216
Eignung dieser Regelung des Sachleistungsvertrags in der Fassung der Richtlinie
auf. Die Zweifel erhärten sich, wenn wirtschaftliche Überlegungen angestellt werden: Sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung bzw. Neuherstellung
verpflichten den Sachschuldner zu der Herstellung der geschuldeten Beschaffenheit.977 Beide Ausführungsarten verpflichten ihn demnach zur Herbeiführung eines
identischen Zustands. In beiden Fällen generiert die Erfüllung der Pflicht des Sachschuldners eine identische Konsumentenrente. Er bekommt das, was er nach dem
Vertrag erhalten sollte. Zugleich verfügt der Sachgläubiger typischerweise seltener
als sein Vertragspartner über die notwendigen Fachkenntnisse, die im Hinblick auf
die Kosten optimale Nacherfüllungsart zu erkennen.978 Die Verortung des Wahlrechts beim Sachgläubiger birgt so die Gefahr, dass ein identisches Resultat auf einem kostenintensiveren Weg herbeigeführt wird. Als Folge droht das Entstehen unnötiger Kosten bzw. von Ineffizienzen. Gleichzeitig ist das Erfüllungsinteresse des
Sachgläubigers durch den Fortbestand seiner Rechte direkt und indirekt geschützt.
Erfüllt der Sachschuldner seine Pflicht nicht, kann der Sachgläubiger zum einen erneut die Herstellung der geschuldeten Beschaffenheit verlangen. Zum anderen kann
er das Sachschuldnerverhalten sanktionieren und notfalls vom Vertrag zurücktreten
oder seine Gegenleistung mindern. Das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie
ist insoweit kritikwürdig.979
III. Der Rechtsbehelf der Minderung
In der Folge wird untersucht, ob in Bezug auf den Bestand und die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsbehelfs der Minderung in den untersuchten Rechtsordnungen
vertragstypen- und länderübergreifende Prinzipien existierten und durch das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie aufgegriffen wurden. Vorgefundene Unterschiede werden auf ihre Erforderlichkeit hin überprüft.
977 Zu erinnern ist an dieser Stelle, dass der Sachgläubiger die geschuldete Beschaffenheit ohne
geringfügige Abweichungen erbringen muss, s. Kap. 1 C. I. 2.
978 Westermann, in: MüKo (2007), § 439, Rndr. 4. Am preiswertesten vermag der Sachschuldner
die Frage zu beantworten, welche Art der Nacherfüllung die geringsten Kosten verursacht.
Dies spricht dagegen, das Gericht über die Art der Nacherfüllung entscheiden zu lassen. Auf
der anderen Seite droht auf Seiten des Sachschuldners ein Interessenskonflikt.
979 Eger, in: FS für Ott, S. 207; Westermann, in: MüKo (1995), § 439, Rn. 3; ders., JZ 2001,
530 (536); Honsell, JZ 2001, 279 („sachwidrig“); Schlechtriem, in: GS Lüderitz, S. 687;
Bianca, in: Grundmann/Bianca, Art. 3, Rn. 61; Grundmann, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 305; Medicus, ZIP 1996, 1925 (1927); Schürholz, S. 59 ff.; a. A. Staudenmayer, in:
Grundmann/Medicus/Rolland, S. 38, der darauf verweist, dass der Sachschuldner die Vertragswidrigkeit verursacht.
217
1. Bestehende Haftungsprinzipien
Der Vergleich der Länderberichte lässt in Bezug auf den Rechtsbehelf der Minderung viele Gemeinsamkeiten erkennen. Einige Unterschiede bestanden im Hinblick
auf das Bestehen einer Abwendungsbefugnis des Sachschuldners.
a) Die grundsätzliche Gewährung der Minderung
Aus dem Abgleich der Länderberichte ergibt sich zunächst, dass die Minderung als
eigenständiger Rechtsbehelf ausgestaltet nur im alten deutschen Werk- und Kaufvertragsrecht sowie im Bereich der Haftung für „vice caché“ des „contrat de vente“
existierte.980 Doch der Rechtsbehelf des Schadensersatzes gewährte in den übrigen
Fällen ein Äquivalent.981 Unabhängig von der Zuordnung der untersuchten Verträge
zu einem bestimmten Typus lässt sich daher länderübergreifend eine grundsätzliche
Anerkennung des Rechtsbehelfs der Minderung feststellen.
