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werblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft. Ein Gewinnstreben ist nicht erforderlich.88
III. Weitere Begrenzungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird ferner durch die kombinierte Verwendung weiterer Parameter beschränkt. Es werden zum einen nur Verträge über bestimmte Vertragsgegenstände, zum anderen nur bestimmte Typen von Schuldversprechen erfasst. Aus der Betrachtung der Rechtsbehelfe der Richtlinie ergibt sich,
dass nicht alle Spektren möglichen Partei- bzw. Verkäuferverhaltens geregelt werden. Außerdem wird das Sachleistungsvertragskonzept in zeitlicher Hinsicht auf ein
bestimmtes Stadium der Vertragsabwicklung begrenzt.
1. Der Begriff „Verbrauchsgut“
Die Richtlinie betrifft nur Verträge über Verbrauchsgüter. In Art. 1 II b) der Richtlinie wird der Begriff des Verbrauchsgutes legaldefiniert: Ein Verbrauchsgut ist jeder
bewegliche körperliche Gegenstand.89 Daher sind vom Anwendungsbereich der
Richtlinie im Wesentlichen90 nur unbewegliche Sachen sowie Immaterialgüter ausgenommen. Der Begriffsinhalt ist trotz der Verwendung des Präfixes „Verbrauchs-“
nicht auf Massenartikel beschränkt.91 Nur ein weites Begriffsverständnis ermöglicht
auch die Einbeziehung der von der Richtlinie erfassten Lebenssachverhalte, in denen
der Verbraucher das für die Herstellung des Verbrauchsgutes erforderliche Material
zur Verfügung stellt.92 Diese Fälle der Auftragsherstellung zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass die herzustellenden Güter einen gewissen Individualisierungsgrad aufweisen und deshalb oft keine Massenartikel sind. Ferner ergibt sich
aus Art. 1 III und Erwägungsgrund 16 der Richtlinie im Umkehrschluss, dass gebrauchte Verbrauchsgüter uneingeschränkt in den Regelungsbereich der Richtlinie
miteinbezogen sind. Die durch den Gebrauch typischerweise bedingte Individualität
88 Faber, ZEuP 1998, 854 (869); Doehner, S. 141.
89 Fraglich ist, inwiefern der europarechtliche Begriff der beweglichen Sache dem des deutschen Rechts entspricht. Auf die möglicherweise resultierenden Probleme weist Thode hin,
ZfBR 2000, 363 (365) u. NZBau, 360 (361 f.).
90 Ausgenommen sind ferner Güter, die aufgrund gerichtlicher Maßnahmen verkauft werden
sowie Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge abgefüllt sind. Ebenso gilt Strom nicht als Verbrauchsgut, s. Art. 1 II b) der Richtlinie.
91 In ihrem Richtlinienvorschlag zum Verbraucherkauf vom 18.06.1996 nahm die Kommission
in der allgemeinen Begründung unter A. 4. noch ausdrücklich Bezug auf die „Gegebenheiten
der heutigen Zeit der Massenfertigung und des Massenvertriebs“, s. auch ZIP 1996, 1845 ff.
92 S. Kap. 1 B. III. 2. b).
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der Sachleistung spricht ebenfalls gegen die Beschränkung des Begriffs auf Massenartikel. Schließlich ist die zunächst vorgesehene Begrenzung des Begriffsinhalts auf
zum „Letztverbrauch“ oder zur „Letztverwendung“ bestimmte Waren im Laufe des
Normgebungsverfahrens entfallen.93 So erscheint in der Gesamtschau der Begriff
„Verbrauchsgut“ nicht optimal gewählt. Im weiteren Verlauf der Untersuchung wird
deshalb der Begriff „Sachleistung“ verwendet.
2. Die erfassten Vertragstypen – das Sachleistungsvertragskonzept
Der Regelungskomplex der Richtlinie bezieht sich auf „Verbrauchsgüterkäufe“.
Doch wird der Begriff des „Kaufs“ nicht definiert, sondern vorausgesetzt.94 Das
wirft die Frage auf, welche Arten von Verträgen durch die Richtlinie erfasst sind.
a) Veräußerungsverträge
Dem Wortlaut ihres Art. 1 I nach erfasst die Richtlinie „Kaufverträge“ bzw. „contracts of sale“ und „contrats de vente“. In allen in dieser Arbeit untersuchten Rechtsordnungen wird mit diesen Bezeichnungen ein Vertrag beschrieben, in dessen Kernbereich der durch eine Eigentumsübertragung besiegelte, endgültige und entgeltliche
Austausch eines Vertragsgegenstands fällt (im Folgenden auch „Veräußerungsvertrag“).95 Untersucht man den Pflichtenkanon der Richtlinie, um über die Regelungen
auf die Typik der erfassten Lebenssachverhalte zu schließen96, bestätigt sich das
Bild.
Zwar statuiert Art. 2 I der Richtlinie eine Pflicht des Verkäufers zur Lieferung des
Verbrauchsgutes nicht in eindeutiger Weise97, aber das Vorhandensein einer solchen
Pflicht wird bei den inhaltlich erfassten Vertragstypen vorausgesetzt. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Beschaffenheit der Sachleistung ist gemäß Art. 3 I
der Richtlinie die Lieferung. Es verdeutlicht sich der beabsichtigte Transfer der
Sachleistung. Die Pflicht zu der Zahlung eines Preises und somit die Entgeltlichkeit
der Transaktion ist ebenfalls nicht eigenständig geregelt. Diese Pflicht wird aber im
Rahmen des Rechtsbehelfs der Minderung vorausgesetzt, der in Art. 3 V der Richt-
93 S. den Änderungsvorschlag Nr. 12 des Parlaments vom 10.03.1998, ABl. EG Nr. C 104 vom
06.04.1998, S. 33; s. auch JZ 1997, 446 o. ZIP 1996, 1849; Vorsmann, S. 25 f.; Schwartze,
ZEuP 2000, 544 (552 f.); Steiner, in: Schermaier, S. 249.
94 Huet, Rn. 11417-5; v. Vogel, S. 124.
95 s. Kap. 2, 3 u. 4 jeweils A. II.
96 s. dazu Grundmann, JZ 1996, 274 (284) u. Leenen, S. 179.
