69
zu treffen. Um jedoch Gesetzgeber zu werden, muss eine formelle Legitimation
hinzutreten. Die Vernunftbegabung der Menschen macht sie zu potentiell geeigneten Entscheidungsträgern. Die menschliche Vernunft kann sich nach Thomas
durch weiteres Wissen an die ewige Vernunft Gottes annähern.177 Thomas sieht
folglich eine mögliche Weiterentwicklung der Menschen; je mehr Wissen die
Menschen besitzen, desto eher stimmen ihre Entscheidungen mit dem Plan Gottes
überein.
2. Immanuel Kant
Bei Kant finden sich keine Ausführungen zu einem einzelnen weisen Gesetzgeber. In den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre führt er im Bereich
des Staatsrechts knapp aus, dass die gesetzgebende Gewalt nur dem vereinigten
Willen des Volkes zukomme.178 Er überträgt die Gesetzgebung folglich nicht einer bestimmten Person, sondern legt sie in die Hände des übereinstimmenden
Willens aller.179 Kant geht folglich von der Idee einer kollektiv – allgemeinen Gesetzgebungsautonomie des Volkes aus.180 Bleiben die Fragen: Welches Wissen
befähigt die Menschen zur Gesetzgebung? Ist jeder einzelne Mensch ein potentiell geeigneter Entscheidungsträger?
a) Mensch/Gesetzgeber als Vernunftwesen
In der Metaphysik der Sitten unterscheidet Kant drei Aspekte des Menschen: Der
Mensch ist Sinneswesen, vernünftiges Wesen und Vernunftwesen.181 Als Sinneswesen ist der Mensch nur ein Tier, ein physisch-psychisches Wesen, ohne dass
seine Vernunft hierbei eine Rolle spielt.182 Als vernünftiges Wesen (Homo phaenomenon) ist der Mensch ein »animal rationale«. Er kann die Vernunft gebrauchen und mit ihrer Hilfe den besten Weg ermitteln, um seine Zwecke zu erreichen.
Diese Zwecke sind ihm jedoch von seiner tierischen Natur vorgegeben. Als Homo
phaeonomenon wird der Mensch weiterhin durch seine sinnlichen Antriebe und
177 Vgl. v. Aquin, S. th. I 79,8.
178 Vgl. Kant, Metaphysik der Sitten, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Ludwig- Ausgabe, 130.
179 Kant koppelt jedoch die Fähigkeit zur Stimmgebung an den Status der bürgerlichen Selbständigkeit, Vgl. Kant, Metaphysik der Sitten, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Ludwig- Ausgabe, 131. Diese Klassifizierung der Gesetzgebungsfähigkeit wird in
der neueren Kant – Literatur kritisiert, vgl. Kersting, Wohlgeordnete Freiheit: Immanuel
Kants Rechts- und Staatsphilosophie, 1993, 384, Ludwig, Kants Rechtslehre, 1988, 161;
Niebling, Das Staatsrecht in der Rechtslehre Kants, 2005.
180 Vgl. Niebling, Das Staatsrecht in der Rechtslehre Kants, 2005, 121.
181 Vgl. die ausführliche Darstellung von Hruschka, Die Würde des Menschen bei Kant, ARSP
2002, 463 ff.
