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gebildet hat. Eine Nähe zur Kurspflege oder zur handelsgestützten Marktmanipulation ist dem Aktienerwerb aus Rückkaufprogrammen daher abzusprechen. Folglich
sind Rückkaufprogramme von Unternehmen nicht mehr als Kurspflegemaßnahmen
einzuordnen und können zur Lösung des Abgrenzungsproblems von Kurspflege und
Marktmanipulation nichts beitragen.
III. Zusammenfassung
Als zulässige Kurspflege kann nur bezeichnet werden, was nach den gesetzlichen
Regelungen zulässig ist.243 Eine konkrete Einordnung von durchgeführten Maßnahmen ist nur für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen möglich,
bei denen im Hinblick auf die Voraussetzungen des Safe Harbours kein Zweifel
besteht. Für alle anderen Fälle können die Safe-Harbour-Regelungen keine Leitlinien für die Unterscheidung von Marktmanipulation und Kurspflege liefern.
Bei der Darstellung von Kursstabilisierungsmaßnahmen bedient sich der Gesetzgeber der Transparenz und der Beschränkung des Transaktionsvolumens bzw. des
Ausübungszeitraums zur Abgrenzung der zulässigen Kurspflege von der unzulässigen Marktmanipulation. Der Zweck einer Kursstabilisierung spielt dort eine Rolle,
wo die Maßnahme einer verbotenen kontinuierlichen Kurspflege dienen soll.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Merkmale zur Unterscheidung
von Kurspflege und Marktmanipulation im Rahmen der Safe-Harbour-Regelungen
besonderes bedeutend sind:
‚ die Transparenz
‚ das Volumen einer Transaktion
‚ das Zeitmoment
‚ die Perspn des Manipulierenden bzw. des die Kurspflege Durchführenden.
C. Zwischenergebnis
Für eine Abgrenzung der Kurspflege von der Marktmanipulation sind die Regelungen des § 20a WpHG, die MaKonV und die AusnahmenVO ausschlaggebend. Unter
Marktmanipulation wird eine Vielzahl an Verhaltensweisen verstanden, durch die
auf unredliche Weise auf die Kurs- bzw. Preisbildung eingewirkt werden kann.
Unter Kurspflege werden solche marktausgleichenden An- und Verkäufe verstanden, die einer stetigen und stabilen Kursentwicklung dienen und einem Abgleiten
der Kurse oder auch unerwünschten künstlichen Kurssteigerungen entgegenwirken
sollen. Eine besondere Nähe zwischen Marktmanipulation und Kurspflege besteht
im Bereich der handelsgestützten Marktmanipulation.
243 Pfüller/Anders, WM 2003, 2445, 2448; Vogel, WM 2003, 2437, 2442; anders Meyer,
AG 2004, 289, 292.
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References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.