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anderen Marktteilnehmern fehlt diese Information. Folglich ist eine Täuschung nur
aufgrund eines Informationsungleichgewichts in einem untransparenten Markt
durchführbar. Die Transparenz des Kapitalmarktes ist ein weiteres, mögliches Abgrenzungskriterium.
Der Zweck einer Handlung kann ebenfalls bei der Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Maßnahmen von Bedeutung sein. Macht ein Marktteilnehmer Angaben
über ein Finanzinstrument, um den Kurs bzw. den Markt zu manipulieren und eine
künstliche Marktlage zu erzeugen, ist die Motivation der Handlung und der mit ihr
verfolgte Zweck entscheidend. Folglich ist das subjektive Element für die Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Maßnahmen von Bedeutung.
III. Der Auffangtatbestand der sonstigen Täuschungshandlungen gem. § 20a Abs. 1
S. 1 Nr. 3 WpHG
Diese Auffangvorschrift166 ist autonomes deutsches Recht, denn weder in Art. 1
Nr. 2 Marktmissbrauchsrichtlinie noch in der Durchführungs-Richtlinie
2003/124/EG167 ist eine solche Regelung vorgesehen.
1. Die sonstigen Täuschungshandlungen
Gem. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG ist es verboten, sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis
eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Für die Definition der sonstigen Täuschungshandlungen gibt das Gesetz wenig
Anhaltspunkte.168 Die Formulierung zeigt nur, dass Sachverhalte, die bereits unter
die voran stehenden Tatbestandsalternativen subsumiert werden können, nicht als
sonstige Täuschungshandlungen einzuordnen sind. Aufgrund des Auffangcharakters
lassen sich auch keine weiteren Unterscheidungsmerkmale aus der Tatbestandsalternative der sonstigen Täuschungshandelungen gewinnen, die eine Abgrenzung der
166 Altenhain, BB 2002, 1874, 1877; Großmann/Nikoleyczik, DB 2002, 2031, 2034; Sorgenfrei,
wistra 2002, 321, 327; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 164.
167 Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22.12.03 zur Durchführung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung
und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, ABl. (EG) 2003 Nr. L 339 vom 24.12.2003, S. 70 ff.
168 In der Literatur wurde zu § 88 BörsG a.F. vertreten, dass Nr. 1 die häufigen Tatvarianten
beschrieb und für Nr. 2 daher nur wenige seltene Fälle übrig blieben (siehe hierzu Joecks,
wistra 1986, 142, 148 f.; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 165).
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unzulässigen Marktmanipulation von der zulässigen Kurspflege ermöglichten. Als
zentrales Kriterium lässt sich nur das Täuschungselement finden, welches bereits in
den beiden anderen Alternativen des Verbotes der Marktmanipulation festgeschrieben ist.
2. Die Regelung und Abgrenzungskriterien des § 4 MaKonV
Die Vorschrift des § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG wird aber durch § 4 MaKonV
konkretisiert. § 4 MaKonV enthält in Abs. 1 eine Legaldefinition der sonstigen Täuschungshandlungen. § 4 Abs. 2 und 3 MaKonV enthalten Anzeichen und Beispiele
für sonstige Täuschungshandlungen, die sich nur teilweise mit dem früheren § 3
Abs. 2 und 3 KuMaKV decken.169 Mit den neuen Regelungen setzt der Verordnungsgeber europarechtliche Vorgaben um, die sich teils aus den in Art. 1 Nr. 2c
Marktmissbrauchsrichtlinie genannten Beispielen, teils aus Art. 4 und 5 Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG170 ergeben.
a) Die Legaldefinition der sonstigen Täuschungshandlungen nach § 4 Abs. 1
MaKonV
Entsprechend der Legaldefinition gem. § 4 Abs. 1 MaKonV sind unter „sonstigen
Täuschungshandlungen“ Handlungen und Unterlassungen zu verstehen, die geeignet
sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse an
einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen. Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments hoch oder herunter zu treiben oder beizubehalten, sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 MaKonV ebenfalls sonstige Täuschungshandlungen.