b) Die Nachrangigkeit der Minderung
Ein disparates Ergebnis zeigt sich dagegen im Hinblick auf die Gewährung der Abwendungsbefugnis des Sachschuldners.982 Das englische Recht lehnte diese grundsätzlich ab.983 Das deutsche Recht sah die Abwendungsbefugnis nur beim Werkvertrag vor, differenzierte also nach der Vertragstypik.984 Im französischen Recht zeigte
sich eine Unterscheidung, die sich zum einen ebenfalls nach der Vertragstypik, zum
anderen nach der Art der Abweichung richtete. Nur wenn ein „contrat de vente“ vorlag und die Abweichung zugleich als „vice caché“ eingeordnet wurde, konnte der
Sachschuldner das Minderungsverlangen nicht durch eine Nacherfüllung abwenden.985
c) Die sachgläubigerschützenden Gegenausnahmen
Alle Haftungssysteme, die grundsätzlich das Bestehen einer Abwendungsbefugnis
des Sachschuldners annahmen, sahen sachgläubigerschützende Ausnahmen von die-
980 S. Kap. 2 B. III. 3. und C. III. 3, Kap. 4 B. III. 4.
981 S. Kap. 3 B. III. 4. bzw. C. III. 3., Kap. 4 B. III. 4. bzw. C. III. 4; es ist darauf hinzuweisen,
dass sich aus der schadensersatzrechtlichen Herkunft der Ansprüche Unterschiede insbesondere in Bezug auf den Minderungsbetrag ergeben konnten, s. dazu Kap. 3 B. III. 4.
982 Sivesand, S. 117.
983 S. Kap. 3 B. III. 4., 5. und C. III. 3., 4.
984 S. Kap. 2 B. III. 3., 4. und C. III. 3., 4.
985 S. Kap. 4 B. III. 4., 5.
218
sem Grundsatz vor. So entfiel die Abwendungsbefugnis des Sachschuldners im
deutschen Werkvertragsrecht, wenn die Nacherfüllung unmöglich war oder dem
Sachschuldner nicht zugemutet werden konnte. Dasselbe galt im französischen
Recht sowohl für den „contrat de vente“ als auch für den „contrat d’entreprise“. Soweit es zur Anwendung der Vorschriften über die Nichterfüllung kam, waren entsprechende Ausnahmen vorgesehen.986
2. Die Rezeption der Haftungsprinzipien - Würdigung der Abweichungen
Das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie stellt dem Sachschuldner bei Vorliegen einer Beschaffenheitsabweichung grundsätzlich den Rechtsbehelf der Minderung zur Seite. Es folgt insoweit einem bestehenden länder- und vertragstypenübergreifenden Prinzip. Darüberhinaus wird aber auch das Bestehen einer Abwendungsbefugnis des Sachschuldners anerkannt, der Rechtsbehelf der Minderung wird insoweit als nachrangig ausgestaltet. Es ergeben sich aber ebenfalls Unterschiede des
Sachleistungsvertragskonzepts gegenüber einzelnen untersuchten Haftungsregimen.
Die typenübergreifende, grundsätzliche Ablehnung der Abwendungsbefugnis des
englischen Rechts übernimmt das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie nicht.
Abweichungen treten auch gegenüber dem deutschen Recht zutage, da das Sachleistungsvertragskonzept von einer Vertragstypenabhängigkeit der Gewährung der Abwendungsbefugnis absieht. Außerdem wird die Unterscheidung des französischen
Rechts nach der Vertragstypik und der Art der Abweichung nicht übernommen. In
der Folge wird die Erforderlichkeit der einzelstaatlichen Unterschiede hinterfragt.
a) Die Nivellierung der Unterschiede in der Vertragspraxis?
Vor einer weiteren inhaltlichen Untersuchung der Erforderlichkeit vorgefundener
Unterschiede ist festzuhalten, dass sie auch bei der Berücksichtigung der Vertragspraxis bzw. des gelebten Rechts fortbestehen. In allen Rechtsordnungen zeigten sich
zwar im täglichen Geschäftsleben Tendenzen, den vertraglich zumeist gewährten
Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers zu einer Abwendungsbefugnis des Sachschuldners verdichten zu wollen.987 Die vertragliche Einräumung einer Abwendungsbefugnis wurde aber durch speziell verbraucherschützende Vorschriften vereitelt bzw. eingeschränkt. Lediglich das deutsche Recht sah die begrenzte988 Zulässigkeit einer vertraglichen Einräumung der Abwendungsbefugnis des Sachschuldners
986 S. Kap. 4 B. III. 4., 5. u. C. III. 4., 5. bzw. Kap. 2 C. III. 3., 4.
987 S. Kap. 2 B. III. 2.; Kap. 3 B. III. 3., Kap. 4 B. III. 3.
988 § 11 Nr. 10 b) ABGB a. F.
