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3.6 Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
Im Folgenden werden Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes analysiert, die für die Fragen von Ausweisung und Abschiebung von entscheidender
Bedeutung sowohl für türkische Staatsangehörige als auch Unionsbürger sind.
Sie trugen dazu bei, dass deren aufenthalts- und arbeitsrechtliche Situation verbessert und gestärkt wurde. Im Wesentlichen beziehen sich die Urteile im Falle
von türkischen Staatsangehörigen auf die Art. 6, 7 und 14 ARB 1/80.
Zuvor soll auf die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eingegangen werden, um zu verdeutlichen, warum dieses Gericht
auch im Bereich des Ausländerrechts eine so große Bedeutung in den Mitgliedstaaten erlangen konnte.
3.6.1 Bindungswirkung
Jeder Bürger kann sich vor dem Gericht seines Mitgliedstaates auf Gemeinschaftsrecht berufen. Dieses Recht wird ihm durch das supranationale Wesen der
EG verliehen. Das Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar anwendbar ist, muss vom
nationalen Gericht mit Vorrang angewandt werden. Selbst gegenüber Verfassungsrecht ist dies der Fall. Die Bindung der deutschen Gerichte an das supranationale EG-Recht führt also dazu, dass ein Richter im konkreten Fall entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen muss.
Der Europäische Gerichtshof sichert gemäß Art. 220 Abs. 1 EG die Wahrung des
Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags. Die Bindungswirkung seiner Urteile wirkt deshalb sowohl inter partes als auch erga omnes. Inter
partes, da sie sich auf den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erstreckt und somit den Mitgliedstaat zur Beachtung des Urteils sowie zur Beseitigung und Beendigung des Vertragsverstoßes verpflichtet. Erga omnes, weil dem Urteil gegen-
über allen Unionsbürgern und nicht beteiligten Mitgliedstaaten Präjudizwirkung
zukommt.
Das in einem Vorabentscheidungsverfahren408 gemäß Art. 234 EG ergangene Urteil des EuGH entfaltet entsprechende Bindungswirkung. Im konkreten Fall wer-
408 Das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet eine einheitliche und gleichmäßige Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 234 EG sind alle
letztinstanzlichen Gerichte zur Vorlage beim EuGH verpflichtet. Dies sind all diejenigen
Fachgerichte, gegen deren Entscheidung im konkreten Fall keine Rechtsmittel mehr gegeben sind. Eine Verfassungsbeschwerde wird hierbei nicht als Rechtsmittel gewertet. Vgl.
hierzu Bergmann, Jan (2001), Recht und Politik der Europäischen Union: der Integrationsverbund vor der Osterweiterung, 1. Aufl., Grevenbroich, S. 223 f.
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den sowohl das vorlegende als auch alle anderen Gerichte, die in demselben
Rechtsstreit zu entscheiden haben, gebunden (inter partes).
Faktisch kommen auch Vorabentscheidungen erga omnes –Wirkung zu. Dies
zeigt sich darin, dass der EuGH letztinstanzliche Gerichte von der nach Art. 234
Abs. 3 EG eigentlich zwingenden Vorlage freispricht, sofern er die entsprechende
Rechtsfrage in einem anderen Verfahren bereits geklärt hat. Vor dem Hintergrund,
dass die Rechtseinheit in der Europäischen Union gewahrt werden muss, wird
dementsprechend die umfassende Bindungswirkung eines EuGH-Urteils angenommen.409 Dieser Zustand verleiht den aufzuzeigenden Leitentscheidungen des
EuGH eminent große ausländerpolitische Bedeutung.
3.6.1.1 Leitentscheidungen zum Ausweisungsschutz – Die
Vorabentscheidungsverfahren Orfanopoulos & Oliveri
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am 13. Dezember 2001 die Rechtssache
Orfanopoulos (C-482/01) und am 19. Dezember 2001 die Rechtssache Oliveri (C-
493/01) nach Art. 234 EG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. In beiden
Rechtssachen wurden von Seiten des Gerichts je zwei Fragen bezüglich der Auslegung der Art. 39 Abs. 3 EG und 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (C-482/
01) sowie der Art. 39 EG und 3 dieser Richtlinie (C-493/01) formuliert. In beiden
Fällen handelte es sich um eine Ausweisungsverfügung gegen Unionsbürger, die
vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassen wurde.
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in beiden Rechtssachen410 vom
29. April 2004 sind in der Rechtspraxis im Bereich der Ausweisung von Unionsbürgern verschiedene Veränderungen eingetreten.
3.6.1.1.1 Die Rechtssache Orfanopoulos (C-482/01)
Herr Orfanopoulos (Jahrgang 1959, griechischer Staatsangehöriger) reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Kindernachzugs nach Deutschland ein. Im Jahr
1978 begab er sich nach Griechenland, um seinen zwei-jährigen Militärdienst abzuleisten. Aus einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahr 1981 gingen drei Kinder hervor, die ebenfalls Kläger vor dem Gericht sind. Während seiner gesamten Aufenthaltszeit in Deutschland erhielt er befristete Aufenthaltser-
409 Vgl. Bergmann, Jan (2006), Diener dreier Herren? – Der Instanzrichter zwischen BVerfG,
EuGH und EGMR, in: Europarecht, Heft1-2006, S. 104 ff.
410 Beide Rechtssachen wurden durch den Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes
am 30.4.2003 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und gemeinsamen Entscheidung
verbunden. Siehe hierzu EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-
482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 3.
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laubnisse, zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis-EG, die bis zum Oktober 1999 gültig
war.411 Seit 1981 übte er, der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügte, verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten aus. Die Zeiten der Berufstätigkeit waren von langer Arbeitslosigkeit unterbrochen.
Herr Orfanopoulos war seit über 15 Jahren betäubungsmittelabhängig. Er wurde
neunmal wegen Drogen- und Gewaltdelikten verurteilt und erhielt in den Jahren
1992, 1997 und 1998 je eine ausländerrechtliche Verwarnung der Ausländerbehörde. 1999 befand er sich für sechs Monate in Haft.
