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3.6.3 Besonderer Ausweisungsschutz für assoziationsbegünstigte türkische
Staatsangehörige durch den ARB 1/80
Der Fall »Demirel« verdeutlichte die Auslegungskompetenz des Europäischen
Gerichtshofes für den ARB 1/80. Die vorrangige Bedeutung dieses Falles ist sowohl in der sich entfaltenden Bindungswirkung zu verstehen (inter partes), als
auch in den zusätzlich hinzukommenden, aufenthaltsregulierenden Rechten neben dem Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz. Mit dem Urteil Nazl? hat der
EuGH gezeigt, dass assoziationsbegünstigte türkische Arbeitsnehmer nicht aufgrund von generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürfen. Dieses Verbot ist insofern auch auf assoziationsrechtlich begünstigte Familienangehörige zu
übertragen, da Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die Ausweisungsvoraussetzungen einheitlich für alle vom ARB 1/80 Begünstigten regelt.443 Das bedeutet, dass für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsbürger dieselben gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsmaßstäbe des Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrags i.V.m. der RL
64/221/EWG Anwendung finden bzw. fanden, wie für EU-Staatsangehörige.444
Auch wenn die Richtlinie 64/224/EWG durch die neue Richtlinie 2004/38/EG
aufgehoben wurde, besitzt sie immer noch Geltung für assoziationsbegünstigte
türkische Staatsangehörige. Ihre Geltung verliert sich insofern nicht, als ein Unionsbürger im Falle einer Schlechterstellung durch die neue RL auf die alte Richtlinie zurückgreifen kann. Die neue Richtlinie ist zwar zum jetzigen Zeitpunkt nur
auf Unionsbürger anzuwenden, jedoch wird diese voraussichtlich auch für assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige Anwendung finden.
Im »Allgemeinen Anwendungshinweis des Bundesministerium des Innern zum
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei« in der Fassung 2002 heißt
es: »Art. 14 ARB 1/80 verbietet die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein Aufenthaltstitel nach den Art. 6 und 7 ARB 1/80 besitzt, aus generalpräventiven Gründen (Urteil-Nazl?). Im Rahmen dieser Vorschrift finden die
für EU-Staatsangehörige geltenden gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsmaßstäbe des Art. 39 Abs. 3 EG i.V.m. der Richtlinie 64/221/EWG sowie Art. 40 EG
entsprechende Anwendung.« Die Folge ist, dass bei assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsbürgern lediglich eine spezialpräventive Ausweisung, wie im Falle von Unionsbürgern, zulässig ist. Dies bedeutet, dass vom persönlichen Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichende schwere
Gefährdung ausgehen muss.
Im Urteil Orfanopoulos und Oliveri wies der Gerichtshof darauf hin, dass der betroffene Personenkreis nur noch nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Eine
443 Vgl. Glupe, Gerrit (2000), Die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer nach dem Nazli-
Urteil des EuGH, in: ZAR 4/2000, S. 174.
444 Vgl. EuGH, Urteil vom 20.2.2000 – Rs. C-340/97 (Nazl?), in: InfAuslR 4/2000, S. 161-
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Zwingende bzw. Regel-Ausweisung ist demzufolge rechtswidrig. Ferner muss
die Entwicklung während der Haft und hernach überprüft werden (Sozialprognose, Wiederholungsgefahr). Dies soll durch eine Instanz ermittelt werden, die
dem Verwaltungsgericht vorgeschaltet ist. Hierbei soll die eingetretene Sach- und
Rechtslage nach der letzten Behördenentscheidung berücksichtigt werden (Fälle
Çetinkaya, Ünal). Andernfalls sei die stichhaltige Sozialprognose nicht möglich.
Auch wenn der ARB 1/80 einen weitaus günstigeren Ausweisungsschutz gegen-
über dem AufenthG (zuvor AuslG) beinhaltet, muss doch verdeutlicht werden,
dass zwischen zwei Gruppen mit unterschiedlichen Rechtspositionen unterschieden werden muss. Denn die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, die für
sich keine Rechte aus dem Beschluss 1/80 herleiten können, richtet sich weiterhin
allein nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (Ausländergesetzes). Ein
absoluter Ausweisungsschutz für einen besonderen Personenkreis von türkischen
Staatsangehörigen ist im Übrigen auch durch den ARB 1/80 nicht gewährleistet.
3.7. Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Die Möglichkeit von Ausweisung und Abschiebung wird neben den Urteilen des
EuGH auch durch die Entscheidungen des Straßburger Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) begrenzt. Der EGMR judiziert die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK), der alle EU-Mitgliedstaaten und die Türkei
angehören. Auch die Entscheidungen des EGMR beanspruchen eine gewisse Bindungswirkung, weswegen sie rechtspolitisch von großer Bedeutung sind.
3.7.1 Bindungswirkung
Die Bundesrepublik hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) am
4. November 1950 mitunterzeichnet und die Normen der EMRK durch das Zustimmungsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG am 7. August 1952 in das deutsche
Recht inkorporiert bzw. transformiert. Hierdurch wurde ein entsprechender
Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Die Normen dieses völkerrechtlichen Vertrags
sind seither für staatliche Organe und Staatsbürger der Bundesrepublik bindend.445 Innerhalb der deutschen Rechtsordnung hat die transformierte EMRK
445 Vgl. Ulsamer, Gerhard (1985), Europäische Menschenrechtskonvention als innerstaatlich
geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland, in: Frowein, Jochen/Ulsamer, Gerhard
(Hrsg.), Europäische Menschenrechtskonvention und nationaler Rechtsschutz, Heidelberg, S. 35.
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References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.