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4. Kapitel: Die rechtlichen Grundlagen von Marktmanipulation und
Kurspflege
A. Das Verbot der Marktmanipulation gem. § 20a WpHG
Das vorrangige Regelungsziel des § 20a WpHG ist der überindividuelle Funktionsschutz der kapitalmarktbezogenen Einrichtungen und Ablaufmechanismen.89
Gleichzeitig soll das Vertrauen der Anleger in ihrer Gesamtheit auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Börsenpreises gesichert und geschützt werden.90 Alle
Marktteilnehmer sollen darauf vertrauen können, dass nicht einzelne Personen in
unlauterer Weise versuchen, den Preisbildungsprozess zu ihren Gunsten zu beeinflussen und die Preisentwicklung zu steuern.91 Bei dem Tatbestand des § 20a WpHG
geht es nicht um den Schutz von Individualinteressen der Anleger, sondern um den
Schutz des Anlegervertrauens allgemein. § 20a WpHG hat folglich keinen individualschützenden Charakter.92
Zwischen der Kurspflege und der handelsgestützten Marktmanipulation besteht /
wie gezeigt / die größte Nähe. Daher soll zunächst diese Tatbestandsalternative
nach § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG dahingehend überprüft werden, welche Kriterien der Gesetzgeber zur Verfügung stellt, um eine Maßnahme als handelsgestützte
89 Caspari, NZG 2005, 98, 101 f.; Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1041; Kümpel, Kapitalmarktrecht, S. 19; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 20a WpHG, Rn. 5.
90 Groß, WM 2002, 477, 484; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.367; Kümpel/Veil,
WpHG, S. 126; Möller, WM 2002, 309, 313; Schröder in Achenbach/Ransiek, Handbuch
Wirtschaftsstrafrecht, X 2, Rn. 3, S. 716; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a,
38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 4; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 347.
91 Kümpel/Veil in Kümpel/Hammen/Ekkenga, Kapitalmarktrecht, WpHG, § 20a, Kennziffer
065, Rn. 196; Lenzen, WM 2000, 1131.
92 Gegen einen Individualschutz: Barnert, WM 2002, 1472 ff.; Benner in Wabnitz/Janovsky,
Wirtschaftsstrafrecht, 9. Kapitel, Rn. 48; Ekkenga, ZIP 2004, 781 ff.; Fleischer, NJW 2002,
2977, 2979; Ledermann in Schäfer, WpHG, BörsG, VerkProspG, § 88 BörsG, Rn. 1; Lenzen,
Börsenkursbildung, S. 181 f.; Möller, WM 2002, 309, 313; Riekers, BB 2002, 1213, 1215,
Fn. 28, 39; Rössner/Bolkart, WM 2003, 953, 954 m.w.N.; Schwark, FS für Kümpel, S. 485,
498 f.; ders. in Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, § 20a WpHG; Rn. 5; Sorgenfrei,
wistra 2002, 231, 322; ders. in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG,
Rn. 4, Fn. 23; Steuer, FS für Kümpel, S. 519, 537 f.; Thümmel, DB 2001, 2332 f.; Trüstedt,
Verbot der Börsenkursmanipulation, S. 66 ff.; Vogel in Assmann/Schneider, § 20a WpHG,
Rn. 22 ff.; Weitnauer, DB 2002, 1719, 1722; Worms in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 9, Rn. 100; zum Meinungsstand bei § 88 a.F.; auch BVerfG WM 2002,
2207 ff.; Den Individualschutz befürwortend: LG Augsburg, „Infomatec“, WM 2001, 1944,
1945 (siehe unten Fn. 392); Altenhain, BB 2002, 1874, 1875; Möllers/Leisch, BKR 2001, 78,
82; Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rn. 71; Rodewald/Siems, BB 2001, 2437, 2439; Tripmaker,
wistra 2002, 288, 291; Ziouvas, wistra 2003, 13, 18; ders., ZGR 2003, 113, 143 f.; Ziouvas/Walter, WM 2002, 1483, 1488, Fn. 38.
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Marktmanipulation einzuordnen. Anschließend werden die weiteren Tatbestandsalternativen analysiert, um festzustellen, ob sich aus diesen Alternativen weitere, neue
Abgrenzungskriterien gewinnen lassen.
I. Die handelsgestützte Marktmanipulation gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG
Gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG ist es verboten, Geschäfte vorzunehmen oder
Kauf- bzw. Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende
Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- bzw. Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Anders
als bei einer Manipulation nach § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG geht es nicht um
ausdrückliche oder konkludente Erklärungen mit kommunikativem Erklärungswert,
sondern um eine Marktmanipulation im Sinne einer Objektmanipulation.93 Aus
diesem Grund findet sich in dem Bereich der handelsgestützten Marktmanipulation
auch die größte Überschneidung mit dem Bereich der Kurspflege.
1. Die Tatbestandsmerkmale der handelsgestützten Marktmanipulation
Das nach § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG verbotene Verhalten muss in der Vornahme
von Geschäften mit Finanzinstrumenten oder in der Erteilung von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen, die Finanzinstrumente betreffen, bestehen.
Geschäfte sind alle Transaktionen von Finanzinstrumenten. Diese betreffen nicht
nur den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, sondern auch alle
sonstigen Transaktionen. Vorgenommen ist ein Geschäft, wenn es ausgeführt worden ist. Erfasst sind alle effektiven, rechtswirksamen Geschäfte, in deren Vollzug es
zu einem Wechsel der wirtschaftlichen Berechtigung an einem Finanzinstrument
kommt.94 Diese Tatbestandsalternative erweitert den Anwendungsbereich des § 20a
WpHG erheblich, da vor Änderung des Tatbestandes durch das AnSVG effektive
Transaktionen nur ausnahmsweise als sonstige Täuschungshandlungen i.S.v. § 20a
Abs. 1 S. 1 Nr. 2a WpHG a.F. verboten waren.95
a) Die Eignung zur Abgabe eines falschen oder irreführenden Signals oder Schaffung eines künstlichen Preisniveaus
Die vorgenommenen Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge müssen geeignet
sein, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den
93 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 113.
