125
galt aber nur dann, wenn der Sachgläubiger entsprechend auf die Fähigkeiten seines
Vertragspartners vertraut hatte. Grundsätzlich haftete der Sachschuldner für jede Beschaffenheitsabweichung der Sachleistung. Eine eindeutige Pflicht des Sachschuldners zur Leistung einer Sache ohne geringfügige Abweichungen bestand aber nur,
sofern kommunikative Elemente im Sinne einer „description“ nach s. 13 SGA den
Pflichteninhalt bestimmt hatten. Für die Bewertung der Sachbeschaffenheit war
überwiegend der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich.
III. Haftungsfolgen - die Rechtsbehelfe des Sachgläubigers
In der Folge widmet sich die Untersuchung der Ausgestaltung der Haftungsfolgen.
Bevor im Einzelnen auf die inhaltliche Ausgestaltung eingegangen werden kann, ist
einleitend die im englischen Recht übliche Klassifikation der Pflichten zu erläutern. Von der Einteilung der (verletzten) Pflicht hing es ab, welche Rechtsbehelfe
der Sachgläubiger geltend machen konnte.
1. Einleitung – „condition“ und „warranty“
Das englische Schuldvertragsrecht sah eine Aufspaltung der Leistungsstörungen
nicht vor.481 Die Haftung eines jeden Schuldners für Vertragsverletzungen richtete
sich nach dem Einheitshaftungstatbestand „breach of contract“.482 Dementsprechend
richtete sich auch die Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen
nach diesem Rechtsinstitut. Naturgemäß bestand auch im englischen Recht das Bedürfnis nach einer abgeschichteten rechtlichen Bewertung unterschiedlicher Lebenssachverhalte bzw. einer Differenzierung der Haftungsfolgen. Insbesondere galt es zu
berücksichtigen, dass die Folgen einer Vertragsauflösung für den Sachschuldner und
die Volkswirtschaft oft besonders schwer wiegen.483 Das Ziel einer in dieser Hinsicht differenzierenden Bewertung verfolgte man (zunächst484), indem man die einzelnen Vertragspflichten unterschiedlich klassifizierte. Es wurde zwischen „condition“ und „warranty“ unterschieden. Je nach Klassifikation der Vertragspflicht standen dem Sachgläubiger bei ihrer Verletzung unterschiedliche Rechtsbehelfe zu. Der
Standardrechtsbehelf war der Anspruch auf Schadensersatz, der gemäß s. 61 (1)
SGA bei Vorliegen jedes „breach of contract“ gewährt wurde.485 Eine Auflösung des
481 S. o. unter I.
482 Nickel/Saenger, JZ 1991, 1050; Henrich/Huber, S. 69.
483 S. Kap. 5 IV. 2. b).
484 Die Klassifikation eines „innominate term“ richtet sich nicht nach der Pflicht als solcher,
sondern nach der eingetretenen Intensität der Verletzung, dazu sogleich.
485 Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-017; Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 12-019; Zweigert/Kötz, S. 504; Flessner, ZEuP 1997, 255 (268).
126
Vertrags durch den Sachgläubiger kam hingegen nur in Frage, wenn die gebrochene
Vertragspflicht eine „condition“ nach s. 11 (3) SGA darstellte.486
Die Klassifikation einer Vertragspflicht als „condition“ oder „warranty“ richtete
sich nach der (abstrakten) Bedeutung der Pflicht im Vertragsgefüge oder nach der
Vereinbarung der Parteien.487 Ferner wurde berücksichtigt, inwiefern gesetzliche
Anordnungen oder Leitentscheidungen existierten.488 In zeitlicher Hinsicht maßgeblich war der Moment des Vertragsschlusses.489
Diese Methode einer Klassifikation vertraglicher Pflichten führte jedoch immer
wieder zu Ergebnissen, die als unangemessen empfunden wurden. Die abstrakte Bedeutung der verletzten Pflicht im Vertragsgefüge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses korrelierte oft nicht mit der Bedeutung der später tatsächlich eingetretenen Nachteile des Gläubigers. Immer wieder konnten Gläubiger den Vertrag auflösen, obwohl
ihnen nicht im Wesentlichen das entging, was sie sich von der Durchführung des
Vertrags versprochen hatten.490 Um dem entgegenzutreten, versuchte die Rechtsprechung teilweise, die tatbestandlichen Anforderungen an das Vorliegen einer „condition“ zu verengen.491 Ferner stellten die Gerichte gelegentlich auf die tatsächliche
Beeinträchtigung des Gläubigers ab, anstatt die abstrakte Bedeutung der Pflicht zu
berücksichtigen.492 Schließlich fügte man dem System die Rechtsfigur des „intermediate (innominate) term“ hinzu, der von der Rechtsfolge her betrachtet zwischen
„condition“ und „warranty“ stand“.493 Der sich bereits zuvor in der Rechtsprechung
andeutende systematische Wandel trat auf eine neue Stufe, da die Haftungsfolgen
der Verletzung eines „innominate term“ sich (nun eindeutig) nach der tatsächlich
verursachen Beeinträchtigung des Gläubigers richteten. Die Auflösung des Vertrags
486 Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 12-019; Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-018; Smith,
S. 421; Atiyah, S. 403; Kern, S. 6, 9 f.; Schmidt, S. 82; Howells, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 169; Kircher, S. 288; Fischer, S. 62; Schwartze, S. 182; Zimmermann,
AcP 193 (1993), 121 (158 f.).
