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auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialpolitik bestünden stattdessen wohlbegründete Meinungsverschiedenheiten.1507 Rawls geht davon aus, dass Gerechtigkeit insoweit selbst unterbestimmt sei. Zwar existieren die beiden Gerechtigkeitsgrundsätze als übergeordnetes Kriterium, jedoch besitzen sie einen hohen
Abstraktionsgrad. Verschiedene gesetzliche Regeln können gleichermaßen mit
ihnen vereinbar sein.
Insgesamt entwickelt Bentham die Vorstellung einer vollkommenen Gesetzgebung, während Rawls nur das Ideal einer unvollkommenen legislativen Tätigkeit
verfolgt. Diese unterschiedlich hohen Ansprüche können mit einer bereits aufgezeigten Kontroverse innerhalb der Gesetzgebungslehre verglichen werden. In der
öffentlich-rechtlichen Dogmatik ist ebenfalls streitig, welches Ideal an die
Gesetzgebung herangetragen werden soll. Teile der Gesetzgebungslehre setzten
sich das Ziel einer optimalen Gesetzgebung, während andere Stimmen lediglich
eine relativ gute Gesetzgebung anstreben. An anderer Stelle wurde bereits ausgeführt, dass ein Ideal der einzig richtigen Entscheidung nicht überzeugen kann.1508
Auch aus diesem Grund ist der Vier-Stufen-Gang ein geeignetes Vorbild für die
aktuelle Gesetzgebungslehre. Rawls »widersteht« der Versuchung, ein Bild vollkommener Gesetzgebung aufzuzeigen. Seine Ausführungen beinhalten einen
Optimierungsgedanken, der jedoch bereits in sich begrenzt ist. Insoweit zeigt er
eine ideale Theorie auf, die weniger »naiv« als die Sichtweise des klassischen
Utilitarismus ist. Zu dessen »Entschuldigung« muss jedoch angeführt werden,
dass Bentham noch keine reine Institutionenlehre entwirft und nicht über das
»Anschauungsmaterial« moderner Demokratien verfügte.
4. Zwischenergebnis
Die aufgezeigten Gesichtspunkte stärken die zu Beginn aufgestellte These, dass
Rawls mit seiner Gerechtigkeitskonzeption Gedanken des klassischen Utilitarismus weiterentwickelt. Der Vergleich der Konzeptionen hat gezeigt, dass der Utilitarismus und die Theorie einer Gerechtigkeit als Fairness sich nicht als diametrale Pole gegenüberstehen. Insoweit erscheint Rawls’ Einschätzung in seinen
späterem Werk Politischer Liberalismus zutreffend, es besteht ein Näheverhältnis
der Konzeptionen.
Für den Bereich der Gesetzgebung zeigt sich dies darin, dass sowohl Rawls als
auch der klassische Utilitarismus die Legislative an übergeordnete Prinzipien
binden. Die Gerechtigkeitsgrundsätze von Rawls spiegeln hierbei ein substantielles Verständnis von Gerechtigkeit wider, das die Grundwerte moderner westlicher Demokratien abbildet. Bentham hingegen legt mit dem Gesamtnutzen als
dem größten Glück der größten Zahl einen Maßstab fest, der ein inhaltliches
Gemeinwohlverständnis aufzeigt. Eine solche monistische Vorstellung des Guten
1507 Vgl. Rawls, TG, Abschnitt 31, 227.
1508 4. Teil, II, 6., c).
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erscheint auf den ersten Blick angesichts des Pluralismus innerhalb moderner
Gesellschaften nicht mehr zeitgemäß. Andererseits zeigen Wohlfahrtsökonomie
und ökonomische Analyse des Rechts, dass utilitaristisches Gedankengut durchaus eine Aktualität besitzt.
Klassischer Utilitarismus und Rawlssche Gerechtigkeitstheorie unterscheiden
sich inhaltlich darin, dass sie den individuellen Wünschen und Lebensplänen der
Menschen einen unterschiedlichen Stellenwert einräumen. Beiden Konzeptionen
liegt das Bild eines rationalen im Sinne eines selbstinteressierten und damit egoistischen Menschen zugrunde. Rawls garantiert mit dem Schleier des Nichtwissens eine Gleichbehandlung der verschiedensten Interessen. Die Gerechtigkeitsgrundsätze stehen in einem lexikalischen Verhältnis; die Freiheit des einzelnen
Bürgers besitzt Vorrang. Der klassische Utilitarismus hingegen »opfert« den Individualismus zugunsten der Maximierung des Gesamtnutzens. Diese Schwäche
wurde auch von Befürwortern einer utilitaristischen Ethik erkannt. Neue utilitaristische Positionen zeigen verschiedene Lösungsvorschläge beziehungsweise
Abwandlungen auf, wodurch sie sich an die Rawlssche Position annähern.1509
Entscheidend sind die prozeduralen Unterschiede der Konzeptionen. Bentham
als Vertreter des klassischen Utilitarismus kann sich noch nicht vollständig von
der Vorstellung eines besonders befähigten Gesetzgebers lösen. Zwar spricht er
in seinen Werken durchgängig von einem Gesetzgeber oder einem Gesetzgebungsorgan, der Schritt von einer personalen hin zu einer institutionalisierten
Betrachtungsweise ist bei ihm jedoch noch nicht vollzogen. Ideale Parlamentarier
sind bei ihm nicht beliebige gewählte Mitglieder der Gesellschaft, sondern Personen, die als zusätzliche moralische Qualifikation eine uneigennützige Haltung
besitzen. Auch in Rawls’ Vier-Stufen-Gang zeichnen sich die idealen Abgeordneten durch ihre Unparteilichkeit, ihre Fähigkeit zu einer objektiven Betrachtungsweise aus. Anders als der klassische Utilitarismus integriert Rawls diese
moralische Anforderung in ein Gedankenexperiment, in eine Verfahrensbedingung. Er entwickelt damit den Ansatz von Bentham fort.
Insoweit stellt es keinen Widerspruch dar, wenn Vertreter der Gesetzgebungswissenschaft auf Bentham als Vorbild verweisen und die vorliegende Untersuchung sich mit dem Verhältnis von Rawls’ Schleier des Nichtwissens und dem
Gesetzgebungsverfahren beschäftigt. Diese Gedankenfigur weist insoweit eine
enge Verbindung zum klassischen Utilitarismus auf, als sie die moralische Anforderung Unparteilichkeit prozeduralisiert beziehungsweise institutionalisiert.
III. Schleier des Nichtwissens als integrierbares Ideal
Wie im dritten Teil der Bearbeitung aufgezeigt, stellt der Schleier des Nichtwissens das »Herzstück« der Rawlsschen Konzeption dar und prägt auch die Vorstel-
1509 Vgl. Höffe, Einführung in die utilitaristische Ethik, 3. Auflage, 2003, 250 ff. mit umfangreichen Nachweisen und einer Bibliographie zur zeitgenössischen Diskussion ab 1975.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.