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C. Die Haftung des Sachschuldners eines Herstellungsvertrags
Ein großer Teil des englischen Herstellungsvertragsrechts war im Supply of Goods
and Services Act 1982 (SGSA) gesetzlich geregelt worden. Doch erfassten die Vorschriften gemäß s.1 (1) SGSA nur Teile der Verträge, bei denen eine Übertragung
von Eigentum vom Sachschuldner an den Sachgläubiger vorgesehen war.540 Ferner
waren die Folgen einer Haftung des Sachschuldners überhaupt nicht im SGSA geregelt worden.541 Die bestehenden Lücken mussten durch den Rückgriff auf das „case
law“ geschlossen werden. Die Darstellung wird dadurch erschwert, dass dem Herstellungsvertragsrecht, verglichen mit dem Recht des „contract of sale“, wenig juristische Aufmerksamkeit geschenkt wurde.
In der Folge werden die Voraussetzungen und Folgen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen untersucht. Doch zunächst werden einleitend die Struktur der Haftung bzw. die systematische Verortung der Fälle der
Schlechtleistung aufgezeigt.
I. Die systematische Behandlung von Fällen der Schlechtleistung
Das englische Herstellungsvertragsrecht unterstellte alle in Frage kommenden Fallgruppen der Beschaffenheitsabweichung der Einheitshaftung des „breach of contract“. Eine spezielle Einstandspflicht des Sachschuldners wegen qualitativer Abweichung der Sachleistung von der geschuldeten Beschaffenheit war konzeptionell
nicht vorgesehen. Die Ausführungen zum „contract of sale“ gelten insoweit entsprechend.542
II. Haftungsvoraussetzungen
Aus dem „case law“ und den Vorschriften des SGSA ergaben sich die Voraussetzungen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen. Doch
bevor auf die eigentliche Haftung eingegangen werden kann, ist eine systematische
Besonderheit des englischen Rechts darzustellen. Ihre Beachtung ist zum einen
unablässige Voraussetzung für das Verständnis des SGSA bzw. des englischen
Herstellungsvertragsrechts, zum anderen ist sie von erheblicher Bedeutung für die
spätere (evtl. europarechtswidrige) Umsetzung der Richtlinie in das englische
Recht.543
540 Bei diesen Verträgen unterfiel nur die Werkleistung dem SGSA, nicht aber die Materiallieferungskomponente; zum Anwendungsbereich des Part I des SGSA, s. oben u. A. II.
541 Anders verhielt es sich im schottischen Recht, siehe s. 11F SGSA.
542 S. o. unter B. I.
543 S. Kap. 7 C. II. 1.
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References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.