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ausgewiesen oder abgeschoben worden sind, findet das SDÜ dagegen keine Anwendung. So darf ein EU-Bürger, der aus Deutschland ausgewiesen bzw. abgeschoben worden ist, zwar innerhalb der Sperrfrist nicht in die Bundesrepublik
einreisen und sich hier aufhalten. Jedoch kann er aufgrund der Freizügigkeitsregelung in jeden anderen Vertragsstaat einreisen, so z.B. zur Arbeitsaufnahme, und
sich dort aufhalten.
3.3.7.2.2 Folgewirkungen eines Eintrags im Schengener
Informationssystem zur Einreiseverweigerung für türkische
Staatsangehörige
Die Folgewirkungen für einen Drittausländer bzw. türkischen Staatsangehörigen
sind weit reichend. Aufgrund einer Ausweisung bzw. Abschiebung erfolgt die
Ausschreibung im SIS.315 Dies hat zur Folge, dass eine Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten in Kraft tritt. Die Sperrwirkung der Ausweisung bzw. Abschiebung führt zu einer Zurückweisung an den Außengrenzen der
Schengen-Staaten.316
Allenfalls in besonderen Einzelfällen kann einer im SIS ausgeschriebenen Person
ein Schengenvisum erteilt werden. Gemäß Art. 16 SDÜ ist dieses Visum dann nur
auf dem Hoheitsgebiet der beantragenden Vertragspartei gültig. Es kann aufgrund
von humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen (Art. 5 Abs. 2 SDÜ) erteilt werden.317 Eine Ausweisung hat mithin für den Betroffenen gegebenenfalls weitreichende Konsequenzen.
3.4 Nationaler Ausweisungsschutz
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das Ausländerrecht zunächst
mit der Herabstufung des Entscheidungsrahmens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (§ 47 Abs. 3 AuslG). Sowohl die lange Aufenthaltszeit eines Ausländers
in der Bundesrepublik als auch seine persönlichen Verbindungen sozialer und
315 Die Ausschreibung eines EWR-Bürgers zur Einreiseverweigerung im SIS ist nur zulässig,
wenn gemäß EU-Recht vom Ausländer eine konkrete und hinreichend schwere Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse des ausschreibenden Staats beeinträchtigt. Vgl. hierzu Westphal, Volker (1999), Die Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – Voraussetzungen, Wirkungen
und Rechtsschutzmöglichkeiten, in: InfAuslR 7-8/99, S. 361 f.
316 Vgl. Hailbronner, Kay (2003), Ausländerrecht – Kommentar, S. 26.
317 Vgl. Westphal, Volker (1999), Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, in: InfAuslR 7-8/99, S. 363.
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emotionaler Art sollen dadurch hinreichend beachtet werden. Hiermit soll dem
Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik eine zusätzliche Gewichtung verliehen werden, im Sinne eines erhöhten Ausweisungsschutzes.
3.4.1 Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG
(1) 1 Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft
lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer
oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines
ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz. 2 Er wird nur aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. 3 Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den
Fällen der § § 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. 4 Liegen die Voraussetzungen des
§ 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. 5 Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
(2) 1 Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung
eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzt, wird in den Fällen der § § 53 und 54 nach Ermessen entschieden. 2 Soweit
die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in den
Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden.
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(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
(4) 1 Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. 2 Von der Bedingung wird abgesehen,
wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Gehört ein Ausländer zu den in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 AufenthG (§ 48 Abs.
