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sind. Von diesen wurden 115 Personen mittels einer Ermessensausweisung ausgewiesen. Bei 75 türkischen Staatsangehörigen wurde eine Zwingende- bzw. Regelausweisung verfügt.
Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurden innerhalb von zwei
Jahren 68 türkische Staatsangehörige anhand der drei Ausweisungsformen
(§§ 53-55 AufenthG) ausgewiesen. Hierbei wurden etwa zwei Drittel der Betroffenen anhand einer Ermessensausweisung ausgewiesen. Etwa ein Drittel der Fälle
konzentrierte sich auf die beiden restlichen Ausweisungsformen.538 Bei 15 türkischen Staatsangehörigen wurden keine Angaben zur Ausweisungsform gemacht. Diese verteilen sich im Übrigen auf den gesamten Zeitraum.
Lässt man letztgenannte Fälle aufgrund der geringen Fallzahl außer Betracht, ergibt sich folgende Verteilung: Während im Jahr 2004 gegen 190 türkische Staatsangehörige eine Ausweisungsverfügung erging, nahm die Anzahl dieser hernach
ab. Innerhalb des Zeitraums 2005 bis 2006 ergingen 68 Ausweisungsverfügungen
gegenüber türkische Staatsangehörige. Auch wenn der Aufenthaltsstatus der Betroffenen nicht ermittelt werden kann, so lässt sich doch an der deutlichen Abnahme der Fallzahlen erkennen, dass der europarechtliche Ausweisungsschutz
türkische Staatsangehörige mit ARB-Status schützt.
Auffallend ist, dass innerhalb des beobachteten Zeitraums keine Ausweisungen
gegenüber griechischen und lediglich zwei Ausweisungen (Zwingende-/Regelausweisung) gegenüber italienischen Staatsangehörigen verfügt wurden. Auch
hier lässt sich der europarechtliche Ausweisungsschutz erkennen.
4.3 Die Befragung von Betroffenen anhand eines standardisierten
Fragebogens
Nach diesen mehr globalen Betrachtungen sollen nun Einzelschicksale ins Auge
gefasst werden. Zu diesem Zweck wurde mittels eines Fragebogens (abgedruckt
im Anhang dieser Arbeit) versucht, detaillierte Auskünfte von Betroffenen zu erlangen.
Im ersten Abschnitt wird auf die Konstruktion des Fragebogens und den damit
verbundenen Messbereich eingegangen. Es wird aufgezeigt, welche forschungsrelevanten Lebensbereiche der Betroffenen gemessen und mit welchen Fragen
diese erzielt wurden. Im Anschluss hieran wird auf die Problematik der Ermittlung von Ausgewiesenen und Abgeschobenen eingegangen und wie diese mitunter gelöst worden ist. Sodann werden die zehn Interviews wiedergegeben, die im
538 Ebd; eigene Berechnungen.
237
Rahmen dieser Forschungsarbeit mit ausgewiesenen bzw. abgeschobenen Türken
geführt wurden.
4.3.1 Konstruktion des Fragebogens
Der Fragebogen, anhand dessen die Betroffenen befragt wurden, wurde im Rahmen dieser Forschungsarbeit erstellt.539 Er besteht aus 56 Fragen, die die aufgezeigte Rechtsprechung reflektieren und sich wiederum zum Großteil aus Unterpunkten zusammensetzen. Um eine unproblematische Vergleichbarkeit der ermittelten Daten zwischen den einzelnen Betroffenen zu ermöglichen, wurden nahezu
alle Fragen als geschlossene Fragen formuliert. Lediglich drei Fragen, die sowohl
den Gefühlszustand als auch zusätzliche Bemerkungen des Betroffenen messen
sollen, wurden als offene Fragen formuliert.