94 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 116.
95 Bisson/Kunz, BKR 2005, 186, 187.
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Börsen- bzw. Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches
Preisniveau herbeizuführen.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist vorausgesetzt, dass von einem Signal
eine gewisse Außenwirkung ausgeht und dass für andere die Möglichkeit besteht,
das Signal wahrzunehmen.96 Es kommt nicht darauf an, ob das Signal tatsächlich
abgegeben oder nachweisbar ist. Ein Signal bleibt ein Signal, auch wenn es trotz der
Möglichkeit zur Kenntnisnahme letztlich von keinem zur Kenntnis genommen wird.
Dieses Ergebnis korrespondiert mit dem Gesetzeswortlaut, nach dem schon die
bloße Eignung, ein Signal zu geben, zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht.97
Eine weitere Alternative des Tatbestandes des § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG ist
die Eignung der Geschäfte bzw. der Kauf- und Verkaufsaufträge, ein künstliches
Preisniveau herbeizuführen. Gegenüber dem Begriff des Signals liegt der Schwerpunkt bei der Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus auf der Reaktion anderer Marktteilnehmer auf Umsätze oder Aufträge.98 Als künstlich kann ein Preisniveau bezeichnet werden, wenn durch Geschäfte oder Aufträge Reaktionen provoziert werden, die anderenfalls nicht eingetreten wären.99 Voraussetzung ist, dass
diese Umsätze oder Aufträge für den Markt sichtbar sind und aufgrund ihres Volumens eine Reaktion anderer Marktteilnehmer überhaupt provozieren können.100
b) Die Eignung zur Preisbeeinflussung
Die Abgabe eines Signals und die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus
müssen dazu geeignet sein, das Angebot, die Nachfrage oder den Marktpreis zu
beeinflussen. Durch die Eignungskomponente soll das kapitalmarktrechtliche Unwerturteil, es handele sich um ein manipulierendes Geschäft oder einen manipulierenden Auftrag, erfasst werden.101
Der Begriff der Preisbeeinflussung meint dabei die Beeinflussung des Börsenoder Marktpreises. Der Börsenpreis wird durch eine Legaldefinition in § 24 Abs. 1
BörsG konkretisiert.102 Danach sind Börsenpreise die Preise für Wertpapiere oder
Derivate, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im regulierten Markt
festgestellt werden. Auch die Preise, die an einer Warenbörse ermittelt werden, sind
Börsenpreise i.S.d. § 24 Abs. 1 BörsG. Börsenpreise werden auch beschrieben als
die sich auf inländischen Märkten, bei freiem Wirksamwerden von Angebot und
Nachfrage ergebenden Gleichgewichtspreise.103 Der Begriff der Marktpreise wird
gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird darunter ein Preis verstanden, der an ei-
96 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1044.
97 Kutzner, WM 2005, 1401, 1403 f.; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 119.
98 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1045.
99 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 120.
100 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1045.
101 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 118.
102 Siehe unten S. 106.
103 Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 326.
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nem bestimmten Handelsplatz oder in einem Handelsbezirk für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitabschnitt durchschnittlich bezahlt wird.104 Marktpreise entstehen
dann, wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen gehandelt werden, die nicht den
Status einer Börse besitzen.105 Im Grunde decken sich die Definitionen von Marktund Börsenpreisen, da in beiden Definitionen auf das freie Zusammenspiel der
Marktkräfte (Angebot und Nachfrage) abgestellt wird.
Zur Beeinflussung des Börsen- oder Marktpreises geeignet ist ein Verhalten,
wenn es bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten
Angaben oder der konkreten Marktverhältnisse, generell tauglich ist, auf den Preis
einzuwirken. Es muss für den Einzelfall eine generelle Kausalität zwischen dem
Verhalten einerseits und einer möglichen Preisbeeinflussung andererseits festgestellt
werden.106 Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es nicht unbedingt notwendig, dass auf den Börsen- oder Marktpreis bzw. seine Bildung auch tatsächlich eingewirkt wird. Dies wird nur von der Strafnorm des § 38 Abs. 2 WpHG gefordert. Es
handelt sich um einen Gefährdungstatbestand, der keinen Erfolg, insbesondere keine
tatsächliche Beeinflussung der im Gesetzeswortlaut genannten Finanzinstrumente,
voraussetzt.107 Eine abstrakte Gefährdung und die Wahrscheinlichkeit bzw. die
Möglichkeit der Preisbeeinflussung reicht zur Verwirklichung des Tatbestands aus.
Es genügt die bloße, abstrakte Eignung des Geschäfts oder Auftrags, ein solches
Signal abgeben oder ein künstliches Preisniveau herbeiführen und damit die Preisbildung beeinflussen zu können.108
Der Gesetzgeber hat durch das Verbot der Marktmanipulation dem ordnungsgemäß zustande gekommenen Börsen- und Marktpreis eine enorme Bedeutung beigemessen. Ein manipulierter Börsenpreis kann nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Folglich wird deutlich, dass der ordnungsgemäß zustande gekommene Börsenpreis gem. § 24 Abs. 1 und 2 BörsG ein zentrales Element bei der Frage
der Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Maßnahmen ist.