219
vor.989 So bestand hier in der Praxis eine gewisse Nähe zu der Regelung, die das
Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie bereithält.
b) Die grundsätzliche Gewährung der Abwendungsbefugnis
Das englische Recht lehnte vertragstypenübergreifend die Gewährung der Abwendungsbefugnis des Sachschuldners grundsätzlich ab. Das wirft die Frage nach der
Erforderlichkeit einer solchen Regelung auf. Die Fragestellung weist situative bzw.
wirtschaftliche Parallelen mit der Frage nach der Vorzugswürdigkeit einer grundsätzlichen Anerkennung der nacherfüllenden Rechtsbehelfe auf.990 Es geht jeweils
um das Recht einer Partei, die Erfüllung des Vertrags gegen den Willen ihres Vertragspartners herbeiführen zu können. Ein bedeutsamer Unterschied besteht aber insofern, als dass hier die vertragsuntreue Partei den Vertrag noch erfüllen möchte.991
Vor diesem Hintergrund könnte man überlegen, dem Sachschuldner schon aufgrund
seiner Vertragsbrüchigkeit die Abwendungsbefugnis zu versagen. Schließlich hatte
er die Gelegenheit, seine Leistung zu erbringen. Doch erscheint die derart begründete und kategorische Versagung einer Abwendungsbefugnis als Selbstzweck, wenn
der Sachgläubiger durch die Nacherfüllung tatsächlich nicht beeinträchtigt wird.992
Der Eindruck verfestigt sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtung. Der Vertragsschluss als solcher indiziert, dass der Vollzug der Transaktion einen gesellschaftlich wünschenswerten Kooperationsgewinn generiert.993 Ohne das Hinzutreten
weiterer Umstände ändert sich daran nichts. Es ist sehr fraglich, ob die (einmalige)
Nichterreichung des vertraglichen Solls bei einem Verbrauchervertrag den Nutzen
der Transaktion auf Seiten des Sachgläubigers bzw. den gemeinschaftlichen Kooperationsgewinn typischerweise signifikant schmälert.994 Die im Rahmen der Abwendungsbefugnis vorzunehmenden nacherfüllenden Maßnahmen sind gerade darauf
gerichtet, die ursprünglich avisierte Transaktion zu vollziehen. Außerdem ist die
Nacherfüllung im Vergleich zu den anderen hier in Frage stehenden Rechtsbehelfen
typischerweise besonders preiswert. Bei unterstellter identischer Konsumentenrente
ist die Nacherfüllung daher vorzugswürdig. 995 Ihre Anwendung schlägt sich im Ergebnis in einer Senkung der Warenpreise nieder.
Der kategorische Ausschluss der Abwendungsbefugnis bewirkt, dass a priori einer gerichtlichen Bewertung entzogen wird, welchen Nutzengewinn die Nacherfüllung für die Parteien bringt. Stattdessen richtet sich die weitere Abwicklung des
989 Anderes galt aber für das englische Recht und die französische Haftung für „vice caché“ des
„contrat de vente“, s. Kap. 3 B. III. 4., 5. bzw. C. III. 3., 4. und Kap. 4 B. III. 4., 5.
990 S. o. unter II. 2. b).
991 Vgl. Mugdan, S. 685 f.
992 Köhler, JZ 1984, 393; Schmidt, S. 172 f.
993 S. o. unter II. 2. b).
994 Magnus, in: FS für Schlechtriem, S. 608; BMJ Abschlußbericht, S. 25; BReg., BT-Drucks.
14/6040, S. 221, 226.
995 Schäfer/Ott, S. 484; Grundmann, in: Jayme/Mansel/Peter, S. 64; v. Vogel, S. 254.
220
Vertrags allein nach den Bedürfnissen des Sachgläubigers. Auf diese Weise wird der
Sachgläubiger in die Lage versetzt, seinen Vertragspartner erpressen zu können.996
Als Konsequenz ergibt sich ein erhöhter Versicherungsbedarf auf Seiten des Sachschuldners. Damit einher geht die Erhöhung der Transaktionskosten bzw. die Erschwerung des Güteraustausches.