Im Januar 2000 befand sich der Betroffene zu einer Entgiftungstherapie im Krankenhaus und begab sich hernach zu einer stationären Therapie in eine Rehabilitationseinrichtung. Hier folgten zwei erfolglose Versuche, die beide Male zu einer
Entlassung führten. Im September 2000 trat Herr Orfanopoulos eine Freiheitsstrafe aus den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart von 1994 und 1998 an.412
Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte im Januar 2001 seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und wies ihn aus. Gleichzeitig teilte ihm
das Regierungspräsidium mit, dass er im Zeitpunkt der Haftentlassung abgeschoben werden würde. Begründet wurde der Ausweisungsbescheid mit der Häufigkeit und der Schwere der von Herrn Orfanopoulos begangenen Straftaten sowie
mit der aufgrund seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit bestehenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Das Regierungspräsidium sah
den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Nummer 2
AuslG als gegeben an. Gemäß dem besonderen Ausweisungsschutz, den der Betroffene genieße, wurde die zwingende Ausweisung zu einer Regel-Ausweisung
nach § 47 Abs. 3 AuslG herabgestuft. Das Regierungspräsidium war der Auffassung, dass die Ausweisung dennoch verhältnismäßig sei. Das Gericht könne nicht
von einem Ausnahmefall ausgehen, da die persönliche Lebenssituation des Betroffenen dies nicht ermögliche. Schließlich verfüge der Betroffene über ausreichende griechische Sprachkenntnisse und hätte seine Jugend in Griechenland verbracht. Ferner überwiege der ordre public das persönliche Interesse des Betroffenen am weiteren Verbleib in Deutschland. Daraufhin erhoben Herr Orfanopoulos und seine Kinder im März 2001 Klage beim VG Stuttgart mit der Begründung,
dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.413
411 Vgl. Schlussantrag der Frau Generalanwalt Christine Stix-Hackl vom 11.9.2003 in der
Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), S. 5.
412 Vgl. ebenda. Vgl. hierzu auch EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 22 ff.
413 Vgl. EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 22 ff.
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3.6.1.1.1.1 Die Vorlagefragen des VG Stuttgart und das Vorbringen der
Beteiligten
Nachdem Herr Orfanopoulos Klage beim VG Stuttgart erhoben hatte, legte dieses
dem EuGH folgende Frage vor:
1. Ist die wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte Beschränkung der Freizügigkeit eines ausländischen Unionsbürgers mit langjährigem Aufenthalt im Aufnahmestaat im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EG aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit europarechtskonform, wenn
aufgrund seines persönlichen Verhaltens die Erwartung gerechtfertigt ist, dass er
auch künftig Straftaten begehen wird und wenn dem Ehegatten dieses Unionsbürgers und dessen Kindern ein Leben in dem Herkunftsstaat des Unionsbürgers nicht
zugemutet werden kann?414
Das Vorabentscheidungsgesuch betraf zwei wichtige Fragestellungen, die im Lebensverlauf vieler ausgewiesener bzw. abgeschobener Ausländer aus Deutschland eine zentrale Rolle spielen. Zum einen wird hier die Frage gestellt, inwieweit
der ordre public bei einem Unionsbürger mit langen Aufenthaltszeiten in
Deutschland gewichtet werden kann. Kann bei einem straffälligen Unionsbürger,
der wegen schweren Straftaten verurteilt wurde, sein Interesse am weiteren Verbleib in Deutschland über das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
gestellt werden? Zum anderen sollte geklärt werden, inwieweit der Schutz der Familie dem Betroffenen einen Ausweisungsschutz gewährleistet. Die Auffassung
der einzelnen Beteiligten hierzu fiel sehr unterschiedlich aus.
Herr Orfanopoulos ging davon aus, das Art. 39 EG die Ausweisung eines Unionsbürgers aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem er lange Jahre lebte, verbietet. Der ordre public der Richtlinie 64/221/EWG sei zudem eng auszulegen. Auch
das verankerte Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK
sei zu beachten. Allein die Tatsache, dass er über ausreichende griechische
Sprachkenntnisse verfüge, könne kein Kriterium für die Ausweisung sein. Des
Weiteren müsse geprüft werden, in welchem Mitgliedstaat eine Resozialisierung
besser gelingen könne.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies darauf hin, dass einer Ausweisung stets
eine korrekte Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorausgehe. Eine
Ausweisungsverfügung finde dann statt, wenn von einer tatsächlichen und hinreichenden schweren Gefährdung im Sinne des Ausländergesetzes ausgegangen
werden könne. Schließlich verstoße der Umstand, dass die Familienangehörigen
414 Ebenda, Rd.-Nr. 30.
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eines Unionsbürgers mit langen Aufenthaltszeiten ihm möglicherweise nicht
nachziehen, nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Die deutsche Regierung betonte, dass alle Vorgaben des Gemeinschaftsrechts im
Aufenthaltsgesetz/EWG berücksichtigt seien. Der Schutz der Familie und auch
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würden beachtet. Herr Orfanopoulos sei
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und stelle somit gemäß
der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung dar.
Die italienische Regierung ging davon aus, dass die deutsche Bestimmung, dass
eine strafrechtliche Verurteilung eine automatische Ausweisung nach sich ziehen
könne, nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Ausweisung könne nur
aufgrund spezialpräventiver Gründen erfolgen. Dies erfordere eine gründliche
Untersuchung der tatsächlichen Lebensumstände des Betroffenen und dessen
weitere Entwicklung (Resozialisierung).
Die Kommission war der Auffassung, dass eine zwingende Ausweisung nicht europarechtskonform sei. Sowohl Art. 39 EG als auch Art. 3 der Richtlinie 64/221/
EWG würden einer solchen Ausweisungsbestimmung entgegenstehen. Ferner
müsse bei einem Unionsbürger stets das persönliche Verhalten beachtet werden.
