52
‚ der Zweck einer Transaktion
‚ die Transparenz des Kapitalmarktes
‚ das Volumen einer Transaktion
‚ das Zeitmoment
‚ die ordnungsgemäße Bildung des Börsenpreises nach § 24 Abs. 2 BörsG.
II. Die informationsgestützte Marktmanipulation gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
WpHG
Neben dem Verbot der handelsgestützten Marktmanipulation gem. § 20a Abs. 1 S. 1
Nr. 2 WpHG erfasst das Verbot der Marktmanipulation ebenfalls die informationsgestützte Marktmanipulation.
1. Die Preisbeeinflussung nach § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG
Gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 WpHG ist es verboten, unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen. Dabei müssen die Angaben oder das Verschweigen dazu
geeignet sein, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Der Gesetzgeber will mit dieser Tatbestandsvariante verhindern, dass der Manipulator, die anderen Marktteilnehmer z.B. in Bilanzen, Lageberichten, sonstigen
Geschäftsberichten, Prospekten und Ad-hoc-Mitteilungen i.S.v. § 15 WpHG,154
falsch informiert155 oder in die Irre führt. Es soll nicht dazu kommen, dass es aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger der Information zu einer falscher Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt kommt.156
Gegenstand der unrichtigen Angaben müssen bewertungserhebliche Umstände aller Art sein. Im WpHG findet sich keine nähere Definition des Begriffes, der dem
Adressaten helfen könnte, zu erkennen, welche Informationen bewertungserhebliche
154 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 88; Ekkenga, NZG 2001, 1, 6 f.; Vogel in Assmann/Schneider,
WpHG, vor § 20a, Rn. 42, 52 f.
155 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 89; Fischer zu Cramburg/Royé in Heidel, Aktienrecht, § 20a
WpHG, Rn. 4; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 20a WpHG, Rn. 13;
Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 323; ders. in Park, Kapitalmarktrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39
WpHG, Rn. 18.
156 Begr. RegE AnSVG, BT-Drucks. 15/3174 vom 24.05.2004, S. 37; BaFin, Emittentenleitfaden, S. 89; Bisson/Kunz, BKR 2005, 186, 187; Fischer zu Cramburg/Royé in Heidel, Aktienrecht, § 20a WpHG, Rn. 1; Nack in Müller-Guggenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht,
§ 68, Rn. 12, S. 2022; Weber, NJW 2004, 3674, 3675.
53
Umstände darstellen.157 Es handelt es sich um ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal. Es dient dazu, Bagatellfälle, nämlich Vorfälle, die sich nach der Verkehrsauffassung auf Unerhebliches beziehen, aus der Verbotsmaterie auszuschließen.158
2. Die Regelungen des § 2 MaKonV
Zur Klarstellung, was unter den Begriff der bewertungserheblichen Umstände fällt,
hat der Gesetzgeber eine entsprechende Konkretisierung durch den auf der Grundlage des § 20a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WpHG erlassenen § 2 MaKonV vorgenommen. Dort
wird das Merkmal näher bestimmt, legaldefiniert und mit Beispielen versehen. § 2
MaKonV enthält ein abgestuftes System, wann ein bewertungserheblicher Umstand
vorliegen kann.159 Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 MaKonV sind bewertungserhebliche Umstände Tatsachen und Werturteile, die ein verständiger Anleger
bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Die BaFin160 stellt dabei auf
die Sicht eines ökonomisch rational handelnden Anlegers161 ab. Dieser muss ein
Finanzinstrument bewerten. Bei dieser Bewertung muss ein objektiver Maßstab zu
Grunde gelegt werden, der behördlich und gerichtlich festgestellt werden kann.162
Auf diese Weise gelingt es, irrational anmutende Bewertungsmaßstäbe auszuklammern.163
3. Die Abgrenzungskriterien im Rahmen der informationsgestützten Marktmanipulation
Es lassen sich sowohl aus § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG als auch aus § 2 MaKonV
nur solche Kriterien zur Abgrenzung und Unterscheidung von Kurspflege und
Marktmanipulation entwickeln, die sich auch bereits in der Untersuchung des Tatbestands der handelsgestützten Marktmanipulation gezeigt haben.
Durch die Aufnahme der Bewertungserheblichkeit in den Tatbestand des § 20a
WpHG zeigt sich, dass Handlungen, die den Börsenkurs nur in geringem Maße
tangieren, nicht unter den Tatbestand fallen. Folglich sollen Bagatellfälle ausge-
157 Altenhain, BB 2003, 1874, 1878; Kümpel/Veil in Kümpel/Hammen/Ekkenga, Kapitalmarktrecht, WpHG, § 20a, Kennziffer 065, Rn. 203; Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 323.
158 Begr. KuMaKV, BR-Drucks. 639/03 vom 05.09.2003, S. 9; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.391; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39
WpHG, Rn. 19, Fn. 121.
159 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1042.
160 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 91.
161 In der Literatur wird die Definition des „Anlegers“ durchaus kontrovers diskutiert. Der Meinungsstand ist dargestellt bei Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4,
39 WpHG, Rn. 19 ff.; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, vor § 20a, Rn. 61 ff. m.w.N.
162 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 91.
163 Schröder in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, X 2, Rn. 27.
54
schlossen werden.164 Der Umkehrschluss ist, dass nur Handlungen tatbestandsmäßig
sind, die den Kurs erheblich beeinflussen. Einen solchen Einfluss werden wohl nur
Handlungen und Transaktionen haben können, die ein gewisses Volumen aufweisen.
