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C. Die Haftung des Sachschuldners eines Herstellungsvertrags
Ein großer Teil des englischen Herstellungsvertragsrechts war im Supply of Goods
and Services Act 1982 (SGSA) gesetzlich geregelt worden. Doch erfassten die Vorschriften gemäß s.1 (1) SGSA nur Teile der Verträge, bei denen eine Übertragung
von Eigentum vom Sachschuldner an den Sachgläubiger vorgesehen war.540 Ferner
waren die Folgen einer Haftung des Sachschuldners überhaupt nicht im SGSA geregelt worden.541 Die bestehenden Lücken mussten durch den Rückgriff auf das „case
law“ geschlossen werden. Die Darstellung wird dadurch erschwert, dass dem Herstellungsvertragsrecht, verglichen mit dem Recht des „contract of sale“, wenig juristische Aufmerksamkeit geschenkt wurde.
In der Folge werden die Voraussetzungen und Folgen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen untersucht. Doch zunächst werden einleitend die Struktur der Haftung bzw. die systematische Verortung der Fälle der
Schlechtleistung aufgezeigt.
I. Die systematische Behandlung von Fällen der Schlechtleistung
Das englische Herstellungsvertragsrecht unterstellte alle in Frage kommenden Fallgruppen der Beschaffenheitsabweichung der Einheitshaftung des „breach of contract“. Eine spezielle Einstandspflicht des Sachschuldners wegen qualitativer Abweichung der Sachleistung von der geschuldeten Beschaffenheit war konzeptionell
nicht vorgesehen. Die Ausführungen zum „contract of sale“ gelten insoweit entsprechend.542
II. Haftungsvoraussetzungen
Aus dem „case law“ und den Vorschriften des SGSA ergaben sich die Voraussetzungen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen. Doch
bevor auf die eigentliche Haftung eingegangen werden kann, ist eine systematische
Besonderheit des englischen Rechts darzustellen. Ihre Beachtung ist zum einen
unablässige Voraussetzung für das Verständnis des SGSA bzw. des englischen
Herstellungsvertragsrechts, zum anderen ist sie von erheblicher Bedeutung für die
spätere (evtl. europarechtswidrige) Umsetzung der Richtlinie in das englische
Recht.543
540 Bei diesen Verträgen unterfiel nur die Werkleistung dem SGSA, nicht aber die Materiallieferungskomponente; zum Anwendungsbereich des Part I des SGSA, s. oben u. A. II.
541 Anders verhielt es sich im schottischen Recht, siehe s. 11F SGSA.
542 S. o. unter B. I.
543 S. Kap. 7 C. II. 1.
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1. Der Bezugspunkt der Sachschuldnerpflicht
Der Herstellungsvertrag verpflichtete nach dem Verständnis des deutschen oder
französischen Juristen den Sachschuldner zu der Herstellung einer Sachleistung, die,
als Ganzes betrachtet, eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen sollte. Für die Beschaffenheit in toto haftete der Sachschuldner nach denselben Normen. Der Ausgangspunkt des englischen Rechts wich von dem deutschen bzw. französischen Verständnis erheblich ab und lässt sich mit dem folgenden Zitat von Zweigert/Kötz umschreiben: „So zeigt sich, dass ein rechtspolitisches Bedürfnis, das wir auf dem Kontinent als einheitliches verstehen und durch ein einheitliches Institut geordnet haben,
im Common Law in eine Vielzahl von Einzelbedürfnissen zerlegt wird“.544 Im Sinne
von Zweigert/Kötz zerlegte das englische Recht die auf dem Kontinent einheitlich
verstandene Herstellung einer Sachleistung in weitere „Einzelbedürfnisse“.545 Es unterschied die Pflicht des Sachschuldners, bei der Herstellung das richtige Material zu
verwenden („selecting goods“ bzw. „Goods-Element“), von der Pflicht, das Material
richtig zu verarbeiten („processing goods“ bzw. „Service-Element“).546 So galt
„…an obligation concerning a single process.....only involves the quality required to
result from that particular process“.547 Diese Unterscheidung beeinflusste maßgeblich die Anwendung von Part I und Part II des SGSA auf Herstellungsverträge. So
bezogen sich die aus Part I SGSA resultierenden Sachschuldnerpflichten hinsichtlich
Qualität, Zweckeignung etc. nur auf das zu verwendende Material, nicht auf das
Endprodukt. Die Pflichten, die Part II SGSA dem Sachschuldner auferlegte, betrafen