182 Vgl. Kant, Die Metaphysik der Sitten, Reclam Ausgabe, 298 (418 Akademieausgabe).
70
Neigungen bestimmt. Er unterscheidet sich nur graduell von anderen Tieren, die
ebenfalls Intelligenzleistungen erbringen.183 Erst als Vernunftwesen (Homo noumenon) wird der Mensch zu einer Person und hebt sich von den Tieren ab. Jeder
Mensch besitzt für Kant eine angeborene innere Freiheit, er verfügt über eine für
sich selbst praktische, über eine unbedingt gesetzgebende Vernunft.184
Diese praktische Vernunft ist die Fähigkeit, sein Handeln unabhängig von sinnlichen Bestimmungsgründen, Trieben oder Bedürfnissen zu wählen. Der Mensch
besitzt die innere Freiheit, sich bei Entscheidungen von seinen persönlichen
Interessen zu distanzieren. Er ist nicht den vorgegebenen sinnlichen Antrieben
und Neigungen unterworfen, sondern kann nach selbst vorgestellten Gesetzen
handeln. Er besitzt einen eigenen Willen, ist zur Selbstgesetzgebung fähig.185 Das
Wissen um diese Autonomie befähigt nach Kant grundsätzlich jeden Menschen
zur Gesetzgebung. Freiheit im positiven Sinn besteht für Kant darin, als Mensch
nur einem Gesetz unterworfen zu sein, das man sich selbst gegeben hat.186
b) Mensch/Gesetzgeber als vernünftiges Wesen
In seiner Schrift Zum ewigen Frieden führt Kant jedoch aus, dass das Problem der
Staatserrichtung selbst für ein Volk von Teufeln auflösbar sei, wenn sie nur Verstand besitzen. Auch eine Menge von (nur) vernünftigen Wesen ist in der Lage,
sich gegenseitig dazu zu nötigen, unter eine Gesetzesherrschaft zu treten.187 Danach gelangt selbst der homo phaonomenon zu der Erkenntnis, dass Gesetze seine
selbstsüchtigen Neigungen am besten sichern. Auch der Mensch als bloßes »animal rationale« scheint über das notwendige Wissen zur Gesetzgebung zu verfügen. Staatsgründende Wesen brauchten keine »Engel« zu sein, sie bedürften keiner vorausgehenden Moralisierung. Vielmehr reiche es aus, wenn sie sich konsequent von ihrem Eigeninteresse leiten ließen.188
c) Sittliche Anforderungen an den Gesetzgeber
Fraglich ist folglich, ob der Mensch, um zur Gesetzgebung fähig zu sein, überhaupt eine innere Freiheit als Vernunftwesen besitzen muss oder ob die gesetzge-
183 Vgl. Kant; Die Metaphysik der Sitten, Reclam Ausgabe, 319 (434 Akademieausgabe);
Hruschka, Die Würde des Menschen bei Kant, ARSP 2002, 463, 465.
184 Vgl. Kant; Die Metaphysik der Sitten, Reclam Ausgabe, 319 (434 Akademieausgabe);
Hruschka, Die Würde des Menschen bei Kant, ARSP 2002, 463, 465.
185 Vgl. Kant, Metaphysik der Sitten, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Ludwig-Ausgabe, 18, Höffe, Immanuel Kant, 1996, 174.
186 Vgl. Kant, Metaphysik der Sitten, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Ludwig-Ausgabe, 26.
187 Vgl. Kant, Zum ewigen Frieden, Weischedel-Ausgabe, Band VI, 1975, 224.
188 Vgl. Gerhardt, Immanuels Kant Entwurf > Zum ewigen Frieden <, 1995, 121.
71
berische Entscheidung genauso auf selbstsüchtigen Neigungen beruhen kann. Benötigen die Menschen für die Gesetzgebung das Vermögen der reinen Vernunft,
sich zu sittlich richtigem Handeln zu bewegen? Das »Teufels-Zitat« scheint auf
den ersten Blick gegen solche Anforderungen zu sprechen.
Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie, von Rechtslehre und Moralphilosophie ist bei Kant umstritten und ungeklärt.189
Nach einer moraltheologischen Rechtsauffassung190 sind rechtliche Freiheit
und sittliche Autonomie miteinander verbunden. Rechtliche Freiheit soll der Verwirklichung der erscheinungsmäßigen Wirkungen sittlicher Autonomie dienen.191
Das Rechtsgesetz sei nichts anderes als die Anwendung des kategorischen Imperativs auf das äußere Zusammenleben der Menschen. Die Formel des Rechtsprinzips sei nichts anderes als die Formel des kategorischen Imperativs. Folgt man
diesem Verständnis, so ist Zweck der Rechtsgesetze und damit der Gesetzgebung
nicht nur, gleiche Handlungsspielräume zu gewährleisten, sondern sittliche Autonomie zu verwirklichen.192
Vor allem Julius Ebbinghaus hingegen hat eine Unabhängigkeitsthese vertreten, wonach keinerlei Zusammenhang zwischen rechtlicher Freiheit und sittlicher
Autonomie bestehe. Das Rechtsgesetz sei allein zur Herstellung einer friedlichen
menschlichen Koexistenz notwendig. Es sichere einen gleichen ungestörten
Handlungsspielraum für alle. Geltungsgrund für das Rechtsgesetz sei die Idee des
Rechts der Menschheit.193 Ziel des Rechts und damit der Gesetzgebung ist es dann
allein, einen vollkommenen Frieden auf Erden herzustellen und nicht sittliche
Autonomie zu fördern.
