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und Marktmanipulationen eignet. Aufgrund der Vielzahl an Faktoren, welche für die
Bildung des Börsenkurses eine Rolle spielen, wäre es auch abstrakt nicht möglich,
einen Grenzwert für das noch erlaubte Volumen einer Transaktion zu bestimmen.
Die Festlegung eines Grenzwertes für das höchste, zulässige Volumen einer ergänzenden Stabilisierungsmaßnahme ist unabhängig von der Begrenzung und Regelung anderer Faktoren, die auf die Börsenpreisbildung Einfluss nehmen, ökonomisch
nicht sinnvoll. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der Verordnungsgeber die gewählten Grenzwerte in die AusnahmenVO aufgenommen hat. Zudem scheint sich
der Verordnungsgeber seiner Sache selbst nicht sicher gewesen zu sein, da er es
versäumt hat, Rechtsfolgen für einen Verstoß gegen die Volumenbegrenzung der
AusnahmenVO festzulegen. Darüber hinaus sind die Safe Harbours nicht abschlie-
ßend im eigentlichen Sinne.446 In Erwägungsgrund (2) AusnahmenVO heißt es, dass
Stabilisierungsmaßnahmen, die nicht den Anforderungen der Verordnung genügen,
nicht per se als Marktmissbrauch gewertet werden müssen. Dies bedeutet, dass im
Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Verbotsverstoß vorliegt.447 Dies erschwert
die Einordnung zulässiger bzw. unzulässiger Maßnahmen. Das bloße Überschreiten
der gesetzlichen Regelungen und damit auch ein Überschreiten des zulässigen Handelsvolumens führen folglich nicht zwangsläufig dazu, dass ein Verstoß gegen § 20a
WpHG vorliegt.
IV. Zusammenfassung
Das Volumen einer Transaktion ist nur ein Faktor, der sich auf die Preisbildung
auswirkt. Die Preisbildung hängt von einer Vielzahl anderer Faktoren ab, die nur
durch ihr Zusammenwirken Einfluss auf die Preisbildung nehmen. Sie können nicht
isoliert betrachtet werden. Das Volumen einer Transaktion ist nicht allein dazu geeignet, um den manipulativen Charakter eines Geschäfts festzustellen. Transaktionen, die ein gewisses Handelsvolumen überschreiten, stellen nicht per se eine
Marktmanipulation dar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Volumen einer Transaktion allein nicht dazu geeignet ist, Marktmanipulationen und Kurspflegemaßnahmen zu konkretisieren und voneinander abzugrenzen.
G. Der Ausübungszeitpunkt einer Transaktion / Das Zeitmoment
Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber hat weder im Verbotstatbestand des
§ 20a WpHG noch in der MaKonV Regelungen bzgl. des Ausübungszeitpunkts
einer Transaktion getroffen. Unabhängig von dem Zeitraum bzw. Zeitpunkt, in dem
die Maßnahmen durchgeführt werden, sind Marktmanipulationen immer unzulässig.
446 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 196.
447 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 30; Singhof/Weber, AG 2005, 549, 555.
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Für Kurspflegemaßnahmen gibt es jedoch in den europäischen Regelungen detaillierte Vorschriften, die den zeitlichen Rahmen ihrer Ausübung betreffen. Es stellt
sich die Frage, ob die Kursstabilisierungsmaßnahmen das Regelungsziel des § 20a
WpHG tatsächlich gefährden und unzulässige Maßnahmen darstellen, wenn diese
außerhalb des erlaubten Zeitraums durchgeführt werden. Nur dann wäre der Aus-
übungszeitpunkt einer Transaktion ein geeignetes Kriterium, nach dem sich Marktmanipulationen und Kurspflegemaßnahmen voneinander unterscheiden ließen.
I. Gesetzliche Regelungen zur Begrenzung des Ausübungszeitpunkts einer Transaktion
Der europäische Gesetzgeber hat in Art. 8 AusnahmenVO detaillierte Regelungen
getroffen, wann und in welchem zeitlichen Rahmen Kursstabilisierungsmaßnahmen
durchgeführt werden dürfen.448 Gem. Art. 8 Abs. 1 AusnahmenVO müssen Kursstabilisierungsmaßnahmen zeitlich befristet sein. Unbefristete Maßnahmen sind nicht
zulässig (Art. 8 Abs. 1). Die Regelungen in Art. 8 AusnahmenVO legen einen Zeitraum zwischen 30 und 60 Kalendertagen nach einem IPO bzw. SPO fest, in dem
Maßnahmen zur Kurspflege durchgeführt werden können. Innerhalb dieses Zeitraums können Kurspflegemaßnahmen unter den Ausnahmen des Safe Harbours
durchgeführt werden und stellen keinen Verstoß gegen § 20a WpHG dar.
II. Die Begrenzung des Ausübungszeitraums
Kurspflegemaßnahmen fallen gem. Art. 8 AusnahmenVO nur dann in den Regelungsbereich des Safe Harbours, wenn diese in dem begrenzten Stabilisierungszeitraum durchgeführt werden. Dies könnte bedeuten, dass alle Maßnamen zur Preisbeeinflussung, die außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden, eine Gefahr für
den Kapitalmarkt und seine funktionsbezogenen Einrichtungen darstellen. Diese
Maßnahmen wären dann als Marktmanipulationen einzuordnen. Der Gesetzgeber
geht folglich davon aus, dass sich der Nutzen von Kursstabilisierungsmaßnahmen
für den Kapitalmarkt und seine Teilnehmer nur in einem begrenzten Zeitraum entfalten kann.
1. Die Folgen eines kurzen Ausübungszeitraums
Kurspflegemaßnahmen werden nach einer Emission durchgeführt, um eine erfolgreiche Platzierung von Wertpapieren und einen ruhigen und langfristigen Absatz der
Wertpapiere zu gewährleisten. Die Emittenten der Wertpapiere sind an einer lang-
448 Siehe oben S. 68.
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References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.