nur das Service-Element bzw. die Werkleistung. Eine entscheidende Bedeutung be-
544 So Zweigert/Kötz, S. 36.
545 „It is uncontested in the various legal cultures that a basic obligation is to be imposed upon
the builder to materialise a final result..... It is not, however, always considered necessary to
distinguish this obligation from the obligations relating to the selection and the processing of
the goods... “, so Jansen, S. 256; s. auch Lorenz, in: IECL, Rn. 86.
546 „The materialised building work as a whole will be regarded as the final result of the combination of such selection and processing. Therefore, it is submitted, one would assume the obligation of the builder as to the quality of the materialised building as a whole strongly to correlate with the obligation imposed upon him with the respect to the quality of the selection
and processing of the goods. However, from a comparative legal point of view it appears that,
although the obligation to materialise a final result of a certain quality is not denied in the
various legal cultures, the extent of the obligation is viewed from two different angles“, so
Jansen, S. 255 f. (Hervorhebungen vom Verfasser); vgl. ferner Jansen, S. 258; zur Aufteilung
der Pflichten s. Young and Marten Ltd. v. McManus Childs Ltd. [1968] 2 All E.R., 1169 u.
Hancock v. B. W. Brazier (Anerley) Ltd. [1966] 2 All E.R., 901, auszugsweise abgedruckt in
Powell-Smith/Furmston, S. 73 ff.
547 So Jansen, S. 254; Twigg-Flesner/Bradgate, Web.J.C.L.I. 2000 u. 3 (d); Treitel, in: Contract (2003), S. 840 f. So konnte es einen Unterschied ausmachen, ob sich lediglich die zum
Bau eines Hauses verwendeten Werkstoffe für den Zweck der Herstellung eines bewohnbaren
Hauses eignen müssen – oder das fertige Haus bewohnbar sein muss, s. Powell-
Smith/Furmston, S. 72 f. mit Verweis auf Hancock v. B.W. Brazier (Anerley) Ltd. [1966]
2 All E.R., 901.
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kam diese systematische Unterscheidung dadurch, dass lediglich die Haftung des
Sachschuldners für das „processing“ tatbestandlich ein Verschulden voraussetzte.548
Für die rechtliche Bewertung der Beschaffenheitsabweichung war daher im Ausgangspunkt entscheidend, ob die Abweichung durch das „processing“ oder das „selecting“ verursacht worden war.549
2. Die Festlegung der geschuldeten Beschaffenheit
Wie beim „contract of sale“ konnte sich der Inhalt des sachschuldnerischen Solls in
Bezug auf die Beschaffenheit der Sachleistung aus den „express terms“ und den
„implied terms“ bestimmen. Die Vorschriften des SGSA zeichneten in Part I ein
weitgehend identisches Abbild der entsprechenden Regelungen des SGA.550 Daher
kann in weiten Bereichen entsprechend auf die Darstellung des SGA verwiesen
werden.
a) Die Bedeutung subjektiver Kriterien
Im Bereich des Herstellungsvertragsrechts konnten die Parteien das sachschuldnerische Soll über „express terms“ vereinbaren.551 Zusätzlich zeigte sich die Maßgeblichkeit subjektiver Kriterien in den „implied terms“, deren Geltung der SGSA und
das „case law“ vorsahen: Gemäß s. 3 SGSA schuldete der Sachschuldner unabhängig von seiner Profession die Übereinstimmung der Beschaffenheit der verwendeten
Materialien mit ihrer „description“.552 In Übereinstimmung zu s. 14 SGA musste der
gewerblich553 handelnde Sachschuldner nach s. 4 (2A) SGSA Material von zufriedenstellender Qualität verwenden, wobei sich die Bewertung der Qualität auch nach
den abgegebenen „descriptions“ richtete.554 Für das „processing“ legte s. 16 (2) in
Part II des SGSA für alle Herstellungsverträge fest, dass eine ausdrückliche Vereinbarung von vorrangiger Bedeutung sein sollte. Im Rückschluss ergibt sich die
grundsätzliche Bedeutung der Parteivereinbarung auch für das Herstellungselement
548 Miller, in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-013; Mansel, AcP 204 (2004), 396 (446); dazu s. u. unter
III. 5.
549 „This may mean that it is important to identify the precise source of the problem.“, so Miller,
in: Benjamin’s (2002), Rn. 14-049.
