die Quotes im
Orderbuch als solche für den Markt erkennbar und daher transparent. Hierdurch
erhalten die Anleger eine Bewertungssicherheit für die Limitierung ihrer Order.
Aufgrund dieser Einschränkungen und ist eine Manipulationsgefahr äußerst gering.
Die Tätigkeit der „Designated Sponsors“ ist zugelassen, da der Nutzen für den Kapitalmarkt und seine funktionsbezogenen Einrichtungen, nämlich eine ordnungsgemä-
ße und kontinuierliche Preisbildung zu fairen Marktpreisen, höher zu bewerten ist,
486 Siehe oben S. 24.
487 Ekkenga/Maas, Wertpapieremissionen, Rn. 257; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht,
§§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 14, Fn. 94; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a,
Rn. 229; Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263, Rn. 104.
488 Siehe oben S. 24.
489 Der „Spread“, auch als Geld-Brief-Spanne bezeichnet, beschreibt, wie weit Kauf- und Verkaufsangebote voneinander abweichen, und wird üblicherweise in Prozent ausgedrückt. Sie
ist ein verbreitetes Maß zur Bewertung der Geld- und Kapitalmarkteffizienz. Im XETRA-
Handel stellt die Geld-Brief-Spanne die Differenz zwischen dem besten verbindlichen Kaufund Verkaufspreis dar. Je niedriger die Spanne, desto einheitlicher die Einschätzung der
Marktteilnehmer hinsichtlich des Wertes eines Wertpapiers.
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als die Gefahr einer Manipulation. Bei der Zulassung der „Designated Sponsors“
handelt es sich folglich um eine Abwägungsfrage.
V. Zusammenfassung
Als taugliche Täter einer Marktmanipulation kommen sowohl unabhängige Dritte
als auch der Emittent oder auch Banken in Betracht. Kursstabilisierungsmaßnahmen
können in Übereinstimmung mit den Regelungen der AusnahmenVO nur von Wertpapierhäusern und Kreditinstituten, nicht jedoch vom Emittenten selbst durchgeführt
werden. Wegen des fehlenden abschließenden Charakters der Safe Harbour kann die
Vornahme einer Kursstabilisierungsmaßnahme durch eine andere natürliche oder
juristische Person als ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut jedoch nur ein Indiz
dafür sein, dass es sich um eine unzulässige Maßnahme handelt. Der Marktmissbrauch ist im Einzelfall konkret festzustellen. Die Regelung erleichtert die Anwendung der AusnahmenVO und liefert Indizien, wann eine unerlaubte Handlung vorliegen könnte. Eine konkrete Einordnung und Konkretisierung der einzelnen Handlungen als Kurspflege oder Marktmanipulation ist aber anhand der Person, welche
die Handlungen vorgenommen hat, nicht eindeutig möglich.
J. Die marktbeherrschende Stellung
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MaKonV kommt eine Marktmanipulation in Betracht, wenn
der Handelnde eine marktbeherrschende Stellung über das Angebot und die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen sichert. Folge dessen ist, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufsoder Verkaufspreise bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden. In einem solchen Falle wirkt der Handelnde in unredlicher und
manipulativer Weise auf die Preisbildung ein. Dies führt zu der Annahme, dass bei
Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung preisbeeinflussende Handlungen
immer als Marktmanipulationen anzusehen wären. Für Kurspflegemaßnahmen wäre
dann kein Raum mehr. Eine marktbeherrschende Stellung könnte daher dazu geeignet sein, Marktmanipulationen zu konkretisieren und von Kurspflegemaßnahmen
abzugrenzen.
I. Die Definition der marktbeherrschenden Stellung
Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Marktteilnehmer den Markt
und damit auch Angebot und Nachfrage kontrollieren kann. Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere bei sog. „Corners“, auch „Market Corner“ genannt, vor.
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References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.