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Tochter vorgenommen werden, wenn der Börsenkurs der Tochtergesellschaft unter
den Einstandskurs der Konzernholding sinkt.341
IV. Zusammenfassung
Die Motive, aus denen Kurspflege und Marktmanipulationen durchgeführt werden,
können durchaus unterschiedlich sein. Es gibt bei beiden Maßnahmen unendliche
viele verschiedene Motive, aufgrund derer Kurse manipuliert oder gepflegt werden
können. Oft liegen diese Motive aber nah beieinander oder überschneiden sich sogar.342 So finden sich Beweggründe, wie z.B. die Imagepflege oder die Aufrechterhaltung der Kreditwürdigkeit sowohl bei der Marktmanipulation als bei der Kurspflege.
Hinzu kommt, dass in der Praxis der Nachweis eines Motivs, also einer inneren
Einstellung, äußerst schwierig ist. Hierzu bedarf es in der Regel einer Reihe von
Indizien, die dann den Schluss auf die Motive der Handlungen mit hinreichender
Sicherheit zulassen.343 Aufgrund dieser praktischen Probleme, die mit der Abgrenzung nach den verschiedenen Motiven auftreten, wird von Meißner344 auch behauptet, dass das hinter einer Täuschung stehende Motiv irrelevant ist. Dem ist jedoch
nicht zuzustimmen. Es kommt für die Einordnung oder Überprüfung einer Handlung
immer darauf an, warum die einzelnen Maßnahmen letztendlich vorgenommen wurden. Insbesondere um effektive Transaktionen als unzulässige Marktmanipulationen
zu bestimmen, ist das Motiv des Manipulators entscheidend345 und kann als zusätzliches Indiz für die Feststellung einer Marktmanipulation dienen.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist eine Abgrenzung nach den Motiven von
Kurspflege und Marktmanipulation dann denkbar, wenn Kurspflegemaßnahmen und
Marktmanipulationen aus unterschiedlichen Beweggründen und Motivationslagen
heraus vorgenommen werden. Da es aber auch Motive gibt, die sowohl die Grundlage für eine Marktmanipulation als auch eine Kurspflege sein können, kann eine
Unterscheidung von Marktmanipulation und Kurspflege nicht zweifelsfrei ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände nur aufgrund der Motivationslage der handelnden
Personen vorgenommen werden. Das Motiv einer Transaktion ist daher zur Abgrenzung von Kurspflege und Marktmanipulationen nur sehr bedingt geeignet.
341 Meißner, Kursstabilisierung, S. 34 f.; Schäfer, WM 1999, 1345, 1346 f.; Vogel, WM 2003,
2437, 2438.
342 Eichelberger, Marktmanipulation, S. 50.
343 Eichelberger, Marktmanipulation, S. 50.
344 Meißner, Kursstabilisierung, S. 83.
345 Siehe oben S. 85.
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D. Die Transparenz des Marktes – Die Kenntnis der Anleger
Die Transparenz des Kapitalmarktes kann ein geeignetes Abgrenzungskriterium
zulässiger Kurspflege von unzulässiger Marktmanipulation darstellen. Das WpHG
kennt eine Vielzahl von Transparenz- und Publizitätspflichten, die den Kapitalmarkt
und seine funktionsbezogenen Einrichtungen schützen und so dem freien Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage dienen sollen. In Erwägungsgrund (6) AusnahmenVO heißt es, dass Transparenz eine Grundvoraussetzung für die Vermeidung
von Marktmissbrauch ist.
I. Transparenz im kapitalmarktrechtlichen Sinne
Die Transparenz eines Wertpapiermarktes bestimmt, in welchem Umfang Informationen über den Wertpapierhandel öffentlich verbreitet und damit für die Marktteilnehmer sichtbar werden.346 Verlässliche Informationen sind der Schlüssel für die
informationseffiziente Preisbildung auf den Kapitalmärkten und, darauf aufbauend,
für deren allokative Effizienz.347 Die Transparenz eines Marktes bestimmt, in welchem Umfang die Marktteilnehmer Informationen über die aktuelle Auftragslage
erhalten.348 Hierzu gehören Auftragslimits, Volumina etc. von auf ihre Ausführung
wartenden Order von Anlegern und anderen Marktteilnehmern sowie Kursofferten
von „Market Makern“.349 Die Verbreitung von Informationen über abgeschlossene
Transaktionen ist ebenfalls zu nennen.350 Ein gewisses Maß an Transparenz ist für
den Kapitalmarkt notwendig, damit überhaupt Transaktionen stattfinden können.351
In einem nicht transparenten Markt müssen außerordentlich hohe Suchkosten aufgewendet werden, um einen handelswilligen Partner und den gewünschten Transaktionspreis zu finden.352 Je transparenter der Gesamtmarkt ist, desto leichter können
Anleger die auf anderen Marktplätzen gewonnenen Informationen bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. Dies führt dazu, dass sich die Preise der verschiedenen
Marktzentren schneller aneinander angleichen. Auf diese Weise kann Transparenz
346 Rudolph/Röhrl in Hopt/Rudolph/Baum, Börsenreform, S. 204.
347 Mülbert/Steup, WM 2005, 1633; allgemein zum Zweck von Transparenz insbesondere durch
das TUG, Nießen, NZG 2007, 41 ff.
348 Gomber, Elektronische Handelssysteme, S. 19; Kumpan, WM 2006, 797, 798; Liersch,
Blockhandel, S. 73; Rudolph/Röhrl in Hopt/Rudolph/Baum, Börsenreform, S. 204.
349 Kursofferten bestehen aus Kauf- und Verkaufspreisen, je ein solches Paar wird auch „Quote“
genannt, und stellen ein verbindliches Handelsangebot der Market Maker dar, zu diesen Preisen ein bestimmtes Volumen zu handeln (dazu Gomber, Elektronische Handelssysteme, S.
21; Kress, Kapitalmarktregulierung, S. 113; Kumpan, WM 2006, 797, 798; Rudolph/Röhrl, in
Hopt/Rudolph/Baum, Börsenreform, S. 208 f.
350 Gomber, Elektronische Handelssysteme, S. 19; Kumpan, WM 2006, 797, 798; Rudolph/Röhrl
in Hopt/Rudolph/Baum, Börsenreform, S. 204.
351 Kumpan, WM 2006, 797, 798.
352 Kumpan, WM 2006, 797, 798; Rudolph/Röhrl in Hopt/Rudolph/Baum, Börsenreform, S. 206.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Durch Marktmanipulation und Kurspflege wird die Bildung der Börsenkurse gezielt beeinflusst. Die Abgrenzung der verbotenen Börsenkursmanipulationen und der erlaubten Kurspflege stellt aufgrund des Phänomens der Ähnlichkeit der Handelstechniken eine Herausforderung dar und ist gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise von Bedeutung.
Die Arbeit untersucht die in § 20a WpHG und den europäischen Regelungen zur Verfügung gestellten Abgrenzungsmerkmale darauf, ob sie sich zur Konkretisierung der verbotenen Marktmanipulation von der erlaubten Kurspflege eignen. So werden für den Leser Leitlinien entwickelt, die eine eindeutige Klassifizierung von Markmanipulation und Kurspflege als zulässig bzw. unzulässig ermöglichen.