550 Palmer, S. 934; Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 13-029; Yeoman-Clark, L.T. 38 (2004),
248 (251).
551 Palmer, S. 892; Halsbury’s, Vol. 41, Rn. 12; s. o. unter B. 1. a).
552 S. Woodroffe, Rn. 3.18. Die Regelung war s. 13 SGA nachempfunden, die Erläuterungen zum
Kaufrecht können daher entsprechend herangezogen werden, s. o. unter B. II. 1. a).
553 Zum Begriff des „in the course of a business” vgl. s. 18 (1) SGSA; Woodroffe, Rn. 3.19.
554 Yeoman-Clark, L.T. 38 (2004), 248 (251).
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des Vertrags.555 Sofern Part I des SGSA nicht einschlägig war, sah das „case law“
die Einbeziehung identischer „implied terms“ vor.556
Grundsätzlich entstand eine vertragliche Verpflichtung des Sachschuldners zur
Leistung einer bestimmten Beschaffenheit nur bei entsprechender Konsentierung.557
Wie der „contract of sale“ sah das Herstellungsvertragsrecht eine partielle Lockerung des Erfordernisses vor. Hatte der Sachschuldner eine „description“ i. S. d.
s. 3 SGSA abgegeben, erwuchs ihm schon hierdurch eine entsprechende Verpflichtung. Eine Einschränkung dieser Lockerung ergab sich aber daraus, dass ein entsprechendes Vertrauen des Sachgläubigers in die Urteilsfähigkeit seines Vertragspartners verlangt wurde, damit die „description“ Einfluss auf die Sachschuldnerpflicht entfaltete.
b) Die Bedeutung objektiver Kriterien
Objektive Kriterien zog das englische Herstellungsvertragsrecht ebenfalls für die
Festlegung der sachschuldnerischen Pflicht heran. Section 4 (2) SGSA verpflichtete
den gewerblich handelnden Sachschuldner, dass die „supplied materials“ von zufriedenstellender Qualität sein mussten. Gemäß s. 18 (3)(a) SGSA war für die Bewertung der Qualität zu berücksichtigen, für welche Verwendung vergleichbare Sachen aus der Sicht eines objektiven Dritten üblicherweise geliefert wurden.558 Eine
entsprechende Verpflichtung des Sachschuldners kannte auch das „case law“.559
Für das Service-Element legte s. 13 SGSA fest, dass der gewerblich handelnde
Sachschuldner seine Arbeit mit „reasonable care and skill“ auszuführen hatte. Er
war verpflichtet, bei der Herstellung „lege artis“ zu verfahren. Um die Erfüllung der
Pflicht zu bewerten, orientierte man sich daran, was üblicherweise von einem durchschnittlichen Sachschuldner in vergleichbarer Lage erwartet werden konnte.560
555 S. auch Palmer, S. 906.
556 Yeoman-Clark, L.T. 38 (2004), 248 (251); Twigg-Flesner, GPR 2003, 12 (17); Palmer,
S. 918 u. 926 ff.; Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-028; Miller, S. 117 f.; G.H. Myers
& Co v. Brent Cross Service Co. [1933] All E.R. Rep., 9.
557 S. oben unter B. II. 1. a).
558 Für Verträge mit einem nicht gewerblich handelnden Sachschuldner galt wiederum das Prinzip des „caveat emptor“, s. 4 (1) SGSA, s. Woodroffe, Rn. 3.21.