2. Die Regelungen des § 3 MaKonV
Konkretisiert wird § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG von § 3 MaKonV, der beispielhaft
Anzeichen für falsche oder irreführende Signale bzw. die Herbeiführung eines
künstlichen Preisniveaus enthält und mit dessen In-Kraft-Treten der Gesetzgeber
Art. 4 der Durchführungs-Richtlinie 2004/72/EG109 umgesetzt hat.110
104 Tiedchen in Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, Bd. 5/1, § 253 HGB, Rn. 75.
105 Ledermann in Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, § 24 BörsG, Rn. 24.
106 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 92.
107 Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 53; Vogel in
Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 118.
108 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 119.
109 Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29.04.2004 zur Durchführung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definiti-
43
§ 3 MaKonV enthält Anhaltspunkte, die bei der Feststellung falscher oder irreführender Signale oder Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus zu berücksichtigen sind. Laut der Begründung zur MaKonV111 sollen diese Faktoren dazu dienen,
den Marktteilnehmern zusätzliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die Abgrenzung
von nach § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG verbotenem zu legalem Verhalten zu geben. Dies ist hinsichtlich der Frage von Bedeutung, ob sich aus dem Wortlaut des
§ 3 MaKonV Kriterien für die Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Maßnahmen
zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis ableiten lassen.
§ 3 MaKonV umfasst verschiedene Konstellationen oder Hinweise, wann ein falsches oder irreführendes Signal bzw. künstliches Preisniveau vorliegen könnte.
Grundsätzlich gilt, dass die Aufzählung der Anzeichen und Beispiele in § 3 Ma-
KonV keinesfalls abschließend ist, sondern der manipulative Charakter jeder Maßnahme im Einzelfall unter Heranziehung weiterer Umstände zu prüfen ist.112 Diese
weiteren Umstände sind weder im Verordnungs- oder Gesetzestext noch in der Begründung zur MaKonV konkretisiert.
a) Zur Preisbeeinflussung geeignete Handelstechniken nach § 3 Abs. 1 MaKonV
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 MaKonV enthält Anzeichen dafür, wann ein falsches oder irreführendes Signal vorliegen oder ein künstliches Preisniveau herbeigeführt werden
könnte. Vogel113 beschreibt die in § 3 MaKonV genannten Anzeichen daher als Indizien, die eine Art Prüfraster bilden, wann eine Manipulation vorliegen könnte.
Anzeichen für falsche oder irreführende Signale bzw. die Herbeiführung eines
künstlichen Preisniveaus können nach § 3 Abs. 1 MaKonV insbesondere auf Finanzinstrumente bezogene Geschäfte oder Kaufs- bzw. Verkaufsaufträge sein, die an
einem Markt einen bedeutenden Anteil am Tagesgeschäftsvolumen von Finanzinstrumenten ausmachen, insbesondere dann, wenn sie eine erhebliche Preisbeeinflussung bewirken (Nr. 1a). Hierunter sind z.B. Fälle des „Advancing the Bid“ oder
„Pumping and Dumping“ zu fassen.
Beim „Advancing the Bid“ erhöht der Handelnde die Nachfrage nach einem
Wertpapier zu dem Zweck, den Preis in die Höhe zu treiben, indem der Eindruck der
Dynamik erweckt oder vorgetäuscht wird, dass der Kursanstieg durch lebhafte Umon von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-
Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen,
ABl. (EG) 2004 Nr. L 162 vom 30.04.2004, S. 70 ff.
110 Begr. MaKonV in BR-Drucks. 18/05 vom 7.1.2005, S. 13; Kümpel/Veil in Kümpel/Hammen/Ekkenga, Kapitalmarktrecht, WpHG, § 20a, Kennziffer 065, Rn. 215 f.
111 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 14.
112 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 14.
113 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 122.
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sätze verursacht wird.114 Dies bedeutet, dass durch Transaktionen, die keine Anlageentscheidung umsetzen sollen, das Marktverhalten anderer Kapitalmarktteilnehmer
beeinflusst werden soll oder kann. Durch solche effektiven Geschäfte soll der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die Kursbewegung eines Vermögenswertes
aufgrund legitimer, wirtschaftlich motivierter Umsätze zustande gekommen ist.115
Diese Transaktionen werden vorgenommen, um den anderen Marktteilnehmern ein
erhöhtes Umsatzvolumen vorzuspiegeln.
Dies gilt auch für die Transaktionen, die unter dem Begriff des „Pumping and
Dumping“ zusammengefasst werden. Hierbei entfalten eine oder mehrere Personen
absprachegemäß tatsächliche Handelsaktivitäten, um den Börsenkurs in eine bestimmte Richtung zu bewegen.116 Dies kann dadurch erfolgen, dass mehrere Kaufaufträge zu sukzessiv höheren Preisen abgegeben werden, um den Kurs zu beeinflussen.117 Anschließend werden die eigenen Finanzinstrumente in großen Mengen
abgestoßen.118 Meistens sollen diese Kursbewegungen dazu ausgenutzt werden, um
eigene Bestände in großen Mengen profitabel zu verkaufen.119 Es handelt sich bei
diesen Fällen jedoch nur um Beispiele. Eine konkrete Aussage über die Abgrenzung
von zulässigen bzw. unzulässigen Handlungen kann der MaKonV nicht entnommen
werden.
Unter § 3 Abs. 1 MaKonV fallen ebenfalls Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, durch die Personen erhebliche Preisänderungen bei Finanzinstrumenten oder bei sich darauf beziehenden Derivaten oder Basiswerten, von denen sie
bedeutende Kauf- oder Verkaufspositionen innehaben, bewirken (Nr. 1b).
Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge können auch dann Anzeichen für
falsche oder irreführende Signale oder die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus sein, wenn mit ihnen innerhalb kurzer Zeit Positionen umgekehrt werden
können, die an einem Markt einen bedeutenden Anteil am Tagesgeschäftsvolumen
eines Finanzinstruments ausmachen und mit einer erheblichen Preisänderung in
Zusammenhang stehen könnten (Nr. 1c). Da weder im Wortlaut der Verordnung
bzw. der entsprechenden Begründung erläutert ist, was unter der Umkehrung von
Positionen zu verstehen ist, ist eine Subsumtion von Sachverhalten unter diese Alternative schwierig. Die Begründung zur MaKonV hebt nur hervor, dass es sich um
114 Arlt, Anlegerschutz, S. 88; Benner in Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftsstrafrecht, 9. Kapitel,
Rn. 65; Schlüter, Börsenhandelsrecht, D., Rn. 278; Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 328; Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 95, S. 73.
115 Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.402.
116 Arlt, Anlegerschutz, S. 88; Benner in Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftsstrafrecht, 9. Kapitel,
Rn. 65; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.402; Schlüter, Börsenhandelsrecht, D.,
Rn. 278; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 53;
Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 145, S. 85.
117 RegB 4. FMFG, BT-Drucks. 14/8017 vom 18.01.2002, S. 89.
118 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 129.
119 Arlt, Anlegerschutz, S. 88.
45
ein gegenläufiges Verfahren handelt, um künstlich Umsätze und Handelsaktivitäten
zu generieren und so auf den Preis einzuwirken.120
Geschäfte oder Aufträge sind ferner tatbestandsmäßig, wenn diese durch ihre
Häufung innerhalb eines kurzen Abschnitts eines Börsentages eine erhebliche Preis-
änderung bewirken, auf die eine gegenläufige Preisänderung folgt (Nr. 1d). Derartige Häufungen können bei dem auch zuvor beschriebenen „Pumping and Dumping“
vorkommen.
Geschäfte oder Aufträge, die nahe zu dem Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Preises erfolgen, der als Referenzpreis für ein Finanzinstrument oder andere Vermögenswerte dient, und mittels Einwirkung auf diesen Referenzpreis den
Preis oder die Bewertung des Finanzinstruments oder des Vermögenswertes beeinflussen (Nr. 1e), können als tatbestandsmäßiges Verhalten einzuordnen sein. Hierunter fällt das sog. „Marking the Close“. Dieses Verhalten wird dadurch charakterisiert, dass Wertpapierkäufe oder -verkäufe größeren Volumens zu Beginn oder am
Ende des Handelstages erfolgen, um diejenigen Marktteilnehmer zu beeinflussen,
die auf der Basis des Schlusskurses handeln. Hierdurch wird die Schlussnotierung
durch am Ende des Börsentages getätigte Geschäfte bzw. erteilte Aufträge oder
Referenzpreise nahe dem Zeitpunkt, zu dem sie festgestellt werden, künstlich, mittelbar oder unmittelbar beeinflusst.121 Ein solcher Fall kann bei Hinzutreten weiterer
Umstände auch unter § 3 Abs. 1 Nr. 1d MaKonv zu subsumieren sein. Dies ist im
Einzelfall zu prüfen.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 MaKonV werden Kauf- und Verkaufsaufträge als Anzeichen
genannt, die auf die den Marktteilnehmern ersichtliche Orderlage einwirken und vor
der Ausführung zurückgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich die
Kauf- und Verkaufsaufträge auf die zur Kenntnis gegebenen Preise der am höchsten
limitierten Kaufaufträge oder der am niedrigsten limitierten Verkaufsaufträge auswirken. Die Rücknahme der Order wird als Indiz dafür gewertet, dass die Order
nicht ernstlich gewollt war, sondern der Marktmanipulation diente.122 Es können
aber auch legitime Gründe für die Rücknahme einer Order vorliegen, so dass auf die
Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss.
Unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaKonV fallen Geschäfte, die zu keinem Wechsel des
wirtschaftlichen Eigentümers eines Finanzinstruments führen. Erfasst werden unter
dieser Alternative die sog. fiktiven Geschäfte. Unter fiktiven Transaktionen werden
Geschäfte verstanden, denen die wirtschaftliche Relevanz fehlt. Es kommt dabei auf
den Zweck der vorgenommenen Geschäfte an.123 Dieser ist bei den fiktiven Ge-
120 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 14.
121 Arlt, Anlegerschutz, S. 89; Benner in Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftsstrafrecht, 9. Kapitel,
Rn. 65, 90 ff.; Dier/Fürhoff, AG 2002, 604, 608; Möller, WM 2002, 309, 314; Sorgenfrei in
Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 54; Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 135, S. 83; Ziouvas, ZGR 2003, 113, 134 f.
122 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 130.
123 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 174.