97 Pfeiffer, in: Anwaltskommentar, Art. 2, Rn. 1; v. Vogel, S. 243; Ernst/Gsell, ZIP 2000,
1410 (1414); Lehr/Wendel, EWS 1999, 321; a. A. wohl Magnus, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 88; Westermann, NJW 2002, 241 (242); Mittmann, S. 78.
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linie geregelt ist. Dass Verträge, um durch die Richtlinie erfasst zu werden, die Endgültigkeit der Sachüberlassung bezwecken müssen98, ergibt sich aus der folgenden
Überlegung: Das System der Rechtsbehelfe geht gemäß Art. 3 V, VI der Richtlinie
von einer absoluten Nachrangigkeit der Vertragsauflösung und der Rückgewähr
empfangener Leistungen aus.99 Die Rückgabe der Sachleistung ist damit nicht der
Normalfall der vorgesehenen Vertragsabwicklung, sondern die schwerste Sanktionsmöglichkeit, die dem Sachgläubiger für den Fall der Beschaffenheitsabweichung
zugestanden wird.
b) Herstellungsverträge
In allen untersuchten Rechtsordnungen verlief und verläuft teilweise noch heute eine
Grenze im Vertragstypenkontinuum, wenn die zu überlassende Sachleistung zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte100 (diese Verträge werden im
Folgenden auch „Herstellungsverträge“ genannt101). Diese Grenze trennt die Anwendungsbereiche benachbarter Vertragstypen, die jeweils unterschiedliche Regelungen zum Ausgleich der Parteiinteressen bereithalten.102
Bei Herstellungsverträgen verfügt der Sachgläubiger über die Möglichkeit, bereits
auf den Fertigungsprozess einzuwirken.103 Je nachdem ob und in welchem Umfang
er Einfluss nimmt, kann sich eine erhöhte Individualität der Sachleistung ergeben,
die der Sachgläubiger eines Vertrags über eine bereits bestehende Sachleistung so
nicht veranlassen kann. Eine Erhöhung der Individualisierung der Sachleistung hat
Auswirkungen auf ihre alternative Absetzbarkeit bzw. die „Quasirente“ und somit
auf das Vertragsrisiko des Herstellers.104 Ein weiteres Charakteristikum eines Herstellungsvertrags ist, dass seine Rückabwicklung durch den Herstellungsprozess,
verglichen mit der Rückabwicklung eines Veräußerungsvertrags, erschwert sein
kann. Die Ausgangsmaterialien sind oft nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand.
Ferner kann sich das Haftungsrisiko für den Hersteller erhöhen, wenn er sich das zu
verarbeitende Material nicht selbst aussuchen kann, sondern den Fähigkeiten Dritter
vertrauen muss.105
98 Vgl. demgegenüber den Änderungsvorschlag Nr. 2 des Parlaments vom 10.03. 1998, ABl.
EG Nr. C 104 vom 06.04.1998, S. 31. Danach sollten ausdrücklich auch Mietverträge erfasst
werden. In dieser Hinsicht ähnlich ausgestaltet war der Vorschlag der Kommission vom
01.04.1998, ABl. EG Nr. C 148 vom 14.05.1998, S. 13.
99 S. u. C. II 7.
100 S. Kap. 2, Kap. 3 und Kap. 4 jeweils A.
101 Vgl. zur Terminologie Röthel, NJW 2005, 625 und Hagen, JZ 2004, 713 (714); Mankowski,
MDR 2003, 854 (856), schlägt die Verwendung des Begriffs „Warenlieferungsvertrag“ vor.
102 S. Kap. 2, 3 u. 4, jeweils A. IV.
103 Thode, NZBau 2000, 297 (298).
104 S. Kap. 5 C. IV. 2. c).
105 Teichmann, in: Soergel (1997), Vor § 633, Rn. 26 ff.; Huet, Rn. 32262.
48
Die möglichen Unterschiede der Parteiinteressen bei Veräußerungs- und Herstellungsverträgen lassen es fraglich erscheinen, ob die Richtlinie auch Herstellungsverträge betrifft. Im Folgenden wird deshalb die Einbeziehung dieser Verträge in den
Anwendungsbereich der Richtlinie untersucht. Die Prüfung orientiert sich dabei methodisch an den Kriterien, nach denen im deutschen, englischen und französischen
Recht Herstellungs- und Veräußerungsverträge voneinander abgegrenzt wurden.106
aa) Die grundsätzliche Erfassung der Herstellungsverträge
Art. 1 IV der Richtlinie stellt klar, dass ein „Kaufvertrag“ auch ein Vertrag über die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter ist. Diese Bestimmung findet sich in identischer Weise in allen untersuchten Sprachfassungen.107 Die
Regelung entspricht insoweit Art. 3 I CISG, der die Einbeziehung von Herstellungsverträgen in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ebenfalls grundsätzlich
vorsieht. Weiterhin bestimmt Art. 2 V der Richtlinie, dass ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage durch den Verkäufer der Vertragswidrigkeit gleichgestellt
wird, wenn die Montage Bestandteil des Vertrags war. Damit wird eine Handlung in
den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen, die ihrer Typik nach einer herstellenden Tätigkeit nahe steht und über die Veräußerung einer Sache deutlich hinausgeht. Ferner ähnelt das Rechtsbehelfssystems der Richtlinie den Haftungsregimen, welche die untersuchten Rechtsordnungen im Herstellungsvertragsrecht vorsahen.108 Der in der Richtlinie vorgesehene Rechtsbehelf der Nachbesserung ist sogar
in den untersuchten Rechtsordnungen eher im Herstellungsvertragsrecht zu finden
als im Recht der Veräußerungsverträge.109 Das liegt auch daran, dass ein herstellender Schuldner typischerweise zu einer Nachbesserung in der Lage ist. Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Richtlinie grundsätzlich Herstellungsverträge erfasst.
106 Twigg-Flesner/Bradgate, Web.J.C.L.I. 2000 u. 3 (d); s. Kap. 2, 3 u. 4, jeweils A. I.-IV.; ferner Kap. 6, 7 und 8, jeweils A. III. u. IV.
107 „sont également réputés être des contrats de vente“, „shall also be deemed contracts for sale“,
„también se considererán contratos de compraventa“.