559 Palmer, S. 918 u. 928; Halsbury’s, Vol. 3 (1), Rn. 75; Young and Marten Ltd. v. McManus
Childs Ltd. [1968] 2 All E.R., 1169; Watson v. Buckley, Osborne, Garret & Co. Ltd. [1940]
1 All E.R., 174.
560 Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 13-032; McKendrick, in: Chitty Bd. 2 (1999), Rn. 32-089; Harvey/Parry, S. 189 f.; Greaves & Co. (Contractors) Ltd. v. Baynham Meikle & Partners [1975]
3 All E.R., 99; Bolam v. Friern Hospital Management Commitee [1957] 2 All E.R., 118; Basildon D.C. v. J E Lesser Properties [1985] 1 All E.R., 20; Woodroffe, Rn. 6.18; Lorenz, in:
IECL, Rn. 86; A. Sandrock, S. 75.
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c) Die Verwendungstauglichkeit
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Vereinbarung über die Verwendungstauglichkeit der Sachleistung die Pflichten des Sachschuldners hinsichtlich
der verwendeten Materialien und der Werkleistung festlegten.561 Fraglich ist, welche
Verwendungstauglichkeit die Sachleistung aufweisen musste, wenn es an einer solchen Vereinbarung mangelte. In diesem Fall war wiederum die Trennung der Herstellungsverträge in Goods- und Service-Element zu beachten.562 Ferner war zwischen der Eignung für gewöhnliche und ungewöhnliche Zwecke zu differenzieren.
Der gewerbsmäßig handelnde Sachschuldner war in Bezug auf die verwendeten
Materialien gemäß s. 4 (2) SGSA verpflichtet, dass diese eine befriedigende Qualität
aufweisen mussten. Die Pflicht beinhaltete nach ss. 4 (2), 18 (3) SGSA, dass sich die
Materialien für die Zwecke eignen mussten, zu denen sie gewöhnlicherweise geliefert wurden. Eine solche Pflicht bestand auch im „case law“.563 Für das Service-
Element, beispielsweise die Erstellung des Designs, kannte der SGSA eine entsprechende Verpflichtung des Sachschuldners nicht. So beanspruchte hier grundsätzlich
das Prinzip des „caveat emptor“ Geltung.564 Im Ergebnis wurde die Pflicht des Sachschuldners, dass auch das „processing“ zu einer Verwendungstauglichkeit der Sachleistung für gewöhnliche Zwecke führen musste, jedoch fast immer aus seiner Verpflichtung zur „lege artis“ abgeleitet.565
Im Hinblick auf das grundsätzliche Konsenserfordernis kam es für den Bereich
der Verwendungstauglichkeit der Sachleistung zu einer Auflockerung: Hinsichtlich
des Goods-Elements des Vertrags existierte eine Vorschrift, die der des SGA entsprach. Gemäß s. 4 (4), (5) SGSA reichte die einseitige Kundgabe einer Verwendungsabsicht durch den Sachgläubiger gegenüber einem gewerblich handelnden
Sachschuldner aus, um eine entsprechende Verpflichtung zu generieren. Diese Ausnahme wurde durch das Erfordernis begrenzt, dass der Sachgläubiger nach
561 Vgl. schon Samuels v. Davis [1943] 2 All E.R., 3 - „whether the contract was for sale of
goods or for work done and materials supplied, there was an implied condition that the dentures should be reasonably fit for the purpose intended“.
562 Jansen, S. 255; Palmer betont auf S. 913, dass die Aufteilung der Pflichten teilweise kaum
möglich erscheint.
563 Sofern das Material vom Sachgläubiger ausgesucht wurde, schuldete der Sachschuldner eine
Zweckeignung grundsätzlich nicht. Etwas anderes konnte sich aber aus den Umständen ergeben, Young and Marten Ltd. v. McManus Childs Ltd. [1968] 2 All E.R., 1169; Halsbury’s,
Vol. 3 (1), Rn. 69.
564 Eine ähnlich gelagerte Situation bestand im englischen Immobilienmietrecht. Dort stellte bei
Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung auch die Unbewohnbarkeit einer
Mietwohnung keinen Vertragsbruch dar. Ebenso war mit dem Vertragsabschluss über den
Kauf einer Immobilie keine implizite Zusage über gewöhnliche Eigenschaften oder Zweckeignungen verknüpft, s. Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 13-015; A. Sandrock, S. 73 f.
