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Die Mehrheit der Menschen kann das Sonderwissen des Philosophen nicht
nachvollziehen. Der Philosoph besitzt durch seinen Wissensvorsprung eine unangreifbare Position, eine Autorität. Bei Platon ist eine Person Gesetzgeber, die
über ein absolutes Herrschaftswissen verfügt. Gegenüber dem weisen Gesetzgeber besteht weder eine Kontrollmöglichkeit noch ein Kontrollbedürfnis.
2. Rousseau
Auch Rousseau konstruiert einen einzelnen Gesetzgeber, an den er höchste Anforderungen stellt:
»Um die für die Nationen besten Gesellschaftsregeln ausfindig zu machen, bedürfte
es einer höheren Vernunft, die alle Leidenschaften der Menschen sieht und selbst
keine hat, die keinerlei Ähnlichkeit mit unserer Natur hat und sie dabei von Grund
auf kennt, deren Glück von uns unabhängig ist und die gleichwohl bereit ist, sich
um unseres zu kümmern; schließlich einer Vernunft, die sich erst im Lauf der Zeit
Ruhm erwirbt, in einem Jahrhundert arbeitet und in einem anderen genießen kann.
Es bedürfte der Götter, um den Menschen Gesetze zu geben.«137
Wie bei Platon steht auch bei Rousseau zunächst die Frage im Vordergrund: Welche besondere Form des Wissens besitzt der Gesetzgeber? Bei Rousseau tritt jedoch ein neuer Aspekt hinzu: Anders als Platon, der dem Philosophenkönig eine
umfassende Herrschaftsbefugnis zuspricht, setzt sich Rousseau mit der Funktion
des Gesetzgebers auseinander. Hierdurch erhält die Verbindung Person des Gesetzgebers – Wissen – Entscheidungsverhalten eine neue Facette. Wirkt sich die
Aufgabe des Gesetzgebers auf die Anforderungen aus, die an ihn gestellt werden?
a) Exklusivität des Wissens
Rousseau hat das Bild eines Gesetzgebers vor Augen, der über ein höheres Wissen als die Mehrheit der Menschen verfügt. Auch in seiner Konzeption besitzt der
Gesetzgeber eine überlegene Position, er steht nicht auf einer (Wissens)ebene mit
der Mehrheit der Menschen.138 Jedoch erscheint der Wissensunterschied nicht so
scharf und abgegrenzt wie bei Platon. In dessen Überlegungen konnten die »normalen« Menschen nicht zu dem überlegenen Wissen des Philosophenkönigs vordringen, es handelt sich um eine exklusive Fähigkeit. Rousseau dagegen spricht
davon, dass das Volk das Gute nicht immer sehe.139 Diese Aussage impliziert jedoch, dass es die grundsätzliche Fähigkeit zur richtigen Erkenntnis besitzt. Der
Gesetzgeber soll diese Anlage in die richtige Bahn lenken.
137 Vgl. Rousseau, Contrat Social II, 7. Kapitel.
138 Vgl. Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, 1973, 125.
139 Vgl. Rousseau Contrat Social II, 6. Kapitel.
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b) Prinzipienwissen
Platons Philosophenkönig ist, wie dargestellt, ein Ideenwisser und Prinzipienkundiger. Rousseau beschreibt seinen Gesetzgeber als einen Baumeister, der vor
der Errichtung eines Gebäudes den Boden betrachtet und prüft. Der zu prüfende
Boden ist hierbei der Entwicklungsstand des jeweiligen Volkes, für das er die Gesetze verfassen soll. Die Völker müssen eine bestimmte Reife erlangen, bevor
eine Gesetzgebung sinnvoll erscheint. Der Gesetzgeber soll abschätzen, ob das
Volk zum Beispiel tief greifende gesetzliche Reformen tragen kann.140 Hieraus
kann man schließen, dass Rousseaus Legislateur stärker als der Philosophenkönig
Besonderheiten berücksichtigen soll.141 Es wird von ihm nicht nur Ideenwissen
verlangt, sondern auch erwartet, dass er ein Faktenwissen über den Entwicklungsstand von Gesellschaften besitzt. Während bei Platon das zeitlose und universelle
Wissen betont wird, fordert Rousseau von seinem Gesetzgeber stärker die Fähigkeit zu differenzieren. Sein Gesetzgeber kann sich auf die Situation des jeweiligen Volkes einstellen. Er besitzt folglich ein Wissen über den Fortschritt von
menschlichen Gesellschaften und kann die verschiedenen Gesellschaftszustände
analysieren.
