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Kapitel 3 – Das Recht in England vor Umsetzung der Richtlinie
In diesem Kapitel wird das englische416 Recht vor Umsetzung der Richtlinie dargestellt. Zunächst wird skizziert, ob und in welcher Weise die durch das Sachleistungsvertragskonzept der Richtlinie erfassten Verträge im englischen Recht in Vertragstypen geregelt waren. Im Anschluss daran werden die Voraussetzungen und
Folgen der Haftung des Sachschuldners für Beschaffenheitsabweichungen geprüft.
A. Die Vertragstypik der Sachleistungsverträge in England
I. Einleitung zur Vertragstypik in England
Im Hinblick auf die rechtliche Erfassung bestimmter Lebenssachverhalte durch die
gesetzliche Ausformung besonderer Vertragstypen unterschied417 sich die englische
von den untersuchten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Eine umfassende
Kodifikation des Schuldvertragsrechts war nicht erfolgt. Stattdessen diente als Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung das Fallrecht („case law“). Kurze Zeit beabsichtigte man die Kodifikation des gesamten Schuldvertragsrechts, nahm allerdings
von diesem Vorhaben bereits im Laufe der Vorarbeiten der Gesetzgebung Abstand.418 So behielt das Fallrecht in weiten Bereichen die Aufgabe, die dem Gesetzestext in der deutschen und französischen Rechtsordnung zukam. Aus diesem
Grund verfügten die Gerichte über eine herausgehobene Stellung im englischen
Rechtssystem.419
Die Zurückhaltung des Gesetzgebers sowie das Schlagwort „case law“ verleiten
zur Annahme, dass es dem englischen Schuldvertragsrecht an der Herausbildung
416 Darunter wird das Recht verstanden, das in England, Wales und Nordirland Geltung beanspruchte.
417 Zur Verdeutlichung erfolgt die Darstellung des englischen Rechts vor Umsetzung der Richtlinie in der Vergangenheitsform. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der
Richtlinie den zuvor gültigen Rechtszustand inhaltlich nicht verdrängt, sondern erweitert hat,
s. Kap. 7 A. I.-IV.
418 Das englische Parlament setzte 1965 eine Kommission ein, die eine umfassende Kodifikation
des Vertragsrechts erarbeiten sollte. Im Verlauf des Fortgangs der Arbeit entschied sich die
Kommission, von einer umfassenden Kodifikation abzusehen und stattdessen nur Teile des
bestehenden Rechts zu überarbeiten. Schließlich wurde das Projekt 1972 eingestellt. Es kam
aber zur Veröffentlichung eines beinahe fertig gestellten Entwurfs. Dieser verzichtete weitgehend auf die Ausnormung besonderer Vertragstypen; vertiefend dazu Dasser, Rn. 495 ff.;
BMJ Gutachten Bd. 1, S. 59.
419 Zweigert/Kötz, S. 262 ff.; Zerres, S. 29; v. Westphalen, ZVglRWiss 102 (2003), 53 (64 f.).
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einzelner Vertragstypen mit unterschiedlichen Regelungsregimen völlig mangelte.
Doch weist bereits die bloße Existenz unterschiedlicher Bezeichnungen für einzelne
Vertragsverhältnisse in eine andere Richtung. Das Common Law kannte durchaus
den für die vorliegende Untersuchung bedeutsamen „contract of sale“ oder den
„contract for work and material“ bzw. „contract for supply of services“. Weiterhin
wurden in der jüngeren Zeit zunehmend Gesetze erlassen, die nur für bestimmte
Verträge Geltung beanspruchten.420 So befand sich das englische Recht in dieser
Hinsicht in einem Systemwandel und bewegte sich auf die untersuchten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen zu.421 Beatson bemerkte dazu: „...it is no longer safe
to assume that there is a law of contract rather than of contracts.“422 Die Veränderung war längst nicht abgeschlossen, denn die sich auf einzelne Vertragstypen beziehenden Sonderregelungen wurden vergleichsweise abstrakt und fragmentarisch
gehalten. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der Gesetze blieb für die Bewertung eines
Sachverhalts die Anwendung von Fall- und Gesetzesrecht nebeneinander erforderlich, wie sich in s. 62 (2) SGA exemplarisch widerspiegelte.
II. Veräußerungsverträge
Die bisherigen Ausführungen werfen die Frage auf, ob bzw. in welcher Weise im
englischen Recht der Veräußerungsvertrag über bewegliche Sachen als eigenständiger Vertragstyp (gesetzlich) ausgeformt worden war. Die Antwort auf diese Frage
findet sich im Sale of Goods Act (im Folgenden auch „SGA“), der zugleich das berühmteste Beispiel für die Tätigkeit des englischen Gesetzgebers ist.423 Vertragsgegenstände des „contract of sale“ waren „goods“. Der Begriff der „goods“ war in
s. 61 (1) SGA legaldefiniert und erfasste existente424 bewegliche425 Sachen.
S. 2 (1) SGA zeigte, dass Charakteristika des „contract of sale“ die Pflicht des Sach-
420 Beatson, S. 18, 20; Dasser, Rn. 503.
421 Zerres, S 31.
422 Beatson, S. 20; s. etwa s. 1 (2) SGSA 1982, die andere Vertragstypen von der Anwendung
der niedergelegten Regeln ausdrücklich ausnimmt; Twigg-Flesner/Bradgate, WebJ.C.L.I.
2000 unter 3. (c); Arnold/Unberath, ZEuP 2004, 367 (368, Fn. 15); Vorpeil, ZVglRWiss
103, 432.
423 Der Begriff „contract of sale“ untergliederte sich in das „agreement to sell“ und den „sale of
goods“.
424 Ein „contract of sale“ konnte auch vorliegen, wenn der Vertragsgegenstand noch der Herstellung bedurfte, s. 5 (1) SGA; Atiyah/Adams, S. 93 ff. Doch der Rechtsbehelf der „specific performance“ zielte (nur) auf die Überlassung einer konkretisierten oder ausgesonderten Sachleistung, s. unten u. B. III. 3. Dies verdeutlicht, dass der Kernbereich des Vertragstyps auf
die Überlassung einer schon bestehenden bestimmten Sachleistung ausgerichtet war.
425 Vom Begriff der „goods“ umfasst waren gemäß s. 61 SGA auch Früchte auf dem Halm,
nachwachsende Naturalerzeugnisse und Grundstücksbestandteile, soweit diese nach dem Vertrag vom Grundstück entfernt werden sollten, Vorpeil, ZVglRWiss 103, 432 (433). Die Ver-
äußerung unbeweglicher Sachen wurde gesetzlich im Law of property Act von 1925 geregelt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Herstellungs- und Veräußerungsverträge spielen im Wirtschaftsalltag eine überragende Rolle. Mithilfe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber starken Einfluss auf den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen ausgeübt und bisher überwiegend eigenständige Vertragstypen einheitlichen Regelungen unterworfen.
Der Autor setzt sich rechtsvergleichend mit der Frage auseinander, inwiefern die vorgesehene Gleichbehandlung der Verträge rechtlich und wirtschaftlich möglich ist und ob die Umsetzung der Richtlinie einen Gleichlauf des Vertragsrechts tatsächlich bewirkt hat. Dazu untersucht er die Gewährleistung bei Herstellungs- und Veräußerungsverträgen in den Rechtsordnungen Deutschlands, Englands und Frankreichs vor und nach der Umsetzung der Richtlinie. Abweichungen und Unterschiede hinterfragt er in ihrem wirtschaftlichen Kontext, wobei er sich auch mit Aspekten der ökonomischen Analyse des Zivilrechts auseinandersetzt.