Aus dem Zusammenspiel der vorgenannten Aspekte ergibt sich (erneut) die Vorzugswürdigkeit eines Modells, das grundsätzlich die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Daher sollte, spiegelbildlich zum Nacherfüllungsanspruch des Sachgläubigers997, eine Abwendungsbefugnis grundsätzlich vorgesehen werden.998 Ihr
Einsatz verhindert eine ineffiziente, von der Allgemeinheit der Sachgläubiger zu tragende Erhöhung der Gewährleistungskosten.999 Ebenso sollte die Abwendungsbefugnis aber dann entfallen können, wenn der Nutzenzuwachs des Sachgläubigers
bedroht ist.1000
Mit diesem Ergebnis harmoniert die Beobachtung, dass die prinzipielle Ablehnung der Abwendungsbefugnis, sofern sie in den Rechtsordnungen vorgesehen war,
stete Kritik auf sich zog.1001 Für das gefundene Resultat spricht ebenfalls, dass sich
in der Praxis für den Normalfall die Nacherfüllung zur Behebung von vertraglichen
Abwicklungsstörungen weitgehend durchgesetzt hatte. Ferner lässt der rechtsvergleichende Blick an der Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Ablehnung der Abwendungsbefugnis zweifeln. Hier kann zum einen auf das französische1002 und das
deutsche Recht1003, zum anderen auf die Praxis des US-amerikanischen Rechts verwiesen werden.1004 Schließlich ist im deutschen Kaufrecht die Vereinbarung einer
Abwendungsbefugnis nicht als Quelle größerer Streitigkeiten in Erscheinung getreten. In der Gesamtschau erscheint die im Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie vorgesehene Regelung daher begrüßenswert.
c) Die Differenzierung nach Vertragstypen
Anders als das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie knüpfte das deutsche
Recht die Gewährung der Abwendungsbefugnis daran, welchem Vertragstyp der
996 Bradgate, Web.J.C.L.I. 1997 unter „Should the Buyer have an Absolute Right to Reject”;
Twigg-Flesner/Bradgate, Web.J.C.L.I. 2000 unter 6. (a).
997 S. o. unter II. 2. b).
998 Basedow, S. 69; Huber, in: Soergel, § 462, Rn. 73; ders., in: BMJ Gutachten Bd. 1, S. 1 f.;
ebenfalls befürwortend Lorenz, JZ 2001, 742 (743); vgl. dazu auch die Principles of European
Law, S. 481 ff.
999 Eger, in: FS für Ott, S. 208.
1000 Schürholz, S. 44; Basedow, S. 67; Huber, in: Soergel, § 462, Rn. 73; ders., in: BMJ Gutachten Bd. 1, S. 1 f.; ebenfalls befürwortend Lorenz, JZ 2001, 742 (743).
1001 Beckmann, in: Staudinger (2004), Vor §§ 433, Rn. 25; Bitter/Meidt, ZIP 2114 (2115);
s. Kap. 2 B. III. 3., Kap. 3 B. III. 4. und Kap. 4 B. III. 4.
1002 S. Kap. 3 B. III. 4. und C. III. 4.
1003 S. Kap. 2 C. III. 3.
1004 S. Art. 2-508 UCC, dazu Cerutti, Rn. 700; Lehmkuhl, S. 56 ff.
221
Lebenssachverhalt zugeordnet wurde. Im französischen Recht fehlte die Abwendungsbefugnis ebenfalls nur im Bereich der „vice-caché“-Haftung des „contrat de
vente“. Diese Beobachtung wirft die Frage auf, inwiefern die Verschiedenartigkeit
der Lebenssachverhalte eine derartige Differenzierung erforderlich macht.