108 S. dazu Kap. 2, 3 und 4, jeweils C. III.
109 So waren die Voraussetzungen einer „specific performance“ im englischen Herstellungsvertragsrecht teilweise weniger eng als im Falle eines „contract of sale“, bei dem der Sachgläubiger die (Nach-) Erfüllung nur in absoluten Ausnahmefällen verlangen konnte, s. Kap. 3 B.
III. 3. bzw. C. III. 2.; ebenso sah das deutsche Werkvertragsrecht im Unterschied zum deutschen Kaufvertragsrecht die Nacherfüllung grundsätzlich vor, s. Kap. 2 B. III. 2. bzw.
C. III. 2.
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bb) Das Kriterium der Materiallieferung
Die Risikoverteilung kann entscheidend davon abhängen, welche Partei das für die
Herstellung des Vertragsgegenstands benötigte Material zur Verfügung stellt. Verträge über noch herzustellende Sachleistungen wurden regelmäßig nicht als Veräu-
ßerungs-, sondern als Herstellungsverträge betrachtet, wenn der Sachgläubiger das
zur Herstellung erforderliche Material stellte.110 Vor diesem Hintergrund stellt sich
die Frage, ob die Richtlinie auch solche Verträge in ihren Anwendungsbereich miteinbezieht.
Der Wortlaut der Richtlinie selbst differenziert in Art. 1 IV diesbezüglich nicht.
Festgestellt wird lediglich, dass als Kaufverträge im Sinne der Richtlinie auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen gelten. Das
erweckt den Eindruck, dass ein eher extensives Begriffsverständnis des „Kaufvertrags“ vorausgesetzt wird. Der Eindruck bestätigt sich, wenn man die Entstehungsgeschichte der Richtlinie beachtet. Die beteiligten Gemeinschaftsorgane tendierten
während des Entstehungsprozesses zu einer großzügigen Ausgestaltung des Anwendungsbereichs.111 In diese Richtung weist auch eine wesentliche und nicht zufällige
Abweichung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vom UN-Kaufrecht112: Art. 3 I CISG
nimmt solche Verträge vom Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts aus, bei denen
der Besteller einen wesentlichen Teil des für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Materials selbst zur Verfügung zu stellen hat. Nachdem zunächst die
Übernahme dieser Einschränkung in die Richtlinie vorgesehen worden war, wurde
das Vorhaben in Folge einer entsprechenden Forderung des europäischen Parlaments im Vermittlungsverfahren verworfen.113 Art. 2 III, 3. Variante der Richtlinie
verneint ferner die Einstandspflicht des Verkäufers für eine Vertragswidrigkeit, die
auf das vom Verbraucher gelieferte Material zurückzuführen ist. Im Rückschluss
ergibt sich, dass nach der Konzeption der Richtlinie ein Verbrauchsgüterkauf auch
dann vorliegen kann, wenn das Material vom Verbraucher geliefert wird.
cc) Das Kriterium der Wertverhältnisse
Mit einer Erhöhung des Werts der Herstellungsleistung geht oft ein Anstieg der Individualisierung der Sachleistung einher. Zugleich schwindet entsprechend die Mög-
110 S. Kap. 2, Kap. 3 und Kap. 4 jeweils A.
111 S. den Änderungsvorschlag Nr. 2 des Parlaments vom 10.03.1998, ABl. EG Nr. C 104 vom
06.04.1998, S. 31. Dort war sogar die Einbeziehung von Tausch- und Mietverträgen noch
ausdrücklich vorgesehen.
112 Thode, ZfBR 2000, 363 (365 f.); a. A. Schurr, ZfRV 1999, 222 (224).
113 Thode, ZfBR 2000, 363 (365 f.); Grundmann, in: Jayme/Mansel/Peter, S. 58; Pfeiffer, in:
Anwaltskommentar, Art. 1, Rn. 12; Doehner, S. 121; Hänlein, DB 1999, 1641 (1642);
Schwartze, ZEuP 2000, 552; Schlechtriem, in: GS Lüderitz, S. 681; Staudenmayer, NJW
1999, 2393 (2394).
50
lichkeit einer alternativen Absetzbarkeit. Daher kann in diesen Fällen eine rechtliche
Differenzierung erforderlich werden. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die
Richtlinie auch Herstellungsverträge erfasst, bei denen der Wert der Herstellungsleistung den des Ausgangsmaterials erheblich übersteigt.
Die Richtlinie äußert sich zu diesem Punkt nicht explizit. Die bereits festgestellte
extensive Tendenz der an der Gesetzgebung beteiligen Organe spricht dafür, dass
die in Frage stehenden Verträge auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.114 Das Schweigen der Richtlinie in Kombination mit der gundsätzlichen Erfassung von Herstellungsverträgen weist in dieselbe Richtung. Herstellungsverträge
zeichnen sich typischerweise gerade dadurch aus, dass der Herstellungsleistung auch
wertmäßig ein großes Gewicht zukommt.115 Sollten solche Verträge nicht erfasst
werden, hätte sich dem Normgeber die Notwendigkeit der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie aufdrängen müssen. Für eine vom Kriterium der Wertverhältnisse unabhängige Erfassung der Herstellungsverträge spricht ferner, dass
trotz der Patenstellung des CISG der zweite Teil des Art. 3 I CISG bewusst nicht
übernommen wurde.116 Dieser differenziert hinsichtlich der Einbeziehung von Herstellungsverträgen in den Anwendungsbereich des CISG nach der Wesentlichkeit
des vom Käufer gelieferten Anteils. Die Einschränkung des Art 3 II CISG findet
sich ebenfalls nicht in der Richtlinie. Dadurch werden solche Verträge von der Anwendung ausgeschlossen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei,
welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. In der Gesamtbetrachtung sprechen überzeugende Argumente dafür,
dass die Richtlinie Herstellungsverträge in ihren Anwendungsbereich miteinbezieht,
ohne anhand des Wertverhältnisses von Herstellungsleistung und Material zu differenzieren.117
dd) Das Kriterium der Eigentumsübertragung
Für die Frage der Abgrenzung von Herstellungs- und Veräußerungsverträgen ist in
den untersuchten Rechtsordnungen ebenfalls von Bedeutung gewesen, ob das Eigentum an der Sachleistung auf den Sachgläubiger übertragen werden kann. Sofern dies
nicht möglich war, wurde in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen oft kein Raum
mehr für die Anwendung von Veräußerungsvertragsrecht gesehen.118 Im Unterschied zum UN-Kaufrecht finden sich in der Richtlinie jedoch keine Vorschriften,