Der Fragebogen misst sowohl die sozioökonomischen Lebensverhältnisse als
auch die juristischen Sachverhalte, die letztendlich die Ausweisung bzw. Abschiebung veranlassten. Dies erfolgte durch eine Aufteilung des Fragebogens in
sechs thematische Abschnitte:
Der erste Abschnitt erfasst persönliche Daten wie Alter, Geburtsort und Land,
Aufenthaltsstatus sowie die berufliche Qualifizierung bzw. Situation des Betroffenen vor der Ausreisepflicht. Hierbei wurde auch versucht, die Deutschkenntnisse in Form einer Selbsteinschätzung des Betroffenen zu ermitteln. Der erste
Abschnitt gibt Aufschluss darüber, ob es sich bei dem Betroffenen um einen so
genannten faktischen Inländer handelte. Aufenthaltszeiten und schulische bzw.
berufliche Leistungen wurden in einem ersten Schritt ermittelt, um der Frage
nachzugehen, ob eine »Verwurzelung« in Deutschland gegeben war.
Im zweiten Abschnitt wird der Familienstand des Befragten ermittelt. Bei Verheirateten wurde neben der Frage nach Kindern mitunter danach geforscht, ob eine
tatsächliche Lebensgemeinschaft in Form eines Zusammenlebens in Deutschland
stattfand. Gefragt wurde sowohl nach den beruflichen als auch nach den aufenthaltszeitlich relevanten Aspekten der Ehepartner. Gleichzeitig wurde die finanzielle Situation der Ehe untersucht, in der sich die Eheleute befanden. Denn klar
ist, dass der Grad der »Verwurzelung« in den aufgeführten Gerichtsurteilen zu
einem bestimmten Maße auch davon abgeleitet wird, ob und inwiefern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft der Eheleute vorlag.
Im dritten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme des sozialen Umfelds des Betroffenen vorgenommen. Angaben zum Wohngebiet und zur ethnischen und
sprachlichen Zusammensetzung des Freundeskreises ermöglichen Aussagen, ob
539 Siehe Anhang.
238
eine integrationshemmende Tendenz in Form von räumlicher und gesellschaftlicher Abschottung zu beobachten war. Ob eine gesellschaftliche Teilhabe in
Form aktiver Partizipation vorlag, wurde durch die Frage der Mitgliedschaft in
politischen oder gesellschaftlichen Vereinen, Verbänden und Organisationen ermittelt. Die hier erhobenen Informationen sollten vor dem Hintergrund der kriminologischen Annahmen (Subkulturtheorie) klären, ob der Betroffene negative
Lebensaspekte aufwies und inwiefern diese ihn in seinem weiteren Lebenslauf
beeinflusst haben.
Der vierte Abschnitt versucht zu klären, welche Form der Unterstützung und welche Bedingung im Elternhaus vorherrschten, die den schulischen und beruflichen
Werdegang beeinflussten. Neben der eigenen Schulbildung der Eltern wurde auch
nach dem Engagement dieser zum schulischen und beruflichen Erfolg des Betroffenen gefragt. Gleichzeitig wurden die Einkommensverhältnisse des Elternhauses ermittelt. Des Weiteren war von Interesse, ob die Erziehung durch die Eltern den allgemeinen Gegebenheiten in Deutschland entsprach. Das heißt, wurden zu Hause Werte vermittelt, die eventuell nicht mit denen in Einklang standen,
die der Betroffene außerhalb des Elternhauses erlebte? Hierbei sollte überprüft
werden, ob das deviante Verhalten der Betroffenen aufgrund innerer Konflikte
(Kulturkonflikttheorie) entstand. Wichtig war es zu klären, inwiefern der schulische und berufliche Erfolg oder Misserfolg durch das Elternhaus begünstigt
wurde.
Im fünften Abschnitt (Ausweisungsphase) werden die juristischen Informationen
ermittelt. Fragen nach Straftat, Strafmaß, Ausweisungsform und Rechtsbehelf
sind vorrangig. Ferner galt es zu klären, wann der Betroffene Deutschland verlassen musste und ob er im Falle einer Ausweisung der Ausreiseaufforderung
freiwillig nachkam. Insbesondere die Ermittlung der Schwere der Straftat sollte
darüber Auskunft geben, ob eine Kausalität zwischen Lebenslauf und Straftat
vorhanden war.
