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B. Rechtsvergleich der Haftungsvoraussetzungen
Es stellt sich die Frage, ob das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie in Bezug
auf die Voraussetzungen der Sachschuldnerhaftung tragfähig ist.
I. Die Festlegung der geschuldeten Beschaffenheit
Alle untersuchten Rechtsordnungen legten das sachschuldnerische Soll hinsichtlich
der Sachbeschaffenheit vertragstypenübergreifend nach sehr ähnlichen Regeln fest.
1. Bestehende einheitliche Haftungsprinzipien
Die Bestimmung des sachschuldnerischen Solls erfolgt vertragstypenübergreifend
nach subjektiven und objektiven Kriterien.843
a) Die primäre Maßgeblichkeit subjektiver Kriterien
Die Verpflichtung des Sachschuldners konnte sich einerseits auf die Beschaffenheit
der Sachleistung selbst, andererseits auf die Verwendungstauglichkeit der Sachleistung zu einem bestimmten Zweck beziehen.844 Im Falle der Kollision objektiver und
subjektiver Kriterien bei der Bestimmung des Pflichtinhalts waren die subjektiven
Kriterien von vorrangiger Bedeutung.845 Es kann festgehalten werden, dass insoweit
für Herstellungs-und Veräußerungsverträge länderübergreifend einheitliche Prinzipien existierten, die eine einheitliche rechtliche Bewertung der Lebenssachverhalte
in einem Sachleistungsvertrag ermöglichen.
b) Das Konsenserfordernis
Ein vertragstypen- und länderübergreifender Gleichlauf lässt sich auch verzeichnen,
soweit es um die Verbindlichkeit der kommunikativen Elemente ging. Soweit erkennbar, war es ein gemeinsames vertragstypenübergreifendes Prinzip aller Rechtsordnungen, dass der Sachschuldner in Bezug auf die Beschaffenheit der Sachleistung selbst nur dann verpflichtet wurde, wenn ein entsprechender Konsens vorlag.846
843 S. Kap. 2, 3 und 4 jeweils B. II. 1. a), b) und C. II. 2. a), b).
844 S. Kap. 2, 3 und 4 jeweils B. II. 1. a), b), c) und C. II. 2. a), b), c).
845 S. Kap. 2, 3 und 4, jeweils B. II. 1. d) und C. II. 2. d).
846 S. Kap. 2, 3 und 4, jeweils B. II. 1. a) und C. II. 2. a); vertiefend Riesenhuber, in: System,
S. 312 ff.; Schulze, GPR 2005, 56 (59 f.).
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Das galt auch für das englische Recht. Allerdings kam es im englischen Verbrauchervertragsrecht vertragstypenübergreifend zu einer Aufweichung des Prinzips. Der
gewerblich handelnde Sachschuldner musste gemäß s. 13 SGA bzw. s. 3 SGSA
ebenfalls für die fehlende Übereinstimmung der Sachleistung mit einer (nicht konsentierten) abgegebenen „description“ haften.847
c) Die Abschwächung des Konsenserfordernisses
Eine große inhaltliche Nähe war sowohl länder- als auch vertragstypenübergreifend
vorhanden, soweit es um die Haftung des Sachschuldners für die Verwendungstauglichkeit der Sachleistung ging. Im deutschen und französischen Recht zeigte sich eine schwache, schwer greifbare Tendenz, den Sachschuldner konsensunabhängig
auch dann als entsprechend verpflichtet anzusehen, wenn er von bestimmten Gebrauchsabsichten des Sachgläubigers lediglich Kenntnis erlangt hatte.848 Eine deutlichere Ausprägung der Abschwächung des Konsenserfordernisses fand sich im englischen Recht. Hier reichte bereits die Kenntniserlangung des Sachschuldners von der
beabsichtigten Verwendung aus, um eine entsprechende vertragliche Verpflichtung
zu begründen. Erforderlich war aber, dass der Sachgläubiger in die Urteilskraft seines Vertragspartners vertraut hatte.849 Begründen lässt sich das Aufbrechen des
Konsenserfordernisses mit dem gesteigerten Informationsgefälle zwischen Sachschuldner und Sachgläubiger in diesen Situationen. Typischerweise benötigt man für
die Beurteilung der Verwendungstauglichkeit einer Sachleistung mehr Wissen als
für die Bewertung der Beschaffenheit.850 Festzustellen ist, dass alle untersuchten
Rechtsordnungen vertragstypenübergreifend zu einer Abschwächung des Konsenserfordernisses tendierten, wenn das Bestehen einer Informationsasymmetrie besonders wahrscheinlich war.
