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5. Kapitel: Untersuchung der Abgrenzungskriterien auf ihre Tauglichkeit
Die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Kriterien zur Abgrenzung von zulässiger
Kurspflege und unzulässiger Marktmanipulation sind vielfältig und auf den ersten
Blick wenig konkret. Aus den gesetzlichen Regelungen kann nicht ohne weiteres
abgeleitet werden, ob sich die dort verwendeten Kriterien zur Unterscheidung von
Marktmanipulation und Kurspflege eignen und eine Einordnung der einzelnen Maßnahmen als eindeutig zulässig bzw. unzulässig ermöglichen. Im Folgenden werden
daher die einzelnen Kriterien dahin gehend untersucht, ob diese sich für eine Einordnung einer Maßnahme als zulässig bzw. unzulässig eignen.
A. Das Täuschungselement
Unter rechtlichen Gesichtspunkten könnte das Täuschungselement dazu geeignet
sein, Kurspflege von Marktmanipulationen abzugrenzen und die einzelnen Handlungen zu konkretisieren. Hierfür wird der Begriff der „Täuschung“ hinsichtlich
seiner Bedeutung und Verwendung in anderen rechtlichen Zusammenhängen untersucht.
I. Definition und Bedeutung des Täuschungsbegriffs
Dafür ist zunächst zu klären, was unter dem Begriff der Täuschung zu verstehen ist.
1. Allgemeine Definition des Täuschungsbegriffs
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Täuschungshandlungen solche Handlungen, die auf das Vorstellungsbild anderer einwirken und dadurch eine Fehlvorstellung hervorrufen.244
Außerhalb des Verbotes der Marktmanipulation wird der Begriff der Täuschung
sowohl im Strafrecht, insbesondere im Bereich des Betrugs, als auch im Zivilrecht
bei den Anfechtungsmöglichkeiten verwendet.245
244 Meißner, Kursstabilisierung, S. 86 m.w.N.
245 Creifels, Rechtswörterbuch, „Täuschung“, S. 1241.
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a) Der Begriff der Täuschung im allgemeinen Strafrecht
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 263 StGB kann die Tathandlung der Täuschung
durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder in der Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Tatsachen liegen. Das Vorspiegeln meint dabei das Darstellen einer nicht
bestehenden Tatsache als existierend, das Entstellen wahrer Tatsachen, das Verfälschen eines tatsächlichen Gesamtbildes durch Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Umstände, das Unterdrücken wahrer Tatsachen und schließlich das Verhindern
der Kenntnisnahme von einer Tatsache.246 Der Erfolg der Handlung muss die Erregung eines Irrtums bei einem Dritten sein. Ein Irrtum ist dabei die Abweichung der
Vorstellung von der Wirklichkeit.247 Eine Täuschungshandlung liegt demnach vor,
wenn der Täter durch sein Verhalten auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines
anderen einzuwirken sucht oder bei bestehender Rechtspflicht einen schon vorhandenen Irrtum oder eine sich bildende Fehlvorstellung nicht beseitigt.248 Dabei
kommt nicht bloß ein Vorspiegeln in dem Sinne, dass der Täter sich der Sprache, der
Gestik, oder sonstiger kommunikativer Mittel bedient, um etwas Unwahres zu behaupten, sondern jedes Verhalten in Betracht, dem ein Erklärungswert zukommt, der
den Schluss auf die Unwahrheit zulässt.249 Eine ausdrückliche Täuschung liegt auch
in der ausdrücklichen Erklärung der Unwahrheit über Tatsachen.250 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Verkäufer von Warenterminoptionen bewusst wahrheitswidrig Angaben über Gewinnchancen der Art macht, dass er sie als außerordentlich gewinnträchtig einstuft, die Gewinnchance jedoch tatsächlich sehr gering
bzw. ganz ausgeschlossen ist.251 Im Strafrecht geht es folglich um Individualtäuschungen in konkreten Kommunikationsbeziehungen.
Diese Feststellungen können jedoch nicht unbesehen auf das Verbot der Marktmanipulation übertragen werden, denn bei § 20a WpHG geht es um den allgemeinen
Funktionsschutz der kapitalmarktbezogenen Einrichtungen und damit nicht um konkrete Kommunikationsbeziehungen. Unter Beachtung dieser Besonderheit kann die
strafrechtliche Definition wichtige Erkenntnisse im Hinblick auf den Täuschungsbegriffs des § 20a WpHG liefern.252
246 Hefendehl in Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, § 263, Rn. 43.
247 Hefendehl in Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, § 263, Rn. 75.
248 Cramer in Schönke/Schröder, StGB, § 263, Rn. 11; Tiedemann in Jähnke/Laufhütte/Odersky,
Leipziger Kommentar, § 263 StGB, Rn. 21.
