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bis zu einem gewissen Grade helfen, einen in verschiedene Marktplätze fragmentierten Gesamtmarkt zu konsolidieren.353
Zu Transparenz im kapitalmarktrechtlichen Sinne gehören aber auch Informationen, die das Unternehmen oder die Branche, in der das Unternehmen tätig ist, selbst
betreffen. Diese Informationen sind wie die Kenntnisse über den Kapitalmarkt und
das Handelsgeschehen notwendig, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu
können.
Transparenz im kapitalmarktrechtlichen Sinne bedeutet daher, dass der Kapitalmarktteilnehmer erwarten darf, dass er über alle Umstände sachlich und richtig unterrichtet wird, die für sein Handeln am Kapitalmarkt von Bedeutung sind oder sein
können.354 Unter diese Informationen fallen vor allem solche Risiken und Anlagen,
die objektiv zu den wertbildenden Faktoren der Anlage gehören und die ein durchschnittlicher und verständiger Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.355 Transparenz bedeutet schlicht Klarheit und Offenheit.356 Ein Markt ist
umso transparenter, je mehr Informationen die Akteure über das angebotene Finanzprodukt und den Markt besitzen.357
II. Gesetzliche Vorgaben zur Herstellung von Transparenz
Innerhalb des gesetzlichen Regelungsbereichs für das Verbot der Marktmanipulation
und für die Kurspflege wird mit einer Vielzahl von Vorschriften versucht, eine
Transparenz des Marktes und damit verbunden eine umfassende Information der
Kapitalmarktteilnehmer zu erreichen. Über das 4. FMFG und das AnSVG hinaus
wurden insbesondere durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)358 umfangreiche Transparenzpflichten statuiert. Dort
ist vorgesehen, dass sowohl die Aufsichtsbehörden als auch die Anleger umfangreich informiert werden müssen. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Vorschriften,
durch die sichergestellt werden soll, dass bestimmte Informationen auf bestimmte
Weise in den Markt gegeben werden. Es enthält jedoch keine Spezialregelungen für
den Bereich der Marktmanipulation
353 Klenke, Börsendienstleistungen, S. 172 f.; Kumpan, WM 2006, 797, 798; Seitz, AG 2004,
497, 502.
354 Meißner, Kursstabilisierung, S. 131; Möller, WM 2002, 309, 310.
355 Meißner, Kursstabilisierung, S. 131.
356 Caspari in Grundmann/Schwintowski/Singer/Weber, Anleger- und Funktionsschutz, S. 12.
357 Caspari, NZG 2005, 98, 100.
358 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem regulierten Markt
zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz, BGBl. 2007, S. 19; siehe auch Noack, WM 2007, 377 ff.; Veil, ZBB
2006, 162 ff.).
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Die besondere Bedeutung der Transparenz hinsichtlich des Verbotes der Marktmanipulation wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens einer zulässigen Marktpraxis gem. §§ 20a Abs. 2 WpHG, 7 - 10 MaKonV deutlich.359 Wie bereits ausgeführt, verweist § 8 Abs. 1 Nr. 1 MaKonV als erstes Kriterium, welches für eine
zulässige Marktpraxis entscheidend sein soll, auf die Notwendigkeit hinreichender
Transparenz dieser Marktpraxis. Unter hinreichender Transparenz gem. § 8 Abs. 1
Nr. 1 MaKonV wird verstanden, dass Marktteilnehmer sich in zumutbarer Weise
über die Gepflogenheit des Marktes, aber auch darüber, ob und inwieweit ein konkretes Geschäft bzw. ein konkreter Auftrag der Gepflogenheit entspricht, unterrichten können.360 Das Transparenzerfordernis wird im Grundsatz durch Publizität erfüllt, die ad hoc erfolgt. Sie kann aber auch dadurch hergestellt werden, dass bestimmte Geschäftsarten im Einklang mit dem Regelwerk eines Marktes
nachvollziehbar offen gelegt werden.361 Auf die Strukturbedingungen des jeweiligen
Marktes muss Rücksicht genommen werden.362 Der erhöhte Grad an Transparenz
stellt für den gesamten Markt ein wesentliches Kriterium dar, das den Aufbau und
das Ziel vieler Änderungen durch das AnSVG widerspiegelt.363 Zu beachten ist
unter diesen Gesichtspunkten auch die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 MaKonV, welche auf die Marktfairness aller Kapitalmarktteilnehmer untereinander verweist. Nur
durch die Herstellung von Transparenz des Kapitalmarktes können die am Markt
bestehenden Informationsungleichgewichte aufgehoben und die Fairness der Kapitalmarktteilnehmer untereinander hergestellt werden. Es wird somit deutlich, welche
Bedeutung der Verordnungsgeber der Transparenz beigemessen hat.
III. Der Zweck von Transparenz
Die Transparenzvorschriften sorgen dafür, dass sich die Informationen im Markt
verbreiten und die Anleger alle notwendigen Informationen für ihre Anlageentscheidung erhalten. Aufgrund der im Markt befindlichen Informationen, sowohl über das
Unternehmen, als auch über die Marktlage und den Handel, bilden sich Angebot und
Nachfrage nach einem Wertpapier. Ohne eine Information der Kapitalmarktteilnehmer würde letztlich kein Handel am Kapitalmarkt stattfinden. Da der Zweck von
Marktmanipulationen und Kurspflege die Einflussnahme auf die Preisbildung ist,
sind Transparenz und die Information der Teilnehmer notwendig, um diesen Zweck
zu erreichen. Als Beispiel ist auf Fälle der handelsgestützten Marktmanipulation zu
verweisen. Mit Hilfe von „Wash Sales“ soll den anderen Kapitalmarktteilnehmern
ein erhöhtes Handelsaufkommen suggeriert werden. In einem solchen Falle geht es
um die Transparenz der konkreten Handlungen. Sind diese Umsätze den anderen
359 Siehe oben S. 64.
360 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 154.
361 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 21.
362 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 21.
363 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1048.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.