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sei nie kriminell gewesen und fühle sich dennoch mit Verbrechern gleichgestellt.
Für geschäftliche Einreisen in die Bundesrepublik erhält J jeweils ein Visum.549
4.3.4 Auswertung der Fallbeispiele
Aufgrund der geringen Anzahl von Interviews kann selbstredend kein allgemeiner Rückschluss auf die sozioökonomischen Verhältnisse aller Betroffenen getroffen werden. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass durch den Vergleich der hier Befragten gewisse Grundannahmen zulässig sind.
Es hat sich gezeigt, dass die Interviewten im Bereich Bildung überwiegend nur
ein geringes Schul- und Bildungsprofil vorweisen. Sechs der Befragten hatten einen Hauptschulabschluss ohne jegliche Berufsausbildung, während eine Person
sogar überhaupt keinen Schulabschluss erlangen konnte. Zeiten der Arbeitslosigkeit und Hilfstätigkeiten wechselten sich in ihrem Lebenslauf ab. Während eine
Person über einen Schulabschluss mit Berufsausbildung verfügte, waren zwei der
Befragten Fachhochschul- bzw. Universitätsabsolventen. Beide waren berufstätig.
Auch wenn der schulische und berufliche Erfolg in enger Verbindung zu den erworbenen Sprachkenntnissen steht, muss doch bei der Selbsteinschätzung zu den
Sprachkenntnissen bemerkt werden, dass hier möglicherweise von einer verzerrten Selbsteinschätzung auszugehen ist. Lediglich eine Person stufte ihre
Sprachkenntnisse als sehr schlecht ein; die restlichen Befragten stuften sie als gut
bis sehr gut ein.
Bei der Frage nach dem Engagement der Eltern, ihre Kinder in der Schul- und Berufsausbildung zu fördern, konnten deutliche Unterschiede festgestellt werden.
Während vier der Befragten das Engagement der Eltern eher als gering bzw. ausreichend angaben, stuften die restlichen Befragten dieses als gut bis sehr gut ein.
Wie sich dieses Engagement allerdings praktisch gestaltete, kann durch das eigene Bildungsprofil der Eltern erahnt werden. Von den zwanzig Elternteilen verfügten lediglich sechs Elternteile über einen türkischen Grundschulabschluss, der
kaum als hilfreich in Form von Wissensvermittlung oder Hausaufgabenhilfe eingestuft werden kann. Bei elf Elternteilen lagen keine Schulabschlüsse vor. Lediglich ein Elternteil hatte in der Türkei eine akademische Ausbildung zum Lehrer
erfahren. Dessen Sohn war auch einer der beiden interviewten Akademiker. Von
den restlichen Betroffenen konnten keine Antworten erhalten werden, da sie
keine Kenntnisse über den Schulabschluss ihrer Eltern hatten.
549 Auf die Frage nach seiner Gefühlslage während und nach der Abschiebung gab der Betroffene an: »Ich empfand Verachtung, Wut und Misshandlung«. Zu seinem momentanen
Gefühlszustand bemerkte er: »An meinen Gefühlen hat sich nichts geändert. Ich habe
immer noch eine feindliche Einstellung gegenüber Deutschland«.
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Inwiefern Bildungsferne der Eltern mit den schulischen Leistungen der Kinder
korreliert, darf sachlich hinterfragt werden. Zwar wird immer wieder postuliert,
dass ein solcher Zusammenhang beobachtbar sei. Dies trifft auch für die vorliegende Auswertung zu. Eine große Anzahl der Angehörigen der ersten Ausländergeneration kam allerdings aus bildungsfremden Milieus. Dennoch verstanden
diese Eltern oftmals, ihre Kinder zu fördern und zu unterstützen. Auch wenn dies
wohl nicht durch persönliche Wissensvermittlung erfolgen konnte, so wurde die
Förderung doch durch die Vermittlung von gesellschaftskonformen Verhaltensregeln und der Betonung des Leistungsprinzips erzielt. Hierzu musste allerdings auf
Seiten der Eltern selbst der Wille zur Anpassung an die vorherrschenden Normenund Wertevorstellungen vorliegen.