487 Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 12-040; Butterworths, Rn. 7.9.; Nickel/Saenger, JZ 1991,
1050 (1053); Kircher, S. 95 ff.
488 Guest, in: Chitty Bd. 1 (2004), Rn. 12-034; Treitel, in: IECL, Rn. 167; Giesen, JZ 1993,
16 (21).
489 McKendrick, in: English Private Law II, Rn. 10.45; s. dazu die Voten von Scruton J. und Atkin J., in: Re Moore & Co. Ltd. and Landauer & Co. [1921] All E.R. Rep., 466 (469 f.);
Schmidt, S. 74; Giesen, JZ 1993, 16 (19); Henrich/Huber, S. 54.
490 Treitel, in: Landmarks, S. 109 f.; ders., in: IECL, Rn. 167; Giesen, JZ 1993, 16 (23); Beinert,
S. 121 f.; vgl. auch Re Moore & Co. Ltd. and Landauer & Co. [1921] All E.R. Rep., 466, wo
eindeutig festgestellt wurde, dass die Abweichung keinen geringeren Marktwert verursachte.
491 Vertiefend Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 10-029 ff.; Beß, S. 30.
492 Smith stellt dazu fest: „..in neither case, however, did the court scrutinise the contract at the
time it was made and identify a term as a condition or warranty. It looked at the effect of the
failure to perform in the circumstances existing at the time of the failure“, ders., S. 421;
Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 12-034; Kern, S. 11 f.; Bettini v. Gye (1875-76) 1 Q.B.D., 183,
s. insbesondere die Äußerungen von Blackburn J., a. a. O., S. 188; Poussard v. Speirs & Pond
(1875-76) 1 Q.B.D., 410.
493 Treitel, in: Landmarks, S. 113; Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 12-034.
127
konnte der Gläubiger nur verlangen, wenn ihm aufgrund der Vertragsverletzung im
Wesentlichen das entging, was er sich von der Vertragsdurchführung versprochen
hatte.494
2. Das Recht zur Auswahl des Rechtsbehelfs
Die Auswahl des Rechtsbehelfs stand gemäß den ss. 51 (1), 52 (1), 53 (1) SGA dem
Sachgläubiger zu. Die Gerichte waren bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an die Wahl des Sachgläubigers gebunden. Anderes galt in Bezug auf den
Rechtsbehelf der „specific performance“. Den Gerichten stand hier ein Beurteilungsspielraum nach s. 52 (1) SGA zu („discretion of the court“). Doch hinsichtlich
der Gewährung der „specific performance“ hatten sich im Laufe der Zeit ebenfalls
feste Voraussetzungen entwickelt, bei deren Vorliegen der Wahl des Sachgläubigers
entsprochen wurde. Bei funktionaler Betrachtung entsprachen sie Tatbestandsvoraussetzungen.495
3. Die Rechtsbehelfe der Nachlieferung und Nachbesserung
Der SGA selbst kannte das Institut der Nachbesserung, wie s. 35 (6)(a) SGA in einem anderen Zusammenhang aufzeigte. Doch ein entsprechender Rechtsbehelf auf
Nachbesserung war durch den SGA ebensowenig vorgesehen wie ein Recht auf
Nachlieferung. Der (historisch bedingte) Grund für das Fehlen der Ansprüche ist,
dass im englischen Recht ein Schuldvertrag keinen Erfüllungsanspruch begründete,
sondern nur eine Einstandspflicht für den Fall vorsah, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde.496 Allerdings fand sich in s. 52 SGA ein Anspruch des
Sachgläubigers auf Erfüllung der ursprünglichen Schuld („specific performance“).
So lässt sich erwägen, dass dieser Anspruch auch die auf Nacherfüllung gerichteten
Rechtsbehelfe als ein Minus mit umfasst haben könnte. Doch zeigte sich auch in
s. 52 SGA das konzeptionelle Primat kompensatorischer Haftungsfolgen im englischen Recht: Aus dem Zusammenspiel der tatbestandlichen Voraussetzungen ergab
sich, dass die „specific performance“ nach s. 52 SGA schon ihrem Wesen nach nicht
494 Guest, in: Chitty Bd. 1, Rn. 12-034; Schmidt, S. 82; Beinert, S. 123 ff.; Giesen, JZ 1993,
16 (23); Henrich/Huber, S. 54; Hong Kong Fir Shipping Co. Ltd. v. Kawasaki Kisen Kaisha
[1962] 1 All E.R., 474.
495 Treitel, in: Contract (2003), S. 1026; ders., in: Chitty Bd. 2, Rn. 27-029; Zweigert/Kötz,
S. 478; Peukert, S. 369; Melzer, S. 70, bezeichnet die Situation im US-amerikanischen Recht
als „Ermessensreduktion auf Null“.
496 Zerres, S. 35 f.; Treitel, in: IECL, Rn. 30 ff.; zum US-amerikanischen Recht s. Scott/Triantis,
Colum.L.Rev. 2004, 1428 (1434 ff.).
