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B. Die Haftung des Sachschuldners eines „contract of sale“
In der Folge wird die Haftung des Sachschuldners eines „contract of sale“ nach den
Regelungen des neu hinzugetretenen Haftungsregimes dargestellt. Dazu werden zunächst die Struktur des neuen Haftungstatbestands und die systematische Verortung
der hier interessierenden Fälle der Schlechtleistung skizziert. Im Anschluss werden
die Voraussetzungen und Folgen der Sachschuldnerhaftung für Beschaffenheitsabweichungen abgebildet.
I. Die systematische Behandlung von Fällen der Schlechtleistung
Aus dem Verweis des Haftungstatbestands für „conformity with the contract“ in
s. 48 F SGA auf die ss. 13-15 SGA und den Inhalt der „express terms“ ergibt sich
die Fortführung der bisherigen Konzeption eines Einheitshaftungstatbestands. Die
neue Haftung für „conformity with the contract“ erfasst nicht nur die Fallgruppen
der Aliud-Lieferung und Qualitätsabweichung1223, sondern auch die Fälle der Quantitätsabweichung.1224
II. Haftungsvoraussetzungen
In England sah man für weite Bereiche der Inhaltsbestimmung der Sachschuldnerpflicht keine Notwendigkeit einer Anpassung des SGA bzw. einer abweichenden
Ausrichtung der Haftung für „conformity with the contract“.1225
1223 Twigg-Flesner, GPR 2003, 12 (17); Miller verweist in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-155, darauf,
dass die Fälle der Quantitätsabweichung speziell in s. 30 SGA geregelt seien, auf die der neue
Haftungstatbestand der „conformity with the contract“ in s. 48F SGA gerade nicht verweise.
Er betont aber, dass eine Mengenabweichung, wenn schon nicht als Abweichung von einer
„description“ i. S. d. s. 13 SGA verstanden, jedenfalls als Abweichung eines entsprechend
vereinbarten „express term“ angesehen werden könne. Dadurch werde auch die Mengenabweichung in den Haftungstatbestand der „non-conformity“ miteinbezogen; ähnlich Reynolds,
in: Benjamin’s (2006), Rn. 12-101.
1224 Miller, in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-136 und 1-187 ff.; Reynolds, in: Benjamin’s (2006),
Rn. 12-101.
1225 „Sections 13 to 15 of the Sale of Goods Act 1979.....correspond to a very great extent with the
elements of „conformity of the contract“ which are set out in Article 2 of the Directive“ so
das DTI, in: Transposition, S. 1 f.; Miller, in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-097; Reynolds, in:
Benjamin’s (2006), Rn. 12-115.
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References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.