565 S. Palmer, S. 913.
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s. 4 (6) SGSA auf die Kompetenz seines Vertragspartners vertraut haben musste.566
Für das Service-Element des Vertrags mangelte es hingegen, anders als in der australischen Kodifikation567, an einer entsprechenden Vorschrift im SGSA. So wurde
die bloß einseitig kundgetane Erwartung des Sachgläubigers an eine auf das „processing“ zurückzuführende besondere Verwendungstauglichkeit nicht per Gesetz
geschützt. Der Sachschuldner haftete grundsätzlich nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung.568 Großzügig wurde das Vorliegen einer solchen Vereinbarung jedoch bereits angenommen, wenn der Sachgläubiger seine Erwartungen kundgetan hatte und sein Vertragspartner ohne zu widersprechen tätig geworden war.569
Die Verpflichtung des Sachschuldners setzte aber ebenfalls voraus, dass der Sachgläubiger in die Fähigkeiten seines Vertragspartners entsprechend vertraut hatte.570
d) Das Verhältnis subjektiver und objektiver Kriterien
Bei einer Konkurrenz subjektiver und objektiver Kriterien überwog im Herstellungsvertragsrecht die Bedeutung der subjektiven Kriterien.571 Für das Goods-
Element zeigte sich das in s. 4 (3) (a) SGSA. Wies der Sachschuldner den Sachgläubiger vor Vertragsschluss auf eine Qualitätsabweichung der Sache hin, konnte die
Abweichung später keine Vertragsverletzung begründen. In Bezug auf das Service-
Element zeigte sich die Dominanz subjektiver Kriterien in s. 16 (1) SGSA, die den
566 In Bezug auf die Anforderungen, die an die Bekanntgabe der Verwendungsabsicht und das
Vertrauen des Sachgläubigers in die Fähigkeiten des Sachschuldners zu stellen waren, kann
auf die Erläuterungen zum „contract of sale“ verwiesen werden, Halsbury’s, Vol. 3 (1),
Rn. 69; Woodroffe, Rn. 3.32 und 3.35; Young and Marten Ltd. v. McManus Childs Ltd.
[1968] 2 All E.R., 1169; Lorenz, in: IECL, Rn. 87; Jansen, S. 248 ff.
567 Vgl. s. 74 (2) des australischen Acts: „....particular purpose for which the services are required or the result that he desires to achieve, there is an implied warranty that the services
supplied....will be reasonably fit for that purpose and are of such a nature and quality that they
might reasonably be expected to achieve that result“; Woodroffe, Rn. 6.21.
568 Woodroffe, Rn. 6.21.
569 Powell-Smith/Furmston, S. 69 f.; Palmer, S. 912; Twigg-Flesner/Bradgate, Web.J.C.L.I.
2000 u. 3 (d); das galt besonders für Verträge, bei denen der Sachschuldner über einen hohen
Grad an Eigenständigkeit hinsichtlich des „processing“ verfügte, Wallace, in: Hudson’s,
Rn. 4-065; Cornes, S. 36 ff. u. 90 ff.; Samuels v. Davis [1943] 2 All E.R., 3; Greaves & Co.
(Contractors) Ltd. v. Baynham Meikle & Partners [1975] 3 All E.R., 99.
570 „If, therefore, the artificer supplies his service in the course of a business, and the customer
relies on his skill and judgment in attaining a particular purpose, the artificer may be strictly
obliged to supply services which are reasonably fit for that purpose.“, so Palmer, S. 915;
„where, however, the bailee’s task is to produce some finished artefact from raw materials
supplied entirely (or almost entirely) by the bailor, the case is strong for implying analogous
obligations to those implied into contracts for the sale of goods. The finished product should
.... at least where the bailor relies on the bailee’s skill and judgment“, so Palmer, S. 918 (Hervorhebung vom Verfasser).