128
auf die Nacherfüllung gerichtet war.497 Gemäß s. 52 SGA konnte die „specific performance“ nur verlangt werden, wenn der Gegenstand des Vertrags eine Speziesschuld war498 oder der Sachschuldner die Ware bereits ausgesondert hatte.499 Die
„specific performance“ war ihrem Wesen nach mehr auf die Verschaffung des Besitzes gerichtet, etwa für den Fall, dass der Sachschuldner die Überlassung der Sachleistung verweigerte.500 Die Herstellung der geschuldeten Beschaffenheit bei bereits
erfolgter Lieferung umfasste die „specific performance“ bei Veräußerungsverträgen
nicht.501 In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die beschriebene Rechtslage der verbrauchervertraglichen Praxis nicht entsprach. Dort wurde dem
Sachgläubiger das Recht auf Nachbesserung und Nachlieferung regelmäßig eingeräumt.502
497 Gleichzeitig verdeutlichte die Ausformung der „specific performance“ die Typik des „contract of sale“ als Austauschvertrag, dessen Pflichtenprogramm im Kern gerade nicht eine
Herstellungspflicht umfasste.
498 Vgl. dazu s. 61 (1) SGA; Harris, in: Benjamin’s (2002), Rn. 17-090; Halsbury’s Vol. 41,
Rn. 54.
499 Durch den Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Einzigartigkeit der Sachleistung
und der „inadequacy of damages“ wurde der Anwendungsbereich der „specific performance“
im Anwendungsbereich des SGA erweitert. Das entsprach generellen Strömungen im angloamerikanischen Rechtskreis, die auf die vermehrte Gewährung der „specific performance“
drängten, s. dazu Corbin, S. 201; Treitel, in: Chitty Bd. 1, Rn. 27-014; Laycock, Harv.L.Rev.
1990, 688 ff.; Cerutti, Rn. 731; Feuerstein, S. 98 f.; Peukert, S. 318 f.; Melzer, S. 62 ff.
500 Jones/Goodhart, S. 113; Lowe/Woodroffe, Rn. 7.22; Howells/Twigg-Flesner, in: Schermaier,
S. 316. Problematisch stellte sich die Situation dar, wenn der Lebenssachverhalt als „contract
of sale“ einzuordnen war und die Sachleistung noch nicht existierte. Denn noch herzustellende Sachleistungen erfüllten die Voraussetzungen des Tatbestands der s. 52 SGA nicht, da sie
nicht „specific or ascertained“ waren. Hier stellte sich die Frage der Anspruchskonkurrenz,
nämlich ob auf die „specific performance“ des Fallrechts zurückgegriffen werden konnte, befürwortend wohl Treitel, in: Chitty Bd. 2 (1999), Rn. 27-016 f.; a. A. Kircher, S. 190.
501 Miller, in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-181; Twigg-Flesner, N.L.J. 2001, 91 (95); Harris, in:
Benjamin’s (2002), Rn. 17-093; McKendrick, in: Contract, S. 453 f.; Rheinstein, S. 144 ff.;
Kandler, S. 255 f.; Kircher, S. 190 f.; Vorpeil, ZVglRWiss 103, 432 (435); Zerres, RIW
2003, 746 (748 u.755); Hucke, IStR 2000, 277 (279); Schwartze, S. 169; Schmidt, S. 86 f.;
Hübener, S. 38 f.; Mansel, AcP 204 (2004), 397 (447); Arnold/Unberath, ZEuP 2004,
367 (372); s. auch v. Beseler/Jacobs-Wüstefeld, E-D, S. 1573.
502 Howells, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 178; Miller, in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-116;
Weatherill, VuR 1995, 393; Watterson, ERPL 2001, 197 (212); Sobich, RIW 2003,
740 (741, Fn. 14); die gerichtliche Gewährung des Anspruchs unterstand wiederum der „discretion of the court“, s. Melzer, S. 98 (für das US-amerikanische Recht).
129
4. Der Rechtsbehelf der Minderung
Die Minderung war als eigenständig ausgestalteter Rechtsbehelf dem englischen
Recht fremd.503 Der Sachgläubiger verfügte jedoch gemäß s. 53 (1)(b) SGA bei Vorliegen einer Beschaffenheitsabweichung über einen verschuldensunabhängigen504
Schadensersatzanspruch, der grundsätzlich auf das Erfüllungsinteresse gerichtet
war.505 Hatte der Sachgläubiger den Preis noch nicht bezahlt, konnte er gemäß
s. 53 (1)(a) SGA den Minderwert der Ware mit dem Preisanspruch des Sachschuldners aufrechnen.506 Im Ergebnis verfügte der Sachgläubiger so über die Möglichkeit
der Herabsetzung seiner Gegenleistung und es bestand insoweit ein dem Rechtsbehelf der Minderung entsprechendes Äquivalent.507 Für die Berechnung der Wertdifferenz war gemäß s. 53 (3) SGA der Zeitpunkt der Vertragsverletzung maßgeblich.508 Die Methode der Berechnung des „Minderungsbetrags“ verdeutlichte, dass
der Rechtsbehelf aus dem Schadensersatzrecht stammte. Die Berechnung erfolgte
„absolut“; das vertraglich ausgehandelte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