2. Die Rezeption der Haftungsprinzipien - Würdigung der Abweichungen
Das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie bemisst den Inhalt des sachschuldnerischen Solls primär anhand subjektiver Kriterien. Subsidiär sind im Rahmen der
Vermutungsregelung objektive Kriterien maßgeblich. Insoweit rezipiert das Sachleistungsvertragskonzept ein bestehendes länder- und vertragstypenübergreifendes
Prinzip. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die rechtliche Verbindlichkeit
kommunikativer Elemente in Bezug auf die Beschaffenheit der Sachleistung selbst
gestellt werden, besteht ebenfalls eine weitgehende Übereinstimmung. Das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie verlangt grundsätzlich das Vorliegen eines Kon-
847 S. Kap. 3 B. II. 1. a).
848 S. Kap. 2 u. 4, jeweils B. II. 1 c) und C. II. 2. c).
849 S. Kap. 3 B. II. 1. c. und C. II. 2. c).
850 S. Kap. 1 C. I. 2. c).
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sensus. Lediglich gegenüber dem englischen Recht finden sich hier Unterschiede.851
Weitere Unterschiede zeigen sich hinsichtlich der Anforderungen, die an das Schulden der Verwendungstauglichkeit gestellt werden. Hier hält die Richtlinie am Konsenserfordernis fest, während alle untersuchten Haftungssysteme vertragstypenübergreifend zu einer Aufweichung des Erfordernisses tendierten. 852 Die vorgefundenen
Divergenzen sind daher im Folgenden zu hinterfragen.
a) Die Abweichung in Bezug auf die Beschaffenheit der Sachleistung selbst
Es stellt sich die Frage, ob die vorgefundene Abschwächung des Konsenserfordernisses bei Vorliegen einer „description“ im englischen Recht erforderlich war. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgefundene Abweichung bei einer näheren Betrachtung an Bedeutung verliert. Tatsächlich erweist sich die Besonderheit des englischen
Rechts als marginal853: Damit die einseitige „description“ den Sachschuldner entsprechend verpflichtete, mussten entscheidende Anforderungen erfüllt sein. Erforderlich war, dass der Sachschuldner die charakteristischen Eigenschaften seiner Ware beschrieb und der Sachgläubiger entsprechend in die Urteilsfähigkeit seines Vertragspartners vertraute.854 Daran mangelte es, wenn der Sachschuldner zu verstehen
gab, dass die Sachleistung eine bestimmte Beschaffenheit nicht aufwies. In tatsächlicher Hinsicht lassen sich kaum Situationen vorstellen, in denen der Sachschuldner
die charakteristischen Eigenschaften der Ware beschreibt, der Sachgläubiger der
Fachkunde seines Vertragspartners vertraut und nicht gleichzeitig wenigstens eine
konkludente Vereinbarung im Sinne der Richtlinie vorliegt.855 So kann festgehalten
werden, dass die untersuchten Haftungssysteme im Hinblick auf die Bestimmung
des sachschuldnerischen Solls einen weitgehenden Gleichlauf aufweisen. Vor diesem Hintergrund entfällt der Bedarf, die Erforderlichkeit der vorgefundenen Abweichung weiter zu hinterfragen.
851 Die Regelung des Art. 2 II a) der Richtlinie ist, anders als die Regelung des englischen Rechts
zur „description“, lediglich als Vermutung ausgestaltet, s. Kap. 1 C. I. 2. a).