Die Legaldefinition und die Regelung des § 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 4
MaKonV zeigen, dass eine Täuschung als zentrales Kriterium für die Abgrenzung
zulässiger von unzulässigen Maßnahmen feststeht und folglich diesem Merkmal
entscheidende Bedeutung zukommt. In der in § 4 Abs. 1 MaKonV enthaltenen Legaldefinition wird darauf abgestellt, dass der verständige Anleger nicht in die Irre
geführt werden darf. Unabhängig davon, ob ein solcher Erfolg tatsächlich eintritt,
muss die manipulierende Handlung nur dazu geeignet sein, jemanden in die Irre zu
führen. Tatbestandsmäßige Handlungen müssen keine Erklärungen sein und keinen
kommunikativen Erklärungswert haben.171 Es genügen objektmanipulierende Realakte, wie die Vornahme von Geschäften oder die Erteilung von Kaufs- oder Ver-
169 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 163.
170 Siehe oben Fn. 167.
171 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 16.
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kaufsaufträgen.172 Es handelt sich um Fälle der handelsgestützten Marktmanipulation.
b) Die Anzeichen der Marktmanipulation nach § 4 Abs. 2 MaKonV
§ 4 Abs. 2 MaKonV zählt verschiedene Anzeichen auf, bei deren Vorliegen eine
sonstige Täuschungshandlung in Betracht kommen kann. Die Regelung ist weder
zwingend, noch abschließend.173 Es ist eine Überprüfung im Einzelfall vorzunehmen. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 MaKonV sind Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen Geschäfte oder einzelne Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber bzw. mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein unrichtige oder irreführende Informationen
weitergeben. Ein Anzeichen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 MaKonV und damit auch in der
Regel eine sonstige Täuschungshandlung i.S.d. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG liegt
vor, wenn unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen
beeinflusste Finanzanalysen erstellt oder weiter gegeben werden. Nach der Regierungsbegründung zur MaKonV soll eine Finanzanalyse oder Anlageempfehlung
dann unrichtig, fehlerhaft, verzerrend oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusst sein, wenn sie inhaltlich oder der Form nach mit Fehlern behaftet, von wirtschaftlichen Interessen geleitet oder durch sonstige Voreingenommenheit beeinflusst
ist.174
Indem § 4 Abs. 2 MaKonV festlegt, dass Analysen und Empfehlungen weder unrichtig, fehlerhaft, noch verzerrend oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusst
sein dürfen, sowie dass mögliche Interessenkonflikte offen gelegt werden müssen,
wird auf eine objektive, richtige und vollständige Information der anderen Marktteilnehmer abgestellt. Als zentrales Element zum Schutz der Anleger und der Funktion des Kapitalmarktes wird auch innerhalb dieser gesetzlichen Regelung die
Transparenz des Geschehens an den Märkten in den Mittelpunkt gestellt und daran
die Unzulässigkeit bzw. Zulässigkeit einer Handlung gemessen.
c) Die Beispiele einer Marktmanipulation nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MaKonV
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 MaKonV enthält konkrete Beispiele für sonstige Täuschungshandlungen, die zwingend, aber nicht abschließend sind. Ein Ermessen bei der Anwendung der Vorschrift steht dem Gesetzesanwender nicht zu.175 Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1
MaKonV liegt eine sonstige Täuschungshandlung bei der Sicherung einer marktbe-
172 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 180.
173 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 181.
174 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 17.
175 Sorgenfrei in Park, Kapitalmarktstrafrecht, §§ 20a, 38 I Nr. 4, 39 WpHG, Rn. 55; Vogel in
Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn.184.
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herrschenden Stellung über das Angebot und die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen vor. Folge
dessen ist, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise bestimmt
oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden. Gemeint sind vor
allem Manipulationshandlungen, die auf Märkten mit geringer Liquidität vorgenommen werden und dem Manipulator seine beherrschende Stellung sichern und
ihm zu einem Monopol verhelfen. Hierunter fällt auch jede sonstige künstliche Verknappung eines Finanzinstruments mit dem Ziel, die Kontrolle über Angebot und
Nachfrage zu erlangen.176 Es kommt zu einem Überhang an Macht in Form von
Marktbeherrschung auf einer Seite bzw. bei einem Marktteilnehmer.
Durch Handlungen, die zu einer marktbeherrschenden Stellung führen, sind die
Liquidität und die ordnungsgemäße Preisbildung an den Börsen gefährdet bzw. eine
solche Preisbildung findet nicht mehr statt. Der Beherrschende ist in der Lage, den
Markt zu diktieren. Durch die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 MaKonV aufgezählten Techniken
wird das Gleichgewicht der einzelnen Marktteilnehmer untereinander verschoben.