welche die Eigentumsverhältnisse an der Sachleistung betreffen. Für die Anwend-
114 S. o. unter bb).
115 Metzger, AcP 204 (2004), 231 (255 f.).
116 S. o. unter bb).
117 Grundmann, in: Jayme/Mansel/Peter, S. 58; anders wohl Mainguy, Rn. 32.
118 S. Kap. 2, 3 u. 4 jeweils A. IV. 3.
51
barkeit der Richtlinie scheint die sachenrechtliche Zuordnung der Vertragsgegenstände nicht von Bedeutung zu sein.119
ee) Das Kriterium des Individualisierungsgrads
Die alternative Absetzbarkeit der Sachleistung wirkt sich erheblich auf die vertragliche Risikoverteilung aus. Je höher der Individualisierungsgrad der Sachleistung ist,
umso eher läuft der Sachschuldner Gefahr, keinen anderen Nachfrager zu finden.120
Das wirft die Frage auf, ob der Individualisierungsgrad der Sachleistung entscheidend für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie ist.121
Es wurde bereits festgestellt, dass der Begriff „Verbrauchsgut“ im Sinne der
Richtlinie auch gebrauchte Güter erfasst.122 Gebrauchte Güter weisen aufgrund ihrer
Abnutzungserscheinungen häufig einen hohen Individualisierungsgrad auf. Die
Nichterfassung von Sachleistungen mit einem hohen Individualisierungsgrad lässt
sich aus der Interpretation des Begriffs „Verbrauchsgut“ demnach nicht herleiten.
Die Neigung der an der Normgebung beteiligten Organe zu einem extensiven Verständnis des „Kaufs“123 spricht ebenfalls dafür, dass die Richtlinie im Hinblick auf
die Erfassung der Herstellungsverträge nicht nach dem Individualisierungsgrad unterscheidet.124 Eine am UN-Kaufrecht orientierte Auslegung weist in dieselbe Richtung. Wie bereits dargestellt wurde, ist die Einschränkung des Art. 3 II CISG nicht
in die Richtlinie übernommen worden. Diese Einschränkung nimmt ausdrücklich
solche Herstellungsverträge vom Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts aus, bei
denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der
Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Gerade mit der
Bedeutung der Arbeitsleistung im vertraglichen Pflichtengefüge steigt oft der Grad
der Individualisierung der Sachleistung an. Als Ergebnis kann festgehalten werden,
dass die Richtlinie Herstellungsverträge unabhängig vom Individualisierungsgrad
des Vertragsgegenstands erfasst.125
119 Schultz, S. 54.
120 S. o. unter cc).
121 Zur Bedeutung des Kriteriums nach altem deutschen und französischem Recht s. Kap. 2 u. 4,
jeweils A. III. 4.
122 S. o. unter B. III. 1.
123 S. o. unter aa).
124 Siehe zu den Einschränkungen des Erkenntniswerts der historischen Auslegung im Sekundärrecht oben unter I.
125 Thode, ZfBR 2000, 363 (366); Welser/Jud, S. 30 f.; Metzger, AcP 204 (2004), 231 (254 ff.);
Faber, JBl. 1999, 413 (414 f.); Doehner, S. 122; H. Roth, JZ 2001, 543 (546); Mankowski,
MDR 2003, 854 (855); a. A. wohl Schmidt-Räntsch, ZEuP 1999, 294 (301).
52
3. Zwischenergebnis – das Sachleistungsvertragskonzept
In den Regelungsbereich der Richtlinie fallen sowohl Veräußerungsverträge als auch
Herstellungsverträge. Von Bedeutung für die Einbeziehung von Herstellungsverträgen ist nicht, welche der Vertragsparteien die Materialien für den Herstellungsprozess zur Verfügung stellt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Übereignung der herzustellenden Sache an den Sachgläubiger möglich ist oder ob die hergestellte Sache
einen hohen Individualisierungsgrad aufweist. Das Verhältnis der Werte von Herstellungsleistung und Materialwert der Sache entscheidet ebenfalls nicht darüber, ob
der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Durch die einheitliche Einbeziehung der genannten Verträge unter dasselbe Haftungsregime wird von der Richtlinie die Vertragstypik missachtet, die bisher im englischen, deutschen und französischen Recht vorherrschte. Die untersuchten Rechtsordnungen hatten Veräußerungsverträge und Herstellungsverträge vor der Umsetzung der Richtlinie verschiedenen Vertragstypen zugeordnet. Diese beinhalteten
Regelungen, die sich inhaltlich unterschieden.126 Der Richtlinie wohnt insoweit eine
vertragstypische Neuorientierung inne, ihr liegt die Konzeption eines Sachleistungsvertrags zugrunde. Die Bezeichnung der einen Vertragspartei als „Verkäufer“ erweist sich vor diesem Hintergrund als ungenau. Es erscheint passender, die Begriffe
„Sachschuldner“ bzw. „Sachgläubiger“ zu verwenden.127
4. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs in zeitlicher Hinsicht
Art. 3 I der Richtlinie sieht die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie
auf ein bestimmtes zeitliches Stadium der Vertragsabwicklung vor. Dort wird festgelegt, dass der Sachschuldner für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt
der Lieferung besteht. Das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie erfasst daher
nur das zeitliche Stadium der Vertragsabwicklung, in dem eine Lieferung der Sachleistung bereits erfolgt ist.128
5. Das erfasste Sachschuldnerverhalten
Das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie erfasst nur einen Teilbereich möglicher Vertragsabwicklungsstörungen. Offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen
126 S. Kap. 2, 3 u. 4, jeweils A. I.-V.
127 Vgl. zur Terminologie Schwartze, ZEuP 2000, 555; A. Sandrock, S. 8.
128 Davon zu unterscheiden ist der ebenfalls in Art. 3 I geregelte Zeitpunkt, zu dem die Beschaffenheitsabweichung der Sachleistung vorliegen muss, damit der Sachschuldner haftet, s. zu
dieser Unterscheidung Oetker/Maultzsch, S. 74 ff.; Faust, in: Bamberger/Roth, § 437, Rn. 6;
Vorsmann, S. 39 u. 91; Zsernaviczky, S. 16; dazu s. u. unter C. I. 3.