Ob sich die Normen- und Wertevorstellungen der Eltern in der Erziehung der Kinder widerspiegelten, bewerteten in der Umfrage nahezu die Hälfte der Befragten
kritisch. Während zwei der Interviewten die Frage nach der Übereinstimmung der
übermittelten Werte mit der Antwortvorgabe »teilweise« beantworteten, gaben
zwei als Antwort »eher nicht« und ein Betroffener »überhaupt nicht« an. Die andere Hälfte der Interviewten bescheinigte ihren Eltern eine übereinstimmende
Wertevermittlung. Vier der Interviewten gaben an, dass die Übereinstimmung
»eher schon« vorlag. Einer der Befragten antwortete mit »voll und ganz«. Dies
lässt den Schluss zu, dass bei nahezu der Hälfte der Eltern neben Bildungsferne
auch eine subjektive Fremdheit bzw. Abschottung vorgelegen haben dürfte. Das
eigene Normen- und Wertesystem, das aus dem Herkunftsstaat stammt und vor
Dekaden erlebt wurde, wird offenbar »konserviert« und auch an die Folgegenerationen weitergegeben.
Sowohl die PISA-Studie als auch kriminologische Annahmen in der Wissenschaft
sehen in der Schichtzugehörigkeit des Migranten eine Variable, die sich auf den
jeweils zu messenden Sachverhalt beeinflussend auswirkt. Neben Bildung und
Beruf wird das finanzielle Einkommen abgefragt, um die Schichtzugehörigkeit zu
ermitteln. Fünf der Befragten gaben hier an, dass das finanzielle Einkommen des
Elternhauses »ausreichend« gewesen sei. Vier gaben an, dass es »gut« gewesen
sei, und einer antwortete »sehr gut«. Auch hier gilt allerdings, dass in Interviews
Angaben zur finanziellen Situation subjektiv verzerrt werden können. Fehlende
Richtwerte zur Abschätzung der Bewertungsgrundlage, aber auch die Scham, finanzielle Engpässe und Nöte zu benennen, müssen vermutet werden.
Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass mit Ausnahme eines Interviewten alle anderen Befragten eine untere Schichtzugehörigkeit aufweisen.
Vier der Betroffenen waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verheiratet. Drei von ihnen gaben an, dass ihre Ehe durch die Ausweisung und Abschiebung belastet
wurde bzw. weiterhin werde. Finanzielle Schwierigkeiten des Ehepartners in
Deutschland, die Absicht des Ehepartners, die Scheidung einzureichen bzw. die
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Unzumutbarkeit des Nachzugs wurden verschiedentlich geäußert. Eine dieser
Ehen wurde zwischenzeitlich geschieden. In einer Ehe war ein Kind vorhanden.
Einer der Betroffenen war zum Zeitpunkt seiner Abschiebung verheiratet, jedoch
lebte seine Frau in der Türkei, wo auch die Ehe geschlossen worden war. Sechs
der Betroffenen waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ledig. Einer von ihnen heiratete seine deutsche Freundin in der Türkei. Eine Einreise nach Deutschland im
Rahmen des Familiennachzugs wurde jedoch aufgrund der Annnahme einer
Scheinehe verweigert. Ein anderer heiratete in der Türkei eine dort ansässige türkische Staatsangehörige. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in Deutschland geschlossene Ehen durch die Ausweisung und Abschiebung eines Ehegatten
schwer belastet werden.
Die Straftaten, die die Ausweisung bzw. Abschiebung auslösten, haben überwiegend mit Raub und Diebstahl bzw. Gewaltdelikten und Körperverletzungen zu
tun. Die Angaben hierzu betreffen sowohl die Vorstrafen als auch die letzte Straftat.550 Auffallend ist, dass bei fünf der Interviewten ein Raub- bzw. Diebstahlsdelikt vorlag. Vier Befragte gaben Gewaltdelikte bzw. Körperverletzungsdelikte an.
Bei drei Personen lagen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Eine
Person wurde wegen eines Vergewaltigungsdelikts abgeschoben. Bei zwei Interviewten lag ein Vergehen gegen das Aufenthaltsgesetz vor. Beides Mal wurde die
Frist von sechs Monaten zur Wiedereinreise nicht eingehalten.
Der Aufenthaltsstatus der Interviewten vor der Ausreise entspricht der Gesamtverteilung der Aufenthaltssituation von türkischen Staatsangehörigen in Deutschland. Während sechs der Befragten über einen sicheren Aufenthaltsstatus verfügten – zwei Aufenthaltsberechtigungen und vier unbefristete Aufenthaltserlaubnisse – waren vier der Betroffenen im Besitz eines unsicheren Aufenthaltsstatus in Form einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Zwei von ihnen sind in
Deutschland geboren, die weiteren zwei sind als Kinder im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist. Aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus lag bei diesen Personen kein besonderer Ausweisungsschutz vor, so
dass keine Herabstufung der Ausweisungsform stattfand. Der unsichere Aufenthaltsstatus ist bei drei Betroffenen auf die Vorstrafen zurückzuführen, die hier für
die nur befristete Verlängerung verantwortlich waren. Bei einer Person konnten
hierzu keine Angaben erlangt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang,
dass sechs der Befragten keine Angaben über ihre Ausweisungsform machen
konnten. Sie wussten nicht, aufgrund welcher Ausweisungsform sie Deutschland
verlassen mussten.
