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tensität des Staatsinteresses verdeutlichen. Die Interessen des Ausländers bestehen meist zunächst darin, die Bundesrepublik nicht verlassen zu müssen. Dieses
Interesse dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit an Intensität gewinnen, je länger
die Aufenthaltszeit ist und die damit verbundene soziale und wirtschaftliche
»Verwurzelung« in Deutschland. Somit entsteht ein komplexer Abwägungsvorgang, in dem verschiedene Faktoren in Betrachtet gezogen werden. Welches Interesse überwiegt? Das Staatsinteresse, den Ausländer auszuweisen oder das private Interesse des Ausländers, sich weiterhin in der Bundesrepublik aufhalten zu
dürfen. Um dem Schutzbedürfnis beider Seiten gerecht zu werden, normiert das
Aufenthaltsgesetz hierzu gewisse Entscheidungsvorgaben.
3.3.3 Die Ermessensausweisung gemäß § 55 AufenthG (§§ 45, 46 AuslG)
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche
oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels
gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der
Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder
gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb
des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift
oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht
und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
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7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder
8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein
Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer
Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen,
wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des
Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
§ 55 AufenthG (§§ 45 und 46 AuslG) normiert die Ermessensausweisung bzw.
die sog. Kann-Ausweisung. Die allgemeinen Ausweisungsgründe des § 55 Abs.
1 AufenthG (§ 45 Abs. 1 AuslG) sind zwar weit gefasst, jedoch werden diese
durch die konkretisierende – aber nicht abschließende – Auflistung des § 55 Abs.
2 AufenthG (§ 46 AuslG), und durch den polizeirechtlich definierten Begriff der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung inhaltlich ausgefüllt.265 Liegt ein solcher
Ausweisungsgrund vor, wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen über die Ausweisung entschieden.
Demzufolge muss trotz des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes gemäß § 55
Abs. 2 AufenthG (§ 46 AuslG) auch noch Ermessen ausgeübt werden.266 Sowohl
bei § 55 Abs. 1 AufenthG (§ 45 Abs. 1 AuslG) als auch bei § 55 Abs. 2 AufenthG
265 Vgl. Kölbel, Ralf/Müller, Markus (1999), Deliquente Ausländerkinder und ihre Familien,
in: ZAR 1/1999, S. 26.
266 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 471 und
zum Ausländergesetz, Renner, Günter (1999), Ausländerrecht – Kommentar, 7. Aufl.,
München, S. 227.
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(§ 46 AuslG) ist hierzu eine Gefahrenprognose erforderlich. Das Ermessen über
die Ausweisung liegt bei der Ausländerbehörde, die sich an den in § 55 Abs. 3
AufenthG (§ 45 Abs. 2 AuslG) vorgegebenen Kriterien ausrichten soll. Zu berücksichtigen sind demnach: Die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts,
die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des
Ausländers im Bundesgebiet, § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (§ 45 Abs. 2, Nr. 1
AuslG); die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige des Ausländers, § 55
Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (§ 45 Abs. 2, Nr. 2 AuslG); die in § 60a Abs. 2 AufenthG
genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (§ 55 Abs. 2
AuslG).
Entscheidend bei der Ermessensausübung ist stets der Einzelfall.267 Betrachtet
man die Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 1 AufenthG (§ 45 Abs. 1 AuslG) und
§ 55 Abs. 2 AufenthG (§ 46 AuslG), so lässt sich primär feststellen, das diese im
Vergleich zu den Ausweisungsgründen des § 53 AufenthG (§ 47 Abs. 1) und § 54
AufenthG (§ 47 Abs. 2 AuslG) von minderer Bedeutung sind. Ein absoluter Ausweisungsschutz ist bei Vorliegen eines Tatbestandes gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG
(§ 45 Abs. 1 AuslG) und § 55 Abs. 2 AufenthG (§ 46 AuslG) für keine Ausländergruppe – also auch weder für türkische Staatsangehörige noch für Unionsbürger – gegeben.
3.3.3.1 Neuerungen des Aufenthaltsgesetzes im Bereich der
Ermessensausweisung gemäß § 55 AufenthG
Vor dem Hintergrund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2002
wurden die Gründe für die Beendigung des Aufenthaltsrechts und die Durchsetzung der Ausreisepflicht weitgehend in das neue Aufenthaltsgesetz übernommen.
Erweitert wurde der Geltungsbereich der Ermessensausweisung im AufenthG jedoch um den Personenkreis der sog. »geistigen Brandstifter«.268
3.3.3.2 Neuerungen des Aufenthaltsgesetzes im Bereich der
Ermessensausweisung gemäß § 55 AufenthG in der Fassung des
Änderungsgesetzes zum Ausländerrecht
Im Bereich der Ermessensausweisung sieht die 2007 beschlossene Änderung eine
Vielzahl von Neuerungen vor, die ohne weiteres als eine Verschärfung dieser
Ausweisungsbestimmung gewertet werden können.
267 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Asyl und Ausländerrecht, Konstanz, S. 191 und zum AuslG,
Kölbel, Ralf/Müller, Markus (1999), Deliquente Ausländerkinder und ihre Familien, in:
ZAR 1/1999, S. 27.
268 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Asyl und Ausländerrecht, Konstanz, S. 190.
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(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des
Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder
Ausland
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung
dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen
Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen
wurde,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen
begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im
Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift
oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht
und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
8.
a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die
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Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer
Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet,
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass
auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu
verstärken,
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung
oder Androhung von Gewalt davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder
gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, oder
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen,
wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des
Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG n.F. wird die Ausländerbehörde also künftig
Ausländer ausweisen können, die falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung
der Abschiebung gemacht haben.
Des Weiteren sollen die Ausländerbehörden anhand von § 55 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. auch den Ausländer ausweisen können, der auf ein Kind oder einen
Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer
ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken. Ferner soll
der Ausländer ausgewiesen werden können, der eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt davon
abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in
Deutschland teilzuhaben. Auch das Eingehen bzw. Nötigen zu einer Zwangsehe
soll eine Ermessensausweisung zu Folge haben (§ 55 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F.).
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3.3.4 Die Regel-Ausweisung gemäß § 54 AufenthG (§ 47 Abs. 2 AuslG)
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und
die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an
einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung
oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
Teilnehmer beteiligt,
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften
oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit
diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele
an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder
mit Gewaltanwendung droht,
6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder
den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten
verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben
über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung
des internationalen Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser
Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich
auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher
oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil
seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
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References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.