53
und Folgen der Haftung für den Fall geregelt werden, in dem der Sachschuldner bestimmten Pflichten nicht nachkommt. In dieser Hinsicht vorstellbar sind verschiedene benachbarte Fallgruppen einer nicht pflichtgemäßen Leistungserbringung. Dazu
zählen qualitative und quantitative Abweichungen, die Aliud-Lieferung, die verspätete Lieferung sowie die Nichtlieferung. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, welche
der denkbaren Abwicklungsstörungen erfasst werden.
a) Vorüberlegungen
Im Zentrum des Haftungsregimes der Richtlinie steht der Begriff der Vertragsmä-
ßigkeit gemäß Art. 2 I.129 Voraussetzung der Haftung des Sachschuldners ist, dass
die Sachleistung nicht vertragsgemäß ist. Der Wortlaut des Begriffs der Vertragsmäßigkeit besitzt ein großes Fassungsvermögen. Die Fälle der Qualitätsabweichung,
Aliud-Lieferung, Qualitätsabweichung, Nichtlieferung und verspäteten Lieferung
könnten als nicht vertragsgemäß verstanden werden.130 Der Begriff der Vertragsmä-
ßigkeit wird jedoch für die Festlegung der Haftungsvoraussetzungen und –folgen
nicht isoliert verwendet. Er wird stets auf die Sachleistung bezogen. Art. 2 I der
Richtlinie verpflichtet den Sachschuldner, dem Vertrag „gemäße Güter“ zu liefern.131 Nach Art. 3 I haftet er für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der
Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.132 Die sachbezogene Verwendung des Begriffs der Vertragsmäßigkeit deutet darauf hin, dass nicht alle der aufgeführten Fallgruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind.133
aa) Die Erfassung der Fälle der Qualitätsabweichung
Die Fallgruppe der Qualitätsabweichung zeichnet sich dadurch aus, dass eine Sachleistung geliefert wurde, die in qualitativer Hinsicht vom geschuldeten Soll ab-
129 Sinndifferenzen bestehen innerhalb der hier untersuchten Amtssprachen nicht. Jeweils werden Begriffe verwendet, die dem Begriff der Vertragsmäßigkeit entsprechen, „lack of conformity“, „défaut de conformité“, „falta de conformidad“.
130 Morgenroth, S. 66; Faber, in: Jahrbuch (1999), S. 85 ff.
131 Hervorhebung vom Verfasser; Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410 (1411); Mittmann, S. 77; wohl
auch Kircher, ZRP 2000, 290 (291).
132 Hervorhebung vom Verfasser; insoweit identisch sind auch die englische, französische und
spanische Fassung des Art. 2 I: „The seller must deliver goods to the consumer which are in
conformity with the contract of sale“, „Le vendeur est tenu de livrer au consommateur un
bien conforme au contrat de vente“ und „el vendedor estará obligado a entregar al consumidor un bien que sea conforme al contrato de compraventa“. Hier bezieht sich die Vertragsmä-
ßigkeit ebenfalls jeweils auf die Sache.
133 S. dazu sogleich die Ausführungen über die Erfassung der Nichtlieferung und der verspäteten
Lieferung.
54
weicht. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wirkt auf diese Fallgruppe zugeschnitten. Zum einen verlangt der Bezug des Begriffs der Vertragsmäßigkeit auf eine Sache, dass eine Sachleistung vorhanden ist, deren Vertragsmäßigkeit beurteilt
werden kann. Im Falle der Qualitätsabweichung ist die Sachleistung geliefert worden und einem Vergleich mit dem geschuldeten Soll zugänglich. Zum anderen dienen die in der Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe in den untersuchten Rechtsordnungen typischerweise der Behebung einer Qualitätsabweichung oder dem Ausgleich der durch sie verursachten Äquivalenzverschiebung.134 Schließlich stellt die
Richtlinie im Rahmen der Vermutung der Vertragsmäßigkeit gemäß Art. 2 II d) ausdrücklich auf die Qualität der Sachleistung ab. Die Fallgruppe der Qualitätsabweichung ist daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst.135
bb) Die Erfassung der Fälle der Aliud-Lieferung
Zu prüfen ist weiterhin, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie auch Fälle erfasst,
in denen der Sachschuldner zwar eine Sachleistung liefert, diese aber einer anderen
Art als der vertraglich vereinbarten angehört. Die historische Auslegung spricht für
die Einbeziehung der Fallgruppe. In der Begründung des ersten Kommissionsvorschlags werden als Vorbilder des Begriffs der Vertragsmäßigkeit Rechtsordnungen
genannt, welche die Schlechtleistung, Aliud-Lieferung und quantitative Abweichungen einheitlich unter den Begriff der vertragswidrigen Leistung fallen lassen.136
Doch lassen sich auch Anhaltspunkte entdecken, die Bedenken gegenüber der
Einbeziehung der in Frage stehenden Fallgruppe wecken. Anders als Art. 35 I CISG
und Art. 7:17 III des NBW nimmt die Richtlinie ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig Bezug auf die Art der Sachleistung.137 Weiterhin stellen die Vermutungsregeln
des Art. 2 II der Richtlinie vielfach auf Qualitätsmerkmale der Sachleistung ab. Der
dort angestrebte Vergleich könnte gedanklich voraussetzen, dass es sich bei der zu
beurteilenden Sache überhaupt um das bedungene Verbrauchsgut handelt. Außerdem passt das System der Rechtsbehelfe nicht unbedingt auf den Fall der Lieferung
einer ganz anderen Sachleistung. Die Nachbesserung scheint auf eine Konstellation
zugeschnitten zu sein, in der nicht etwas vollkommen anderes geliefert wurde, sondern eben etwas, das nur einer Nachbesserung bedarf. Im Rahmen der Berechnung
der Minderung erscheint es schwer vorstellbar, den Realwert einer ganz anderen Sache anzusetzen, ohne nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis einer Minderung der Ge-
134 S. dazu Kap. 2, 3 und 4 jeweils B. III. und C. III.
135 Schwartze, ZEuP 2000, 555; Jorden/Lehmann JZ 2001, 952; Morgenroth, S. 67; Grundmann,
in: Grundmann/Bianca, Art. 2, Rn. 6; Brüggemeier, JZ 2000, 529 (530); Staudenmayer, in:
Grundmann/Medicus/Rolland, S. 27.