571 Halsbury’s, Vol. 41, Rn. 12; Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 13-029.
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Vorrang der Parteiabrede bestimmte. Es galt: „In principle implied terms may be
varied by agreement so as to impose a higher or lower duty on the contractor“.572
e) Die haftungsausschließende Geringfügigkeitsschwelle
Es stellt sich die Frage, ob der Sachschuldner im Herstellungsvertragsrecht auch für
unbedeutende573 Abweichungen haftete. Doch nicht nur im Veräußerungsvertragsrecht, sondern auch für die Herstellungsverträge galt, dass „the basic rule is that a
promisor must perform exactly what he undertook to do“.574 So ergeben sich erneut
ausgeprägte Parallelen zum „contract of sale“.575
aa) Sections 18 (3)(c), 18 (3)(b), 4 (2) SGSA
Der gewerblich handelnde Sachschuldner war gemäß s. 4 (2) SGSA dazu verpflichtet, dass die von ihm gelieferten „goods“ eine zufriedenstellende Qualität aufweisen.
Der Begriff der zufriedenstellenden Qualität wurde in Part III des SGSA festgelegt:
Section 18 (3)(c) SGSA bestimmte, dass auch kleinere Abweichungen in puncto
Funktionalität grundsätzlich eine Haftung auslösen konnten. Dasselbe stellte
ss. (3)(b) für rein optische Beschaffenheitsabweichungen fest. Doch wie beim „contract of sale“ handelte es sich nach s. 18 (3) SGSA lediglich um „Aspekte“, die im
Rahmen einer Gesamtbewertung zu beachten waren.576 Daher bestand keine durchgängige Verpflichtung des Sachschuldners zu einer „perfekten“ Leistung.
bb) Section 3 SGSA – „transfer by description“
Im Hinblick auf die Übereinstimmung des Materials mit der Beschreibung findet
sich keine Regel, welche die Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabwei-
572 So Powell-Smith/Furmston, S. 75.
573 Wie beim „contract of sale“ konnte für für absolut unbedeutende Abweichungen („microsopic
deviations“) eine Geringfügigkeitsschwelle bestehen, s. Law Commission, S. 97, 62 f.; Louis
Dreyfus et Cie v. Parnaso Cie Naviera SA [1960] 1 All E.R., 759; eine „microsopic deviation“ lag aber nicht schon vor, wenn die Abweichung leicht behoben werden konnte, s. oben
unter B. II. 1. e).
574 So Halsbury’s, Vol. 9 (1), Rn. 921. Die Regel der „substantial performance“ sicherte den Gegenleistungsanspruch des Sachschuldners, schloss aber seine Haftung wegen geringfügiger
Abweichungen gerade nicht aus, s. Halsbury’s, Vol. 9 (1), Rn. 924.
575 Siehe ss. 14 (2B) (b) (c) SGA.
576 S. oben u. B. II. 1. e).
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chungen einschränkt. Im Gleichlauf zu den Regelungen des „contract of sale“ war
der Sachschuldner insoweit zu einer „perfekten“ Leistung verpflichtet.577
3. Der maßgebliche Zeitpunkt
Das englische Recht fixierte bei Herstellungsverträgen den Zeitpunkt nicht eindeutig, der für die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachleistung maßgeblich war.578
Aufgrund der Ähnlichkeit der Lebenssachverhalte bot sich eine entsprechende Anwendung der Regelungen des „contract of sale“ auf die Fälle an, in denen der Sachschuldner das für die Herstellung benötigte Material zur Verfügung stellte.579 Erfolgte die Herstellung aus den Materialien des Sachgläubigers, war die entsprechende
Anwendung der Regelungen des SGA nicht möglich. Die Gefahrtragung war dort
nach s. 20 (1) SGA regelmäßig an den Eigentumsübergang geknüpft und dieser fand
in den Fällen der Materiallieferung durch den Sachgläubiger oft nicht mehr statt.
Daher wurde auf den Moment der Abnahme abgestellt, der gerade auch eine Billigungsfunktion zukam.580 Die Abnahme fiel nicht unbedingt mit dem Gefahrübergang zusammen, der sich schon mit der Vollendung der Herstellung vollziehen
konnte.581
4. Ergebnis zu den Haftungsvoraussetzungen
Die Verpflichtung des Sachschuldners eines Herstellungsvertrags richtete sich hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Sachleistung und ihrer Verwendungstauglichkeit primär nach der Parteivereinbarung. Das galt sowohl für das Goods- als
auch für das Service-Element des Vertrags. Subsidiär schuldete der gewerblich handelnde Sachschuldner hinsichtlich des verwendeten Materials und der Werkleistung
die Einhaltung objektiver Standards. Das beinhaltete auch, dass das verwendete Material und die Werkleistung dazu führen mussten, dass die Sachleistung zum Einsatz
für gewöhnliche Zwecke taugte. Grundsätzlich war die Einigung der Parteien erforderlich, damit eine entsprechende vertragliche Pflicht des Sachschuldners begründet
wurde. Vorhandene Auflockerungen des Konsenserfordernisses wurden ihrerseits
wieder dadurch eingeschränkt, dass der Sachgläubiger in die Urteilsfähigkeit seines
