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4. Zwischenergebnis
Der Finanzausgleich stellt einen Bereich dar, in dem die Unterscheidung von
Recht und Politik besonders schwer fällt. 1281 Betrachtet man die Realität der Entscheidungsfindung, so besitzt das Gesetzgebungsverfahren keine Bedeutung; es
stellt lediglich einen »formellen Abschluss« dar. Der eigentliche Gesetzgebungsprozess findet im Vorfeld statt; Verhandlungen zwischen den Ländern und die
Vorarbeit der Landesministerien prägen den Finanzausgleich.
Für das Bild der Finanzverfassung darf jedoch die vorherrschende Ausgleichspraxis nicht allein entscheidend sein. Betrachtet man allein die Finanzpolitik, so
besteht die Gefahr, vom Sein auf ein Sollen zu schließen.1282 Dieser Sichtweise
hat das Bundesverfassungsgericht entgegengewirkt, indem es die Justiziabilität
der Finanzverfassung grundsätzlich bejaht. Der Finanzausgleich ist nicht allein
dem Politischen zuzuordnen.
Mit seiner Entscheidung hat das Gericht jedoch lediglich eine Extremposition
ausgeschlossen. Das genaue Verhältnis von Politik und Recht ist weiterhin
schwierig zu bestimmen.
Daher besitzt die Theorie der Spielräume in diesem Abschnitt des Grundgesetzes eine besondere Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht und auch die Literatur setzen sich bis zum Maßstäbe-Urteil vor allem mit den inhaltlichen Spielräumen des Gesetzgebers auseinander. Es besteht hierbei die Tendenz, den
Finanzausgleich nicht länger als ein macht- und interessendeterminiertes Verfahren anzusehen. Stattdessen versuchen Rechtsprechung und Literatur, das wertund erkenntnistheoretische Element zu stärken und damit den Primat des Rechts
vor der Politik zu betonen.
Der Finanzausgleich wird hierbei jedoch ergebnisorientiert betrachtet. Mögliche zusätzliche Verfahrensanforderungen an den Gesetzgeber stehen nicht im
Mittelpunkt der Diskussion. Die »ethische« Dimension der Entscheidungsfindung ist noch nicht in den Finanzausgleich vorgedrungen. Während sich die
öffentlich-rechtliche Dogmatik zur Gesetzgebung zunehmend mit dem Verhältnis
»Recht – Politik – Ethik« beschäftigt, wird im Bereich der Finanzverfassung vor
allem das Verhältnis von »Recht – Politik« diskutiert. Die Gegenkonzeption eines
»inneren Gesetzgebungsverfahrens« findet nur am Rand Eingang in diesen
besonderen Abschnitt des Grundgesetzes. Einen Ansatz stellt das föderale
Gleichbehandlungsgebot dar, das den Gesetzgeber im Umgang mit den Ländern
»diszipliniert«.
Dabei ist eine noch stärker »prozedurale Sichtweise« des Finanzausgleichs mit
der Finanzverfassung vereinbar. Dem Bundesverfassungsgericht ist zuzustimmen, dass sich aus dem jetzigen Art. 107 II GG nur schwer zusätzliche Verfahrensanforderungen entnehmen lassen. Ein möglicher Weg bestünde darin, die
Formulierung »angemessen ausgeglichen« weit zu verstehen. Hier besteht jedoch
wie bei der Figur des inneren Gesetzgebungsverfahrens die Gefahr, »zu viel« in
1281 Vgl. Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, 68.
1282 Vgl. Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, 65.
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die Verfassung hineinzulesen. Zusätzliche prozedurale Anforderungen müssten
deshalb erst verrechtlicht werden. Die besondere Struktur der Finanzverfassung
(Offenheit, Finalität, Teil einer Ressourcenplanung) spricht dafür, über ein ausdifferenziertes Abwägungsgebot für den Finanzgesetzgeber nachzudenken.
Zumindest eine strengere Begründungspflicht als politisch durchsetzbares
»Minus« erscheint für diesen Spezialbereich der Gesetzgebung in besonderem
Maß vertretbar.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.