189 Vgl. Dreier, Zur Einheit der praktischen Philosophie Kants. Kants Rechtsphilosophie im
Kontext seiner Moralphilosophie, in: Dreier, Recht – Moral – Ideologie. Studien zur
Rechtstheorie, 1981, 286 – 315; Dünnhaupt, Sittlichkeit, Staat und Recht bei Kant, 1926;
Gößl, Untersuchung von Recht und Sittlichkeit bei I. Kant und Karl Chr. Fr. Kause, 1961,
Höffe, Kategorische Rechtsprinzipien. Ein Kontrapunkt der Moderne, 1995; Kersting,
Wohlgeordnete Freiheit: Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie, 1993, 115; Müller, Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie in Kants Metaphysik
der Sitten, 1996.
190 Terminologie von Kersting, Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie, 1993, 142 ff.
191 Vgl. Müller, Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie in Kants
Metaphysik der Sitten, 1996, 14.
192 Als Vertreter dieser Auffassung führen Wolfgang Kersting und Andreas Müller vor allem
an: Bruno Bauch, Werner Haensel und in neuerer Zeit Wolfgang Naucke und Karl Larenz;
vgl. Kersting, Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie,
1993, 142 ff.; Müller, Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie in
Kants Metaphysik der Sitten, 1996, 14 Fn. 3.
193 Vgl. Kersting, Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie,
1993, 136 ff.; Müller, Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie in
Kants Metaphysik der Sitten, 1996, 69 ff., die vor allem auf die Werke von Julius Ebbinghaus verweisen, insbesondere auf: Ebbinghaus, Positivismus – Recht der Menschheit –
Naturrecht – Staatsbürgerrecht (1952), in: Gesammelte Schriften, Bd. 1: Sittlichkeit und
Recht, Oberer/Geismann (Hrsg.), 1986, 349, 353 ff.
72
Ohne auf diesen Streit vertieft eingehen zu wollen, wird hier einer vermittelnden Auffassung gefolgt. Das Verhältnis von Recht und Ethik bei Kant kann nicht
als ein Entweder/Oder verstanden werden.194 Recht und Ethik stellen vielmehr
zwei nebeneinanderstehende Teile der Metaphysik der Sitten dar, die dasselbe Sittengesetz mit jeweils einer anderen Triebfeder verbinden.195
Der kategorische Imperativ kann bei Kant als ein Grundprinzip der praktischen
Vernunft aufgefasst werden.196 Sowohl Rechts- als auch Tugendpflichten können
aus ihm abgeleitet werden, er ist als methaethisches Prinzip noch nicht auf
Rechts- oder Moralforderungen spezifiziert.197 Für diese Sichtweise kann vor
allem angeführt werden, dass Kant in der Einleitung in die Metaphysik der Sitten
den kategorischen Imperativ der Vernunft als für beide Teile (Rechtslehre und
Tugendlehre) praktische Regel einführt.198 Im Bereich des Rechts ist dann das
Rechtsgesetz die spezialisierte Form des allgemeinen Prinzips der Sittlichkeit:199
Es ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der
Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinigt werden kann.200 Die Sittlichkeit des Rechtsgesetzes besteht darin, dass es eine strenge
Allgemeinheit fordert.201
Der moralische Aspekt der gesetzgeberischen Entscheidung liegt dann darin,
die Gesetzesentwürfe einem »Verallgemeinerungs – Test« zu unterwerfen. Bei
Kant hat jeder Mensch ein persönliches Wissen über seine individuellen Bedürfnisse. Gleichzeitig hat er das abstrakte Wissen, dass alle anderen Menschen ebenfalls eigene Interessen besitzen. Die moralische Fähigkeit des kantischen Gesetzgebers tritt dadurch hervor, dass dieser erkennt, dass neben seinen Interessen
gleichwertig die möglichen Interessen anderer stehen. Die Willkürsphären der
194 Vgl. Deggau, Die Aporien der Rechtslehre Kants, 1983, 46; Kersting, Wohlgeordnete Freiheit: Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie, 1993, 130.
195 Vgl. Ludwig, Kants Rechtslehre, 1988, 87 ff.
196 Vgl. Müller, Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie in Kants
Metaphysik der Sitten, 1996, 182.
