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Anwendungsbereiche von Gewährleistungs- und Nichterfüllungshaftung in das
Herstellungsvertragsrecht hineinzutragen.782
Die schon durch den Gesetzgeber angelegten Unklarheiten sind nie in eindeutiger
Weise beseitigt worden. Sehr oft begnügte man sich damit, ohne weitere Nennung
der Rechtsgrundlage eine Haftung des Sachschuldners festzustellen.783 In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle wurde auch bei Vorliegen eines „vice caché“ im
Sinne des veräußerungsvertraglichen Verständnisses die Haftung des Sachschuldners ausschließlich aus dem „droit commun“ abgeleitet.784 Das galt auch für die hier
im Vordergrund stehende Fallgruppe der Qualitätsabweichungen.785 So bestand anders als im Veräußerungsvertragsrecht kein Dualismus zweier Haftungsregime im
hier betrachteten Herstellungsvertragsrecht. Im Ergebnis zeigte sich ein weitgehender Gleichlauf mit der bereits aus der Darstellung des „contrat de vente“ bekannten
Haftung wegen Nichterfüllung der Lieferpflicht. Im weiteren Verlauf der Erörterung
wird daher oft entsprechend verwiesen werden können.
II. Haftungsvoraussetzungen
Bevor auf die einzelnen Haftungsvoraussetzungen eingegangen werden kann, ist zu
prüfen, ob sich die vertragliche Pflicht des Sachschuldners, eine Sachleistung mit
einer bestimmten Beschaffenheit zu liefern, auf die Sachleistung insgesamt bezog.
Es ist denkbar, dass eine Aufteilung der Herstellungspflicht in „selecting“ und „processing“ erfolgte.786
782 S. o. unter B. I.
783 Dargelegt wurde beispielsweise, dass sich die Haftung des Sachschuldners aus dem Grundsatz des „spondet peritiam suam“ ergebe bzw. schon die Vergleichbarkeit der Situationen des
Sachschuldners eines „contrat d’entreprise“ und eines „contrat de vente“ die Haftung des
Sachschuldners oder eine Übertragung der Regeln gebiete, Huet, Rn. 32253 f.
784 „Mais, le plus souvent, la jurisprudence sanctionne ces défauts par le jeu de l’obligation de
résultat de l’entrepreneur“, so Bénabent (2004), Rn. 560; Delebeque, S. 71; Mainguy,
Rn. 433; Gibirila, in: Juris-Classeur, Art. 1787: fasc. 10, Rn. 57; Barbieri, S. 286; ähnlich
wohl Huet, Rn. 32267; Bloeck, S. 189; A. Sandrock, S. 58 f.; A. Walter, S. 143, 231; Eimer,
S. 105 f.; Ferid/Sonnenberger, Bd. 2, Rn. 2 K 127 f.; Gibirila, in: Juris-Classeur, Art. 1787:
fasc. 10, Rn. 83 (wohl für die Anwendung der Artt. 1641 ss. CC auf verdeckte Abweichungen); zur Anwendung des „droit commun“ s. ferner die Urteile des Cour de cass. civ. vom
19.03.2002, N° de pourvoi 99-14973 und vom 08.12.1987, N° de pourvoi 86-15043.