249 Cramer in Schönke/Schröder, StGB, § 263, Rn. 11.
250 Hefendehl in Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, § 263, Rn. 78.
251 BGH vom 14.7.1999 / 3 StR 66/99, NStZ 2000, 36, 37; BGH vom 8.7.1981 / 3 StR 457/80,
NJW 1981, 2131; Hefendehl in Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, § 263,
Rn. 78, Fn. 234 m.w.N.
252 Eichelberger, Marktmanipulation, S. 306.
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b) Der Begriff der Täuschung im Zivilrecht
Im Zivilrecht verwendet der Gesetzgeber den Begriff der arglistigen Täuschung in
§ 123 BGB. Dem Begriff der Täuschung kommt im Zivilrecht die gleiche Bedeutung wie im Strafrecht zu.253 Eine Täuschung liegt folglich nur vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregt
bzw. aufrechterhält. Dies bedeutet, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt
haben muss, durch die irreführenden Angaben bzw. die Unterlassung der Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen bzw. aufrecht zu erhalten. Der
Getäuschte muss so zu einer Willenserklärung motiviert worden sein, die er sonst
nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte.254 Dabei ist es auch im Zivilrecht
grundsätzlich irrelevant, ob die Täuschung durch positive Erregung des Irrtums
(Behauptungen, Entstellungen von Tatsachen durch mündliche oder schriftliche
Mitteilungen oder bloße / konkludente / Tathandlungen) oder durch Unterlassen
der Aufklärung (Verschweigen von Tatsachen) erfolgt.255
c) Zusammenfassung
Eine Handlung oder ein Unterlassen wird als Täuschung beschrieben, die einen
Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen besitzt und auf die Vorstellung einer anderen
natürlichen Person derart einwirkt, dass sie zu einem Irrtum führt.256
2. Die Bedeutung der Täuschung im Tatbestand des § 20a WpHG
Dem Begriff der Täuschung im Tatbestand des § 20a WpHG könnte eine korrespondierende Bedeutung wie im allgemeinen Straf- bzw. Zivilrecht zukommen.
Eine Legaldefinition des Täuschungsbegriffs findet sich im Wortlaut257 des Tatbestands des § 20a WpHG nicht. Der Gesetzgeber verwendet lediglich den Begriff
253 Palandt/Heinrichs, BGB, § 123, Rn. 2.
254 Kramer in Rebmann/Säcker/Rixecker, Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, § 123,
Rn. 8.
255 Kramer in Rebmann/Säcker/Rixecker, Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, § 123,
Rn. 14.
256 Tröndle/Fischer, StGB, § 263, Rn. 10.
257 Die wörtliche Auslegung orientiert sich an der Bedeutung des Begriffs im allgemeinen
Sprachgebrauch oder dem speziellen Sprachgebrauch des Verwenders. Dazu wird jeder mögliche Wortsinn gerechnet, der noch als mit dem Wortlaut gemeint verstanden werden kann,
denn der Wortsinn lässt verschiedene Bedeutungsvarianten zu je nach dem Satz- und Bedeutungszusammenhang, in dem der Begriff gebraucht worden ist, dem Zweck der gesetzlichen
Regelung, der Stellung im Gesetz und dem betroffenen Personenkreis. Der Wortlaut bildet
aber auch nach ganz überwiegender Auffassung die Grenze für die Auslegung. Er gibt daher
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der sonstigen Täuschungshandlung in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG. Dort werden
keine bestimmten Handlungen als Täuschungen beschrieben. Der Adressat der Täuschung oder die Art und Weise der Täuschung werden nicht konkretisiert. Der Gesetzgeber hat eine abstrakte Formulierung gewählt.