wurde nicht berücksichtigt.509
503 Miller, in: Benjamin’s Suppl., Rn. 1-019; Arnold/Unberath, ZEuP 2004, 367 (380); Basedow,
S. 72; Lorenz, in: IECL, Rn. 103; Hübener, S. 37.
504 S. unten u. V.
505 S. 53 (3) SGA legte für den Fall der Qualitätsabweichung fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Sachgläubigers prima facie an dem Wert orientierte, den die Sache bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags gehabt hätte, Guest/Reynolds/Harris, in: Chitty Bd. 2
(1999), Rn. 43-439; Youngs, S. 437 f.; Howells/Twigg-Flesner, in: Schermaier, S. 315;
Schmidt, S. 87; Kircher, S. 169 ff. Sofern ein Markt nicht existierte, waren die Kosten der
Herstellung der geschuldeten Beschaffenheit maßgeblich, Guest/Reynolds/Harris, in: Chitty
Bd. 2 (1999), Rn. 41-441.
506 Harris, in: Benjamin’s (2002), Rn. 17-047; Reynolds, in: Benjamin’s (2006), Rn. 12-093;
Fischer, S. 62 ff.; Schwartze, S. 225.
507 Willet/Morgan-Taylor/Naidoo, J.Bus.L. 2004, 94 (113); Twigg-Flesner/Bradgate,
Web.J.C.L.I. 2000 u. 6. (b); Guest/Reynolds/Harris, in: Chitty Bd. 2 (1999), Rn. 43-126;
Harris, in: Benjamin’s (2002), Rn. 17-046; Halsbury’s, Vol. 9 (1), Rn. 924, Fn. 6; Basedow,
S. 72; Kircher, S. 169 f.; A. Sandrock, S. 213; Maselewski, S. 90; Schwartze, S. 225; Mansel,
AcP 204 (2004), 397 (447); bei Verträgen über teilbare Leistungen konnte sich der Sachgläubiger auf die Zurückweisung des schadhaften Teiles der Lieferung beschränken und lediglich
den angenommenen Teil bezahlen, s. 30 (1) SGA, Guest, in: Benjamin’s (2002), Rn. 8-042.
508 Guest/Reynolds/Harris, in: Chitty Bd. 2 (1999), Rn. 41-439; McGregor on Damages (2003),
Rn. 20-057.
509 Watterson, ERPL 2001, 197 (213); Harris, in: Benjamin’s, Rn. 17-047; McGregor on Damages (2003), Rn. 20-057; A. Sandrock, S. 230.
130
a) Die Abwendungsbefugnis des Sachschuldners
Die Frage, ob der Sachschuldner die Minderung des Preises durch eine Nacherfüllung abwenden kann, wurde kontrovers diskutiert.510 Bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung nahm man überwiegend das Bestehen eines Nachbesserungsrechts („right to cure“/„retender“) an. Anderes galt nur dann, wenn die Pflichtverletzung des Sachschuldners das Vertrauen seines Vertragspartners zerstört hatte, wovon bei Verbraucherverträgen besonders schnell ausgegangen wurde.511 Das Bestehen einer Abwendungsbefugnis nach diesem Zeitpunkt war hingegen umstritten. Befürwortend wurde argumentiert, dass s. 11 (3) SGA eine Einschränkbarkeit der Haftungsfolgen vorsah („may“).512 Überwiegend wurde die Abwendungsbefugnis aber
abgelehnt.513 Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Sachgläubiger gemäß s. 31 (1) SGA grundsätzlich keine ratenweise Lieferung akzeptieren müsse.514
b) Die „duty to mitigate“
Im Kontext der Frage nach einer Abwendungsbefugnis des Sachschuldners wird in
der rechtsvergleichenden Literatur häufig die Obliegenheit515 des Gläubigers zur
Schadensminderung, die „duty to mitigate“, angeführt. Bei der Lektüre der Darstellungen könnte man erwägen, dass die „duty to mitigate“ eine Abwendungsbefugnis
oder ein funktionales Äquivalent begründete. Die „duty to mitigate“ „verpflichtete“
den Sachgläubiger, alles „Vernünftige“516 zu tun, um den Schadensumfang gering zu
510 Basedow, S. 66 f.; Kircher, S. 193 ff.; Borrowman, Phillips & Co. v. Free and Hollis
(1878-79) 4 Q.B.D., 500.
511 Guest, in: Benjamin’s (2002), Rn. 8-048; Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-031;
McKendrick, in: English Private Law, Rn. 10.45, Fn. 234; Twigg-Flesner/Bradgate,
Web.J.C.L.I. 2000 u. 6 (a); Schmidt, S. 79 f.; Lehmkuhl, S. 73 f.; Kircher, S. 193 ff.; Fischer,
S. 59 f.; zum „shaken faith” nach US-amerikanischem Recht s. Gutknecht, S. 94 u. 108.
512 So für den Fall der Zuweniglieferung Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-029, der in
diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Wortlaut der s. 30 gerade nicht das Recht
auf „repudiation“ gewährt.