Im vorliegenden Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei.415
2. Steht Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25.02.1964 einer
nationalen Regelung entgegen, die ein Widerspruchsverfahren, in dem auch eine
Zweckmäßigkeitsprüfung stattfindet, gegenüber einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus
dem Hoheitsgebiet nicht mehr vorsieht, wenn eine bestimmte, von der die Entscheidung treffenden Verwaltungsbehörde unabhängige Stelle nicht eingerichtet
wird?416
Mit der weiter vorgelegten Frage wollte das VG Stuttgart geklärt wissen, ob das
Gemeinschaftsrecht eine behördliche Instanz verlangt, bei der der Betroffene ein
Widerspruchsverfahren einleiten und eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Ausweisung überprüfen lassen kann.
Herr Orfanopoulos vertrat die Auffassung, dass das Ausweisungsverfahren des
Landes Baden-Württemberg fehlerhaft sei. Die Verwaltungsbehörde werde erst
nach Erlass der Maßnahme tätig und nicht davor und das auch nur auf Antrag.
415 Vgl. Schlussantrag der Frau Generalanwalt Christine Stix-Hackl vom 11.9.2003 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), S. 9 f.
416 EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos)
und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 30.
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Ferner könne das VG, das zudem keine unabhängige Stelle sei, die Zweckmäßigkeitsprüfung nur beschränkt durchführen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart verwies darauf, dass der Betroffene gegen die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eine gerichtliche Überprüfung erreichen könne. Das VG sei im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
64/221/EWG als unabhängige Stelle anzusehen.
Die deutsche Regierung vertrat die Auffassung, dass ein Widerspruchsverfahren
nicht notwendig sei, da durch die Verwaltungsgerichte vor dem Vollzug der Ausweisung eine umfangreiche Überprüfung stattfinde.
Sowohl die italienische Regierung als auch die Kommission vertraten die Meinung, dass die Verwaltungsgerichte lediglich die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung überprüfen könnten. Eine unabhängige Stelle, die vor der Entscheidung eine Stellungnahme abgebe, bestehe in Baden-Württemberg nicht.417
3.6.1.1.1.2 Die Antworten des EuGH zur Rechtssache Orfanopoulos
Die erste Frage beantwortete der Gerichtshof dahingehend, dass Art. 39 EG und
Art. 3 EG der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift und
der Praxis entgegensteht, die aufgrund einer Vermutung eine Ausweisung verfügt, ohne dabei das persönliche Verhalten oder die Gefahr, die für die öffentliche
Ordnung besteht, gebührenden zu berücksichtigen. Zugleich betonte der Gerichtshof, dass beide Rechtsnormen einer Ausweisung nicht entgegenstehen,
wenn die innerstaatlichen Behörden im Einzelfall eine Abwägung zwischen den
Interessen des Betroffenen und der des Staates durchführen und hierbei insbesondere das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens beachten.
Bei der Beantwortung der zweiten Frage wies der Gerichtshof darauf hin, dass
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG einer Person die Mindestgarantie gäbe,
sich gegen eine Ausweisungsentscheidung rechtlich zu wehren. Dies würde zur
Folge haben, dass dem VG eine andere zuständige Stelle vorgeschaltet werden
sein müsse. Diese solle den Betroffenen verteidigen, unterstützen oder vertreten.
Sie müsse eine Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme vornehmen. Erst nach der Stellungnahme dieser Stelle dürfe das VG eine Entscheidung treffen. Das Gericht stellte
die Prämisse auf, dass solch eine verfahrensrechtliche Mindestgarantie für betroffene Personen im Land Baden-Württemberg nicht vorgesehen sei, welche die Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Ausweisungsmaßnahme umfasse.
417 Vgl. Schlussantrag der Frau Generalanwalt Christine Stix-Hackl vom 11.9.2003 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), S. 16 f.
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Daher würde dieser Sachverhalt die praktische Wirksamkeit des Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie 64/221/EWG verhindern.418
3.6.1.1.2 Die Rechtssache Oliveri (C-493/01)
Herr Oliveri wurde 1977 als Italiener in Deutschland geboren und hält sich seither
ununterbrochen hier auf. Er verfügt über keinen Ausbildungsabschluss und lebte
bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung bei den Eltern. Aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit infizierte sich Herr Oliveri mit HIV und Hepatitis C.
Aufgrund verschiedener Straftaten war Herr Oliveri vorbestraft. Mitunter wurde
Herr Oliveri wegen Diebstahls und unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
verurteilt. Eine Entgiftungskur im Mai 1999 trat er nicht an. Wegen Freiheitsstrafen aus zwei Urteilen von 1999 und mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen kam er im
November 1999 in Haft. Im März 2000 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die
Strafvollstreckung aus den beiden Urteilen von 1999 für die Dauer einer Heilbehandlung in einer Therapieeinrichtung zurück. Nachdem Herr Oliveri diese Heilbehandlung innerhalb von einer Woche abbrach, wurde die Zurückstellung der
Strafvollstreckung widerrufen und der im April 2000 erneut in Haft gebracht.
Seitdem befand er sich in Strafhaft.
Herr Oliveri wurde im Mai 1999 ausländerrechtlich verwarnt. Mit Bescheid vom
August 2000 wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart aus und drohte ihm die
Abschiebung nach Italien an. Das Regierungspräsidium Stuttgart begründetete
die Ausweisungsverfügung mit der Häufigkeit und Schwere der Straftaten. Es sei
davon auszugehen, dass aufgrund der Drogenabhängigkeit weitere Straftaten folgen würden. Zudem hätte Herr Oliveri mangels Willens zwei Gelegenheiten zur
Therapiebehandlung ungenützt gelassen. Somit erfülle er den Tatbestand der
zwingenden Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, wobei die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 48 Abs. 1 AuslG nicht gegeben seien.419
Das Regierungspräsidium Stuttgart sah in der Maßnahme keinen Verstoß gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seine Krankheit bedeute nicht, dass er
auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei, zumal die Straffälligkeiten gezeigt hätten, dass er sich von seinen Eltern losgelöst habe. Da er über Grundkenntnisse der
italienischen Sprache verfüge, könne er auch in Italien leben.