c) Moralische Kompetenz
Auch unter einem anderen Aspekt setzen Rousseau und Platon unterschiedliche
Schwerpunkte. In beiden Konzeptionen besteht zwar eine Überlegenheit des Gesetzgebers, diese gründet sich jedoch auf unterschiedliche Annahmen. Wie erörtert, besitzt der Philosophenkönig bei Platon einen Wissensvorsprung. Sein Ideenwissen ist der Ausgangspunkt für seine Autorität. Moralische Fähigkeiten wie
Tapferkeit und Besonnenheit sind Begleiterscheinungen dieses Wissens. Wer Philosoph ist und die besondere Erkenntnis besitzt, handelt nach Platon automatisch
gut. Rousseau dagegen betont die moralische Kompetenz des Gesetzgebers ausdrücklich. Sein idealer Gesetzgeber zeichnet sich dadurch aus, dass er sich um das
Glück und das Wohlergehen der Menschen sorgt. Er kennt ihre Bedürfnisse, ohne
selbst eigene Bedürfnisse zu besitzen. Das Interesse des Gesetzgebers an den
Menschen, an dem Volk tritt bei Rousseau stärker in den Vordergrund. Der Legislateur wird zu einem »Geschäftsführer des Gemeinwohls« und als Altruist charakterisiert.142 Rousseau verlangt von seinem Gesetzgeber ausdrücklich Wissen
und moralische Kompetenz. Er vertraut folglich nicht darauf, dass ein direkter
140 Vgl. Rousseau, Contrat Social II, 8. Kapitel; Gagnebin, Die Rolle des Gesetzgebers, in
Brandt/Herb, Jean Jacques Rousseau. Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des
Staatsrechts, 2000, 141.
141 Vgl. Kersting, Jean – Jacques Rousseaus »Gesellschaftsvertrag«, 2002, 180.
142 Vgl. Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, 1993, 146, 151; Kersting, Jean – Jacques
Rousseaus »Gesellschaftsvertrag«, 2002, 168.
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Ableitungszusammenhang zwischen Wissen und positiven Charaktereigenschaften besteht.
d) Stellung des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber hat bei Rousseau zwei grundsätzliche Aufgaben: Er ist Initiator
und zugleich Erzieher.143 Aus diesen Aufgaben ergibt sich eine Beobachterposition des Legislateurs.
aa) Initiator
Eine Funktion des Gesetzgebers liegt darin begründet, dass das Volk immer das
Gute wolle, es aber nicht immer von selbst sehe. Der Gemeinwille sei immer richtig, aber das Urteil, das ihn leite, nicht immer aufgeklärt.144 Diese Überlegung
knüpft an die Ausführungen von Platon an. Die Mehrheit der Menschen, die Öffentlichkeit, verfügt nicht über die intellektuelle Urteilskraft, um das Gute zu erkennen. Aus diesem Grund ist eine Person nötig, die über einen Wissensvorsprung, über eine höhere Vernunft verfügt. Der Legislateur besitzt ein Vorschlagsrecht für die Errichtung der Republik.145 Er soll demnach einen Verfassungsentwurf ausarbeiten. Die gesetzgeberische Entscheidung selbst liegt bei
dem Volk.146 Dessen Wissensdefizit wird durch die Vorarbeit des Legislateurs
kompensiert.
bb) Erzieher
Die zweite und problematischere Aufgabe des Gesetzgebers besteht in der Erziehung. Sie knüpft an die Überlegung von Rousseau an, dass die einzelnen Menschen das Gute sehen und es zurückweisen.147 Rousseau verlangt von seinem Legislateur, dass er die menschliche Natur verändert. Durch die von ihm vorgeschlagenen Gesetze sollen sich die Menschen in Staatsbürger verwandeln.148 Seine
Entwürfe sollen damit nicht nur das Wissensdefizit der Öffentlichkeit kompensieren, sondern zugleich auch das Wollen jedes Menschen beeinflussen. Proble-
143 Vgl. ähnlich Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, 1993, 146 und Mesch, Vorne
Kant und hinten Platon? Gemeinwille und Gesetzgeber in Rousseaus Du Contrat Social,
Zeitschrift für philosophische Forschung 1999, 355, 372, der von davon spricht, dass der
Gesetzgeber ein zweifaches Vermittlungsproblem lösen soll.