3. Die Bedeutung der sonstigen Täuschungshandlungen nach § 4 MaKonV
Die sonstige Täuschungshandlung nach § 4 MaKonV setzt keinen Irrtum und damit
auch keinen Täuschungserfolg voraus.258 Eine objektive Eignung zur Erregung oder
Aufrechterhaltung eines Irrtums bzw. eine objektive Eignung zur Preisbeeinflussung
sind ausreichend. Wann eine solche objektive Eignung vorliegt, ist an dem Adressaten der Vorschrift auszurichten. Als Adressat wird der verständige Anleger, also im
Zweifel der durchschnittlich erfahrene und vorsichtige Kapitalmarktteilnehmer,259
genannt. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in der Begründung zur MaKonV260 erklärt, dass sonstige Täuschungshandlungen im Gegensatz zu einer Täuschung im Rahmen des § 263 StGB keinen kommunikativen Erklärungswert zu haben brauchen. Ein Täuschungserfolg in Form eines Irrtums seitens
der Marktteilnehmer ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht notwendig, dass die
Kapitalmarktteilnehmer eine falsche Information, die in den Markt gegeben wurde,
tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Dies bedeutet auch, dass eine Individualtäuschung,
wie sie im allgemeinen Straf- und Zivilrecht gefordert wird, zur Verwirklichung des
Tatbestands gem. § 20a WpHG nicht vorliegen muss. Dies führt dazu, dass bei dem
Verbot der Marktmanipulation nicht positiv festgestellt werden muss, wer tatsächlich durch die Manipulationen getäuscht wurde. Es muss auch kein Unterschied
zwischen einer Globaltäuschung oder einer Individualtäuschung festgestellt werden.
Es muss folglich ein rein objektiver Maßstab angewandet werden, um im Rahmen
des § 20a WpHG das Vorliegen einer Täuschung festzustellen.
4. Die Bedeutung der Täuschung bei der Kurspflege
In Art. 2 Nr. 7 AusnahmenVO findet sich in der Definition von Kursstabilisierungsmaßnahmen keinerlei Hinweis auf eine Täuschungshandlung. Auf der Grundlage der alten Rechtslage zu § 88 BörsG a.F. ist zudem dogmatisch ins Feld geführt
worden, dass einer Kurspflege, zumindest wenn sie transparent erfolgt, die Qualität
meist nicht mehr her als einen ersten Hinweis und einen Rahmen für die weiteren Bemühungen (Kramer, Methodenlehre, S. 51; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 141; Larenz/Wolf,
BGB AT, § 4, Rn. 35, 39 m.w.N.; Soesters, Insiderhandelsverbote, S. 88; Wank, Auslegung,
§ 5, S. 59 ff.; Zippelius, Methodenlehre, § 9, S. 47).
258 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 166; siehe oben S. 56.
259 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 166.
260 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 7.1.2005, S. 16.
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eines auf Täuschung berechneten Mittels nach § 88 BörsG a.F. fehle.261 Eine
Marktmanipulation bzw. ein Kursbetrug musste deshalb ausscheiden.262 Eine Kurspflege ist strafrechtlich irrelevant, weil diese zudem sozial üblich und erwünscht
ist.263 Das professionsadäquate Verhalten im Rahmen der Kurspflege darf jedoch /
wie schon gezeigt / nicht auf das faktisch an Kapitalmärkten Übliche und Akzeptierte reduziert werden, da auch übliche und akzeptierte Missstände keine rechtliche
Billigung verdienen.264 Es geht um ein normatives Urteil, dass die Handlung gemessen am gesamten Kapitalmarkt billigenswert ist.265 Ist ein Verhalten billigenswert
und sozial- bzw. professionsadäquat, kann mit diesem Verhalten keine Täuschung
verbunden sein. Eine Täuschung setzt den Versuch oder das Ziel voraus, bei einem
Dritten einen Irrtum zu erregen, um diesen zu einer Handlung zu veranlassen, die für
den Täuschenden günstig ist und die der Getäuschte nicht vornehmen würde, sofern
er den Irrtum erkannte. Der die Kurspflege Durchführende hat zwar das Ziel, auf die
Preisbildung an den Börsen Einfluss zu nehmen. Er will aber keinesfalls eine falsche
Information in den Markt geben, die geeignet ist, einen Irrtum über diese Einflussnahme auf die Preisbildung zu erzeugen bzw. einen solchen Irrtum hervorzurufen.