Es kommt zu einer Marktbeherrschung auf einer Seite bzw. bei einem Marktteilnehmer. Eine marktbeherrschende Stellung ist folglich ein mögliches Abgrenzungskriterium zulässiger von unzulässigen Maßnahmen zur Einwirkung auf den Marktpreis.
Nicht marktgerechte Handelsbedingungen schafft, wer Bedingungen beeinträchtigt, die für die Funktionsfähigkeit der Märkte und deren Nutzen für die Marktteilnehmer von Bedeutung sind.177 Die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 MaKonV versucht das Gleichgewicht des Marktes und die Marktfairness zu schützen. Alle
Marktteilnehmer sollen die gleichen Rechte und Chancen auf dem Kapitalmarkt
haben. Die Marktfairness stellt folglich ein weiteres, mögliches Abgrenzungskriterium zulässiger von unzulässigen Maßnahmen dar.
d) Das Scalping gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV
Gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV gilt als sonstige Täuschungshandlung die Nutzung
eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem
Finanzinstrument oder dessen Emittenten. Zuvor muss der Handelnde jedoch Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen sein. Voraussetzung dabei ist, dass
der vorhandene Interessenkonflikt mit der Stellungnahme nicht zugleich in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
Bei dieser durch § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV verbotenen Tatbestandsalternative
handelt es sich um die berühmteste aller Manipulationstechniken: das Scalping. Das
Scalping meint Verhaltensweisen, bei denen / in der Regel durch echte oder ver-
176 Begr. KuMaKV, BR-Drucks. 639/03 vom 5.9.2003, S. 12.
177 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 17; Vogel in Assmann/Schneider,
WpHG, § 20a, Rn. 187.
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meintliche Börsenexperten / Empfehlungen zum Erwerb oder zur Veräußerung von
Wertpapieren in der Absicht abgegeben werden, den durch die erwartete Befolgung
der Empfehlung durch das Anlegerpublikum verursachten Kursausschlag in eigenen
Wertpapiergeschäften auszunutzen.178 Das Scalping lohnt sich nur, wenn die empfohlenen Papiere eine deutliche Kursbewegung erfahren. Aus diesem Grund greifen
die Täter auf Aktien eines engen Marktes mit einem möglichst geringen „Freefloat“179 und einem möglichst niedrigen täglichen Handelsvolumen zurück.180 Es reichen dann schon wenige Order aus, um eine merkliche Kursbewegung hervorzurufen. Berühmtheit erlangte diese Art der Kursmanipulation erstmals durch den Fall
„Egbert Prior“181. In der jüngeren Vergangenheit ist auf ein wegweisendes Urteil des
BGH im Fall „Sascha Opel“ zu verweisen.182 Opel war stellvertretender Chefredakteur einer Anlegerzeitschrift und gern gesehener Gast in Börsensendungen des Fernsehens. Er galt als Anlagespezialist und Meinungsmacher des Neuen Marktes.183
178 Cahn, ZHR 162 (1998), 1, 20; Kudlich, JR 2004, 191, 192; Petersen, wistra 1999; 328 ff.;
Widder, BB 2004, 15; siehe hierzu Anhang Abschnitt B zum Vorschlag für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 2001/C 240 E/32 – ABl. (EG) 2001 Nr. C 240 E vom 28.08.2001, S. 265.
179 „Freefloat“ (deutsch: Streubesitz) gibt den Aktienanteil einer Gesellschaft an, der nicht in
festem Besitz und theoretisch frei zum Handel verfügbar ist. Die Deutsche Börse AG zählt
Aktienpakete unter fünf Prozent, die sich in den Händen eines Aktionärs befinden, zum
Freefloat, außer die Anteile von Treuhand- und Pensionsgesellschaften, Vermögensverwaltern und Fonds. Ferner ist der Freefloat heutzutage ein wichtiges Kriterium für die Aufnahme der Aktiengesellschaften in bedeutende Indices geworden (Ekkenga/Maas, Wertpapieremissionen, Rn. 186 f.; Weber, NZG 2000, 113, 116).