Herr Oliveri erhob im September 2000 beim VG Stuttgart Klage gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums. Er teilte mit, dass er in der Haft gereift sei
418 Vgl. EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 102-116.
419 Vgl. ebenda, Rd.-Nr. 32-38.
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und eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. Im Juni 2001 teilte das Justizvollzugskrankenhaus mit, dass Herr Oliveri schwerkrank sei und bald seiner
Krankheit erliegen werde. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Italien nicht angemessen und ausreichend sein würde.420
3.6.1.1.2.1 Die Vorlagefragen des VG Stuttgart und das Vorbringen der
Beteiligten
Aufgrund dieser Umstände setzte das VG Stuttgart das Verfahren aus und stellte
dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung:
1. Stehen Art. 39 EG und Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer nationalen
Regelung entgegen, die den Behörden zwingend vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren
oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und sofern die Vollstreckung der
Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, auszuweisen?421
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob die zwingende Ausweisung gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 2 AuslG dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.
Das Regierungspräsidium Stuttgart führte auf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG den Behörden nicht eine zwingende Ausweisung
vorschreibe. Die Ausweisung im Allgemeinen werde vor dem Hintergrund einer
Einzelfallprüfung vorgenommen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geprüft und bei Unionsbürgern eine Ausweisung auf spezialpräventive Aspekte
gestützt werde.
Sowohl die italienische als auch die deutsche Regierung brachten bei dieser Vorlagefrage dasselbe vor wie zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache Orfanopoulos.
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Begriff des ordre public eng
auszulegen sei. Lediglich das persönliche Verhalten des Betroffenen sei ausschlaggebend. Wie in der Rechtssache Orfanopoulos, Vorlagefrage 1, kam die
Kommission in dieser Vorlagefrage zum Ergebnis, dass die Art. 39 Abs. 3 EG und
Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG der zwingenden Ausweisung entgegenstünden.422
420 Vgl. ebenda.
421 EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos)
und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 39.
422 Vgl. Schlussantrag der Frau Generalanwalt Christine Stix-Hackl vom 11.9.2003 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), S. 21.
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2. Ist Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25.02.1964 dahin auszulegen, dass auch ein Sachvortrag sowie eine positive Entwicklung des Betroffenen,
die nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt sind, von den nationalen Gerichten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Unionsbürgers zu
berücksichtigen sind?423
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob bestimmte Entwicklungen in der Person des Betroffenen nach der letzten Behördenentscheidung vom nationalen Gericht berücksichtigt werden müssen. Im Falle Oliveri befinde sich der Betroffene
im Stadium Aids und müsse trotz der Therapie bald sterben.
Das Regierungspräsidium Stuttgart war der Auffassung, dass die zweite Vorlagefrage im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sei, weil die nach der Ausweisungsverfügung erworbene Krankheit nicht die Rechtmäßigkeit, sondern den
Vollzug der Ausweisung berühre.
Der deutschen Regierung zufolge ergab sich aus Artikel 3 der Richtlinie 64/221/
EWG nicht, dass ein Sachvortrag sowie eine positive Prognose bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu berücksichtigen seien. Eine Berücksichtigung dieser könne nur bei der Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung beachtet werden. Dies könne zum Wegfall des Wiedereinreiseverbots führen.
Die italienische Regierung brachte dasselbe vor wie in der Rechtssache Orfanopoulos. Die Kommission betonte nochmals, dass der ordre public eng auszulegen
sei. Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG sehe vor, dass eine positive Entwicklung des Betroffenen nach Erlass der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen sei.424
3.6.1.1.2.2 Die Antworten des EuGH zur Rechtssache Oliveri
Der Europäische Gerichtshof stellte auch in diesem Sachverhalt fest, dass gemäß
Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG eine Ausweisung nur dann gerechtfertigt sei,
wenn sie aus spezialpräventiven Gründen erfolge. Dies bedeute, dass ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei. Dies habe
zur Folge, dass eine strafrechtliche Verurteilung allein eine solche Maßnahme,
welche die Freizügigkeit eines Unionsbürgers beschränke, nicht rechtfertigen
könne. Eine nationale Bestimmung, die bei einer strafrechtlichen Verurteilung
eine automatische Ausweisung verfüge, liege im vorliegenden Fall vor. Der Ge-
423 EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos)
und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 39.
424 Vgl. Schlussantrag der Frau Generalanwalt Christine Stix-Hackl vom 11.9.2003 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), S. 25 f.
179
richtshof folgerte hieraus, dass die zwingende Ausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Nr.
2 AuslG mit der Richtlinie 64/221 nicht in Einklang zu bringen sei.425
Bei der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage betonte der Gerichtshof zuerst,
dass durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte eines Unionsbürgers nicht durch nationale Bestimmungen praktisch unmöglich oder übermä-
ßig erschwert werden dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Art. 3 der Richtlinie 64/
221 sehe zwar vor, dass beim Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung des
ordre public der Mitgliedstaat eine Ausweisung vollziehen könne, die Gefährdung müsse jedoch zum Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge.
Das Gericht sah es als bewiesen an, dass in Deutschland die letzte Behördenentscheidung, d.h. die Ausweisungsverfügung, ausschlaggebend sei. Jegliche
danach eintretenden Sachvorträge würden nicht mehr bei der Beurteilung berücksichtigt. Dadurch könne sich ein eventueller Wegfall oder die Verminderung der
gegenwärtigen Gefährdung nicht auf die Entscheidung des zuständigen Gerichts
auswirken. Somit stehe Art. 3 der Richtlinie 64/221 der innerstaatlichen Praxis
entgegen, durch die die Gerichte nicht verpflichtet seien, bei der Prüfung der
Rechtmäßigkeit einer Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der
nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist.426
3.6.1.1.2.3 Bedeutung der Fälle Orfanopoulos & Oliveri für Unionsbürger
Mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri hat
der Gerichtshof die zwingende Ausweisung bei Unionsbürgern für unzulässig erklärt. Dadurch können Unionsbürger nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur aufgrund einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei seiner Urteilsverkündung betonte der EuGH,
dass das persönliche Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausweisungsmaßnahme ausschlaggebend sei. Immer müsse eine einzelfallbezogene Prüfung
erfolgen.