144 Vgl. Rousseau, Contrat Social II, 6. Kapitel.
145 Vgl. Rousseau Contrat Social II, 7. Kapitel, 44.
146 Vgl. Rousseau Contrat Social II, 7. Kapitel, 45.
147 Vgl. Rousseau, Contrat Social II, 6. Kapitel, 42.
148 Vgl. Rousseau, Contrat Social II, 7. Kapitel, 43, 46.
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matisch erscheint, wie dieser Erziehungsgedanke damit zu vereinbaren ist, dass
der Gesetzgeber nur ein Vorschlagsrecht besitzt. Wie soll er bewirken, dass die
Menschen einer Verfassung zustimmen, die ihre Rechte und Pflichten grundlegend verändert?149 Diese Problematik wird auch von Rousseau gesehen, der zugibt, dass die Menschen für seine Konzeption schon bei der Zustimmung zu der
Verfassung die Überzeugungen besitzen müssten, zu denen sie durch die Verfassung gerade hingeführt werden sollen. Möglicherweise müsse der Gesetzgeber
dann auf eine andere Autorität, auf die Religion zurückgreifen.150
Insgesamt hat der Legislateur in Bezug auf das Wollen der Menschen eine Vermittlungsfunktion. Er soll bewirken, dass der Einzelne seinen Willen der Vernunft
anpasst. Mit welchen Mitteln auch immer soll er den Einzelnen überreden, seinen
Partikularwillen dem Gemeinwillen anzupassen.151 Verglichen werden kann der
Legislateur mit der Figur des Pädagogen im »Emil«.152 Die Beschreibungen
ähneln sich sehr. Beide Figuren werden als außergewöhnliche, seltene Menschen
mit »großen Seelen« dargestellt.153
cc) Beobachter
In der Konzeption von Rousseau ist der Gesetzgeber nicht in den Staat eingebunden, sein Amt findet keinen Eingang in die Verfassung.154 Der Legislateur besitzt
eine Distanz zu den Staatsgeschäften. Auch hier zeigt sich, dass Rousseau »prozedural« denkt. In seiner Konzeption wird die Beobachterposition des Legislateurs verfahrensrechtlich abgesichert. Er scheint nicht darauf zu vertrauen, dass
die Person des Gesetzgebers kein Machtstreben besitzt und automatisch eine distanzierte Position einnimmt.155 Zwar wünscht er sich als Legislateur einen au-
ßergewöhnlichen Menschen, ein Genie, sieht aber, dass der Gesetzgeber doch in
die Gefahr geraten könnte, Diener von Leidenschaften zu werden.156 Rousseau
betont folglich die Stellung des Gesetzgebers außerhalb der Verfassung und will
dadurch Neutralität und Unparteilichkeit garantieren.
149 Vgl. Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, 1973, 125.
150 Vgl. Rousseau, Contrat Social II, 7. Kapitel, 46.
151 Vgl. Vertiefend zur Vermittlungsfunktion zwischen Einzelwillen und Gemeinwillen,
Mesch, Vorne Kant und hinten Platon? Gemeinwille und Gesetzgeber in Rousseaus Du
Contrat Social, Zeitschrift für philosophische Forschung 1999, 355, 372.
152 Vgl. Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, 1973, 124; Gagnebin, Die Rolle des
Gesetzgebers, in Brandt/Herb, Jean Jacques Rousseau. Vom Gesellschaftsvertrag oder
Prinzipien des Staatsrechts, 2000, 136; Mesch, Vorne Kant und hinten Platon? Gemeinwille
und Gesetzgeber in Rousseaus Du Contrat Social, Zeitschrift für philosophische Forschung
1999, 355, 375.
153 Vgl. Rousseau Contrat Social II, 7. Kapitel, 47, Rousseau, Emil oder über die Erziehung,
24.
154 Vgl. Rousseau Contrat Social II, 7. Kapitel, 44.
155 Vgl. ähnlich, Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, 1993, 150.
156 Vgl. Rousseau Contrat Social, II, 6. Kapitel.
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Bei Platon dagegen ergibt sich die Beobachterposition automatisch aus dem
kategorialen Unterschied zwischen Wissen und Meinung. Dadurch, dass die Philosophen die Ideen selbst erblicken können, nehmen sie automatisch eine kritische Position gegenüber den oberflächlichen ersten Eindrücken ein. Sie lassen
sich anders als die Mehrheit nicht von konkreten Wahrnehmungen täuschen.
Durch ihre intellektuellen Fähigkeiten erscheinen die Philosophen gegen egoistische Überlegungen geschützt. Der Philosophenkönig strebt aufgrund seiner Ausrichtung auf die Wahrheit nicht nach Macht, und gerade aufgrund dieser intellektuellen Fähigkeit wird sie ihm zugesprochen. Die Beobachterrolle ergibt sich aus
dem Sonderwissen der Philosophen und muss nicht institutionell abgesichert werden.
e) Ebenen der Gesetzgebung
Schließlich ist zu untersuchen, ob die Person des Legislateurs alle Ebenen der Gesetzgebung mit ihrem Wissen und ihrer moralischen Kompetenz beeinflusst.