Für die Beantwortung der Frage ist an das bereits gefundene Ergebnis zu erinnern, dass die Durchführung beider nacherfüllender Rechtsbehelfe dem Sachschuldner eines Veräußerungsvertrags nicht (mehr) von vornherein unmöglich ist.1005 Es
lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass das Interesse der Parteien an der Erbringung der ursprünglich geschuldeten Leistung bei Veräußerungsverträgen grundsätzlich fehlt und bei Herstellungsverträgen grundsätzlich vorhanden ist.1006 Das Erfüllungsinteresse beider Parteien richtet sich unabhängig von der Vertragstypik im Wesentlichen nach den Kosten und der Durchführbarkeit einer Substitution der in Frage
stehenden Leistung. Zwar unterscheiden sich Herstellungs- und Veräußerungsverträge typischerweise hinsichtlich des Risikos, das aus der Auflösung des Vertrags
für den Sachschuldner resultiert1007, aber diese Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte wirkt sich hier nicht aus, da es um die Abwendungsbefugnis gegenüber der
gerade vertragserhaltend wirkenden Minderung geht.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine nach Vertragstypen differenzierende Betrachtungsweise nicht erforderlich.1008 Das Konzept des Sachleistungsvertrags bedarf
keiner Kritik. Erneut drängt sich die Vermutung auf, dass die Vertragstypenabhängigkeit der Abwendungsbefugnis eher auf historischen Begebenheiten bzw. mangelnder Abstimmung der unterschiedlichen Haftungsregime als auf tatsächlichen
Bedürfnissen beruht. So war dem Sachschuldner eines Veräußerungsvertrags die
Nacherfüllung in früheren Zeiten aus praktischen und marktorganisatorischen Gründen zumeist nicht möglich. Der Abwendungsbefugnis kam vor diesem Hintergrund
per se eine wesentlich geringere Bedeutung zu.1009
d) Die Differenzierung nach Art der Abweichung
Die Betrachtung des französischen Rechts zeigte, dass es im Bereich des „contrat de
vente“ zu einer vertragstypenintern gespaltenen Gewährung der Abwendungsbefugnis kam. Nur wenn eine bestimmte Art der Beschaffenheitsabweichung, ein „vice
caché“, vorlag, fehlte dem Sachschuldner eine Abwendungsbefugnis. Es stellt sich
die Frage, ob diese Unterscheidung erforderlich ist.
1005 S. o. die Ausführungen unter II. 2. b), c), die hier entsprechend Geltung beanspruchen.
1006 S. o. die Ausführungen unter II. 2. b), c), die hier entsprechend Geltung beanspruchen.
1007 Zum einen ist bei Herstellungsverträgen der Markt für Alternativnachfrager der Sachleistung
typischerweise enger, zum anderen ist die Möglichkeit der Rückabwicklung der Verträge seltener gegeben, s. u. unter IV. 2. c); Hucke, IStR 2000, 277 (281).
1008 Vgl. Weyers, S. 1142 f.
1009 S. oben unter II. 2. d).
222
Eines der Kriterien, das über die Gewährung der Abwendungsbefugnis letztlich
entschied, war die Sichtbarkeit der Beschaffenheitsabweichung.1010 Anhaltspunkte
dafür, dass die Parteiinteressen an einer Nacherfüllung mit der Sichtbarkeit der Beschaffenheitsabweichung in einer Beziehung stehen, lassen sich nicht entdecken.
Man kann überlegen, dass bei fehlender Sichtbarkeit der Abweichung das Bestehen
einer Abwendungsbefugnis eher gerechtfertigt sein könnte. In diesem Falle kann
dem Sachschuldner nämlich weniger ein Verhaltensvorwurf gemacht werden, als
wenn die Deviation sichtbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die nach französischem Recht vorgenommene Differenzierung jedoch wertungswidersprüchlich.
Dem Sachschuldner stand gerade dann eine Abwendungsbefugnis zu, wenn die Abweichung sichtbar war. In diesem Fall war das Regime der Haftung für „vice caché“
nicht einschlägig.
