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gleichender Überlegungen zu berücksichtigen.82 Bestehen gemeinschaftsweit einheitliche Rechtsprinzipien, spricht dies grundsätzlich für ihre Übernahme durch den
Sekundärrechtsakt.
II. Die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie
Art. 1 I der Richtlinie beschränkt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die
Konstellation des Verbrauchervertrags.83 Nur wenn die Vertragsparteien als Verbraucher bzw. Verkäufer einzuordnen sind, beansprucht das Regelungsregime Geltung.
1. Der Begriff „Verbraucher“
Gemäß Art. 1 II a) der Richtlinie ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die im
Rahmen der unter die Richtlinie fallenden Verträge zu einem Zweck handelt, der
nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die
Richtlinie wählt die geläufigste Definition eines zwar nicht einheitlich definierten,
aber im Wesentlichen übereinstimmenden84 gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherbegriffs. Demnach fallen juristische Personen aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie heraus.85 Der Begriff der natürlichen Person beinhaltet neben Individuen
auch Gemeinschaften, die aus natürlichen Personen bestehen und nicht gleichzeitig
als juristische Person eingeordnet werden können.86 Unter dem Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist ein selbständiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Verhalten
zu verstehen, das mehr als eine Vermögensverwaltung darstellt.87
2. Der Begriff „Verkäufer“
Als Verkäufer ist nach Art. 1 II c) der Richtlinie jede natürliche oder juristische Person anzusehen, die aufgrund eines Vertrags im Rahmen ihrer beruflichen oder ge-
82 Colneric, ZEuP 2006, 225 (229); Anweiler, S. 279 ff.; Grundmann/Riesenhuber, JuS 2001,
529 (533 f.); Lutter, JZ 1992, 593 (601); Doehner, S. 96 f.; Franzen, S. 465 ff.
83 Zum Begriff s. v. Vogel, S. 10.
84 Riesenhuber, in: Vertragsrecht, Rn. 181; v. Vogel, S. 12 f., S. 20; abgeschwächt Reich, ZEuP
1994, 381 (389); H. Roth, JZ 1999, 529 (531); Brenner, S. 330; a. A. Dreher, JZ 1997 (170);
W.-H. Roth, JZ 2001, 475 (480).
85 Zunächst war auch an die Einbeziehung sog. „kleiner Rechtspersonen“ gedacht worden,
s. Serrano, in: Grundmann/Bianca, Art. 1, Rn. 56.
86 Doehner, S. 130 m. w. N.
87 Ein Gewinnstreben setzt der Begriff nicht voraus, Faber, ZEuP 1998, 854 (869 f.); Doehner,
S. 131.
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werblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft. Ein Gewinnstreben ist nicht erforderlich.88
III. Weitere Begrenzungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird ferner durch die kombinierte Verwendung weiterer Parameter beschränkt. Es werden zum einen nur Verträge über bestimmte Vertragsgegenstände, zum anderen nur bestimmte Typen von Schuldversprechen erfasst. Aus der Betrachtung der Rechtsbehelfe der Richtlinie ergibt sich,
dass nicht alle Spektren möglichen Partei- bzw. Verkäuferverhaltens geregelt werden. Außerdem wird das Sachleistungsvertragskonzept in zeitlicher Hinsicht auf ein
bestimmtes Stadium der Vertragsabwicklung begrenzt.
1. Der Begriff „Verbrauchsgut“
Die Richtlinie betrifft nur Verträge über Verbrauchsgüter. In Art. 1 II b) der Richtlinie wird der Begriff des Verbrauchsgutes legaldefiniert: Ein Verbrauchsgut ist jeder
bewegliche körperliche Gegenstand.89 Daher sind vom Anwendungsbereich der
Richtlinie im Wesentlichen90 nur unbewegliche Sachen sowie Immaterialgüter ausgenommen. Der Begriffsinhalt ist trotz der Verwendung des Präfixes „Verbrauchs-“
nicht auf Massenartikel beschränkt.91 Nur ein weites Begriffsverständnis ermöglicht
auch die Einbeziehung der von der Richtlinie erfassten Lebenssachverhalte, in denen
der Verbraucher das für die Herstellung des Verbrauchsgutes erforderliche Material
zur Verfügung stellt.92 Diese Fälle der Auftragsherstellung zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass die herzustellenden Güter einen gewissen Individualisierungsgrad aufweisen und deshalb oft keine Massenartikel sind. Ferner ergibt sich
aus Art. 1 III und Erwägungsgrund 16 der Richtlinie im Umkehrschluss, dass gebrauchte Verbrauchsgüter uneingeschränkt in den Regelungsbereich der Richtlinie
miteinbezogen sind. Die durch den Gebrauch typischerweise bedingte Individualität
88 Faber, ZEuP 1998, 854 (869); Doehner, S. 141.
89 Fraglich ist, inwiefern der europarechtliche Begriff der beweglichen Sache dem des deutschen Rechts entspricht. Auf die möglicherweise resultierenden Probleme weist Thode hin,
ZfBR 2000, 363 (365) u. NZBau, 360 (361 f.).
90 Ausgenommen sind ferner Güter, die aufgrund gerichtlicher Maßnahmen verkauft werden
sowie Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge abgefüllt sind. Ebenso gilt Strom nicht als Verbrauchsgut, s. Art. 1 II b) der Richtlinie.
91 In ihrem Richtlinienvorschlag zum Verbraucherkauf vom 18.06.1996 nahm die Kommission
in der allgemeinen Begründung unter A. 4. noch ausdrücklich Bezug auf die „Gegebenheiten
der heutigen Zeit der Massenfertigung und des Massenvertriebs“, s. auch ZIP 1996, 1845 ff.
92 S. Kap. 1 B. III. 2. b).
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References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.