513 Sivesand, S. 112.
514 Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-031; Guest, in: Benjamin’s (2002), Rn. 8-048; Watterson, ERPL 2001, 197 (210 f.); Lindner, ZfRV 2005, 3 (8); Schmidt, S. 79 f.; Peukert,
S. 206; Beinert, S. 129; zum Recht des Sachschuldners einer unbeweglichen Sache auf „specific performance“ s. Butterworths, Rn. 8.165; vgl. die abweichende Haltung des USamerikanischen Rechts, Art. 2-508 UCC, dazu Cerutti, Rn. 700; Lehmkuhl, S. 56 ff.
515 Es handelt sich nicht um eine Pflicht, s. Treitel, in: Contract (2003), S. 976 f.; ders., in: IECL,
Rn. 100; Harris, in: Chitty Bd. 1, Rn. 26-094.
516 Die an die „reasonableness“ zu stellenden Anforderungen waren aufgrund der Vertragsbrüchigkeit der anderen Partei eher gering, s. dazu Banco de Portugal v. Waterlow & Sons
Ltd. [1932] All E.R. Rep., 181. Als „unreasonable“ anzusehen war jedenfalls nicht die Verweigerung der Annahme einer anderen Sache als der geschuldeten, Kircher, S. 195; Harris,
131
halten. Verhielt sich der Sachgläubiger „unvernünftig“, wurde sein Anspruch auf
„damages“ um die Mehrkosten gekürzt, die durch den Obliegenheitsverstoß entstanden waren.517 Da es zum einen „vernünftig“ sein konnte, das Nacherfüllungsangebot
des Sachschuldners anzunehmen518 und sich zum anderen der „Rechtsbehelf der
Minderung“ aus dem Anspruch auf „damages“ ableitete, stellt sich die Frage, ob die
„unvernünftige“ Ablehnung eines Nacherfüllungsangebotes die Kürzung des Minderungsanspruchs verursachen konnte. Daraus hätte sich eine wirtschaftliche Drucksituation für den Sachgläubiger ergeben, die funktional einer Abwendungsbefugnis
nahe gekommen wäre. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergibt sich aus
der ratio der „duty to mitigate“. Die „duty to mitigate“ sollte den Gläubiger motivieren, die Entstehung und Vergrößerung von Schäden zu verhindern.519 Von der ratio
nicht umfasst war das Ziel der Verringerung bereits entstandener Schäden.520 In der
hier relevanten Situation, in welcher der Sachgläubiger den Kaufpreis mindern wollte, bestand der „Schaden“ der Beschaffenheitsabweichung jedoch bereits. Ferner
drohte nicht die Vergrößerung des Schadens. Daraus folgt, dass die Ablehnung eines
Nacherfüllungsangebots des Sachschuldners nicht gegen die „duty to mitigate“ verstieß und den Minderungsanspruch nicht verkürzte.521 Die „duty to mitigate“ begründete daher eher keine Abwendungsbefugnis bzw. kein funktionales Äquivalent.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Verdichtung eines vertraglich gewährten
Nacherfüllungsanspruchs zu einer Abwendungsbefugnis des Sachschuldners als unin: Benjamin’s (2002), Rn. 17-025; umfassend mit der „reasonableness“ beschäftigt sich die
Arbeit von Troiano.
517 Harris, in: Chitty Bd. 1, Rn. 26-092, 26-094; McGregor on Damages (2003), Rn. 7-014 ff.;
Treitel, in: Contract (2003), S. 976 f.; Payzu Ltd. v. Saunders [1918-19] All E.R. Rep., 219;
Schwartze, S. 243; Kircher, S. 195, 197; A. Sandrock, S. 204. Als Referenzpunkt für die Bemessung der Höhe des Schadens diente im Gleichlauf zu den Vorschriften der ss. 50 (3) und
51 (3) SGA der Marktpreis der einwandfreien Sachleistung zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung bzw. der Marktpreis in dem Moment, in dem der Gläubiger die Vertragsverletzung
bemerkte, Harris, in: Benjamin’s (2002), Rn. 17-016; ders., S. 75.
518 Lowe/Woodroffe, Rn. 7.44; Treitel, in: Contract (2003), S. 978; Miller, in: Benjamin’s Suppl.,
Rn. 1-208.
519 Harris, in: Chitty Bd. 1, Rn. 26-092; ders., S. 74 f.
520 McGregor on Damages (2003), Rn. 7-014; Beatson, S. 614; Harris, S. 108 ff.; McKendrick,
in: Contract, S. 425; Strutt v. Whitnell [1975] 2 All E.R., 510; so erklärt sich auch, dass viele
der angeführten Fälle die Konstellation betreffen, in welcher der Sachgläubiger die Kosten
einer Ersatzvornahme oder den Ersatz späterer Verzögerungskosten begehrte – in diesen Fällen konnten bereits entstandene Schäden durch die Handlungen des Sachgläubigers noch vergrößert werden; vgl. Harris, in: Chitty Bd. 1; Rn. 26-099; Lowe/Woodroffe, Rn. 7.44.
521 Es galt sogar: „On the other hand, where a seller fails to deliver goods, delivers them late, or
delivers defective goods, and the buyer claims only the normal measure of damages with no
claim for lost profits or other consequential losses, there is no necessity for the buyer, in the
interest of mitigation, to buy other goods in the market in the case of failure to deliver, or to
sell the goods on delivery in the case of delay or defects“, so McGregor on Damages (1988),
Rn. 339; Twigg-Flesner, GPR 2003, 12 (18); zum US-amerikanischen Recht Bergsten/Miller,
A.J.C.L. 1979, 255 (264 f.).