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schäften darauf begrenzt, erhöhte Umsätze und damit einen aktiven Markt bzw.
entsprechende Liquidität vorzutäuschen.124
Unter dieser Fallgruppe werden die sog. „Wash Sales“, auch als „Crossing“ oder
„Crossing Trades“ bezeichnet125, subsumiert, die noch in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation126
(KuMaKV)127 als sonstige Täuschungshandlungen eingeordnet wurden. Unter
„Wash Sales“ wird ein Eigenhandel verstanden, der das irreführende Bild eines
regen Handels in einem Wert erzeugt. Aus wirtschaftlicher Sicht findet kein Eigentümerwechsel statt, da Käufer und Verkäufer zumindest wirtschaftlich identisch
sind.128 Alle Transaktionen lassen sich nur einem einzigen wirtschaftlich Berechtigten zuordnen, wobei dazu auch Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen
zählen.129 Kommt es nicht zu einem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers, fehlt
den Geschäften die wirtschaftliche Relevanz, die Wertpapiertransaktionen sonst
zukommt.130 Es besteht der Verdacht, dass diese allein zu dem Zweck vorgenommen
worden sind, erhöhte Umsätze und entsprechende Liquidität vorzutäuschen.131 Die
Einzelheiten und die Ausnahmen von der Indizwirkung der „Wash Sales“ sind umstritten. Es wird geltend gemacht, dass Umschichtungen von Finanzinstrumenten
innerhalb verbundener Unternehmen durchaus legitime, unternehmenspolitische
oder steuerliche Gründe haben können und deshalb kapitalmarktrechtlich nicht be-
124 RegB 4. FMFG, BT-Drucks. 14/8017 vom 18.01.2002, S. 89; Lenzen, Börsenkursbildung,
S. 9.
125 Arlt, Anlegerschutz, S. 74 ff; Benner in Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftsstrafrecht, 9. Kapitel,
Rn. 65; Hopt, Anlegerschutz, S. 491; Lenzen, Börsenkursbildung, S. 10; dies., WM 2000,
1131, 1132 f.; Sahin, Unlautere Handelspraktiken, S. 15; Schröder in Achenbach/Ransiek,
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, X 2, Rn. 55; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a,
Rn. 131.
126 BGBl. I Nr. 56 vom 27. November 2003, S. 2300 ff.; Begr. KuMaKV, BR-Drucks. 639/03
vom 5.9.2003.
127 Die KuMaKV enthielt verschiedene Legalausnahmen und regelte die tatbestandlichen Einzelheiten des § 20a WpHG. Eine Neuregelung war jedoch notwendig, da der europäische Gesetzgeber nur einen Monat nach Inkrafttreten der KuMaKV am 28.11.2003 die Ausnahmen-
VO zur Marktmissbrauchsrichtlinie erließ. Diese enthält Regelungen zum gleichen Gebiet
und findet seit Ablauf der Ingangsetzungsfrist in Deutschland unmittelbare Anwendung.
128 Arlt, Anlegerschutz, S. 75 f. m.w.N.; Grüger, Kurspflege, S. 43; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.372, 16.400; Lenzen WM 2000, 1131, 1132 f. m.w.N.; Meißner, Kursstabilisierung, S. 91; Möller, WM 2002, 309, 313; Papachristou, Börsen- und Marktpreismanipulationen, S. 63 ff.; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, WpHG, § 20a,
Rn. 25; Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 327; Trüstedt, Verbot der Börsenkursmanipulation,
S. 195 f.; Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 174, S. 94 f; Ziouvas,
ZGR 2003, 113, 132 f.
129 Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 174, S. 95.
130 Lenzen, Börsenkursbildung, S. 10.
131 RegB 4. FMFG, BT-Drucks. 14/8017 vom 18.01.2002, S. 89; Lenzen, Börsenkursbildung,
S. 9; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, WpHG, § 20a, Rn. 24; Sorgenfrei
in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 Abs. 1 Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 51; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 131.
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anstandet werden sollten.132 Auch das sog. „Inhouse-Crossing“,133 d.h. gegenläufige
Kundenordern in einem eigenen elektronischen System des Finanzdienstleisters, soll
nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaKonV fallen.134 § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaKonV hat keine
generelle Indizwirkung. Auch hier sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend.
Nach der Begründung zur MakonV135 liegt ein Anzeichen für ein Geschäft oder
einen Auftrag mit Signalwirkung nicht vor, wenn die wirtschaftliche Identität den
Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen angekündigt und
Transparenz hergestellt wird.136 Folglich wird bei den Sachverhalten, die aus der
Fallgruppe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaKonV herausfallen und die demnach keine Indizwirkung entfalten, auf die transparente Durchführung der Handlung und die umfassende Information der Kapitalmarktteilnehmer abgestellt. Werden der Markt und
die anderen Teilnehmer über die Geschäfte informiert, liegt kein tatbestandsmäßiges
Handeln vor.
b) Die gemeinsamen Abgrenzungskriterien der Handelstechniken nach § 3 Abs. 1
MaKonV
Alle unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 MaKonV zusammengefassten Anzeichen haben gemeinsam, dass sie auf eine erhebliche Preisänderung abstellen.137 Zwar fordert § 20a
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG tatbestandlich keine erhebliche Preisbeeinflussung. Allerdings liegt eine Verwirklichung des Tatbestandes in jedem Fall vor, wenn sich der
Preis erheblich verändert hat. Eine erhebliche Preisänderung ist daher ein „Mehr“ als
die gesetzliche Regelung verlangt. Eine Veränderung des Börsenpreises kann nur
erfolgen, wenn das Handelsvolumen je nach der Liquidität des Wertes relativ groß
ist. Werden nur kleine, unbedeutende Transaktionen getätigt, kann eine erhebliche,
herausragende Preisänderung nicht erwartet werden. In diesem Falle wird auch kein
Anzeichen für ein falsches oder irreführendes Signal bzw. die Herbeiführung eins
künstlichen Preisniveaus vorliegen. Folglich stellt der Gesetzgeber auf das Volumen
einer Transaktion als Abgrenzungskriterium für die Einordnung legitimer und illegitimer Maßnahmen ab.