852 Erstaunlich ist, dass die Richtlinie für den Ausnahmefall der „öffentlichen Äußerung“ deutlich vom Konsenserfordernis abrückt. Gerade in diesem Bereich gingen die einzelstaatlichen
Rechtsordnungen nur sehr zurückhaltend von einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung des Sachschuldners aus, s. Willet/Morgan-Taylor/Naidoo, J.Bus.L. 2004, 94 (98); Howells, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 161; Mansel, AcP 204 (2004), 396 (444); Pomfret,
S.J. 2003, 951; Miller, in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-063 ff.; Homann, S. 73 ff. u. 77 ff.; Lehmann, JZ 2000, 280 (292); Jorden, S. 152 ff.; Morgenroth, S. 225; Flessner, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 237; vergleichsweise großzügig BGHZ 48, 118 (122 ff.); dazu kritisch Teichmann, JuS 1968, 315 ff.
853 „Eine eher theoretische Frage“, so Westermann, NJW 2002, 241 (243); Kircher, S. 120; Tröger, ZEuP 2003, 525 (530).
854 S. Kap. 3 B. II. 1. a) und C. II. 2. a).
855 S. Kap. 1 C. I. 2. a).
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b) Die Abweichung in Bezug auf die Verwendungstauglichkeit
Das Sachleistungsvertragskonzept verlangt abweichend von allen einzelstaatlichen
Rechtsordnungen deutlich das Vorliegen eines Konsensus, damit der Sachschuldner
eine bestimmte Verwendungstauglichkeit schuldet. Doch im Ergebnis zeigt sich
auch hier, dass die vorgefundenen Unterschiede kaum greifbar sind: Die bloße Mitteilung der Verwendungsabsicht an den Sachschuldner ließ im englischen Recht eine
entsprechende Verpflichtung nur entstehen, wenn der Sachgläubiger in die Urteilsfähigkeit seines Vertragspartners entsprechend vertraute.856 Die einseitige Kundgabe
der Verwendungsabsicht verpflichtete den Sachschuldner im deutschen Recht ebenfalls regelmäßig nur dann, wenn die Verwendungstauglichkeit zugleich Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden war. Erforderlich war dazu ebenfalls ein gewisses
Vertrauensmoment auf Seiten des Sachgläubigers.857 Es lässt sich kaum eine Situation vorstellen, in welcher ein derartiges Vertrauen auf Seiten des Sachgläubigers vorliegt und nicht zugleich eine konkludente Einigung der Vertragsparteien zustande
kommt.858 Von einer weiteren Untersuchung der Erforderlichkeit vorgefundener Unterscheidungen wird daher abgesehen.
II. Die tatbestandliche Geringfügigkeitsschwelle
In der Folge ist der Frage nachzugehen, ob ein vertragstypen- und länderübergreifender Gleichlauf festgestellt werden kann, was das Bestehen einer tatbestandlichen
Geringfügigkeitsschwelle anbetrifft.
1. Bestehende Haftungsprinzipien
Für das Herstellungsvertragsrecht lässt sich für alle untersuchten Rechtsordnungen
festhalten, dass der Sachschuldner auch für geringfügige Beschaffenheitsabweichungen haftete.859 Für diese Verträge lässt sich insofern ein länderübergreifendes
Prinzip der Verpflichtung des Sachschuldners zu einer „perfekten“ Leistung feststellen.860
856 S. Kap. 3 B. II. 1. c) und C. II. 2. c).
857 S. Kap. 2 B. II. 1. c) und C. II. 2. c).
858 A. Sandrock, S. 67.
859 Anderes konnte sich im französischen Recht ergeben, wenn es zur Anwendung der Haftung
für „vice caché“ auf den „contrat d’entreprise“ kam. Aus der stark bevorzugten Einordnung
der Abweichungen im Herstellungsvertragsrechts als Nichterfüllung der Lieferpflicht ergab
sich aber faktisch das Nichtbestehen einer Geringfügigkeitsschwelle für diese Verträge,
s. Kap. 4 C. I.
860 S. Kap. 2, 3 und 4, jeweils C. II. 2. e).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.