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III. Die Begrenzung des Transaktionsvolumens
In den gesetzlichen Regelungen bzw. den entsprechenden Gesetzesbegründungen
finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, warum ausgerechnet die gewählten
Mengen zur Begrenzung des Transaktionsvolumens festgesetzt wurden. Problematisch erscheint es, das Transaktionsvolumen losgelöst von anderen Kennziffern des
Unternehmens und Faktoren der Börsenpreisbildung als Abgrenzungskriterien zu
betrachten.
Würden innerhalb des Tatbestandes der handelsgestützten Manipulation440 subjektive Elemente und andere Faktoren, die sich auf die Preisbildung auswirken können, außer Acht gelassen, müsste bei Vorliegen der beschriebenen Anzeichen streng
genommen bei jeder Großorder der Verdacht der Marktmanipulation im Raum stehen.441
Das Volumen einer Transaktion muss im Hinblick auf die Unternehmensgröße,
den Freefloat, die Liquidität des Marktes, die Motive des Handelnden etc. betrachtet
werden. Als Beispiel ist einmal mehr auf das Scalping zu verweisen.442 Das Scalping
lohnt sich nur, wenn die empfohlenen Papiere eine deutliche Kursbewegung erfahren. Aus diesem Grund greifen die Täter auf Aktien eines engen Marktes mit einem
möglichst geringen Freefloat und einem möglichst niedrigen täglichen Handelsvolumen zurück.443 Hier reichen schon wenige Order aus, um eine merkliche Kursbewegung hervorzurufen. Je größer der Umsatz in einem Wertpapier ist, desto größer
ist die Volatilität des Kurses. Diese kann zwar zur Verunsicherung der Anleger
führen, da durch die Kursbewegungen bzw. Kursschwankungen das Vertrauen der
Anleger in die Kursbildung gestört werden kann. Allerdings kann die Volatilität
auch positive Effekte haben. So wird Volatilität allgemein als eine notwenige Voraussetzung für gewinn- und (verlust-) bringenden Handel angesehen und eine starke
Senkung der Ausschläge würde wahrscheinlich zu einer rigorosen Senkung der
Handelsvolumina an den internationalen Finanzmärkten führen.444 Je größer aber die
Volatilität und der Umsatz in einem Papier ist, desto schwerer fällt es, Marktmanipulationen durchzuführen, da in solchem Fall hohe Liquidität und ein hoher Freefloat herrscht. Daher ist nicht nur das Transaktionsvolumen entscheidend für die Auswirkungen einer Order auf den Börsenpreis.
Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zur MaKonV erklärt, dass das Volumen von Geschäften oder Aufträgen für sich genommen keine Manipulation darstellt. Vielmehr sei der manipulative Charakter unter Heranziehung weiterer Umstände zu prüfen.445 Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass sich das Volumen
einer Transaktion allein nicht zur Abgrenzung und Konkretisierung von Kurspflege
440 Siehe oben S. 34.
441 Knauth/Käsler, WM 2006, 1041, 1046.
442 Siehe oben S. 59.
443 Eichelberger, WM 2003, 2121, 2123.
444 Alexander in Alexander/Kugler/Streissler/Webe/Wolters, Spekulation, S. 96.
445 Begr. MaKonV, BR-Drucks. 18/05 vom 07.01.2005, S. 21; Knauth/Käsler, WM 2006, 1041,
1046; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 125.
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und Marktmanipulationen eignet. Aufgrund der Vielzahl an Faktoren, welche für die
Bildung des Börsenkurses eine Rolle spielen, wäre es auch abstrakt nicht möglich,
einen Grenzwert für das noch erlaubte Volumen einer Transaktion zu bestimmen.
Die Festlegung eines Grenzwertes für das höchste, zulässige Volumen einer ergänzenden Stabilisierungsmaßnahme ist unabhängig von der Begrenzung und Regelung anderer Faktoren, die auf die Börsenpreisbildung Einfluss nehmen, ökonomisch
nicht sinnvoll. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der Verordnungsgeber die gewählten Grenzwerte in die AusnahmenVO aufgenommen hat. Zudem scheint sich
der Verordnungsgeber seiner Sache selbst nicht sicher gewesen zu sein, da er es
versäumt hat, Rechtsfolgen für einen Verstoß gegen die Volumenbegrenzung der
AusnahmenVO festzulegen. Darüber hinaus sind die Safe Harbours nicht abschlie-
ßend im eigentlichen Sinne.446 In Erwägungsgrund (2) AusnahmenVO heißt es, dass
Stabilisierungsmaßnahmen, die nicht den Anforderungen der Verordnung genügen,
nicht per se als Marktmissbrauch gewertet werden müssen. Dies bedeutet, dass im
Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Verbotsverstoß vorliegt.447 Dies erschwert
die Einordnung zulässiger bzw. unzulässiger Maßnahmen. Das bloße Überschreiten
der gesetzlichen Regelungen und damit auch ein Überschreiten des zulässigen Handelsvolumens führen folglich nicht zwangsläufig dazu, dass ein Verstoß gegen § 20a
WpHG vorliegt.
IV. Zusammenfassung
Das Volumen einer Transaktion ist nur ein Faktor, der sich auf die Preisbildung
auswirkt. Die Preisbildung hängt von einer Vielzahl anderer Faktoren ab, die nur
durch ihr Zusammenwirken Einfluss auf die Preisbildung nehmen. Sie können nicht
isoliert betrachtet werden. Das Volumen einer Transaktion ist nicht allein dazu geeignet, um den manipulativen Charakter eines Geschäfts festzustellen. Transaktionen, die ein gewisses Handelsvolumen überschreiten, stellen nicht per se eine
Marktmanipulation dar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Volumen einer Transaktion allein nicht dazu geeignet ist, Marktmanipulationen und Kurspflegemaßnahmen zu konkretisieren und voneinander abzugrenzen.
G. Der Ausübungszeitpunkt einer Transaktion / Das Zeitmoment
Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber hat weder im Verbotstatbestand des
§ 20a WpHG noch in der MaKonV Regelungen bzgl. des Ausübungszeitpunkts
einer Transaktion getroffen. Unabhängig von dem Zeitraum bzw. Zeitpunkt, in dem
die Maßnahmen durchgeführt werden, sind Marktmanipulationen immer unzulässig.
446 Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, § 20a, Rn. 196.
447 BaFin, Emittentenleitfaden, S. 30; Singhof/Weber, AG 2005, 549, 555.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.