Dies schließt mit ein, dass eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung stattfinden müsse,
die von einer behördlichen Instanz durchgeführt wird, die den Verwaltungsgerichten vorgeschaltet ist. Diese Instanz solle alle Veränderungen des Betroffenen,
d.h. verminderte Gefahrenprognosen oder positive Sozialprognosen, die sich
nach der letzten Behördenentscheidung bzw. Ausweisungsverfügung ergeben haben, beachten. Dies hat zur Folge, dass der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr maßgeblich für die Ausweisung ist, sondern vielmehr auf
den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung abzustellen ist.
425 Vgl. EuGH-Urteil vom 29.4.2004 in der verbundenen Rechtssache C-482/01(Orfanopoulos) und C-493/01 (Oliveri), Rd.-Nr. 64-71.
426 Vgl. ebenda, Rd.-Nr. 77-82.
180
3.6.1.1.2.4 Bedeutung der Fälle Orfanopoulos & Oliveri für
assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige – Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004
In der Rechtssache 1 C 29.02 klagte ein türkischer Staatsangehöriger und wendete
sich gegen seine Ausweisung. Der Kläger reiste mit 18 Jahren in die Bundesrepublik ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Später erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mehrere
wechselnde unselbständige Tätigkeiten folgten. 1986 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger ist Vater von zwei Kindern, die jedoch nicht bei ihm leben. Die Ehe wurde geschieden und die Kinder leben mit der Mutter in Deutschland. Im Jahr 1990 wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von zwölf Kilogramm Heroin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Straftat erfüllte den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung, wurde jedoch aufgrund des
Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 AuslG zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Ausweisungsverfügung für rechtswidrig. In Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der
Rechtssache Orfanopoulos und Oliveri wies das Gericht darauf hin, dass assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige nur nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen und lediglich auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürften. Dies
bedeutete eine Veränderung der bis dato gültigen Rechtsprechung. Ferner stellte
das Gericht fest, dass auch für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen
assoziationsbegünstigter türkischer Staatsangehöriger auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des
Tatsachengerichts abzustellen sei. Auch dies bedeutete eine Veränderung der bis
dato gültigen Rechtsprechung.
Das Gericht wies daraufhin, dass sich die EuGH-Entscheidung zwar mit freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beschäftige, dass diese jedoch hinsichtlich
ihrer materiellrechtlichen Grundsätze auch auf assoziationsbegünstigte türkische
Staatsangehörige übertragbar sei.427 Seither stehen assoziationsbegünstigte Türken ausweisungsrechtlich Unionsbürgern im Wesentlichen gleich.
427 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 3.8.2004 – 1 C 29.02, in: InfAuslR
1/2005, S. 26 f.
181
3.6.1.1.3 Der Fall »Nazl?«
Der Fall Nazl? führte zu einer der wichtigsten und bedeutendsten Auslegungen
des ARB 1/80. Das Urteil ist wegweisend, da es sich hier um einen Sachverhalt
handelt, der große Auswirkungen auf die Rechtsstellung von straffälligen türkischen Staatsbürgern hat, die von einer Ausweisung bedroht sind.
Der im Jahr 1956 in der Türkei geborene Kläger reiste 1978 nach Deutschland
ein. Hier war er im Zeitraum von 1979-1989 ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. In der Folgezeit war er mehrfach arbeitslos oder krank.
Aufgrund des Vorwurfs des Handels mit Betäubungsmitteln befand sich der Kläger zwischen Dezember 1992 und Januar 1994 in Untersuchungshaft. Das Gericht
verurteilte den Kläger wegen dieser Straftat im April 1994 zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach
dem der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, nahm er seine Arbeit
wieder auf und stand seit Januar 1995 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die im Dezember 1994
abgelaufen war, wurde von den Behörden im Oktober 1995 abgelehnt. Gleichzeitig verfügte die Behörde die Ausweisung des Klägers.
In seinem Urteil führte der EuGH aus, dass der Kläger länger als vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausge-
übt habe. Er sei zwar länger als ein Jahr wegen einer Straftat in Untersuchungshaft gewesen. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass der Kläger aufgehört
habe, dem regulären Arbeitsmarkt anzugehören, da er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung gefunden
habe. Vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80
habe der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis,
um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zur jedweder Beschäftigung ausüben
zu können. Der Gerichtshof verwies daraufhin, dass das Gemeinschaftsrecht der
Ausweisung eines Unionsbürgers entgegenstehe, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird. Auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den nationalen
Behörden dieselben Grenzen, wenn es sich um die Ausweisung eines assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen handele. Das Gericht
führte hierzu aus, dass die Ausweisung eines assoziationsbegünstigten türkischen
Staatsangehörigen, dessen Ausweisung zum Zwecke der Abschreckung anderer
Ausländer verfügt wurde, nicht zulässig sei. Es müsse auf das persönliche Verhalten des Betroffenen eingegangen und eine Gefahrenprognose erstellt werden,
inwiefern eine weitere schwere Straftat von Seiten des Betroffenen begangen
werden könnte.428 Der EuGH näherte mithin die Rechtsstellung assoziationsbegünstigter Türken auch insoweit sehr stark an diejenige von Unionsbürgern an.
428 Vgl. EuGH, Urteil vom 20.2.2000 – Rs. C-340/97 (Nazl?), in: InfAuslR 4/2000, S. 161 ff.
182
Im Ergebnis wurde mithin entschieden, dass die für Unionsbürger geltenden gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsmaßstäbe des Art. 39 Abs. 3 EG i.V.m. der
Richtlinie 64/221 EWG entsprechende Anwendung für assoziationsbegünstigte
türkische Staatsangehörige finden.