136 Ausführlich dazu Faber, in: Jahrbuch (1999), S. 88; s. ferner die Begründung des Kommissionsvorschlags vom 18.06.1996 zu Art. 2, KOM (95) 520 endg., ABl. EG Nr. C 307 vom
16.10.1996, S. 8 ff., abgedr. in ZIP 1996, 1850 ff.; Carrasco, ZEuP 2006, 552 (560).
137 Riesenhuber, in: Vertragsrecht, Rn. 734.
55
genleistung auf Null zu gelangen. Dies könnte dem Rechtsbehelf der Minderung, der
eher auf eine lineare Anpassung der Gegenleistung gerichtet ist, wesensfremd sein.
Den geäußerten Bedenken lassen sich aber folgende überzeugende Argumente
entgegenhalten. Art. 35 I CISG und Art. 7:17 III NBW könnten ebenfalls eine lediglich klarstellende Funktion besitzen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in
der Richtlinie ließe dann nicht darauf schließen, dass die in Frage stehende Fallgruppe nicht erfasst ist. Der Rechtsbehelf der Nachbesserung wirkt außerdem nicht
mehr unpassend für die Fälle der Aliud-Lieferung, wenn man das richtlinieneigene
Verständnis der Nachbesserung beachtet. Diese ist nach Art. 3 II und dem Erwägungsgrund 10 der Richtlinie begrifflich sehr weit und eher ergebnisbezogen konzipiert worden. Darunter wird die „Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes“ und
nicht lediglich die Reparatur verstanden.138 Die Berücksichtigung teleologischer Gesichtspunkte spricht ebenfalls dafür, die Fälle der Aliud-Lieferung in den Anwendungsbereich mit einzubeziehen. Die Normgebungsziele der Vollendung des Binnenmarkts, der Stärkung der Verbraucherrechte139 und der Vermeidung sachlich
nicht begründeter Abgrenzungen140 sprechen für eine extensive Interpretation des
Anwendungsbereichs der Richtlinie.141 In der Gesamtbetrachtung sprechen die besseren Argumente dafür, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie auch die Fallgruppe der Aliud-Lieferung umfasst.142
cc) Die Erfassung der Fälle der Quantitätsabweichung
Eine mengenmäßige Abweichung vom vertraglich geschuldeten Soll ist grundsätzlich in zwei Varianten denkbar. Der Sachschuldner kann entweder zu viel („plus“)
oder zu wenig („minus“) der geschuldeten Ware liefern. Fraglich ist, ob auch diese
Fallgruppe dem Anwendungsbereich des Sachleistungsvertragskonzepts der Richtlinie unterfällt. Die historische Auslegung spricht für die Einbeziehung der Quanti-
138 S. Art. 1f) der Richtlinie.
139 S. oben unter A. II.
140 Riesenhuber, in: System, S. 482.
141 Vgl. die parallele Argumentation zum Anwendungsbereich des CISG von Magnus, in: Staudinger, Art. 35 CISG, Rn. 9; Kircher, S. 51. Zu beachten ist, dass sich mit diesem Argument
auch die „Vollharmonisierung“ begründen ließe, die bekanntermaßen nicht beabsichtigt ist.
142 Lorenz, in: MüKo (2007), Vor 474, Rn. 12; Faber, in: Jahrbuch (1999), S. 93 ff.; Zsernaviczky, S. 16; Gsell, JZ 2001, 65 (66 f.); Grundmann, in: Grundmann/Bianca, Art. 2, Rn. 12 f.;
W.-H. Roth, in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 137; Huber, in: FS für Henrich, S. 313;
Morgenroth, S. 66 f.; Vorsmann, S. 36 ff.; Jorden/Lehmann, JZ 2001, 952; Höffe, S. 143 f.;
Schlechtriem, in: GS Lüderitz, S. 685; Staudenmayer, NJW 1999, 2393; Lehr/Wendel,
EWS 1999, 321 (323); Hänlein, DB 1999, 1641 (1643); Dylakiewicz, S. 65; wohl auch Riesenhuber, in: Vertragsrecht, Rn. 734; a. A. Ehmann/Rust, JZ 1999, 853 (856); Schäfer/Pfeiffer, ZIP 1999, 1829 (1832).
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tätsabweichungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie.143 Der Richtlinie dienten Haftungsregime als Vorbild, welche die quantitativen Abweichungen unter den
Begriff der vertragswidrigen Leistung subsumierten.144
Doch gegen die Erfassung der in Frage stehenden Fallgruppe durch die Richtlinie
sprechen einige Argumente. Zum einen lässt sich anführen, dass sich die Vermutungsregeln des Art. 2 II und der Rechtsbehelf der Nachbesserung auf eine zwar abweichende, aber doch gelieferte Sachleistung beziehen. Jeweils wird das Vorhandensein eines Referenzobjektes logisch vorausgesetzt.145 An diesem kann es aber
mangeln, wenn der Sachschuldner zu wenig liefert. Zum anderen ist es im Falle einer mengenmäßigen Überschreitung nicht notwendig, den Verbraucher zu beschützen. Das Äquivalenzinteresse des Verbrauchers ist nicht gefährdet.146
Die angeführten Bedenken können jedoch ausgeräumt werden. Es ist erneut auf
das weite Richtlinienverständnis der „Nachbesserung“ zu verweisen, das gegen eine
inhaltliche Begrenzung des Begriffs auf den Fall der Reparatur spricht. Weiterhin ist
auch im Fall der Zuweniglieferung ein Referenzobjekt vorhanden, nämlich der gelieferte Teil. Dieser lässt sich durchaus mit dem Soll vergleichen. Ferner handelt es
sich in Art. 2 um Vermutungsregeln, nicht um eine Definition der Vertragsmäßigkeit. Zuletzt weist auch die teleologische Auslegung in die Richtung einer integrierenden Auslegung. Ungewissheiten über das Bestehen bzw. die Reichweite des
Richtlinienschutzes, die durch einzelne Unterscheidungen zwischen Zuwenig- oder
Zuviellieferung und Qualitätsabweichung entstehen, werden den Verbraucher kaum
zu einem grenzüberschreitenden Einkauf ermuntern.147 In der Summe sprechen die
besseren Argumente für die Einbeziehung der Fallgruppe der quantitativen Abweichung in den Begriff der Vertragsmäßigkeit des Art. 2 I.148
