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den verschiedenen Definitionen von Kurspflege wird ohne Ausnahme auf tatsächliche Handelsaktivitäten abgestellt. Als Mittel der Kurspflege werden An- und Verkäufe genannt, die der Erweiterung oder Verknappung des Kursangebots dienen. In
den europäischen Regelungen heißt es in Art. 2 Nr. 7 AusnahmenVO, dass eine
Kursstabilisierung jeder Kauf bzw. jedes Angebot zum Kauf relevanter Wertpapiere
und jede Transaktion mit vergleichbaren verbundenen Instrumenten ist. Mittel zur
Kurspflege sind folglich Geschäfte oder An- und Verkäufe am Kapitalmarkt. Typische Stabilisierungsmaßnahmen sind insbesondere Mehrzuteilungen durch Greenshoe-Optionen, sowie Käufe und Verkäufe am Kassamarkt und der Erwerb von Callund Put-Optionen.88 Es handelt sich um tatsächliche Handelsaktivitäten. Realakte
wie sie bei informationsgestützten und handlungsgestützten Marktmanipulationen
vorkommen, werden bei zulässigen Stabilisierungsmaßnahmen nicht genannt. Es ist
keine Konstellation denkbar, in welcher der Kurs durch die Verbreitung von Informationen auf zulässige Weise stabilisiert werden könnte. Solche Handlungen wären
nicht zu kontrollieren oder zu überwachen und wären nicht geeignet, eine effektive
Stabilisierung des Kurses herbeizuführen. Folglich sind im Bereich der Kursstabilisierungsmaßnahmen begrifflich und systematisch Handlungen wie die Verbreitung
von Informationen oder die Einflussnahme auf das Unternehmen selbst außerhalb
der Börse nicht in zulässiger Weise denkbar.
Kurspflege kann folglich nur durch Geschäfte an der Börse, Kauf- und Verkaufsaufträge oder durch sonstige Transaktionen durchgeführt werden. Realakte wie
Informationsverbreitungen oder Handlungen, die den inneren Wert der Aktie betreffen und sich nur mittelbar auf den börslichen Handel auswirken, können daher nicht
Gegenstand einer zulässigen Kurspflege sein.
C. Zusammenfassung
Es ist festzuhalten, dass sich die erlaubte Kurspflege und die verbotene Marktmanipulation nur im Bereich der handelsgestützten Manipulationen überschneiden. Kurspflege kann nur durch tatsächliche Handelsaktivitäten bzw. Transaktionen durchgeführt werden. Werden falsche Informationen verbreitet oder der innere Wert des
Unternehmens durch reale Handlungen beeinflusst, liegt in jedem Falle eine verbowell/Fürhoff, Kurspflege, S. 334, 336; Johannsen-Roth, Erwerb eigener Aktien, S. 86; Krämer/Hess, FS für Döser, S. 171, 176; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.381
m.w.N.; Lenzen, WM 2000, 1131, 1133; Meißner, Kursstabilisierung, S. 27; Meyer, WM
2002, 1106; Möller, WM 2002, 309, 315; Munk, T-Aktie, S. 105 ff.; Schäfer, WM 1999,
1345; Schönhöft, Strafbarkeit der Marktmanipulation, S. 99; Schröder in Achenbach/Ransiek,
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, X 2, Rn. 62; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, § 20a WpHG, Rn. 36; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 15, Rn. 90, S. 993f.; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 58; Vogel, WM
2003, 2437; Weber, NZG 2000, 113, 115; Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263
StGB, Rn. 126; Ziouvas, ZGR 2003, 113, 136; siehe oben Fn. 44.
88 Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.384; Krämer/Hess, FS für Döser, S. 171, 173.
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tene Marktmanipulation vor. Die Handlungen, die den Bereich der informationsgestützten und handelsgestützten Marktmanipulationen betreffen, fallen nicht in den
Bereich der Kurspflege und sind folglich in jedem Fall unzulässig.
Im Ergebnis sind daher Kurspflege und Marktmanipulation aufgrund der zugrunde liegenden Handlungen abgrenzbar. Kritisch bleiben allein die Handlungen, die
den Bereich der handelsgestützten Manipulationen betreffen. Die Abgrenzung ist
folglich nur bei tatsächlichen Handelsaktivitäten problematisch.
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References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.