Wird z.B. nur eine geringe Anzahl von Aktien ge- bzw. verkauft, wird dies je nach
der im Streubesitz befindlichen Aktien keinen bzw. nur geringen Einfluss auf die
Kursbildung haben.165 Dies wird auch deutlich bei der Betrachtung der in § 2 Abs. 3
und 4 MaKonV aufgezählten Beispiele. Alle Vorgänge, die sich auf die Bilanz auswirken können, sind als bewertungserheblich einzustufen. Auf die Bilanz auswirken
können sich nur Handlungen oder Umstände mit einem gewissen Volumen im Verhältnis zum Unternehmenswert. Werden zudem die im Wortlaut verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe wie z.B. bedeutende Kooperationen oder Vertragsabschlüsse, ohne Nennung eines bestimmten zu erreichenden Wertes genauer untersucht,
zeigt sich, dass sich nur Geschehnisse und Umstände auswirken sollen, die eine
gewisse Größe und damit eine gewisse Relevanz aufweisen. Folglich könnte das
Volumen einer Transaktion als Abgrenzungskriterium zulässiger von unzulässigen
Maßnahmen relevant sein.
Durch die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 S. 1 MaKonV wird entscheidend auf die
Tatsachen und Fakten, welche die Gesellschaft betreffen, Bezug genommen. Es
sollen nur die objektiven und richtigen Unternehmenskennzahlen zur Grundlage der
Bewertung gemacht werden. Für unwahre oder falsche Daten, mit denen die Anleger
über die wahre Lage getäuscht werden sollen, darf kein Raum sein. Daran knüpft der
Tatbestand gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG im Grundsatz an. Eine Verwirklichung kommt nicht in Betracht, wenn die zu machenden Angaben objektiv richtig
und vollständig sind bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die bestehende Marktlage soll so wiedergegeben werden, wie sie sich tatsächlich darstellt.
Eine unredliche Beeinflussung des Börsen- bzw. Marktpreises soll ausgeschlossen
werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem Tatbestand des § 20a WpHG folglich verhindern, dass falsche Informationen über den Börsenkurs bekannt gemacht werden
und ein falscher Eindruck über die Kursbildung bei den Marktteilnehmern besteht.
Die Täuschung ist daher ein zentrales Element und Abgrenzungskriterium zwischen
zulässigen und unzulässigen Maßnahmen.
Nur in einem transparenten Markt verfügen die Marktteilnehmer über die notwendigen Informationen, die es ihnen möglich machen, Täuschungen bzw. ein Beeinflussungspotential einer Maßnahme zu erkennen. In einem transparenten Markt
hat der Manipulator keinen Wissensvorsprung gegenüber den anderen Marktteilnehmern und Anlegern. Es wäre für den Manipulator nicht möglich, unrichtige oder
irreführende Angaben über ein Finanzinstrument zu machen. Für den Manipulierenden ist es offensichtlich, dass die von ihm gemachten Angaben falsch sind. Den
164 Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.391; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 19, Fn. 121.
165 Lenzen, Börsenkursbildung, S. 35 f.; zur Kursbildung im Allgemeinen: Benner in Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitel 9, Nr. 11, Rn. 55 ff.; Papachristou, Börsen- und
Marktpreismanipulation, S. 32 ff; Weber, ZGR 2004, 280 ff.
55
anderen Marktteilnehmern fehlt diese Information. Folglich ist eine Täuschung nur
aufgrund eines Informationsungleichgewichts in einem untransparenten Markt
durchführbar. Die Transparenz des Kapitalmarktes ist ein weiteres, mögliches Abgrenzungskriterium.
Der Zweck einer Handlung kann ebenfalls bei der Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Maßnahmen von Bedeutung sein. Macht ein Marktteilnehmer Angaben
über ein Finanzinstrument, um den Kurs bzw. den Markt zu manipulieren und eine
künstliche Marktlage zu erzeugen, ist die Motivation der Handlung und der mit ihr
verfolgte Zweck entscheidend. Folglich ist das subjektive Element für die Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Maßnahmen von Bedeutung.
III. Der Auffangtatbestand der sonstigen Täuschungshandlungen gem. § 20a Abs. 1
S. 1 Nr. 3 WpHG
Diese Auffangvorschrift166 ist autonomes deutsches Recht, denn weder in Art. 1
Nr. 2 Marktmissbrauchsrichtlinie noch in der Durchführungs-Richtlinie
2003/124/EG167 ist eine solche Regelung vorgesehen.
1. Die sonstigen Täuschungshandlungen
Gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG ist es verboten, sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis
eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Für die Definition der sonstigen Täuschungshandlungen gibt das Gesetz wenig
Anhaltspunkte.168 Die Formulierung zeigt nur, dass Sachverhalte, die bereits unter
die voran stehenden Tatbestandsalternativen subsumiert werden können, nicht als
sonstige Täuschungshandlungen einzuordnen sind. Aufgrund des Auffangcharakters
lassen sich auch keine weiteren Unterscheidungsmerkmale aus der Tatbestandsalternative der sonstigen Täuschungshandelungen gewinnen, die eine Abgrenzung der
166 Altenhain, BB 2002, 1874, 1877; Großmann/Nikoleyczik, DB 2002, 2031, 2034; Sorgenfrei,
wistra 2002, 321, 327; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 164.
167 Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22.12.03 zur Durchführung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung
und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, ABl. (EG) 2003 Nr. L 339 vom 24.12.2003, S. 70 ff.
168 In der Literatur wurde zu § 88 BörsG a.F. vertreten, dass Nr. 1 die häufigen Tatvarianten
beschrieb und für Nr. 2 daher nur wenige seltene Fälle übrig blieben (siehe hierzu Joecks,
wistra 1986, 142, 148 f.; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 165).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.