143 Siehe zu den Einschränkungen des Erkenntniswerts einer historischen Auslegung im Sekundärrecht oben unter I.
144 Siehe o. unter bb).
145 Ähnlich Faber, in: Jahrbuch (1999), S. 90; eine systematische Unterscheidung sieht auch das
Vorbild der Richtlinie, das NBW, vor. Dort wird zwischen Nachbesserung und der Lieferung
des zu wenig Gelieferten unterschieden. Das NBW hält neben „herstel van de afgeleverde
zaak“ und „vervanging van de afgeleverde zaak“ zusätzlich das Recht des Sachgläubigers auf
„aflevering van het ontbrekende“ (Lieferung des Fehlenden) bereit, Art. 7:21 NBW, s. Nieper/Westerdijk, S. 142; das CISG sieht die Lieferung des fehlenden Teils ausdrücklich vor,
Artt. 51 I, 46 I CISG, vgl. Faber, in: Jahrbuch (1999), S. 90.
146 Für Fernabsatzverträge besteht überdies bereits ein Schutz des Verbrauchers über Art. 7 III
und 9 der Fernabsatzrichtlinie, wenn auch für ein anderes Stadium der Vertragsabwicklung;
Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im
Fernabsatz, ABl. EG Nr. L 144 vom 04.06.1997, S. 19; s. Prieß, S. 77; Doehner, S. 162.
147 Durchaus sind Fälle denkbar, bei denen nicht klar ist, ob es sich um eine quantitative oder
qualitative Abweichung handelt.
148 Faber, in: Jahrbuch (1999), S. 90; Riesenhuber, in: System, S. 482; W.-H. Roth, in:
Ernst/Zimmermann, S. 241; A. Sandrock, S. 82; Morgenroth, S. 65 f.; Grundmann, in: Grundmann/Bianca, Art. 2, Rn. 12 f.; Jorden/Lehmann, JZ 2001, 952; Lehr/Wendel, EWS 1999,
321 (323).
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dd) Die Erfassung der Fälle der Nichtlieferung
Eine Störung der Abwicklung eines Vertrags besteht ebenfalls, wenn der Sachschuldner nichts liefert. Es stellt sich die Frage, ob die Richtlinie diesen Fall regelt.
Sowohl für als auch gegen eine Einbeziehung der Konstellation sprechen gewichtige
Argumente.
Für eine Einbeziehung lässt sich insbesondere anführen, dass dem Verbraucher
die durch die Richtlinie garantierten Rechtsbehelfe erst Recht im Falle der Nichtlieferung zustehen müssten. Gerade dann kommt der Sachschuldner seiner in Art. 2 I
der Richtlinie statuierten Pflicht zur Lieferung einer vertragsgemäßen Sachleistung
am wenigsten nach. Es wäre unbillig, wenn sich der Sachschuldner durch die Nichtlieferung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie „hinausretten“ könnte.149 Weiterhin spricht für eine Einbeziehung, dass jeder Ausschluss einer funktionalen Fallgruppe den beabsichtigen Verbraucherschutz schmälert. Dies steht dem ausdrücklichen Ziel der Richtlinie im Weg: der Vollendung des Binnenmarkts durch den Verbraucher.150
Doch bereits der Wortlaut der Richtlinie steht einer Einbeziehung der Fälle der
Nichtlieferung entgegen. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Normgeber den Begriff der Vertragswidrigkeit in Art. 2 und 3 sprachlich auf die (vorhandene) Sachleistung bezogen hat.151 An einer beurteilungsfähigen Sachleistung mangelt es in den Fällen der Nichtlieferung jedoch. Der Blick auf die Historie des
Normgebungsverfahrens152 deutet ebenfalls in Richtung einer Ausklammerung der
Fallgruppe der Nichtlieferung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Aus der
Begründung des ursprünglichen Richtlinienentwurfs ergibt sich, dass der Normgeber
den Kreis der erfassten Vertragsabwicklungsstörungen entsprechend beschränken
wollte. In der Begründung steht, dass Aspekte „im Zusammenhang mit der Erfüllung oder Nichterfüllung von Verträgen oder anderer Arten der unzulänglichen Vertragserfüllung, die über die Vertragswidrigkeit des Erzeugnisses hinausgehen“ nicht
vom Regelungstext berührt werden.153 Stattdessen wollte man sie „ausschließlich
und zur Gänze den einzelstaatlichen Rechtsordnungen“ unterworfen wissen.154 Anhaltspunkte, die auf eine Willensänderung des Normgebers im Laufe des weiteren
149 Vgl. im Ergebnis Grundmann, in: Grundmann/Bianca, Art. 2, Rn. 5; ferner Bianca, in:
Grundmann/Bianca, Art. 3, Rn. 3.
150 S. oben unter A. II.
151 S. oben unter a).
152 Siehe zu den Einschränkungen des Erkenntniswerts einer historischen Auslegung im Sekundärrecht oben unter I.
153 S. Höffe, S. 140 mit Verweis auf die Begründung zum Richtlinienvorschlag der Kommission
vom 18.06.1996, KOM (95) 520.
154 So Höffe, S. 140 mit Verweis auf die Begründung zum Richtlinienvorschlag der Kommission
vom 18.06.1996, KOM (95) 520; „auf keinen Fall soll das Kaufrecht vollständig harmonisiert
werden“; allg. Begründung und Begründung der einzelnen Artikel abgedr. in ZIP 1996,
1845 (1847); Hänlein, DB 1999, 1641 f. endg., ABl. EG Nr. C 307 vom 16.10.1996, S. 7.