1 Nr. 1 bis 6 AuslG) genannten Personengruppe und liegen die Tatbestände der
§ § 53, 54 AufenthG (§ 47 Abs. 1 oder 2 AuslG) vor, so wird also der Entscheidungsrahmen über die Ausweisung herabgestuft. Dies hat zur Folge, dass eine
zwingende Ausweisung zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft wird. So kann
ein atypischer Einzelfall zugunsten des Ausländers berücksichtigt werden. Liegt
eine Regel-Ausweisung vor, so wird diese herabgestuft und die Ausweisung erfolgt nach Ermessen, wodurch die Abwägungskriterien des § 55 Abs. 3 AufenthG
(§ 45 Abs. 2 AuslG) in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen.318
3.4.1.1 Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG –
Herabstufung des Entscheidungsrahmens
Im Folgenden wird der geschützte Personenkreis erörtert, dem gemäß § 56 AufenthG (§ 48 AuslG) ein besonderer Ausweisungsschutz zugesprochen wird.
3.4.1.1.1 Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthG (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG)
Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Aufenthaltsberechtigung
nach AuslG) genießen einen besonderen Ausweisungsschutz, der sich in Form einer Herabstufung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4, 5 (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG) entfaltet. Die Grundannahme dieser Regelung besteht darin, dass mit der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis eine lange Aufenthaltszeit einhergeht. Durch die
Herabstufung des Entscheidungsrahmens werden die sozialen, wirtschaftlichen
und privaten Interessen des Ausländers formal gewürdigt und beachtet.
318 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Asyl und Ausländerrecht, Konstanz, S. 194.
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Mit der Einführung des zusätzlichen Aufenthaltstitels »Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG« durch das AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07) wird der Personenkreis, der über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt, in diesen Ausweisungsschutzbereich aufgenommen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG n.F.).
3.4.1.1.2 Ausländer der zweiten und dritten Generation gemäß § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AufenthG (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG)
Hiernach genießen diejenigen Ausländer einen besonderen Ausweisungsschutz,
die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren
oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind. Sowohl die Ausländer der zweiten Generation als auch der Folgegenerationen werden hiervon erfasst.319 Hierdurch wird die Aufenthaltsdauer, die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse und die Schwierigkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland der
Eltern berücksichtigt.320
3.4.1.1.3 Ausländer in ehelicher bzw. lebenspartnerschaftlicher
Gemeinschaft gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (§ 48 Abs.
1 Nr. 3 AuslG)
Ein ausländischer Ehegatte bzw. Lebenspartner erhält einen besonderen Ausweisungsschutz, wenn eine tatsächliche Lebensgemeinschaft praktiziert wird. Die
nur formale Lebensgemeinschaft ist dabei nicht ausreichend.321
3.4.1.1.4 Ausländer mit deutschen Familienangehörigen oder
Lebenspartnern gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (§ 48
Abs. 1 Nr. 4 AuslG)
Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebt, erhält einen
besonderen Ausweisungsschutz. Nicht von Belang ist hierbei der Aufenthaltsstatus des Ausländers. Entscheidend ist, dass die Gemeinschaft als Familie qualifiziert werden kann.322
319 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Ausländerrecht – Kommentar, 49. Aktualisierung, Konstanz, S. 3.
320 Vgl. Wegner, Jörg (1992), Die Ausweisung von Ausländern mit verfestigtem Aufenthaltsstatus nach dem neuen Ausländergesetz, in: ZAR 3/1992, S. 125.
321 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Ausländerrecht – Kommentar, 49. Aktualisierung, Konstanz, S. 5.