Inwiefern ein Einleben und Integrieren der Betroffenen in die Lebensverhältnisse
in der Türkei möglich war, kann vor dem Hintergrund der Aufenthaltszeiten in der
Türkei bewertet werden. Die Aufenthaltszeit umfasst den Zeitraum in der Türkei,
der sich nach der Ausreise bzw. Abschiebung ergibt. Zwei der Interviewten, die
550 Mehrfachnennungen.
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über eine Aufenthaltszeit von weniger als einem Jahr verfügten, gaben an, dass
sie sich an ihr jetziges Leben »überhaupt nicht gewöhnt« haben. Bei der Frage,
ob sie die Schwierigkeiten überwinden und sich an diese Lebensumstände gewöhnen werden, antwortete der eine mit Skepsis, während der andere dies völlig verneinte. Ein Befragter hatte eine Aufenthaltszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren.
Auch dieser gab an, sich an das Leben in der Türkei nicht gewöhnt zu haben und
mit Skepsis in die Zukunft zu blicken. Sechs der Betroffenen lebten schon drei
bis fünf Jahre in der Türkei. Der Grundkanon innerhalb dieser Gruppe ist die Unzufriedenheit mit den dortigen Lebensverhältnissen und die Skepsis, Schwierigkeiten überwinden zu können. Lediglich ein Betroffener in dieser Gruppe gewöhnte sich an die Lebensverhältnisse in der Türkei und überwand alle Schwierigkeiten. Ein Interviewter, der vor über siebzehn Jahren ausgewiesen wurde, gab
an, sich mit den neuen türkischen Lebensverhältnissen schließlich abgefunden zu
haben.
Vier der Befragten waren seit ihrer Ausreise arbeitslos. Sie konnten keine Arbeitsstelle in der Türkei finden. Insoweit betrugen die Zeiten der Arbeitslosigkeit
ein bis fünf Jahre. Ebenfalls vier der Befragten waren dagegen berufstätig. Zwei
von ihnen sind im Tourismussektor tätig, während die beiden anderen in der Industrie beschäftigt sind. Die Berufstätigen gaben an, dass ihnen ihre Deutschkenntnisse bei der Arbeitssuche einen Vorteil verschafft hätten. Einer der Befragten befand sich zum Zeitpunkt des Interviews beim Militär. Ein weiterer Befragter, der schon seit über siebzehn Jahren in der Türkei lebte, hatte bis dato nur
Gelegenheitstätigkeiten vorzuweisen.
Auffallend ist, dass auch bei längeren Aufenthaltszeiten in der Türkei eine
Unzufriedenheit allgemeiner Art vorhanden ist. Das Zurechtkommen mit den
dortigen Lebensverhältnissen wird nur bedingt bejaht.
Hierin ist wohl ein wesentlicher Grund dafür zu sehen, warum fünf der Interviewten angaben, über eine illegale Einreise nach Deutschland nachgedacht zu haben.
Drei der Befragten wurden von Schlepperbanden angesprochen, die ihnen eine
Einreise nach Deutschland in Aussicht stellten. Ein weiterer gab an, auf »eigene
Faust« illegal einreisen zu wollen. Ein Befragter reiste schon zuvor illegal ein,
verließ jedoch, ohne aufgegriffen zu werden, wieder das Land. Die ständige
Angst, aufgegriffen und abgeschoben zu werden, sei zu hoch gewesen.
Bei den weiteren fünf Interviewten bestand nicht die Absicht, illegal nach
Deutschland einzureisen.
Eindeutig ist jedoch das Ergebnis, dass letztlich alle Befragte anstreben, in Zukunft wieder in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Ob ihnen dies gelingen
wird, erscheint allerdings vor dem Hintergrund der restriktiven Aufenthaltstitel
des Aufenthaltsgesetzes außerordentlich fraglich. Jedenfalls für türkische Staatsangehörige endet die Ausweisung regelmäßig im endgültigen Ausschluss aus
Deutschland. Aus diesem Grund dürften die Europäischen Gerichtshöfe ihren
vergleichsweise starken Ausweisungsschutz entwickelt haben.
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References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.