197 Vgl. Wimmer, Universalisierung in der Ethik, 1980, 15, 122. Vertiefend insbesondere Müller, Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie in Kants Metaphysik
der Sitten, 1996, 135 ff. mit Verweisen auf: Höffe, Kants Begründung des Rechtszwanges
und der Kriminalstrafe, in: Brandt, Rechtsphilosophie der Aufklärung, 1982, 335, 343,
Kühl, Die Bedeutung der kantischen Unterscheidung von Legalität und Moralität sowie
von Rechtspflichten und Tugendpflichten für das Strafrecht – ein Problemaufriss, in: Recht
und Moral, Müller- Diez / Neumann (Hrsg:) Baden Baden 1991, 139, 141; Lübbe – Wolf,
Begründungsmethoden in Kants Rechtslehre untersucht am Beispiel des Vertragsrechts,
in: Brandt, Rechtsphilosophie der Aufklärung, 1982, 286, 305 Fn. 7. Anderer Ansicht ist
insbesondere Strangas, Kritik der kantischen Rechtsphilosophie, 1988.
198 Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Metaphysik der Sitten, Erster Teil,
Bernd Ludwig (Hrsg.), 1998, 20, hierauf hinweisend Wimmer, Universalisierung in der
Ethik, 1980, 15.
199 Vgl. Höffe, Immanuel Kant, 1996, 216; Kersting, Wohlgeordnete Freiheit: Immanuel
Kants Rechts- und Staatsphilosophie, 1993, 128.
200 Vgl. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Ludwig-Ausgabe, 37.
201 Müller, Das Verhältnis von rechtlicher Freiheit und sittlicher Autonomie in Kants Metaphysik der Sitten, 1996, 141 ff.
73
einzelnen Menschen stehen in einem wechselseitigen Verhältnis und müssen von
dem Gesetzgeber in gleicher Weise berücksichtigt beziehungsweise geschützt
werden. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, neutrale beziehungsweise formale
Gesetze zu schaffen, die Gefahren für die äußere Freiheit abwenden.
3. Zwischenergebnis
Wenngleich bei Thomas von Aquin an der Spitze seiner Gesetzeshierarchie noch
die Vernunft beziehungsweise Weisheit Gottes steht, so gewinnt bei ihm der
Mensch schon die Stellung eines zweiten Gesetzgebers. Die menschliche Gesetzgebung wird nicht mehr an das Sonderwissen einzelner Personen, sondern an die
Vernunftbegabung an sich gekoppelt. Diese Linie wird bei Kant noch deutlicher,
es gibt bei ihm keinen übergeordneten gottähnlichen Gesetzgeber mehr. Mit Hilfe
der Vernunft kann vielmehr jeder Mensch gesetzgeberische Entscheidungen treffen. Folgt man der Auffassung, dass der kategorische Imperativ ein Gebot des
Handelns ist, das sowohl für die Rechts- als auch für die Tugendlehre gilt, so stellt
Kant an den Gesetzgeber sittliche Anforderungen. Das Rechtsgesetz stellt dann
ein Abbild des kategorischen Imperativs dar. Im Gegensatz zum Utilitarismus
lehnt Kant es jedoch ab, den Gesetzgeber bei seiner Aufgabe auf die Glückseligkeit der Menschen zu verpflichten. Ein solcher individueller und erfahrungsabhängiger Zweck kann mit dem Recht für ihn nicht verfolgt werden.202
III. Gesetzgebung und der unparteiische Beobachter
Bei einer Reihe von Philosophen besitzen Menschen die Fähigkeit, im Rahmen
von Entscheidungen eine Beobachterposition einzunehmen. Hier scheinen auf
den ersten Blick die Gedanken von Rousseau aufgegriffen zu werden. Wie gezeigt, ergibt sich die Beobachterposition des Legislateurs aus zwei Gesichtspunkten: Erstens besitzt der Legislateur nur ein Vorschlagsrecht, sein Amt wird auch
nicht Bestandteil der Verfassung. Er kann quasi nur von außen auf die verfassungsgebende Versammlung einwirken. Zweitens zeichnet er sich durch eine altruistische Haltung aus. Er kennt die Bedürfnisse der Menschen, ohne selbst eigene Bedürfnisse zu besitzen. Somit kann er die Interessen aller Menschen von
einem neutralen Standpunkt betrachten.
Das folgende Bild des Gesetzgebers knüpft an die zweite Überlegung Rousseaus an. Ausgangspunkt für die Philosophen ist die Frage, wie Menschen moralische Entscheidungen treffen. Für sie wird das Entscheidungsverhalten grundsätzlich dadurch geprägt, dass jeder Mensch über die Fähigkeit verfügt, eine
202 Vgl. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Ludwig Ausgabe, 12; Kersting, Wohlgeordnete Freiheit: Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie, 1993, 99.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.