322 Vgl. ebenda.
139
3.4.1.1.5 Minderjährige und Heranwachsende gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG
(§ 48 Abs. 2 AuslG)
§ 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (§ 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG) räumt heranwachsenden
Ausländern einen noch weitergehenden Ausweisungsschutz ein.323 Wenn der heranwachsende Ausländer im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen einer Zwingenden oder Regel-Ausweisung nach Ermessen entschieden. Das heißt, beim Vorliegen einer solchen Ausweisung findet immer eine Herabstufung zu einer Ermessensausweisung statt.324
Auf minderjährige Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, finden die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ebenso Anwendung. Minderjährige Ausländer können damit beim Vorliegen des Tatbestandes einer Zwingenden oder Regel-Ausweisung nur nach Ermessen ausgewiesen werden.325
Nach dem neuen Änderungsgesetz zum Ausländerrecht 2007 wird gemäß § 56
Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.d.F. AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07) die Schutzwirkung für Minderjährige und Heranwachsende modifiziert. Danach können
Minderjährige und Heranwachsende gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG
ausgewiesen werden, wenn diese wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
3.4.1.1.6 Neuerungen des Aufenthaltsgesetzes im Bereich des geschützten
Personenkreises gemäß § 56 AufenthG gegenüber § 48 AuslG
Im Gegensatz zum Ausländergesetz bezieht das neue Aufenthaltsgesetz den Personenkreis in den Schutzbereich mit ein, der lediglich seit fünf Jahren in Deutschland lebt. Schon ab einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann nunmehr eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das alte Ausländergesetz sah dagegen für
die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung einen Aufenthalt von acht Jahren
vor. Des Weiteren wird der Wirkungsbereich der Schutzbestimmungen auf die
zweite Generation und Folgegeneration ausgedehnt. Diese genießen schon bei einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis einen erhöhten Ausweisungsschutz. Zuvor
wurde dieses Recht lediglich den Angehörigen der zweiten Generation und Folgegeneration erteilt, die Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis waren.
323 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 502.
324 Vgl. ebenda.
325 Vgl. ebenda.
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3.4.2 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Ausweisung ist immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.
Dieser impliziert, dass die ordnungsrechtliche Maßnahme – welche die Ausweisung bzw. Abschiebung darstellt – geeignet, erforderlich und angemessen sein
muss.
Wann die Ausweisung geeignet ist, wird anhand der erzielbaren bzw. der erzielten
Gefahrenabwehr ermittelt. Die getroffene Maßnahme muss also in der Lage sein,
die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Zweck, den die Ausweisung verfolgt, fortdauern
muss. Solange die konkrete Beeinträchtigung andauert, ist die Ausweisung geeignet. Diese Voraussetzung ist beispielsweise gegeben, wenn ein Drogenabhängiger nicht zur Rehabilitation bereit ist.
Eine Ausweisung ist erforderlich, wenn keine mildere Maßnahme zur Verwirklichung des Ausweisungszwecks zur Verfügung steht.
Eine Ausweisung ist angemessen, wenn die dadurch herbeigeführten Nachteile
nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Familiäre Folgewirkungen für den Ausländer sind hierbei neben den Staatsinteressen zur Wahrung
des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen.326
Das Aufenthaltsgesetz erkennt die Härte einer Ausweisung und die damit verbundenen Folgen für einen gewissen Personenkreis von Ausländern an. Hierfür
wird im Ausländerrecht ein »Messinstrument« eingesetzt, das die Verhältnismä-
ßigkeit der Ausweisung ermitteln soll. Die Grundannahme besteht primär darin,
dass lange Aufenthaltszeiten und somit sozioökonomische Aspekte einen erhöhten Ausweisungsschutz zur Folge haben müssen. Als Instrument, welches diese
Kriterien berücksichtigt, wird der Aufenthaltsstatus, den der Ausländer besitzt,
eingesetzt. So definiert § 56 AufenthG einen Personenkreis mit besonderem Ausweisungsschutz. Das bedeutet, dass mit einem hohen Aufenthaltsstatus zugleich
ein erhöhter Ausweisungsschutz einhergeht. Das Aufenthaltsgesetz geht hierbei
von der Annahme aus, dass je höher der Aufenthaltsstatus ist, umso intensiver
und stärker die Bindungen des Ausländers an die Bundesrepublik sind, ebenso
wie die Folgen der Ausweisung für den Ausländer. Allerdings ist Ausländer nicht
gleich Ausländer, insbesondere, wenn die Europäische Union ins Spiel kommt.
3.5 Europarechtlicher Ausweisungsschutz
Die Ausweisung eines Unionsbürgers ist heute nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. Dies folgt aus dem Grundverständnis der Europäischen Union:
326 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 450.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.