Die Anzeichen in § 3 Abs. 1 Nr. 1c - 1e MaKonV verweisen auf einen bestimmten Zeitraum bzw. Zeitpunkt, in dem die Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge durchgeführt werden müssen. Folglich kann auch der Zeitraum bzw. der Zeit-
132 Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, WpHG, § 20a, Rn. 26.
133 Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 51.
134 Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 51.
135 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 15; Begr. KuMaKV, BR-Drucks.
639/03 vom 05.09.2003, S. 11 f. (So hieß es auch bereits in § 3 Abs. 2 Nr. 1 KuMaKV: „…es
sei denn, diese Geschäfte wurden … den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und Marktbestimmungen angekündigt“).
136 Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 Abs. 1 Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 51; Vogel
in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 132.
137 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 13.
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punkt, zu dem die Aktivitäten vorgenommen werden, entscheidend dafür sein, ob es
sich um manipulative oder legitime Maßnahmen handelt. Das Zeitmoment ist daher
auch als mögliches Abgrenzungskriterium zu nennen.
§ 3 MaKonV erfasst grundsätzlich auch börsenübliche, effektive Geschäfte. Eine
Manipulation wird daher nur bei Umsätzen vorliegen, die offenkundig aus dem
üblichen Handelsgeschehen in dem jeweiligen Wert herausfallen und besonders
auffallen. Hierfür spielen die Liquidität in dem Finanzinstrument, die Hintergründe
einer Transaktion sowie die Art der Ausführung, z.B. die vorherige Information des
Marktes, das Volumen der Transaktion und die Transparenz des Handelns eine Rolle.138 Die Motivation des Handelnden wird in der Praxis ebenfalls entscheidend
sein.139 Eine Einschätzung, ob es sich um eine Manipulation handelt, kann dabei oft
nur auf der Basis von Erfahrungswerten und genauer Kenntnisse der aktuellen
Marktverhältnisse und Handelsmechanismen in dem betreffenden Segment erfolgen.
Nach § 3 MaKonV lassen sich die dort genannten Merkmale darauf zurückführen,
dass das Handeln und damit auch das Marktgeschehen für die Marktteilnehmer
transparent gestaltet werden sollen, um Marktmanipulationen zu vermeiden. Auch
der Handelsplatz und die dort vorhandene Liquidität kann für die Zulässigkeit der
Maßnahme eine Rolle spielen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind ebenfalls der
Zweck und die Motivation, aus denen die Maßnahme durchgeführt wird, zu beachten und für die Zulässigkeit einer Maßnahme entscheidend.
c) Zur Preisbeeinflussung geeignete Geschäfte nach § 3 Abs. 2 MaKonV
§ 3 Abs. 2 MaKonV enthält zwingende Beispiele, wann Geschäfte zur Preisbeeinflussung geeignet sind.140 Die Vorschrift übernimmt die frühere Regelung des § 3
Abs. 2 Nr. 4 KuMaKV und setzt zugleich Art. 1 Nr. 2c zweiter Spiegelstrich
Marktmissbrauchsrichtlinie in nationales Recht um. § 3 Abs. 2 MaKonV enthält
keine abschließende Regelung, sondern durch die Formulierung „insbesondere“ ist
nur eingegrenzt, wann in jedem Falle ein irreführendes Signal i.S.v. § 20a Abs.1 S. 1
Nr. 2 WpHG vorliegen soll. Ein Ermessenspielraum besteht nicht. Es kommt bei
Vorliegen eines genannten Beispiels auch nicht auf die weiteren Umstände des Einzelfalls an. Über die genannten Beispiele hinaus kommen aber noch Weitere in Betracht.
Ein irreführendes Signal liegt insbesondere bei Geschäften oder einzelnen Kaufbzw. Verkaufsaufträgen vor, die geeignet sind, über Angebot oder Nachfrage eines
Finanzinstruments im Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Börsen- oder
Marktpreises zu täuschen, der als Referenzpreis für ein Finanzinstrument oder andere Produkte dient. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn durch den Kauf oder Verkauf von
Finanzinstrumenten bei Börsenschluss Anleger, die aufgrund des festgestellten
138 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1045.
139 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1045.
140 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 133.
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Schlusspreises Aufträge erteilen, über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse
getäuscht werden (Nr. 1). Hierunter fällt das sog. „Marking the Close“.141 Von dem
Anzeichen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1e MaKonV unterscheidet sich dieses Beispiel durch
das Täuschungselement (Täuschungseignung bzw. Anlegertäuschung), das im Wortlaut explizit erwähnt wird. Die Täuschung soll nach der Begründung zur MaKonV142
darin liegen, dass der Eindruck wirtschaftlich begründeten Kauf- oder Verkaufsinteresses geweckt wird. In Wirklichkeit soll jedoch nur der Schlusspreis beeinflusst
werden.
Geschäfte oder Aufträge, die zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen oder Preisen von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt werden (Nr. 2),
sind als irreführende Signale nach § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG einzuordnen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Geschäfte im Einklang mit den jeweiligen Marktbestimmungen rechtzeitig angekündigt wurden. Dieses Beispiel beschreibt die sog.
„Prearranged Trades“143 auch „Improper Matched Orders“ oder „Circular Trading“144 genannt. Charakteristisch für die „Prearranged Trades“ bzw. „Improper
Matched Order“ ist, dass mehrere Marktteilnehmer untereinander die Absprache
treffen, ein bestimmtes Finanzinstrument häufig hin und her zu schieben.145 Es handelt sich um Geschäfte, bei denen Auf- und Gegenaufträge aufeinander abgestimmt
sind.146 Damit entsteht der Eindruck eines regen Handels, obwohl das Wertpapier
lediglich zwischen den Teilnehmern der Absprache gekauft und wieder verkauft
wird. Anders als bei den „Wash Sales“ handelt es sich um wirtschaftlich verschiedene Personen.147 Dies führt dazu, dass eine wirtschaftlich mit dem Verkäufer nicht
141 Siehe oben S. 45, Fn. 121.
142 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 15.