785 Huet, Rn. 32255 u. 32257; Bloeck, S. 185.
786 S. Kap. 3 C. II. 1.
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1. Der Bezugspunkt der Sachschuldnerpflicht
Dem französischen Recht war der Gedanke bekannt, die Einstandspflicht des Sachschuldners eines Herstellungsvertrags für Beschaffenheitsabweichungen konzeptionell in „processing“ und „selecting“ aufzuteilen. Dies zeigte sich, wenn der Sachgläubiger das für die Herstellung benötigte Material zur Verfügung stellte. Hier
konnte die Haftung des Sachschuldners auf solche Beschaffenheitsabweichungen
beschränkt werden, die seiner Werkleistung bzw. dem „processing“ zuzurechnen
waren.787 Doch im Ausgangspunkt wurde die Pflicht des Sachschuldners, eine Sachleistung mit einer bestimmten Beschaffenheit herzustellen, als einheitliche Pflicht
verstanden und auf die Sachleistung insgesamt bezogen.788 Erst in einem zweiten
Schritt wurden Abweichungen, die auf der Fehlerhaftigkeit des vom Sachgläubiger
gestellten Materials beruhten, aus der Haftung herausgenommen.789
2. Die Festlegung der geschuldeten Beschaffenheit
Welche Beschaffenheit der Sachleistung der Sachschuldner seinem Vertragspartner
schuldete, konnte sich aus der Berücksichtigung subjektiver und objektiver Kriterien
ergeben.790
a) Die Bedeutung subjektiver Kriterien
Für den Inhalt der Verpflichtung des Sachschuldners zur Herstellung und Ablieferung einer Sachleistung galt grundsätzlich: „La chose doit être fournie telle que les
parties l’ont prévu“.791 Kam der Sachschuldner der Pflicht nicht nach, lag ein Fall
der Nichterfüllung der „obligation de délivrance“ vor. Eine Differenzierung zwischen Beschaffenheitsabweichungen von einer zugesicherten Eigenschaft und einer
787 S. Das Urteil des Cour de cass. civ. vom 17.07.1972, N° de pourvoi 71-11940 (Bulletin
civ. III N°466, 339); anders noch das Urteil des Cour de cass. civ. vom 18.06.1970, N° de
pourvoi 69-11299 (Bulletin civ. III N° 422, 307).
788 Jansen, S. 264.
789 „D’ailleurs, en ce qui concerne la qualité de l’exécution, la spécificité de l’hypothèse où le
louage porte sur un ouvrage tient à ce que le prestataire, de la même manière qu’un vendeur,
maîtrise l’ensemble de sa prestation“, so Huet, Rn. 32254; vgl. auch die Urteile des Cour de
cass. civ. vom 17.10.1973, N° de pourvoi 72-13511 (Bulletin civ. III N° 533, 389) u. vom
14.06.1972, N° de pourvoi 70-14241 (Bulletin civ. III N° 401, 293); zur Einschränkung bei
Materiallieferung durch den Sachgläubiger s. Huet, Rn. 32254, Fn. 130, 33262; Bénabent (2004), Rn. 560; Bloeck, S. 188; A. Walter, S. 141 f.
790 Huet, Rn. 32259.
791 So Huet, Rn. 32255; Labarthe/Noblot, JCP 2005, 1680 (1682); Urteil des Cour de cass. civ.
vom 05.05.1993, N° de pourvoi 91-18047 (Bulletin 2002 I N° 159, 110).
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„gewöhnlichen“ Vereinbarung sah das französische Recht nicht vor.792 Grundsätzlich war für das Entstehen einer entsprechenden Verpflichtung des Sachschuldners
eine Konsentierung erforderlich.793
b) Die Bedeutung objektiver Kriterien
Die Sachleistung musste ferner nach den „règles de l’art“ hergestellt werden.794 Gemäß Art. 1135 CC diente als Referenzrahmen für die entsprechend erforderliche
Bewertung die allgemein übliche Handwerkskunst und somit ein objektiver Parameter.795 Die „règles de l’art“ umfassten die Pflicht, die Sachleistung so herzustellen,
dass sie die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten aufwies, die gewöhnlicherweise erwartet werden konnten.796 Die Verpflichtung beinhaltete auch, dass die
Beschaffenheit der Sachleistung den gängigen Sicherheitsstandards entsprach.797
c) Die Verwendungstauglichkeit
Die verpflichtende Wirkung einer Vereinbarung erstreckte sich auch auf die Verwendungstauglichkeit der Sachleistung. Der Sachschuldner war verpflichtet, dass
sich die Sachleistung zum vertraglich vereinbarten und gewöhnlichen Zweck gebrauchen ließ. Huet schrieb: „..doit…délivrer un appareil apte à rendre les services
qu’en attend son client“.798 Wie sich bereits in diesem Zitat andeutet, konnte auch
die einseitige kundgetane Erwartung der besonderen Verwendungstauglichkeit eine
entsprechende Vertragspflicht des Sachschuldners entstehen lassen.799
792 Huet, Rn. 32255, 32257; Dutilleul/Delebecque (2004), Rn. 723; Malaurie/Aynès/Gautier (2003), Rn. 739; A. Walter, S. 179.