180 Eichelberger, WM 2003, 2121, 2123.
181 Egbert Prior galt Ende der 90er Jahre als Börsenguru und empfahl Aktien im Rahmen des
Magazins 3sat-Börse. Aufgrund seiner Empfehlungen stiegen die Kurse der Aktien an. Was
er seinem Publikum nicht verraten hatte, war der Umstand, dass er sich vor seinen Empfehlungen selbst mit Aktien dieser Werte eindeckte, um sie nach gestiegenen Kursen mit Gewinn
wieder zu verkaufen. Aufgrund dieses Sachverhalts erhob die Frankfurter Staatsanwaltschaft
Anklage wegen verbotenen Insidergeschäften mit Aktien von Mobilcom und SCM Microsystems. Das Hauptverfahren wurde nicht eröffnet, da nicht nachzuweisen war, dass Prior bereits zum Zeitpunkt seines Aktienkaufs zur Empfehlung der Werte entschlossen war. Die Anklage war von einem Verstoß gegen die Insidervorschriften ausgegangen. Eine Anklage wegen Kursmanipulation erfolgte nicht. Die durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen die
Nichteröffnung des Hauptverfahrens gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom OLG
Frankfurt am Main zurückgewiesen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.1999 / 5/2
KLs 92 Js 231402/98, NJW 2000, 301 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
15.03.2000 / 1 Ws 22/00, NJW 2001, 982 ff.; Anm. Weber, NJW 2000, 562 ff.).
182 LG Stuttgart, Urteil vom 30.08.2002 / 6 KLs 150 Js 77452/00, ZIP 2003, 259 ff. = wistra
2003, 153 ff. = BKR 2003, 167 ff.; BGHSt 48, 373 ff., siehe oben Fn. 38; Anm. zum Urteil
Gaede/Mühlbauer, wistra 2005, 9 ff.; Kudlich, JR 2004, 191, 193; Pananis, NStZ 2004, 287
ff.; Schäfer, BKR 2004, 78 ff.; Spindler, BB 2004, 2197, 2201 f.; Weber NJW 2004, 3674,
3676.
183 Der Neue Markt startete am 10.03.1997 als Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse.
Trotz anfänglichem Höhenflug der dort gehandelten Werte begannen die Kurse im April 2001
ins Bodenlose zu fallen und aus den meisten gehandelten Werten wurden sog. „Penny
Stocks“, die nur noch ein Bruchteil ihres ursprünglichen Preises wert waren und gegen ein
60
Neben seiner journalistischen Tätigkeit beriet er verschiedene Aktienfonds, die seinen Anlageempfehlungen ohne weitere Reflexion zu folgen pflegten. In diesem
Wissen erwarb er Aktien im Gesamtwert von € 469.000, deren Kurse er sodann
durch ausgesprochene Empfehlungen in die Höhe trieb. Wie beabsichtigt, veräußerte
er kurz darauf seine eigenen Aktien und erzielte binnen 11 Tagen einen Gewinn von
€ 61.000.184 Das Landgericht Stuttgart185 verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen das
Insiderhandelsverbot gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Der
BGH186 hob dieses Urteil auf und entschied, dass stattdessen eine Verurteilung wegen Kurs- und Marktpreismanipulation in Betracht kommt.
Aus den Fällen des Scalpings lassen sich bereits bekannte Merkmale zur Unterscheidung von Marktmanipulation und Kurspflege herleiten. Wird eine gebotene
Aufklärung über einen Interessenkonflikt unterlassen oder nicht ordnungsgemäß
durchgeführt, wird der Markt über das Bestehen eines Interessenkonfliktes getäuscht. Der BGH ging im Fall Opel von einer Täuschung durch aktives Tun aus187
und orientierte sich an den Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie.188
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV („zeitgleich“) genügt die vorherige oder nachträgliche Offenbarung des Interessenkonfliktes nicht.189
In den zu Art. 2 a - c genannten Beispielen stellt die Marktmissbrauchsrichtlinie
beim Scalping wesentlich auf die bestehende Interessenkollision zwischen dem
Empfehlenden, der selbst Dispositionen in den entsprechenden Wertpapieren getroffen hat, und dem Adressaten der Empfehlung als potentiellem Anleger ab. Dies
entspricht auch dem das US-amerikanische Insiderrecht prägenden Grundsatz des
„Disclose oder Abstain“.190 Der Empfehlende hat entweder die bestehende Interessenkollision offen zu legen (Disclose), oder sich Eigengeschäften hinsichtlich des
betreffenden Wertpapiers zu enthalten (Abstain).191 Folglich will der Gesetzgeber
durch das Verbot des Scalpings in § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV und eine Offenbarung
von möglichen Interessenkollisionen eine größtmögliche Transparenz des Kapitalmarktes erzielen und Täuschungen der Kapitalanleger vermeiden.