3.6.1.1.4 Der Fall »Çetinkaya«
Herr Çetinkaya wurde 1979 in Deutschland geboren und wuchs hier auf. Er war
im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Sein ebenfalls türkischer Vater war bis zum Eintritt in das Rentenalter als Arbeitnehmer tätig. Aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen verschiedener Straftaten (Raub, Körperverletzung,
Handel mit Betäubungsmitteln) und zuletzt einer Jugendstrafe von drei Jahren,
wurde er im Januar 2000 festgenommen und in die Jugendvollzugsanstalt eingewiesen. Für eine Drogentherapie wurde Herr Çetinkaya aus der Haft entlassen. Er
brach zunächst zwei Therapieversuche erfolglos ab und beendete schließlich die
dritte Therapie im Jahr 2002 erfolgreich. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies
Herrn Çetinkaya unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ohne Fristsetzung seine Abschiebung in die Türkei an. Zur
Begründung hieß es, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (zwingende Ausweisung, jedoch
Herabstufung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 AuslG zu einer Regel-Ausweisung) vorhanden seien. Zur weiteren Begründung hieß es, dass Herr Çetinkaya aufgrund
seiner Haft und Drogentherapie nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte.429
Im Vorabentscheidungsverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart wies der
EuGH daraufhin, dass auch Kindern von assoziationsbegünstigten türkischen
Rentnern ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zustehe. Eine Abwesenheit
vom Arbeitsmarkt aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich
eine Drogentherapie anschließt, führe nicht dazu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage des Klägers durch diese Bestimmung verliehen werden, beschränkt werden könnten. Der Gerichtshof hob zudem hervor,
dass die eingetreten Tatsachen nach der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen seien. Diese könnten den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen.
3.6.1.1.5 Der Fall »Dörr & Ünal«
Herr Ünal ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine langjährige Aufenthaltszeit in Österreich, wo er auch einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nach-
429 Vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2004 – Rs. C-467/02 (Çetinkaya), S. 1 ff.
183
geht. Herr Ünal wurde dreimal zu Geldstrafen verurteilt. Daraufhin ordnete die
Bezirkshauptmannschaft gemäß des österreichischen Fremdengesetzes seine
Ausweisung an.430
Der Gerichtshof führte aus, dass assoziationsbegünstigte türkische Arbeitnehmer
sich auf die in Artikel 3 der Richtlinie 64/221 aufgestellten Grundsätze berufen
könnten. Somit könne dieser Personenkreis sich auch auf die in Artikel 8 und 9
der RL 64/221/EWG normierte Rechtschutzgarantie berufen (Art. 8; Rechtsbehelf, der einem Inländer zusteht, Art. 9; persönliche Stellungnahme des Betroffenen bei der zuständigen Stelle). Mit diesem Urteil wurde der Wirkungsgrad der
Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsbegünstigte türkische Arbeitnehmer erweitert.
3.6.1.1.5.1 Bedeutung des Falls »Dörr & Ünal« für
assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige – Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.2005
In der Rechtssache 1 C 7.04 wendete sich ein türkischer Staatsangehöriger gegen
seine Ausweisung aus Deutschland. Der in Deutschland geborene Kläger kehrte
nach einem neunjährigen Aufenthalt in der Türkei mit seiner Familie in die Bundesrepublik zurück. Er war im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Nach einer Lehre zum Zimmermann folgten mehrer unterschiedliche ordnungsgemäße Beschäftigungsverhältnisse. Im Dezember 2001 wurde der Kläger wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im April wurde der Kläger aus der Haft
in die Türkei abgeschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Klage des Betroffenen für begründet.
In Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dörr und Ünal wies das Gericht darauf hin, dass die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auf assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige anzuwenden sei. Die Richtlinie fordere
zudem die Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung durch eine zweite unabhängige Stelle (Vier-Augen-Prinzip). Diese habe nicht stattgefunden, weshalb die
Ausweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers rechtswidrig sei. Das außer Acht
lassen des Vier-Augen-Prinzips könne nur in dringenden Fällen gestattet werden.
Diese lägen vor, wenn im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ein besonderes
öffentliches Interesse gegeben sei, die Ausweisung sofort zu vollziehen, um die
drohende und unzumutbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen. Gleichzeitig sei für die Gewährleistung des Vier-Augen-
Prinzips die Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde
430 Vgl. EuGH, Urteil vom 2.6.2005 – Rs. C-136/03 (Dörr/Ünal), S. 1 ff.
184
erforderlich. Diese solle eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme durchführen, ehe die Entscheidung endgültig getroffen werde. Das Verwaltungsgericht
könne diese Funktion nicht übernehmen.431
3.6.1.2 Leitentscheidungen zum Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis
3.6.1.2.1 Der Fall »Sevince«
Dem türkischen Kläger, der im Jahr 1979 eine einjährige Aufenthaltserlaubnis für
die Niederlande erhielt, wurde im Jahr 1980 die Verlängerung derselben verweigert. Die Behörden begründeten ihr Vorgehen unter dem Hinweis darauf, dass die
familiären Gründe, die eine Verlängerung gewährleisten würden, nicht mehr gegeben sein. Die erhobene Klage, die aufschiebende Wirkung hatte, wurde 1986
abgewiesen. Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung erhielt der Kläger eine
Arbeitsbescheinigung, die bis zum Urteil des Gerichts im Jahr 1986 gültig blieb.
Innerhalb dieses Zeitraums war der Kläger mehrere Jahre als Arbeitsnehmer in
den Niederlanden tätig. 1987 stellte er einen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Seinen Antrag stützte der Kläger unter anderem auf Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80, wonach ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt
eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis hat. Dieser Antrag wurde abgelehnt
und vom Raad von State, bei dem Klage gegen die Ablehnung erhoben wurde,
dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die
Bestimmungen eines vom Rat gemäß den Artikeln 228 und 238 EWG-Vertrag geschlossenen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden würde. Auch die Beschlüsse
des Assoziationsrates seien damit ein integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Assoziationsratsbeschlusses in den Mitgliedstaaten wurde dem Kläger gemäß Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80 das Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zugesprochen.
Zudem stellte der EuGH fest, dass mit der Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis auch eine Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
zu erfolgen habe. Andernfalls wäre das erteilte Recht zur Arbeitsaufnahme wirkungslos.432
431 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 13.9.2005 – 1 C 7.04, S. 1 ff.
432 Vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 – Rs. C-192/89 (Sevince), in: InfAuslR 1/91, S. 2 ff.
185
Der EuGH entschied mithin, dass aus dem ARB 1/80 ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn der türkische Arbeitnehmer mehrere Jahre im Anwendungsbereich des Beschlusses gearbeitet hat.