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Verfahrens schließen lassen, zeigen sich nicht.155 Weiterhin ist bereits dargestellt
worden, dass das Sachleistungsvertragskonzept aufgrund der Begrenzung durch einen zeitlichen Parameter nur das Stadium der Vertragsabwicklung erfasst, in dem
eine Lieferung der Sachleistung bereits stattgefunden hat.156
Schließlich treten systematische Probleme auf, wenn man von einer Erfassung der
Fallgruppe der Nichterfüllung durch das Sachleistungsvertragskonzept ausgeht. Das
System der durch die Richtlinie gewährten Rechtsbehelfe passt nicht auf die Situation der Nichtlieferung. Die Unterscheidung zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung geht systematisch und sprachlich davon aus, dass etwas vorhanden ist, das
nachgebessert bzw. substituiert werden kann. Die Anwendung des Rechtsbehelfs der
Minderung passt ebenfalls nicht auf die Situation der Nichtlieferung. Klassischerweise dient die Minderung dem linearen Wertausgleich für Äquivalenzstörungen,
die sich aus dem Zustand der Sachleistung ergeben. Da die Sache im Falle der
Nichtlieferung nicht vorhanden ist, erscheint eine lineare Anpassung der Gegenleistung von vornherein ausgeschlossen.
In einer Gesamtbewertung sprechen die überwiegenden Argumente für eine insoweit restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie.157 Mit diesem
Ergebnis steht es im Einklang, wenn der Richtlinienwortlaut zwar in Art. 2 I die
Pflicht des Sachschuldners zu der Lieferung vertragsgemäßer Güter postuliert, einen
eigenen Anspruch des Sachgläubigers auf Lieferung aber nicht vorsieht.158
ff) Die Erfassung der Fälle der verspäteten Leistung
Weiterhin denkbar ist, dass der Sachschuldner die Leistung verspätet erbringt. Zu
prüfen ist, ob diese Situation durch die Richtlinie geregelt wird.
Nach Art. 3 I der Richtlinie ist die „Vertragswidrigkeit…des Verbrauchsgutes“
Voraussetzung für die Haftung des Sachschuldners. Der Begriff der Vertragswidrigkeit ist auf das Verbrauchsgut bezogen. Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, eine verspätete Lieferung als vertragswidriges Verbrauchsgut im Sinne
von Art. 3 I der Richtlinie zu verstehen. Bei einer verspäteten Lieferung fehlt das
Vertragsgut und der Lebenssachverhalt der Verspätung selbst besitzt keinen direkten
Sachbezug. Die historisch orientierte Auslegung159 spricht ebenfalls gegen die Erfassung der Fallgruppe durch die Richtlinie. Zum einen gelten die Ausführungen zu
der Fallgruppe der Nichtlieferung entsprechend. Dort war angemerkt worden, dass
155 S. Micklitz in EuZW 1997, 229 (230 f.).
156 S. oben unter 4.
157 Zsernaviczky, S. 12 f.; Höffe, S. 142; Kircher, ZRP 2000, 290 (291).
158 Pfeiffer, in: Anwaltskommentar, Art. 2, Rn. 1; v. Vogel, S. 243; Ernst/Gsell, ZIP 2000,
1410 (1414); Lehr/Wendel, EWS 1999, 321; a. A. wohl Westermann, NJW 2002, 241 (242);
Mittmann, S. 78.
159 Siehe zu den Einschränkungen des Erkenntniswerts einer historischen Auslegung im Sekundärrecht oben unter I.
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sich der Anwendungsbereich der Richtlinie nach dem Willen des Normgebers auf
die Vertragswidrigkeit der Sachleistung beschränken sollte.160 Zum anderen war im
Rahmen eines unveröffentlichten Vorentwurfs die Einbeziehung der Fälle der Leistungsverzögerung noch explizit vorgesehen worden. In die Endfassung der Richtlinie wurde diese Fallgruppe aber nicht übernommen, während sich gleichzeitig Regelungen für den Fall der Leistungsverzögerung in einem anderen Zusammenhang finden.161 Dies spricht für eine bewusste Nichteinbeziehung der Fälle der Leistungsverzögerung durch den Normgeber.162 Systematische Bedenken stehen einer Einbeziehung der Fälle der verspäteten Leistung ebenfalls entgegen. Die von der Richtlinie
vorgesehenen Rechtsbehelfe der Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung und
Vertragsauflösung scheinen zur Kompensation von Verspätungsnachteilen ungeeignet. Die Gesamtabwägung spricht dafür, dass die Leistungsverspätung nicht vom
Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie erfasst ist.163
b) Zwischenergebnis zu den erfassten Fallgruppen
Aus den bisherigen Erörterungen folgt, dass die Fallgruppe der qualitativen Beschaffenheitsabweichung der Sachleistung im Fokus der Richtlinie steht. Die Fälle der
Quantitäts- oder Artabweichung fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der
Richtlinie. Nicht geregelt wurden hingegen die Vertragsabwicklungsstörungen, bei
denen der Sachschuldner seine Leistung nicht oder nur verspätet erbringt.
IV. Ergebnis zu dem Konzept des Sachleistungsvertrags
Die bisherige Untersuchung hat gezeigt, dass die Richtlinie einige der wichtigsten
Vertragsverhältnisse des täglichen Lebens, nämlich Veräußerungs- und Herstellungsverträge über bewegliche Sachen, in ihren Anwendungsbereich miteinbezieht.
All diese Verträge unterwirft sie identischen Regeln.164 Dadurch missachtet die
Richtlinie die Vertragstypik, die bisher in den untersuchten Rechtsordnungen Geltung beanspruchte.165 Der Richtlinie liegt insoweit ein Sachleistungsvertragskonzept
zugrunde. Doch der Anwendungsbereich des Sachleistungsvertragskonzepts ist begrenzt. Es regelt nur Verbraucherverträge und erfasst nur das in der Praxis bedeut-
160 S. o. unter dd).
161 Hier ist die im Rahmen der Sekundärrechtsbehelfe bedeutungsvolle und als Obliegenheit ausgestaltete Frist zu nennen, innerhalb welcher der Sachschuldner Abhilfe zu schaffen hat,
s. Art. 3 V, 2. Spiegelstrich.
162 Höffe, S. 140 f.; Micklitz, EuZW 1997, 229 (230); Hondius, ZEuP 1997, 290 (291).
163 Kircher, ZRP 2000, 290 (291).
164 S. oben unter 3.
165 S. Kap. 2, 3 u. 4, jeweils A. I.-V.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.