Delisting kämpften. Schließlich wurde das Segment am 5.6.2003 geschlossen (Bitter, ZHR
162 (2003) 216 ff.; Claussen, BB 2002, 105 ff.; Hagemann, Grauer Kapitalmarkt und Strafrecht, S. 75; Hammen, WM 2004, 1753 ff.; Helmschrott/Waßmer; WM 1999, 1853 ff.; Plückelmann, Der Neue Markt der Deutschen Börse AG; Ziegenhain/Helms, WM 1998, 1417,
1426; Überblick zur Entwicklung des Neuen Marktes in „Die Chronik einer Kapitalvernichtung“, manager-magazin.de, 4.6.2003, abrufbar unter www.manager-magazin.de/
geld/artikel/0,2828,186368, 00html).
184 Fleischer, DB 2004, 51.
185 LG Stuttgart, ZIP 2003, 259; Eichelberger, WM 2003, 2121; Fleischer, DB 2004, 51; Lenenbach, ZIP 2003, 243; Mühlbauer, wistra 2003, 169; Ziouvas, EWiR 2003, 85.
186 BGHSt 48, 373 ff., siehe oben Fn. 38.
187 Fleischer, DB 2004, 51, 53.
188 BGHSt 48, 373, 380; siehe oben Fn. 38.
189 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 188.
190 Kutzner, WM 2005, 1401, 1404; Fleischer, DB 2004, 51, 54.
191 BGHSt 48, 373, 380, siehe oben Fn. 38; vergleiche zur US-amerikanischen Rechtslage Mennicke, Sanktionen gegen Insiderhandel, S. 253 ff.
61
Gleichermaßen bedeutend ist, warum der Scalper entsprechende Empfehlungen
ausspricht. Im Fall Sascha Opel hatte dieser bereits beim Erwerb und bei der Empfehlung der Aktien die Absicht, den sicher erwarteten Kursanstieg durch Veräußerung der Aktien gewinnbringend auszunutzen.192 Dies war der einzige Grund für die
ausgesprochenen Empfehlungen.193 Bei dieser Sachlage kommt es nach Auffassung
des 1. Strafsenates des BGH noch nicht einmal darauf an, dass die Empfehlung nach
fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.194 Der 1. Strafsenat des BGH
hat ganz entscheidend auf die Motivation bzw. die Absicht des Handelnden abgestellt. Die Absicht, die Ziele und der Wissensvorsprung des Handelnden sind folglich als zentrale Elemente einer verbotenen Marktmanipulation und damit auch als
Abgrenzungskriterien zu werten.
e) Zusammenfassung
Zusammenfassend lassen sich in § 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 4 MaKonV
folgende Abgrenzungskriterien festhalten:
‚ die Täuschung des Marktes und seiner Teilnehmer
‚ die Transparenz des Marktgeschehens
‚ die Marktfairness
‚ die marktbeherrschende Stellung des Handelnden
‚ die Motivation des Handelnden.
IV. Die Ausnahmeregelungen des § 20a WpHG
Um die Anwendung des Tatbestandes des § 20a WpHG zu erleichtern, hat der Gesetzgeber positiv festgelegt, wann eine Ausnahme vom Tatbestand vorliegen bzw.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus besonderen Gründen nicht in Betracht
kommen soll.
1. Die Regelungen für Journalisten gem. § 20a Abs. 6 WpHG
Der Gesetzgeber hat durch das AnSVG in § 20a Abs. 6 WpHG geregelt, dass die
Angaben von Journalisten unter Berücksichtigung der für sie geltenden berufsständischen Regelungen zu beurteilen sind. Hierdurch hat der Gesetzgeber versucht, eine
uneingeschränkte und objektive Berichterstattung zu gewährleisten und so das Rege-
192 Weber, NZG 2000, 113, 124; Vogel, NStZ 2004, 252, 253; so auch die Autoren, die das
Insiderhandelsverbot im Grundsatz nicht für anwendbar hielten, siehe Volk, BB 1999, 66, 67;
ders., ZIP 1999, 787.
193 Widder, BB 2004, 15; Vogel, NStZ 2004, 252, 253.
194 BGHSt 48, 373, 380 f.; siehe oben Fn. 38.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.