132
zulässig abgelehnt wurde. Die Beschränkung von Rechten, die aus einer Verletzung
der ss. 12-15 SGA herrührten, wurde bei Verbraucherverträgen nicht gestattet.522
5. Der Rechtsbehelf der Vertragsauflösung
Das englische Recht sah als Folge eines „breach of contract“ grundsätzlich vor, dass
der Sachgläubiger den Vertrag auflösen („rescission“523), die Sachleistung zurückweisen („rejection“) und die Rückerstattung seiner Leistung verlangen konnte.524
Der Sachgläubiger konnte bereits die Annahme einer Sachleistung verweigern, wenn
sie nicht die geschuldete Beschaffenheit aufwies. Nach erfolgter Lieferung konnte er
seinem Vertragspartner mitteilen, dass er die Sachleistung nicht haben wolle („right
to reject“).525 Das galt nicht mehr, wenn der Sachgläubiger entsprechend s. 35 (1)
SGA die gelieferte Sachleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß angenommen
(„acceptance“)526, auf seine Rechte verzichtet („affirmation“) oder seine Rechte nach
s. 11 (2) SGA entsprechend beschränkt hatte („waiver“).527 Durch die Ausübung des
„right to reject“ entstand zunächst ein Schwebezustand. Der Sachgläubiger konnte
sich entweder für die weitere Durchführung des Vertrags entscheiden oder aber den
Vertrag nach s. 11 (3) SGA auflösen.528 Entschied sich der Sachgläubiger für die
522 Gemäß ss. 6 (1), 13 (1) UCTA waren Freizeichnungen von der Haftung, die aus einer Verletzung von s. 12 SGA resultierten, unabhängig von der Profession der Vertragspartner unwirksam. Für die Konstellation des Verbrauchervertrags galt nach s. 6 (2) UCTA dasselbe hinsichtlich der Pflichten aus ss. 13-15 SGA, s. Twigg-Flesner, GPR 2003, 12 (19); Bridge,
L.Q.R. 2003, 173 (175); Treitel, in: Contract (2003), S. 248 f.; Atiyah/Adams, S. 236 ff.;
Twigg-Flesner/Bradgate, Web.J.C.L.I. 2000 u. 6.; Lütkenhaus, S. 185 f.; v. Bernstorff, S. 80;
Basedow, S. 84; Lindner, ZfRV 2005, 3 (6); vgl. ferner s. 22 des Fair Trading Act 1973.
523 Zur unterschiedlichen Terminologie s. Treitel, in: Contract (2003), S. 760; Atiyah, S. 398 f.;
Flessner, ZEuP 1997, 255 (258); Schlechtriem, in: Restitution, S. 505; Streer, S. 17; Feuerstein, S. 64 f.
524 Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-022; McKendrick, in: Sale, Rn. 10-004; Lowe/Woodroffe, Rn. 7.26; Atiyah, S. 399; Halsbury’s, Vol. 9 (1), Rn. 989; Streer, S. 16; Hellwege, S. 269 u. 274; Feuerstein, S. 1 ff.; Kern, S. 3 ff.
525 Atiyah/Adams, S. 501 ff.; Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-028; Dobson, Rn. 13-02;
Hellwege, S. 271.
526 Atiyah/Adams, S. 510 ff.; Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-038; Treitel, in: Benjamin’s (2002), Rn. 20-092; Weatherill, VuR 1995, 393; Howells/Twigg-Flesner, in: Schermaier, S. 315; Basedow, S. 70; Kern, S. 132. Vor allem die frühere Rechtsprechung hatte die
tatbestandlichen Anforderungen an eine „acceptance“ teilweise sehr niedrig angesetzt und
hatte sehr schnell den Verlust des „right to reject“ erklärt, vgl. Bernstein v. Pamson Motors
(Golders Green) [1987] 2 All E.R., 220; Bradgate L.Q.R. 2004, 558 f.; Howells, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 172; anders aber Rogers v. Parish (Scarborough) Ltd. [1982]
2 All E.R., 232.
527 Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-006 u. 12-034 ff.; Kern, S. 141 ff.
528 Halsbury’s, Vol. 9 (1), Rn. 1002; Feuerstein, S. 33 f.
133
Auflösung, musste er die Sachleistung nicht zurückliefern. S. 36 SGA sah aber das
Recht seines Vertragspartners vor, die Sache abzuholen.
a) Die Abwendungsbefugnis des Sachschuldners
Verlangte der Sachgläubiger die Vertragsauflösung, konnte der Sachschuldner diese
nicht durch Nacherfüllung abwenden. Insofern kann entsprechend auf die Ausführungen zum Rechtsbehelf der Minderung verwiesen werden.529 Ferner ist zu betonen, dass sich die „duty to mitigate“ grundsätzlich nur im Schadensersatzrecht auswirkte.530 Davon war der Anspruch auf Vertragsauflösung gerade zu unterscheiden.