Der sechste Abschnitt erfasst die sozioökonomischen Lebensverhältnisse des Betroffenen im Passstaat. Angaben über die Aufenthaltszeit im jeweiligen Land
sollten in Verbindung mit den weiteren Fragen dieses Abschnittes Aufschluss
darüber geben, ob eine Anpassung bzw. Integration in das gesellschaftliche bzw.
wirtschaftliche Leben erfolgt war. Ergänzende Fragen wurden zu Sprachkenntnissen und zur beruflichen Situation gestellt. Ferner galt es zu klären, inwiefern
die familiären Verhältnisse durch die Ausreise beeinflusst wurden. Ob eine weitere Straftat im Passstaat begangen wurde oder eine illegale Einreise nach
Deutschland stattfand, war Ziel weiterer Fragen. Abschließend sollte der Gefühlszustand ermittelt werden. Hierbei galt das Interesse dem Aspekt, ob und inwiefern ein allmählicher Anpassungsprozess beim Betroffenen im Passstaat eingesetzt hatte. Weiterführend wurde nach den Gefühlen und Gedanken nach der
239
Ausweisung gefragt. In Form einer letzten offenen Frage konnten die Betroffenen
sonstige Bemerkungen machen.
4.3.2 Die Ermittlung der Befragten
Aufgrund des Datenschutzes ist es kaum denkbar, einem Doktoranden persönliche Daten über Ausgewiesene bzw. Abgeschobene und somit ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Demzufolge war es bei den Behörden nicht möglich, Angaben zu
Anschrift und Aufenthaltsort der Betroffenen zu erhalten, zumal diesen die aktuelle Anschrift der Betroffenen regelmäßig gar nicht bekannt ist.
Auch Nichtregierungsorganisationen, die sowohl bundesweit als auch landesweit
im gesellschaftspolitischen Themenbereich »Migration« tätig sind, konnten
keine Angaben hierzu machen. Auffallend ist, dass die Thematik der Ausweisung
und Abschiebung von Migranten der zweiten und dritten Generation bei Nichtregierungsorganisationen eher einen marginalen Stellenwert einnimmt. Die Interessenschwerpunkte liegen hier eindeutig im Bereich der Ausweisung und Abschiebung von Flüchtlingen. Es konnte lediglich ein italienischer Verein in Stuttgart ausfindig gemacht werden, der sich um die Belange von italienischen Betroffenen kümmert.540 Jedoch konnten auch hier aufgrund der juristischen Schranken
keine konkreten Informationen erlangt werden.
Anfragen bei den Botschaften der EU-Mitgliedstaaten und einiger ihrer Konsulate ergaben aus denselben datenschutzrechtlichen Gründen keine Erfolge.
Gleiches traf für die türkische Botschaft zu.
Eine weitere Vorgehensweise stellte die Anfrage bei Rechtsanwälten dar. Hierbei wurden Rechtsanwälte kontaktiert, die im Bereich des Ausländerrechts tätig
sind. Diese wurden danach gebeten, ihre betroffenen Mandanten im Passstaat
anzuschreiben und sie zur Teilnahme am Interview zu ermuntern. Im Zuge dieser
Methode wurde im Ergebnis aber leider nur ein ausgefüllter Fragebogen von Seiten eines Rechtsanwalts übersandt.
Gleichzeitig wurden Migrantenvereine und -organisationen aus den unterschiedlichsten gesellschaftspolitischen Tätigkeitsbereichen kontaktiert. Es konnte festgestellt werden, dass sich vor dem Hintergrund der Forschungsthematik der Zugang zu türkischen Vereinen und Organisationen weitaus einfacher gestaltet, als
zu griechischen und italienischen. Es wurden hauptsächlich in türkischen Kulturvereinen Handzettel mit dem Anliegen der Forschungsarbeit am schwarzen Brett
angebracht. Allein durch die rege Teilnahme einer türkischen Religionsgemeinschaft wurden Handzettel in über 200 bundesweiten Treffpunkten dieses Vereins
verteilt. Jedoch ergaben sich hieraus leider keine Erfolge.
540 C.T.I.M.-Germania; Comitato Tricolore per gli Italiani nel Mondo.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.