793 Huet, Rn. 32123.
794 Dutilleul/Delebecque (2004), Rn. 723; Mainguy, Rn. 428; Labarthe/Noblot, JCP 2005,
1680 (1682); Bénabent (2004), Rn. 529; Gibirila, in: Juris-Classeur, Art. 1787: fasc. 10,
Rn. 53; Ferid/Sonnenberger, Bd. 2, Rn. 2 K 122.
795 Mainguy, Rn. 428; Barbieri, S. 285.
796 Huet, Rn. 32258 ff.; Bénabent (2004), Rn. 529 unter Verweis auf Art. 1135 CC; vgl. das Urteil des Cour de cass. com. vom 29.06.1976, N° de pourvoi 74-14178 (Bulletin com. N° 222,
191); Lorenz, in: IECL, Rn. 53 u. 55; ders., in: FS für v. Caemmerer, S. 916; A. Walter,
S. 140; s. zum Bauvertragsrecht Artt. 1792 al. 1, 1792-2 al. 1 CC.
797 Delebecque, S. 45 f.; s. die Urteile des Cour de cass. civ. vom 27.01.1976, N° de pourvoi
74-12530 (Bulletin civ. III N° 33, 23) u. vom 12.12.1973, N° de pourvoi 72-12705 (Bulletin
civ. III N° 628, 457).
798 So Huet, Rn. 32260; Bénabent (2004), Rn. 529.
799 Huet, Rn. 32259; A. Sandrock, S. 63, Fn. 83. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der
Sachschuldner eines „contrat d’entreprise“ aufgrund des Dauerschuldcharakters des Vertrags
eine umfangreiche Beratung schuldete. Gegenüber einem unkundigen Verbraucher war diese
Pflicht besonders ausgeprägt. War der Sachschuldner nicht aus dem Vertrag verpflichtet, eine
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d) Das Verhältnis subjektiver und objektiver Kriterien
Das Verhältnis subjektiver zu objektiver Kriterien im „contrat d’entreprise“ entsprach dem des „contrat de vente“. Für die Bestimmung des Inhalts der Pflicht des
Sachschuldners waren primär die subjektiven Kriterien maßgeblich.800 Demgemäß
ergab sich die Erfüllung der sachschuldnerischen Pflicht nicht schon aus der Tatsache, dass die Sachleistung nach den „règles de l’art“ hergestellt worden war.801
e) Die haftungsausschließende Geringfügigkeitsschwelle
Es stellt sich die Frage, ob der Sachschuldner das nach den genannten Kriterien zu
ermittelnde Soll auch tatsächlich „perfekt“ erreichen musste, um nicht für Beschaffenheitsabweichungen zu haften. Zwar konnte der Sachgläubiger die Annahme der
Sachleistung bei einer „moindre perfection“ nicht verweigern, wenn die Sachleistung speziell für ihn hergestellt worden war. Er konnte sich aber seine Rechte hinsichtlich einer Beseitigung der Abweichung vorbehalten. Im Ergebnis war der Sachschuldner daher zu einer Leistung ohne jede Abweichung verpflichtet, eine tatbestandliche Geringfügigkeitsschwelle existierte nicht.802
3. Der maßgebliche Zeitpunkt
Als Bestandteil der Abwicklung des „contrat d’entreprise“ war die Abnahme („réception“) vorgesehen.803 Sie diente der Überprüfung der Beschaffenheit der hergestellten Sachleistung durch den Sachgläubiger.804 Die Abnahme ohne Vorbehalt
Sache zu liefern, die für eine Verwendung zu ungewöhnlichen Zwecken taugte, so konnte er
immer noch wegen einer Verletzung seiner „obligation de conseil“ haften, Huet, Rn. 32248;
s. das Urteil des Cour de cass. civ. vom 20.06.1995, N° de pourvoi 93-15801 (Bulletin civ. I
N° 276, 191); Bloeck, S. 123.
800 Mainguy, Rn. 428; vgl. das Urteil des Cour de cass. civ. vom 17.10.1972, N° de pourvoi
71-11847 (Bulletin civ. III N° 522, 381); s. aber auch das Urteil des Cour de cass. com. vom
12.11.1974, N° de pourvoi 73-11175 (Bulletin com. N° 284, 234), das auf die Maßgeblichkeit
des „objektiv“ Angemessenen hindeutet.