Insoweit unterlag das Recht des Sachgläubigers zur Auflösung des Vertrags in dieser Hinsicht keiner Beschränkung.531
b) Das Erfordernis der Wesentlichkeit der Abweichung
Notwendig für das Entstehen eines Rechts zur Vertragsauflösung war die Verletzung
einer Vertragspflicht im Range einer „condition“ oder eines entsprechenden „innominate term“.532 Daher setzte der Rechtsbehelf der Vertragsauflösung auch im englischen Vertragsrecht dem Grunde nach eine gewisse Wesentlichkeit der Vertragsverletzung bzw. Beschaffenheitsabweichung der Sachleistung voraus. Im Verbrauchervertragsrecht533 hatten die aus ss. 13-15 SGA resultierenden Verpflichtungen des
529 S. oben u. 4. a); die Nichtberechtigung des Sachschuldners zur ratenweisen Lieferung, die als
Argument gegen eine Abwendungsbefugnis ins Feld geführt wurde, stritt ebenfalls gegen die
Anerkennung einer Abwendungsbefugnis gegenüber dem Rechtsbehelf der Vertragsauflösung; A. Sandrock, S. 244; Zerres, RIW 2003, 746 (750); Kandler, S. 258 f.
530 Die Wahl eines für den Sachschuldner ungünstigen Rechtsbehelfs verstieß grundsätzlich nicht
gegen die „duty to mitigate“, weil sie nicht dem „reasonableness test“ unterworfen war.
Harris schreibt dazu: „The rules of mitigation do not apply to the innocent party’s choice between different remedies open to him following the other party’s breach of contract: he is not
bound to act „reasonably“ in exercising his choice”, ders., in: Chitty Bd. 1, Rn. 26-106;
Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-065; vgl. auch die Ausführungen von Lawton LJ.
sowie Mackenna J. zu Strutt v. Whitnell [1975] 2 All E.R. 513 ff.
531 Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-067; Treitel, in: IECL, Rn. 103; vgl. aber Waddams,
in: Beatson/Friedmann, S. 477.
532 S. oben unter III. 1.
533 Handelte der Sachschuldner nicht gewerblich, war er per Gesetz gemäß s. 13 SGA nur dazu
verpflichtet, dass die Sachleistung der abgegebenen „description“ entsprach. Bedeutende Unterschiede ergaben sich, wenn der Sachgläubiger nicht als Verbraucher handelte, s. dazu
s. 61 (5A) SGA i. V. m. s. 12 (1) UCTA. Die ss.15 (A), 30 (2A) SGA legten fest, dass eine
sich in der Abweichung der Beschaffenheit oder Mengenabweichung manifestierende Vertragsverletzung ebenfalls (nur) als „breach of warranty“ gewertet werden konnte, wenn eine
„rejection“ als unvernünftig einzustufen war. Das galt aber nur, wenn nicht eine abweichende
Intention der Parteien bestand, s. Reynolds, in: Benjamin’s (2002), Rn. 12-025; Guest, in:
134
Sachschuldners per Gesetz bindend den Rang einer „condition“ erhalten.534 Sie umfassten alle wesentlichen denkbaren Beschaffenheitsabweichungen.535 Die konzeptionelle Beschränkung des Rechtsbehelfs der Vertragsauflösung durch das Erfordernis der Verletzung einer „condition“ war daher in diesem Bereich ohne praktische
Auswirkung.536
6. Verschuldenserfordernis der Rechtsbehelfe
Das englische Recht ging grundsätzlich davon aus, dass der Sachschuldner für die
Nichterreichung des Solls verschuldensunabhängig haftete.537 Dementsprechend
setzten auch die Rechtsbehelfe des Sachgläubigers für den Fall der Beschaffenheitsabweichung der Sachleistung ein Verschulden seines Vertragspartners nicht voraus.538
7. Ergebnis zu den Haftungsfolgen
Das Recht zu der Auswahl des Rechtsbehelfs stand grundsätzlich dem Gläubiger der
Sachleistung zu. Der Anspruch auf Erfüllung der ursprünglichen Schuld war zwar
dem Grunde nach bekannt, umfasste aber beim „contract of sale“ schon seiner Konzeption nach nicht die Nacherfüllung. Damit übereinstimmend gewährte das englische Recht dem Sachgläubiger keinen auf Nacherfüllung gerichteten Rechtsbehelf.
Ein eigenständig ausgeformtes Recht zur Minderung sah das englische Veräußerungsvertragsrecht ebenfalls nicht vor. Es existierte aber ein funktionales Äquivalent, das sich aus dem Anspruch des Sachgläubigers auf „damages“ ableiten ließ.
Die Beschaffenheitsabweichung der Sachleistung gewährte dem Sachgläubiger
ebenfalls das Recht zur Auflösung des Vertrags. Dazu war zwar grundsätzlich das
Benjamin’s (2002), Rn. 8-046; Diedrich, VuR 1995, 399 (408); Jenkins/Henshall/Holland,
in: v. Westphalen, Rn. 87.
534 Guest, in: Chitty Bd. 1 (2004), Rn. 12-034; Treitel, in: IECL, Rn. 167; Schmidt, S. 82 ff.
535 Lowe/Woodroffe), Rn. 7.26.
536 McKendrick, in: Sale, Rn. 10-004; abrundend ist an dieser Stelle an das obige Ergebnis zu
erinnern, nach dem eine tatbestandliche Geringfügigkeitsschwelle grundsätzlich ebenfalls
nicht vorgesehen war, s. o. unter II. 1. e).