Er will nicht über die Motive, aus denen er handelt, täuschen. Kurspflegemaßnahmen werden im Vorhinein im Prospekt bekannt gemacht und müssen auch im Nachhinein transparent gemacht werden (Art. 9 AusnahmenVO).266 Dies bedeutet, dass
die Kapitalmarktteilnehmer über die Maßnahmen selbst und die Motive, aus denen
sie durchgeführt werden, Kenntnis haben. Kurspflegemaßnahmen sind daher nicht
dazu geeignet, einen Irrtum bei den Anlegern zu erzeugen bzw. können keine Fehlvorstellungen bei den Kapitalmarktteilnehmern über die Durchführung von Kurspflegemaßnahmen hervorrufen. Die Transparenz von Kurspflegemaßnahmen führt
z.B. dazu, dass Anleger in ein Wertpapier nur einsteigen, weil sie kurz nach einem
Börsengang starke Kursschwankungen nicht fürchten müssen. Andererseits ist es
auch möglich, dass z.B. Spekulanten ein Wertpapier nicht kaufen, weil Kurspflegemaßnahmen angekündigt wurden. Die Spekulanten benötigen die Kursschwankungen, die mit Kurspflegemaßnahmen verhindert werden sollen, um ihre Gewinne zu
realisieren. Die Transparenz der Kursstabilisierungsmaßnahmen kann daher ein
Anreiz sein, ein Wertpapier zu erwerben bzw. auch nicht zu erwerben. Der Handel
wird im Grunde nicht beeinträchtigt, sondern nur die Kaufentscheidungen der ein-
261 Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2002, § 88 BörsG a.F., Rn. 8; Lenzen, Börsenkursbildung, S. 210; dies., WM 2000, 1133, 1138; Papachristou, Börsen- und Marktpreismanipulation, S. 217; Schäfer, WM 1999, 1345, 1352; Schröder, Aktienhandel und Strafrecht, S. 77;
Trüstedt, Verbot der Börsenkursmanipulation, S. 204 f.; Vogel, WM 2003, 2437, 2438; Ziouvas/Walter, WM 2002, 1483, 1487.
262 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 193.
263 Schönhöft, Strafbarkeit der Marktmanipulation, S. 101 m.w.N; Vogel, WM 2003, 2437, 2438;
zur Rechtsfigur der Sozial- und Professionsadäquanz siehe Roxin, Strafrecht AT, § 10, Rn. 33
ff. m.w.N.
264 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 193.
265 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 193.
266 Siehe oben S. 69.
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zelnen Teilnehmer. Kurspflegemaßnahmen fehlt es daher an der Täuschung als
Unrechtselement.
5. Zusammenfassung
Die Täuschungshandlung muss im Rahmen des Tatbestandes des § 20a WpHG keinen besonderen Erklärungswert aufweisen. Hierin besteht ein erheblicher Unterschied zu der Bedeutung der Täuschung im allgemeinen Straf- und Zivilrecht. Dieser Unterschied gründet sich auf den fehlenden Individualcharakter des Marktmanipulationsverbots.267 Damit eine Täuschung im Sinne des § 20a WpHG vorliegt, ist
es ausreichend, dass die Täuschungshandlung dazu geeignet ist, einen Irrtum bei
einem Kapitalmarktteilnehmer hervorzurufen.268 Dass ein solcher Irrtum tatsächlich
erregt wird, ist keine Voraussetzung.
Im Bereich der Kurspflegemaßnahmen findet sich keinerlei Hinweis auf das Täuschungselement. Die Kurspflege gilt allgemein als professionsadäquates Verhalten.
Hier ist ein bedeutender Unterschied zur Marktmanipulation zu erkennen, da eine
Marktmanipulation ohne eine Täuschungshandlung kaum denkbar ist.
II. Die Art und Weise der Täuschungshandlungen
Es stellt sich daher die Frage, ob bei jeder Marktmanipulation eine Handlung vorliegt, die sich objektiv dazu eignet, die anderen Kapitalmarktteilnehmer zu täuschen.
Ist dies nicht der Fall, kann die Täuschung kein geeignetes Merkmal zur Unterscheidung von Kurspflege und Marktmanipulation sein, da das Merkmal nicht eindeutig
einer Maßnahme zur Kurspflege bzw. zur Marktmanipulation zugeordnet werden
könnte. Liegt hingegen eine Täuschung bei jeder Art der Marktmanipulation vor,
kann das Täuschungselement das erste Kriterium sein, welches eine Unterscheidung
von Marktmanipulation und Kurspflege eindeutig ermöglicht.
Die Preisbildung kann durch verschiedene Arten der Täuschung beeinflusst werden. In Betracht kommen hierbei Täuschungshandlungen mittels fiktiver und effektiver Transaktionen. Die effektiven Transaktionen sind insbesondere unter dem
Blickwinkel näher zu betrachten, ob diese überhaupt ein Täuschungselement enthalten oder als zulässige Maßnahmen zu bewerten sind, denen der Täuschungscharakter
fehlt.
267 Schönhöft, Strafbarkeit der Marktmanipulation, S. 132.
268 Schwark in Schwark, BörsG, § 88 BörsG a.F., Rn. 7; a.A. Groß, Kapitalmarktrecht,
2. Auflage 2002, § 88 BörsG a.F., Rn. 5.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.