3.6.1.2.2 Der Fall »Bozkurt«
Der türkische Kläger war von 1972 bis 1988 als LKW-Fahrer für eine niederländische Firma im Ausland tätig. Für seine Arbeit benötigte er keine Aufenthaltserlaubnis. Die Behörden stellten ihm ein Visum aus, das ihn dazu berechtigte, sich
zwischen seinen Fahrten in den Niederlanden aufzuhalten. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1988 wurde er als arbeitsunfähig erklärt. Herr Bozkurt stellte
1991 einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Niederlande.
Dieser wurde abgelehnt.
Im Vorabentscheidungsverfahren stellte der Gerichtshof fest, das es Sache des nationalen Gerichtes sei, zu prüfen, ob Herr Bozkurt, der als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig war, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angehöre. Gemäß dieser Norm kann bei
einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach
den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis
noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden benötigt, eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegen. Hierbei müsse von Seiten des nationalen Gerichts überprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufweise. Sowohl der Ort der
Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Arbeitstätigkeit erfolgte als auch die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des nationalen Rechts seien zu berücksichtigen. Weiterhin stellte das Urteil fest, dass Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 Herrn Bozkurt nicht das Recht verleihe, im Hoheitsgebiet diese Staates zu verbleiben,
nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.433
Im Ergebnis entschied der EuGH, dass das Recht auf Aufenthaltserlaubnis durch
den Arbeitnehmerstatus in jedem Fall dann endet, wenn der türkische Staatsangehörige aufgrund einer vollständigen und dauernden Erwerbsunfähigkeit den
Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat.
433 Vgl. EuGH, Urteil vom 6.6.1995 – Rs. C-434/93 (Bozkurt), in: InfAuslR 7-8/95, S. 261 ff.
186
3.6.1.2.3 Der Fall »Tetik«
Der türkische Kläger war als Seemann auf verschiedenen deutschen Seeschiffen
von 1980 bis 1988 beschäftigt. Im Jahr 1988 gab der Kläger seine Arbeit auf und
zog nach Berlin. Hier beantragte er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, um
eine Erwerbstätigkeit an Land auszuüben. Die Behörden lehnten den Antrag ab.
Der EuGH stellte fest, dass Art. 6 ARB 1/80 die Voraussetzungen regelt, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist ist, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben
kann. Absatz 1 dritter Gedankenstrich verleihe ihm das uneingeschränkte Zugangsrecht, sich nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung auf jede von
ihm frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben.
Dies impliziere, dass ein türkischer Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Frist seine
Beschäftigung aus persönlichen Gründen aufgeben und sich in dem Mitgliedstaat
eine neue Beschäftigung suchen könne. Dies setze voraus, dass während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsse, damit eine
neue Beschäftigung gesucht werden könne. Es sei Sache des nationalen Gerichts,
einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, jedoch dürfe dieser nicht
dazu führen, dass die Möglichkeiten des Betroffenen, eine Beschäftigung zu finden, beeinträchtigt würden.434
Der EuGH entschied, dass das Recht auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis nicht erlischt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung seinen Arbeitsplatz und Arbeitgeber wechselt.
3.6.1.2.4 Der Fall »Eker«
Der Antrag des türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde von den Behörden abgelehnt. Der Kläger berief sich darauf,
dass er ein Jahr lang ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt gewesen sei, allerdings bei zwei Arbeitgebern.
Der Gerichtshof bestätigte, dass Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dahin auszulegen sei,
dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers
davon abhängig ist, dass dieser ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt habe. In einem
Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Behörden dem Kläger gestattet
haben, vor Erfüllung der Einjahresfrist bei dem ersten Arbeitgeber den Arbeitgeber zu wechseln, entstehe das Recht auf Erneuerung der Arbeits- und Aufenthalts-
434 Vgl. EuGH, Urteil vom 23.1.1997 – Rs. C-171/95 (Tetik), in: InfAuslR 4/97, S. 146 ff.
187
erlaubnis erst nach Ablauf eines neuen Zeitraums ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr.435
Im Ergebnis entschied der EuGH, dass aus dem ARB 1/80 ein Anspruch auf die
erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nur dann folgt, wenn dieser zuvor ein Jahr ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war.
3.6.1.2.5 Der Fall »Eyüp«
Die türkische Klägerin erhielt auf Grund ihrer Eheschließung mit einem in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung.
Diese wurde ihr im Rahmen der Familienzusammenführung erteilt. Die Ehe
wurde nach zwei Jahren geschieden. Trotz der Scheidung lebten die Klägerin und
ihr ehemaliger Ehemann weiterhin in eheähnlichen Verhältnissen in Österreich
zusammen. Während dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft wurden vier der
sieben Kinder des Paares geboren. Geraume Zeit später heirateten die Eheleute
zum zweiten Mal. Ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis
wurde abgelehnt.
Der Gerichtshof urteilte, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt seien. Trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im
ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit von
drei Jahren, habe weiterhin bis zu der erneuten Eheschließung mit dem geschiedenen Ehegatten ein ununterbrochenes Zusammenleben vorgelegen. Dadurch sei
ein ordnungsgemäßer Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift gewährleistet gewesen, das der Klägerin drei Jahren das Recht verleihe, sich auf jedes Stellenangebot
zu bewerben.436
Der EuGH entschied mithin, dass für assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis lediglich deklatorischen
Charakter haben. Diese stehen ihm zu, ohne dass es einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf.
3.6.1.3 Leitentscheidungen zum Familienschutz
3.6.1.3.1 Der Fall »Demirel«
Die Klägerin heiratete im August 1981 einen türkischen Staatsangehörigen, der
seit seiner Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung im September
435 Vgl. EuGH, Urteil vom 29.5.1997 – Rs. C-386/95 (Eker), in: InfAuslR 9/97, S. 336 f.
436 Vgl. EuGH, Urteil vom 22.6.2000 – Rs. C-65/98 (Eyüp), in: InfAuslR 7-8/2000, S. 329 ff.
188
1979 in Deutschland wohnte. Im März 1984 reiste Frau Demirel mit ihrem Sohn
ein. Bei ihrer Einreise verfügte sie über ein Visum, das drei Monate gültig und
mit folgendem Sichtvermerk versehen war: »Keine Familienzusammenführung;
nur gültig für Besuchszwecke; Erwerbstätigkeit nicht gestattet«. Nach Ablauf der
Gültigkeit ihres Visums hielt sich die Klägerin weiterhin im Bundesgebiet auf
und brachte hier ihr zweites Kind zur Welt.