Weiterhin richtete sich die Gewährung der Abwendungsbefugnis danach, ob die
Beschaffenheitsabweichung eine Unterschreitung des vereinbarten oder des üblicherweise geschuldeten Standards darstellte.1011 In Bezug auf diese Kriterien ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Zusammenhangs mit
den Parteiinteressen an der Erfüllung der ursprünglichen Schuld. Es lässt sich lediglich erwägen, ob dem Sachschuldner eine Abwendungsbefugnis eher zu verweigern
sein könnte, wenn er eine Vereinbarung nicht einhält. Das Vereinbaren führt dem
Sachgläubiger den Inhalt seiner Schuld konkret vor Augen, ferner könnte es darauf
hindeuten, dass dem Sachgläubiger die Erfüllung des Vertrags in dieser Hinsicht besonders wichtig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Lösung des französischen
Rechts ebenfalls wertungswidersprüchlich. Der Sachschuldner konnte die Minderung gerade dann eher abwenden, wenn die Beschaffenheit der Sachleistung nicht
dem vereinbarten Soll entsprach. Denn die Beschaffenheitsabweichung wurde in
diesem Fall als Nichterfüllung der Lieferpflicht eingeordnet.1012
In der Gesamtschau erscheinen die Abweichungen des französischen Rechts vom
Sachleistungsvertragskonzept nicht erforderlich. Dieses Ergebnis wird durch die
Beobachtung gestützt, dass auch die übrigen untersuchten Rechtsordnungen zu bewertende Differenzierung nicht vorsahenen. Abschließend ist anzumerken, dass die
vorgefundenen Unterschiede letztlich auf der Vereinigung von Elementen des römischen Rechts mit anderen Regeln gründeten. So kann man vermuten, dass die bestehenden Unterschiede hauptsächlich auf der mangelnden Abstimmung der sich unterscheidenden Regelungskomplexe bzw. verschiedener Gesetzgebungsschichten beruhten.
1010 Danach bestimmte sich, ob die Haftung wegen Nichterfüllung oder die Haftung für „vice caché“ einschlägig war, s. Kap. 4 B. I.
1011 Danach bestimmte sich, ob die Haftung wegen Nichterfüllung oder die Haftung für „vice caché“ einschlägig war, s. Kap. 4 B. I.
1012 S. Kap. 4 B. I. und B. II. 1.
223
IV. Der Rechtsbehelf der Vertragsauflösung
Im folgenden Prüfungsabschnitt wird der Frage nachgegangen, ob sich aus dem
Vergleich der untersuchten Rechtsordnungen gemeinsame vertragstypen- und länderübergreifende Prinzipien im Hinblick auf den Rechtsbehelf der Vertragsauflösung und seine inhaltliche Ausgestaltung ergeben. In einem zweiten Schritt wird untersucht, ob das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie diese Prinzipien aufgreift bzw. wie die eventuell vorzufindenden Unterschiede zu bewerten sind.
1. Bestehende Haftungsprinzipien
Die untersuchten Rechtsordnungen weisen im Hinblick auf den Rechtsbehelf der
Vertragsauflösung viele Gemeinsamkeiten auf. Einige Unterschiede existieren bzgl.
der tatbestandlichen Voraussetzungen und dem Bestehen einer Befugnis des Sachschuldners, die Vertragsauflösung durch Nacherfüllung abzuwenden.
a) Die grundsätzliche Gewährung der Vertragsauflösung
Der Vergleich der Länderberichte zeigt, dass alle Rechtsordnungen vertragstypen-
übergreifend die Möglichkeit für den Sachgläubiger vorsahen, den Vertrag wegen
einer Beschaffenheitsabweichung aufzulösen. Der Rechtsbehelf war prinzipiell auf
die Herstellung des status quo ante gerichtet.1013 Es lässt sich insoweit das Bestehen
eines entsprechenden europäischen Haftungsprinzips konstatieren.1014
b) Die Nachrangigkeit der Vertragsauflösung
Ein disparates Bild zeichnet sich hingegen ab, wenn man die Ausgestaltung des
Rechtsbehelfs auf das Bestehen einer Abwendungsbefugnis hin vergleicht.1015 Die
Betrachtung der Haftungsregime zeigt, dass insoweit jeweils ein Gleichlauf mit dem
Rechtsbehelf der Minderung bestand. Das englische Recht sah die Abwendungsbefugnis gegenüber der Vertragsauflösung grundsätzlich nicht vor.1016 Im deutschen
Recht bestand die Abwendungsbefugnis vertragstypenabhängig nur, sofern der
Sachverhalt als Werkvertrag einzuordnen war.1017 Das französische Recht versagte
dem Sachschuldner nur dann die Abwendungsbefugnis, wenn ein „contrat de vente“
1013 S. Kap. 2 B. III. 4, C. III. 4., Kap. 3 B. III. 5., C. III. 4. und Kap. 4 B. III. 5., C. III. 5.
1014 Flessner, ZEuP 1997, 255 (257); Carrasco, ZEuP 2006, 552 (566).
1015 Sivesand, S. 117.
1016 S. Kap. 3 B. III. 5., C. III. 4.
1017 S. Kap. 2 B. III. 4., C. III. 4.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.