143 Arlt, Anlegerschutz, S. 78; Benner in Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftsstrafrecht, 9. Kapitel,
Rn. 65; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2002, § 88 BörsG a. F., Rn. 3a; Kümpel, Bankund Kapitalmarktrecht, Rn. 16.401; Lenzen, Börsenkursbildung, S. 11; Möller, WM 2002,
309, 313; Sahin, Unlautere Handelspraktiken, S. 11, 15; Schlüter; Börsenhandelsrecht, D.,
Rn. 278; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, WpHG, § 20a, Rn. 25; Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 327; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, vor § 20a, Rn. 23.
144 Das „Circular Trading“ ist eine dem „Prearranged Trading“ sehr eng verwandte Technik der
Börsenkursmanipulation. Auch hier erfolgt eine Handelsinszenierung. Es werden vorher abgesprochene Wertpapiergeschäfte zwischen mehreren Manipulanten durchgeführt, um infolgedessen das Handelsvolumen künstlich zu erhöhen, und dadurch mehrere Handelsteilnehmer
zum Handel zu animieren und dementsprechend den Kurs bestimmter Wertpapiere in die gewünschte Richtung zu bewegen. Der Unterschied zum „Prearranged Trading“ besteht lediglich darin, dass zu Beginn und Ende der Transaktion jeweils derselbe Manipulant Käufer oder
Verkäufer der jeweiligen Wertpapiere ist (Arlt, Anlegerschutz, S. 79; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2002, § 88 BörsG a.F., Rn. 3a; Lenzen, Börsenkursbildung, S. 11 f.; dies.
WM 2000, 1131, 1133; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, WpHG, § 20a,
Rn. 25; Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 327; Ziouvas, ZGR, 2003, 113, 132 f.).
145 Möller, WM 2002, 309, 313.
146 Grüger, Kurspflege, S. 43 f.; Lenzen, Börsenkursbildung, S. 11; Meißner, Kursstabilisierung,
S. 91 f.; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 52;
Trüstedt, Verbot der Börsenkursmanipulation, S. 196 f.
147 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 135; Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 141, S. 84.
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identische Person Eigentum an den Finanzinstrumenten erwirbt. Für solche Geschäfte können verschiedene Gründe vorliegen, z.B. kann der Käufer außerhalb der
Transaktion einen Vermögensvorteil erhalten oder er will ebenfalls in dem Wert
investieren und ist daher an einer für ihn günstigen Entwicklung des Kurses interessiert.
Geschäfte oder Aufträge, die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich begründeter Umsätze erwecken (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MaKonV), können tatbestandsmäßig
i.S.v. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG sein. Es handelt sich um einen weiten Auffangtatbestand, der sich erheblich mit den Beispielen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 MaKonV
und auch mit den Anzeichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1c, 1d, 1e, 2 und 3 MaKonV überschneidet.148 Inhaltlich wurde die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 KuMaKV übernommen. In der Begründung zur KuMaKV149 führte der Verordnungsgeber aus, dass
mit dieser Regelung insbesondere effektive Geschäfte erfasst werden sollen.150 Nach
dem Verordnungsgeber soll im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MaKonV ein Umsatz
wirtschaftlich begründet sein, wenn eine Investmentidee umgesetzt wird. Andernfalls kann und soll nur auf das Marktverhalten anderer Marktteilnehmer eingewirkt
werden.151 Es findet sich in der Verordnungsbegründung aber keinerlei Hinweis
darauf, was unter einer Investmentidee zu verstehen ist oder wie eine solche ermittelt werden kann.152 Die Verordnungsbegründung ist an dieser Stelle ungenau und
gibt entgegen ihrer Intention keine konkreten Hinweise. Eine Abgrenzung ist daher
nur im Vergleich mit zulässigen Marktpraktiken153 möglich.
d) Die gemeinsamen Abgrenzungskriterien der Geschäfte nach § 3 Abs. 2
MaKonV
In jeder Alternative des § 3 Abs. 2 MaKonV wird darauf abgestellt, dass die anderen
Marktteilnehmer über etwas getäuscht werden. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 MaKonV ist
diese Täuschungsvoraussetzung ausdrücklich im Wortlaut genannt. Der Gesetzgeber
zieht folglich einmal mehr die Täuschung der Marktteilnehmer zur Abgrenzung
zulässiger von unzulässigen Maßnahmen heran.
148 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 136.
149 Begr. KuMaKV, BR-Drucks. 639/03 vom 05.09.2003, S. 12.
150 Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 16.373; Lenzen, WM 2000, 1131, 1133; Möller,
WM 2002, 309, 313; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39
WpHG, Rn. 45; Weber, NZG 2000, 113, 116.
151 Begr. KuMaKV, BR-Drucks. 639/03 vom 05.09.2003, S. 12; Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 45; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 20a WpHG, Rn. 33; Weber NZG 2000, 113, 116.
152 Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 Abs. 1 Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 53 mit
Hinweisen auf die Grenzfälle des Arbitrage-Handels, Intra-Day-Trading und Late-Trading bei
Investmentfondanteilen.
