59
sich der Anwendungsbereich der Richtlinie nach dem Willen des Normgebers auf
die Vertragswidrigkeit der Sachleistung beschränken sollte.160 Zum anderen war im
Rahmen eines unveröffentlichten Vorentwurfs die Einbeziehung der Fälle der Leistungsverzögerung noch explizit vorgesehen worden. In die Endfassung der Richtlinie wurde diese Fallgruppe aber nicht übernommen, während sich gleichzeitig Regelungen für den Fall der Leistungsverzögerung in einem anderen Zusammenhang finden.161 Dies spricht für eine bewusste Nichteinbeziehung der Fälle der Leistungsverzögerung durch den Normgeber.162 Systematische Bedenken stehen einer Einbeziehung der Fälle der verspäteten Leistung ebenfalls entgegen. Die von der Richtlinie
vorgesehenen Rechtsbehelfe der Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung und
Vertragsauflösung scheinen zur Kompensation von Verspätungsnachteilen ungeeignet. Die Gesamtabwägung spricht dafür, dass die Leistungsverspätung nicht vom
Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie erfasst ist.163
b) Zwischenergebnis zu den erfassten Fallgruppen
Aus den bisherigen Erörterungen folgt, dass die Fallgruppe der qualitativen Beschaffenheitsabweichung der Sachleistung im Fokus der Richtlinie steht. Die Fälle der
Quantitäts- oder Artabweichung fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der
Richtlinie. Nicht geregelt wurden hingegen die Vertragsabwicklungsstörungen, bei
denen der Sachschuldner seine Leistung nicht oder nur verspätet erbringt.
IV. Ergebnis zu dem Konzept des Sachleistungsvertrags
Die bisherige Untersuchung hat gezeigt, dass die Richtlinie einige der wichtigsten
Vertragsverhältnisse des täglichen Lebens, nämlich Veräußerungs- und Herstellungsverträge über bewegliche Sachen, in ihren Anwendungsbereich miteinbezieht.
All diese Verträge unterwirft sie identischen Regeln.164 Dadurch missachtet die
Richtlinie die Vertragstypik, die bisher in den untersuchten Rechtsordnungen Geltung beanspruchte.165 Der Richtlinie liegt insoweit ein Sachleistungsvertragskonzept
zugrunde. Doch der Anwendungsbereich des Sachleistungsvertragskonzepts ist begrenzt. Es regelt nur Verbraucherverträge und erfasst nur das in der Praxis bedeut-
160 S. o. unter dd).
161 Hier ist die im Rahmen der Sekundärrechtsbehelfe bedeutungsvolle und als Obliegenheit ausgestaltete Frist zu nennen, innerhalb welcher der Sachschuldner Abhilfe zu schaffen hat,
s. Art. 3 V, 2. Spiegelstrich.
162 Höffe, S. 140 f.; Micklitz, EuZW 1997, 229 (230); Hondius, ZEuP 1997, 290 (291).
163 Kircher, ZRP 2000, 290 (291).
164 S. oben unter 3.
165 S. Kap. 2, 3 u. 4, jeweils A. I.-V.
60
same Stadium der Vertragsabwicklung, das sich der Lieferung der Sachleistung anschließt. Die Fallgruppen der Nichtlieferung und Leistungsverzögerung fallen nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Stattdessen regelt die Richtlinie neben
den Fällen der Quantitäts- und Artabweichung vor allem die der Qualitätsabweichung. Die vorgenannten Einschränkungen stecken den Rahmen des im weiteren
Verlauf zu untersuchenden Rechts ab. Die Betrachtung beschränkt sich auf das Abwicklungsstadium, in dem die Sachleistung bereits dem Sachgläubiger übergeben
worden ist.
61
C. Die Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen
Der bisherige Schwerpunkt der Untersuchung lag auf der Erarbeitung der von der
Richtlinie erfassten Lebenssachverhalte und der Darstellung des ihr zugrunde liegenden Sachleistungskonzepts. Im weiteren Verlauf wird das Sachleistungsvertragskonzept inhaltlich in Bezug auf die Voraussetzungen und Folgen der Haftung für
Beschaffenheitsabweichungen geprüft.
I. Haftungsvoraussetzungen
Zunächst wird dargelegt, auf welche der denkbaren Leistungen sich die vertragliche
Pflicht des Sachschuldners bezieht. Im Anschluss daran wird ermittelt, auf welche
Weise sich der Inhalt der Pflicht des Sachschuldners bestimmt. Schließlich wird untersucht, mit welcher Exaktheit und zu welchem Zeitpunkt der Sachschuldner das so
definierte Ziel auch tatsächlich erreichen muss, damit er nicht haftet.
1. Der Bezugspunkt der Sachschuldnerpflicht
Aus der Wahl des Bezugspunkts ergibt sich die Reichweite der für die Haftungsbegründung maßgeblichen Sachschuldnerpflicht. Dem kontinentaleuropäischen Juristen mag die Frage nach dem Bezugspunkt dieser Pflicht im Zusammenhang mit den
hier untersuchten Verträgen befremdlich erscheinen. Er könnte dazu neigen anzunehmen, die Verpflichtung des Sachschuldners bezöge sich (selbstverständlich) auf
die Beschaffenheit der Sachleistung insgesamt. Doch gilt das für den englischen Juristen nicht.166
Im Bereich der zu untersuchenden Verträge lassen sich mehrere Handlungen des
Sachschuldners unterscheiden, deren Durchführung sich auf die Beschaffenheit der
Sachleistung auswirkt.167 Das gilt insbesondere für die in das Sachleistungsvertragskonzept einbezogenen Herstellungsverträge. So kann sich die sachschuldnerische
Pflicht zu der Leistung einer bestimmten Beschaffenheit auf die Sachleistung als
Ganzes beziehen. Es lässt sich aber auch erwägen, den Sachschuldner nur zu der
Auswahl geeigneter Materialien (im Folgenden auch „selecting“) oder zu der erforderlichen herstellerischen Tätigkeit selbst (im Folgenden auch „processing“) zu verpflichten. Eine unterschiedliche Anknüpfung kann mit jeweils divergierenden Voraussetzungen und Folgen der Haftung verbunden werden. Da die Richtlinie ein eu-
166 Das englische Recht sieht die im Folgenden skizzierte Aufteilung der Pflichten vor. Diese
Struktur liegt der Konzeption des SGSA zugrunde, s. Kap. 3 u. C. II. 1. In England ist die
Richtlinie offenbar so umgesetzt worden, als erfasse sie nur Beschaffenheitsabweichungen,
die auf einem fehlerhaften „selecting“ beruhen, s. Kap. 7 u. C. II. 1.
167 S. Jansen, S. 254 f.; Ganten, BauR 1971, 161.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.