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als die Gefahr einer Manipulation. Bei der Zulassung der „Designated Sponsors“
handelt es sich folglich um eine Abwägungsfrage.
V. Zusammenfassung
Als taugliche Täter einer Marktmanipulation kommen sowohl unabhängige Dritte
als auch der Emittent oder auch Banken in Betracht. Kursstabilisierungsmaßnahmen
können in Übereinstimmung mit den Regelungen der AusnahmenVO nur von Wertpapierhäusern und Kreditinstituten, nicht jedoch vom Emittenten selbst durchgeführt
werden. Wegen des fehlenden abschließenden Charakters der Safe Harbour kann die
Vornahme einer Kursstabilisierungsmaßnahme durch eine andere natürliche oder
juristische Person als ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut jedoch nur ein Indiz
dafür sein, dass es sich um eine unzulässige Maßnahme handelt. Der Marktmissbrauch ist im Einzelfall konkret festzustellen. Die Regelung erleichtert die Anwendung der AusnahmenVO und liefert Indizien, wann eine unerlaubte Handlung vorliegen könnte. Eine konkrete Einordnung und Konkretisierung der einzelnen Handlungen als Kurspflege oder Marktmanipulation ist aber anhand der Person, welche
die Handlungen vorgenommen hat, nicht eindeutig möglich.
J. Die marktbeherrschende Stellung
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MaKonV kommt eine Marktmanipulation in Betracht, wenn
der Handelnde eine marktbeherrschende Stellung über das Angebot und die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen sichert. Folge dessen ist, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufsoder Verkaufspreise bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden. In einem solchen Falle wirkt der Handelnde in unredlicher und
manipulativer Weise auf die Preisbildung ein. Dies führt zu der Annahme, dass bei
Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung preisbeeinflussende Handlungen
immer als Marktmanipulationen anzusehen wären. Für Kurspflegemaßnahmen wäre
dann kein Raum mehr. Eine marktbeherrschende Stellung könnte daher dazu geeignet sein, Marktmanipulationen zu konkretisieren und von Kurspflegemaßnahmen
abzugrenzen.
I. Die Definition der marktbeherrschenden Stellung
Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Marktteilnehmer den Markt
und damit auch Angebot und Nachfrage kontrollieren kann. Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere bei sog. „Corners“, auch „Market Corner“ genannt, vor.
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References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.