537 Zur Entwicklung des Grundsatzes aus der „action of assumpsit“ s. Rheinstein, S. 158 f.; Pellegrino, ZEuP 1997, 41 (47); Zimmermann, JZ 1995, 477 (481). Die Haftung des Schuldners
konnte aber abgesehen von den Fällen der „frustration“ entfallen, wenn die „nonperformance“ auf einen Umstand zurückzuführen ist, der außerhalb seines Machtbereichs lag.
Hier ergeben sich Parallelen zur „cause étrangère“ des französischen Rechts,
s. Kap. 4. B. III. 6.; Pellegrino, ZEuP 1997, 41 (44); Beale/Hartkamp/Kötz/Tallon, S. 665 f.;
Schmidt, S. 73 f.; Beinert, S. 113; Zweigert/Kötz, S. 501 f.
538 Atiyah/Adams, S. 199; Harvey/Parry, S. 109 f.; Frost v. The Aylesbury Dairy Co Ltd.
[1904-7] All E.R. Rep., 132.
135
Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen erforderlich. Im Bereich des hier untersuchten Verbrauchervertragsrechts wirkten sich die qualifizierten Anforderungen
aber kaum aus. Eine Abwendungsbefugnis des Sachschuldners bestand gegenüber
den Rechtsbehelfen der Minderung und Vertragsauflösung nicht. Ferner setzte keiner der Rechtsbehelfe das Verschulden des Sachschuldners voraus.
Im Hinblick auf das Binnenverhältnis der Rechtsbehelfe lässt sich ein Vorrang
der nacherfüllenden Rechtsbehelfe nicht feststellen. Weder die Nachbesserung noch
die Nachlieferung waren vorgesehen und eine Abwendungsbefugnis des Sachschuldners gegenüber der Minderung und der Vertragsauflösung existierte nicht.539
Die konzeptionelle Nachrangigkeit des Rechtsbehelfs der Vertragsauflösung wirkte
sich im Verbrauchervertragsrecht nicht aus. So ergibt sich, dass eine Hierarchie der
Rechtsbehelfe des Sachgläubigers wegen einer Beschaffenheitsabweichung der
Sachleistung bei Verbraucherverträgen praktisch nicht bestand.
539 Ein Erfüllungsvorrangs ließ sich nur in der ausnahmsweisen Verkürzung des Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der „duty to mitigate“ erblicken. Relevant wurde das aber
hauptsächlich nur, wenn es um den Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme ging.
136
C. Die Haftung des Sachschuldners eines Herstellungsvertrags
Ein großer Teil des englischen Herstellungsvertragsrechts war im Supply of Goods
and Services Act 1982 (SGSA) gesetzlich geregelt worden. Doch erfassten die Vorschriften gemäß s.1 (1) SGSA nur Teile der Verträge, bei denen eine Übertragung
von Eigentum vom Sachschuldner an den Sachgläubiger vorgesehen war.540 Ferner
waren die Folgen einer Haftung des Sachschuldners überhaupt nicht im SGSA geregelt worden.541 Die bestehenden Lücken mussten durch den Rückgriff auf das „case
law“ geschlossen werden. Die Darstellung wird dadurch erschwert, dass dem Herstellungsvertragsrecht, verglichen mit dem Recht des „contract of sale“, wenig juristische Aufmerksamkeit geschenkt wurde.
In der Folge werden die Voraussetzungen und Folgen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen untersucht. Doch zunächst werden einleitend die Struktur der Haftung bzw. die systematische Verortung der Fälle der
Schlechtleistung aufgezeigt.
I. Die systematische Behandlung von Fällen der Schlechtleistung
Das englische Herstellungsvertragsrecht unterstellte alle in Frage kommenden Fallgruppen der Beschaffenheitsabweichung der Einheitshaftung des „breach of contract“. Eine spezielle Einstandspflicht des Sachschuldners wegen qualitativer Abweichung der Sachleistung von der geschuldeten Beschaffenheit war konzeptionell
nicht vorgesehen. Die Ausführungen zum „contract of sale“ gelten insoweit entsprechend.542
II. Haftungsvoraussetzungen
Aus dem „case law“ und den Vorschriften des SGSA ergaben sich die Voraussetzungen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen. Doch
bevor auf die eigentliche Haftung eingegangen werden kann, ist eine systematische
Besonderheit des englischen Rechts darzustellen. Ihre Beachtung ist zum einen
unablässige Voraussetzung für das Verständnis des SGSA bzw. des englischen
Herstellungsvertragsrechts, zum anderen ist sie von erheblicher Bedeutung für die
spätere (evtl. europarechtswidrige) Umsetzung der Richtlinie in das englische
Recht.543
540 Bei diesen Verträgen unterfiel nur die Werkleistung dem SGSA, nicht aber die Materiallieferungskomponente; zum Anwendungsbereich des Part I des SGSA, s. oben u. A. II.
541 Anders verhielt es sich im schottischen Recht, siehe s. 11F SGSA.
542 S. o. unter B. I.
543 S. Kap. 7 C. II. 1.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.