801 Huet, Rn. 32259; Bloeck, S. 188.
802 Huet, Rn. 32259, 32257; Delebeque, S. 57; s. die Urteile des Cour de cass. civ. vom
30.11.1983, N° de pourvoi 82-13249 (Bulletin civ. III N° 253), vom 22.10.1980, N° de pourvoi 79-12249 (Bulletin civ. III N° 162) u. vom 16.11.1977, N° de pourvoi 76-12182 (Bulletin
civ. III N° 392, 299); A. Walter, S. 140; Eimer, S. 106; Lorenz, in: IECL, Rn. 61; Beale/Hartkamp/Kötz/Tallon, S. 690.
803 Die Abnahme wurde im Gesetz in den Artt. 1788, 1790 u. 1791 CC mehr vorausgesetzt als
definiert. Anderes ergab sich aus Art. 1792-6 al. 1 CC für das Bauvertragsrecht.
804 Die Abnahme gliederte sich in einen „acte juridique“ und einen „acte matériel“, nämlich die
rechtliche Billigung und die tatsächliche Entgegennahme, Huet, Rn. 32331; Mainguy,
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führte zum Verlust aller Ansprüche wegen offensichtlicher Beschaffenheitsabweichungen.805 Aus der Funktion der Abnahme ergab sich, dass sie der letztlich maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Abweichung war. Durch
die erfolgte Abnahme ging die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung bzw. des
Untergangs der Sachleistung über.806 Der für die Bewertung der Sachbeschaffenheit
maßgebliche Zeitpunkt war daher mit dem Gefahrübergang verbunden.
4. Ergebnis zu den Haftungsvoraussetzungen
Die Einstandspflicht des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen unterlag
im Herstellungsvertragsrecht überwiegend einheitlichen Grundsätzen. Die vom
Sachschuldner geschuldete Beschaffenheit bzw. Verwendungstauglichkeit der Sachleistung bestimmte sich primär anhand kommunikativer Elemente. Grundsätzlich
musste ein Konsens vorliegen, um den Sachschuldner vertraglich entsprechend zu
binden. Dem Sachschuldner lediglich kundgetane, einseitige Verwendungsabsichten
konnten teilweise das sachschuldnerische Soll ebenfalls beeinflussen. Subsidiär
orientierte sich der Inhalt der Schuld daran, was üblicherweise in einer vergleichbaren Situation zu leisten war. Die Anwendung des „droit commun“ führte dazu, dass
eine tatbestandliche Geringfügigkeitsschwelle fehlte. Der für die Bewertung der Beschaffenheit maßgebliche Zeitpunkt war der Moment der Abnahme und fiel zumeist
mit dem Gefahrübergang zusammen.
III. Haftungsfolgen – Die Rechtsbehelfe des Sachgläubigers
Der fragmentarische Charakter der Kodifikation des „contrat d’entreprise“ zeigte
sich auch im Bereich der Folgen der Haftung des Schachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen. Es mangelte dem Code civil an einer eigenständigen Regelung
der Haftungsfolgen für das allgemeine Herstellungsvertragsrecht.
Rn. 442; Dutilleul/Delebecque (2004), Rn. 737 f.; Bénabent (2004), Rn. 577 f.; Puig,
Rn. 401; Labarthe/Noblot, JCP 2005, 1680 (1683).
805 Die alleinige Annahme der Lieferung ohne erfolgte Abnahme führte (wie im deutschen
Recht) nicht zu einem Rechtsverlust, Kengne, L.P.A. 1998, N° 94, 24 (26) – s. dort aber auch
zur Möglichkeit der „réception tacite“; Mainguy, Rn. 442; wie im alten deutschen Werkvertragsrecht konnten dem Sachgläubiger auch vor erfolgter Abnahme schon Rechtsbehelfe wegen einer Beschaffenheitsabweichung zustehen, Bloeck, S. 195 ff.; Lorenz, in: IECL, Rn. 55.
806 Bénabent (2004), Rn. 578; Mainguy, Rn. 442; Malaurie/Aynès/Gautier (2003), Rn. 771; Labarthe/Noblot, JCP 2005, 1680 (1684); Bloeck, S. 166; Lorenz, in: IECL, Rn. 129 u. 143.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.