577 S. entsprechend B. II. 1. e); Lowe/Woodroffe, Rn. 7.28; s. auch Law Commission, S. 97.
578 S. Treitel, in: Benjamin’s (2002), Rn. 21-003 f.
579 S. Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 11-062 f. und 11-086, der auf die Ähnlichkeit der
Vorschriften verweist; Twigg-Flesner, GPR 2003, 12 (15); Lorenz, in: IECL, Rn. 131;
A. Sandrock, S. 89; zum Gefahrübergang s. Lorenz, in: IECL, Rn. 131, 144; Wellenreuther,
S. 60 ff.
580 Wellenreuther, S. 25 ff., 31.
581 Wellenreuther, S. 60 ff.
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Vertragspartners vertraut haben musste. Der Sachschuldner konnte zur „perfekten“
Leistung verpflichtet sein. Das war vor allem dann der Fall, wenn sich der Inhalt der
Schuld anhand subjektiver Kriterien bemaß. Eindeutig und umfassend war diese
Pflicht jedoch nicht ausgestaltet. Für die Bewertung der Beschaffenheit der Sachleistung war überwiegend der Moment maßgeblich, in dem die Gefahr überging.
III. Haftungsfolgen – Die Rechtsbehelfe des Sachgläubigers
Anders als in den ss. 51 ff. SGA fand sich im SGSA kein Abschnitt über die „remedies of the tranferee”. So war hinsichtlich der Rechtsfolgen der Sachschuldnerhaftung auf das „case law“ zurückzugreifen. Die Haftungsfolgen des Herstellungsvertragsrechts ähnelten den im SGA kodifizierten veräußerungsvertraglichen Rechtsbehelfen sehr. Teilweise wandten die englischen Gerichte das Recht des SGA sogar
einfach entsprechend an.582 Im weiteren Verlauf der Darstellung der Haftungsfolgen
kann daher in weiten Bereichen auf die Ausführungen zum „contract of sale“ verwiesen werden.
1. Das Recht zur Auswahl des Rechtsbehelfs
Die Auswahl des Rechtsbehelfs stand grundsätzlich dem Sachgläubiger zu. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen waren die Gerichte an die Wahl des
Sachgläubigers gebunden. Anderes galt konzeptionell für den Rechtsbehelf der
„specific performance“, denn dessen Gewährung unterstand der „discretion of the
court“. Wie beim „contract of sale“ hatten sich aber auch im Herstellungsvertragsrecht für diesen Rechtsbehelf im Laufe der Zeit feste Tatbestandsvoraussetzungen
gebildet. Bei deren Vorliegen wurde die „specific performance“ dem Sachgläubiger
regelmäßig zugesprochen.583
2. Der Rechtbehelf der Neuherstellung und Nachbesserung
Die Rechtsbehelfe der Neuherstellung und Nachbesserung existierten als eigenständig ausgestaltete Rechtsbehelfe nicht. Anders als im Veräußerungsvertragsrecht584
konnte ein entsprechender Anspruch des Sachgläubigers konzeptionell aber vom
582 Guest/Reynolds/Harris, in: Chitty Bd. 2 (1999), Rn. 43-010; Sealy, in: Benjamin’s (2002),
Rn. 1-041; G. H. Myers & Co. v. Brent Cross Services Co. [1933] All E.R. Rep., 9; Woodroffe, Rn. 3.11 f.; A. Sandrock, S. 168 f.; Lorenz, in: IECL, Rn. 2 und 87.
583 Treitel, in: Chitty Bd. 2 (1999), Rn. 27-029; Lorenz, in: FS für v. Caemmerer, S. 912; s. u.
unter 2.
584 S. o. unter B. III. 3.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.