153 Siehe unten S. 62.
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In § 3 Abs. 2 Nr. 1 MaKonV wird darauf Bezug genommen, dass sich die Parteien abgesprochen haben und die Geschäfte nur zur Einflussnahme auf den Preis vornahmen. In diesem Falle wird den anderen Marktteilnehmern tatsächlich nicht vorhandene Handelsaktivität vorgetäuscht. Der Marktteilnehmer wird über das tatsächliche Marktgeschehen getäuscht, da der Börsen- bzw. Marktpreis nicht aufgrund des
freien Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage zustande gekommen ist. Die
Täuschung ist folglich auch hier mögliches Abgrenzungskriterium. Einziger Zweck
der Geschäfte ist demnach diese Handelsaktivität vorzutäuschen. Folglich ist der
Zweck einer Maßnahme ebenfalls als mögliches Abgrenzungskriterium zulässiger
von unzulässigen Maßnahmen zu nennen.
Dies gilt auch für die letzte Alternative (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MaKonV), in der ein
unzutreffender Eindruck erweckt werden soll. Ein unzutreffender Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Die Konsequenz ist einmal mehr, dass eine Täuschung
der übrigen Marktteilnehmer erfolgen muss, damit der Tatbestand verwirklicht wird.
Folglich ist für die Fallgruppen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MaKonV die Täuschung als
gemeinsames, zentrales Abgrenzungskriterium wesentlich.
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 MaKonV wird auf den Zeitpunkt, in dem die Geschäfte oder
Kauf- bzw. Verkaufsaufträge durchgeführt werden, abgestellt. Der Zeitpunkt, zu
dem Geschäfte durchgeführt oder Kaufs- bzw. Verkaufsaufträge erteilt werden, kann
daher für die Zulässigkeit einer Maßnahme entscheidend sein.
Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 MaKonV zeigt weiter, dass mit der Regelung verhindert werden sollte, dass die Marktteilnehmer insbesondere über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. über die tatsächlichen Handelsaktivitäten getäuscht
werden. Folglich soll mit diesen Vorschriften verhindert werden, dass sich der Börsenpreis nicht ordnungsgemäß, d.h. nicht aufgrund des freien Zusammenspiels von
Angebot und Nachfrage bildet. Die ordnungsgemäße Bildung des Börsenpreises
gem. § 24 Abs. 2 BörsG ist daher als Abgrenzungskriterium legaler von illegalen
Maßnahmen bedeutend.
In den Regelungen der MaKonV zeigt sich, dass fragliche Maßnahmen rechtzeitig
gegenüber den Marktteilnehmern angekündigt werden sollen. Hinweise hierauf
finden sich im Wortlaut. Explizit erwähnt wird eine solche Ankündigung in § 3 Abs.
2 Nr. 2 MaKonV. Gleichzeitig bedeutet dies, dass über Tatsachen informierte Anleger oder andere Marktteilnehmer nicht getäuscht werden können. Folglich wird hier
wiederum auf die Transparenz des Marktes abgestellt und diese als Abgrenzungskriterium vom Gesetz zur Verfügung gestellt.
e) Zusammenfassung
§ 3 Abs. 1 und 2 MaKonV stellen folgende Kriterien zur Verfügung, die zur Abgrenzung legaler von illegaler Maßnahmen zur Einflussnahme auf den Börsenkurs
dienen sollen:
‚ das Täuschungselement
‚ der Handelsplatz
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‚ der Zweck einer Transaktion
‚ die Transparenz des Kapitalmarktes
‚ das Volumen einer Transaktion
‚ das Zeitmoment
‚ die ordnungsgemäße Bildung des Börsenpreises nach § 24 Abs. 2 BörsG.
II. Die informationsgestützte Marktmanipulation gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
WpHG
Neben dem Verbot der handelsgestützten Marktmanipulation gem. § 20a Abs. 1 S. 1
Nr. 2 WpHG erfasst das Verbot der Marktmanipulation ebenfalls die informationsgestützte Marktmanipulation.
1. Die Preisbeeinflussung nach § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG
Gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 WpHG ist es verboten, unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen. Dabei müssen die Angaben oder das Verschweigen dazu
geeignet sein, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Der Gesetzgeber will mit dieser Tatbestandsvariante verhindern, dass der Manipulator, die anderen Marktteilnehmer z.B. in Bilanzen, Lageberichten, sonstigen
Geschäftsberichten, Prospekten und Ad-hoc-Mitteilungen i.S.v. § 15 WpHG,154
falsch informiert155 oder in die Irre führt. Es soll nicht dazu kommen, dass es aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger der Information zu einer falscher Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt kommt.156
Gegenstand der unrichtigen Angaben müssen bewertungserhebliche Umstände aller Art sein. Im WpHG findet sich keine nähere Definition des Begriffes, der dem
Adressaten helfen könnte, zu erkennen, welche Informationen bewertungserhebliche
154 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 88; Ekkenga, NZG 2001, 1, 6 f.; Vogel in Assmann/Schneider,
WpHG, vor § 20a, Rn. 42, 52 f.
155 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 89; Fischer zu Cramburg/Royé in Heidel, Aktienrecht, § 20a
WpHG, Rn. 4; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 20a WpHG, Rn. 13;
Sorgenfrei, wistra 2002, 321, 323; ders. in Park, Kapitalmarktrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39
WpHG, Rn. 18.
156 Begr. RegE AnSVG, BT-Drucks. 15/3174 vom 24.05.2004, S. 37; BaFin, Emittentenleitfaden, S. 89; Bisson/Kunz, BKR 2005, 186, 187; Fischer zu Cramburg/Royé in Heidel, Aktienrecht, § 20a WpHG, Rn. 1; Nack in Müller-Guggenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht,
§ 68, Rn. 12, S. 2022; Weber, NJW 2004, 3674, 3675.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.