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und Marktmanipulationen eignet. Aufgrund der Vielzahl an Faktoren, welche für die
Bildung des Börsenkurses eine Rolle spielen, wäre es auch abstrakt nicht möglich,
einen Grenzwert für das noch erlaubte Volumen einer Transaktion zu bestimmen.
Die Festlegung eines Grenzwertes für das höchste, zulässige Volumen einer ergänzenden Stabilisierungsmaßnahme ist unabhängig von der Begrenzung und Regelung anderer Faktoren, die auf die Börsenpreisbildung Einfluss nehmen, ökonomisch
nicht sinnvoll. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der Verordnungsgeber die gewählten Grenzwerte in die AusnahmenVO aufgenommen hat. Zudem scheint sich
der Verordnungsgeber seiner Sache selbst nicht sicher gewesen zu sein, da er es
versäumt hat, Rechtsfolgen für einen Verstoß gegen die Volumenbegrenzung der
AusnahmenVO festzulegen. Darüber hinaus sind die Safe Harbours nicht abschlie-
ßend im eigentlichen Sinne.446 In Erwägungsgrund (2) AusnahmenVO heißt es, dass
Stabilisierungsmaßnahmen, die nicht den Anforderungen der Verordnung genügen,
nicht per se als Marktmissbrauch gewertet werden müssen. Dies bedeutet, dass im
Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Verbotsverstoß vorliegt.447 Dies erschwert
die Einordnung zulässiger bzw. unzulässiger Maßnahmen. Das bloße Überschreiten
der gesetzlichen Regelungen und damit auch ein Überschreiten des zulässigen Handelsvolumens führen folglich nicht zwangsläufig dazu, dass ein Verstoß gegen § 20a
WpHG vorliegt.
IV. Zusammenfassung
Das Volumen einer Transaktion ist nur ein Faktor, der sich auf die Preisbildung
auswirkt. Die Preisbildung hängt von einer Vielzahl anderer Faktoren ab, die nur
durch ihr Zusammenwirken Einfluss auf die Preisbildung nehmen. Sie können nicht
isoliert betrachtet werden. Das Volumen einer Transaktion ist nicht allein dazu geeignet, um den manipulativen Charakter eines Geschäfts festzustellen. Transaktionen, die ein gewisses Handelsvolumen überschreiten, stellen nicht per se eine
Marktmanipulation dar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Volumen einer Transaktion allein nicht dazu geeignet ist, Marktmanipulationen und Kurspflegemaßnahmen zu konkretisieren und voneinander abzugrenzen.
G. Der Ausübungszeitpunkt einer Transaktion / Das Zeitmoment
Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber hat weder im Verbotstatbestand des
§ 20a WpHG noch in der MaKonV Regelungen bzgl. des Ausübungszeitpunkts
einer Transaktion getroffen. Unabhängig von dem Zeitraum bzw. Zeitpunkt, in dem
die Maßnahmen durchgeführt werden, sind Marktmanipulationen immer unzulässig.
446 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 196.
447 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 30; Singhof/Weber, AG 2005, 549, 555.
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References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.