Rousseau spricht davon, dass der Legislateur eine Republik errichtet. Sein Amt
findet keinen Eingang in die Verfassung, ist vielmehr ein besonderes und höheres
Amt, das nichts mit menschlicher Herrschaft gemeinsam hat.157 Diese Aussagen
könnten darauf hinweisen, dass Rousseau zwischen Verfassungsgesetzgebung
und einfacher Gesetzgebung differenziert. Die Person des Legislateurs agiert nur
auf der Ebene der Verfassung. Ihre Funktionen, Erziehung der Menschen und Einbringen ihres überlegenen Wissens, werden nicht dauerhaft benötigt. Ihre besonderen Fähigkeiten sind nur notwendig, um eine Grundlage zu schaffen.158
Eine andere Interpretation des »Contrat Social« nimmt an, dass Rousseau den
Begriff des Legislateurs sowohl für den Verfassungsgeber als auch für den »normalen« Gesetzgeber innerhalb einer bereits bestehenden politischen Ordnung
verwendet.159 Dies würde bedeuten, dass das Gesetzesinitiativrecht dauerhaft bei
einer einzelnen Person liegt. Das Sonderwissen des Legislateurs würde quasi jede
Entscheidung vorbereiten.
Diese letzte Annahme berücksichtigt nicht genügend, dass es sich bei den
Funktionen des Gesetzgebers nach Rousseau um »einmalige« Aufgaben handelt.
Sowohl das Vorschlagsrecht als auch der Erziehungsgedanke weisen darauf hin,
dass der Legislateur lediglich die Basis für eine staatliche Gemeinschaft legen
soll. Gerade der Unterschied zur Konzeption von Platon kann hier argumentativ
verwertet werden. Die umfassende und andauernde Herrschaftsgewalt des Philosophenkönigs ergibt sich bei Platon daraus, das er über ein exklusives, für die
Mehrheit der Menschen nicht erreichbares Ideenwissen verfügt. Diese Exklusivi-
157 Vgl. Rousseau Contrat Social II, 7. Kapitel, 44.
158 Vgl. Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, 1973, 127; Kersting, Jean – Jacques
Rousseaus »Gesellschaftsvertrag«, 2002, 173, 174.
159 Vg. Gagnebin, Die Rolle des Gesetzgebers, in Brandt/Herb, Jean Jacques Rousseau. Vom
Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts, 2000, 136.
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tät wird jedoch bei Rousseau aufgeweicht, die Öffentlichkeit besitzt die Anlage,
das Gute zu erkennen, sieht es nur nicht immer von selbst. Mit dem Verfassungsvorschlag erhält sie eine Rahmenordnung und eine dauerhafte Orientierungsmöglichkeit. Anders als Platon will Rousseau nicht den Philosophenkönig, sondern
das Volk erziehen. Der Legislateur soll derart auf die Menschen einwirken, dass
sie in Zukunft als politische Bürger agieren. Mit der Zustimmung zu der Verfassung jedoch hat der Legislateur sein Erziehungsziel erreicht. Die Menschen
haben sich für eine Ordnung entschieden, die ihre weiteren Entscheidungen einfach gesetzlichen Regeln unterwirft.
f) Zwischenergebnis
Insgesamt greift Rousseau auf Platon dahin gehend zurück, als er einen einzelnen
weisen Gesetzgeber fordert. Jedoch setzt er bei der Beschreibung der Weisheit andere Schwerpunkte. Sein Legislateur verfügt über eine höhere Vernunft, die sowohl abstraktes Wissen als auch moralische Fähigkeiten umfasst. Charakteristisch für den Gesetzgeber ist gerade seine altruistische Haltung.
Festzuhalten ist zudem, dass Rousseau verschiedene Funktionen des Gesetzgebers unterscheidet: Als Erzieher soll er auf das Wollen des Einzelnen einwirken, als Initiator der Öffentlichkeit das für sie Gute vor Augen führen. Schließlich
unterscheidet Rousseau verschiedene Phasen der Gesetzgebung. Er trennt zum
einen zwischen Gesetzesinitiative und Gesetzgebungsbefugnis, zum anderen ist
in seiner Konzeption die Unterscheidung zwischen Verfassungsgebung und einfacher Gesetzgebung angelegt. Die Person des Gesetzgebers wird bei ihm folglich in eine Prozessordnung eingebunden. Sie besitzt anders als bei Platon keine
umfassende Herrschaftsgewalt, sondern einen begrenzten Aufgabenbereich. Das
besondere Wissen und die moralischen Fähigkeiten werden nur in einem begrenzten Bereich benötigt: eine Verfassung zu entwerfen.
II. Gesetzgebung und das vernunftbegabte Individuum
1. Thomas von Aquin
Auf den ersten Blick erscheint es überraschend, dass gerade Thomas von Aquin
(im Folgenden Thomas) zu den Philosophen gehören soll, bei denen das vernunftbegabte Individuum eine gesetzgeberische Entscheidung trifft. Schließlich ist
sein Name mit der Idee eines Stufenbaus des Rechts verbunden. Er beschreibt
eine absolute Werteordnung, an deren Spitze die Lex aeterna steht, gefolgt von
der Lex naturalis und der Lex humana.160
160 Vgl. v. Aquin, S. th. I II 91. Frage.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.