Der Grund für das Verbot einer Familienzusammenführung lag in der Verschärfung der Anwendungshinweise des Landes Baden-Württemberg zum Ausländergesetz. Diese Verwaltungsvorschrift sah vor, dass für die Familienzusammenführung bei Staatsangehörigen von Drittländern, die selbst im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist waren, ein ununterbrochener
Aufenthalt von acht Jahren in Deutschland gegeben sein muss. Der Ehemann von
Frau Demirel erfüllte diese Voraussetzung nicht.
Das dem EuGH vorlegende Gericht wollte nun zum einen wissen, ob das Assoziierungsabkommen ein gemeinschaftsrechtliches Verbot für die Einführung
neuer Verwaltungsvorschriften auslöst, das die Freizügigkeit eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger beschränkt. Zum anderen stellte es die
Frage, ob unter dem Begriff der Freizügigkeit im Sinne des ARB der Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern zu einem türkischen Arbeitnehmer zu verstehen sei.
Wie dargestellt bestätigte der EuGH im Fall »Demirel« zunächst seine Auslegungskompetenz für das Assoziationsabkommen 1/80, da dieses ein integrierender Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes sei. Er verwies darauf, dass die vorgesehenen Freizügigkeitsbestimmungen in Art. 12, Art. 36 des Zusatzprotokolls
und Art. 7 des ARB 1/80 keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren gemeinschaftlichen Vorschriften seien.
Diese hätten im wesentlichen Programmcharakter und seien keine hinreichend
genauen Vorschriften, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unmittelbar regeln könnten. Auch im Falle der Familienzusammenführung liege keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift vor, welche die Voraussetzungen festlege, unter denen die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung rechtmäßig in der Gemeinschaft wohnender türkischer Arbeitnehmer zulassen müssten.437
Im Ergebnis wurde so entschieden, dass aus dem ARB 1/80 kein Verbot für die
Einführung neuer Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht folge. Der ARB
1/80 regele zudem nicht das Recht auf Familienzusammenführung.
437 Vgl. EuGH, Urteil vom 30.9.1987 – Rs. 12/86 (Demirel), in: InfAuslR 11-12/87, S. 308 ff.
189
3.6.1.3.2 Der Fall »Ero?lu«
Die türkische Klägerin reiste 1980 zur Aufnahme eines Studiums nach Deutschland ein. Sie lebte bei ihrem Vater, der seit 1976 hier lebte und arbeitete. 1987 beendete sie ihr Studium und begann ein Promotionsstudium. Während ihrer Studienzeit erteilte die Ausländerbehörde ihr Aufenthaltserlaubnisse, die jeweils auf
ein Jahr befristet und nur für Studienzwecke gültig waren. 1990 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage, dass diese lediglich für die Tätigkeit in einem bestimmten Hotel gültig sei. Im April 1991 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die eine Tätigkeit als Praktikantin bzw. als Assistentin
der Geschäftsleitung oder Marketing-Assistentin bei einer bestimmten Firma erlaubte. In der Folgezeit erhielt sie ein monatliches Bruttogehalt von über 3000.-
DM. Als die Klägerin 1992 eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragte, um die Tätigkeit bei ihrem letzten Arbeitgeber fortzusetzen, lehnte die
Ausländerbehörde den Antrag ab.
Der EuGH urteilte auf Vorlage, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 ein Kind
türkischer Arbeitnehmer, das im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich unabhängig von seiner dortigen Aufenthaltsdauer auf jedes
Stellenangebot bewerben kann, sofern ein Elternteil dort seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt ist. Zudem mache Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 es nicht
davon abhängig, aus welchen Gründen dem Einreisenden die Aufenthaltsgenehmigung ursprünglich erteilt worden sei. Der Gerichtshof sah es als bewiesen an,
dass sich die Klägerin auf diese Vorschrift berufen und eine Verlängerung ihrer
Aufenthaltsgenehmigung erwirken könne.438
Im Ergebnis wurde also durch den EuGH entschieden, dass das Kind eines assoziationsbegünstigten türkischen Staatsangehörigen aus dem ARB 1/80 ein umfassendes Recht auf Aufenthaltserlaubnis ableiten kann.
3.6.1.3.3 Der Fall »Kad?man«
Hier handelte es sich um die türkischen Eheleute Kadiman, die seit 1985 verheiratet waren. Seit März 1990 lebten beide zusammen in Deutschland, nachdem
Frau Kadiman zu ihrem hier lebenden und arbeitenden Ehemann gezogen war. Im
Februar 1992, also nach etwa zweijährigem gemeinsamen Wohnsitz, meldete sich
Frau Kadiman unter einer anderen Adresse als ihr Ehemann an und gab den gemeinsamen Wohnsitz auf. Den Antrag zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
von Frau Kadiman lehnte die Ausländerbehörde ab.
438 Vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.1994 – Rs. C-355/93 (Ero?lu), in: InfAuslR 11-12/94, S. 385
ff.
190
Der EuGH wies auf Vorlage darauf hin, dass es den zuständigen Behörden nach
Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht verwehrt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines unter diese Vorschrift fallenden Familienangehörigen eines türkischen
Arbeitnehmers davon abhängig zu machen, dass dieser über einen Zeitraum von
drei Jahren mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnt. Von der Voraussetzung eines
ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitzes mit dem Familienangehörigen im
Aufnahmemitgliedstaat könne nur dann abgesehen werden, wenn objektive Gründe439 diese rechtfertigen würden.440
Der EuGH entschied, dass nur bei Vorlage einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit einem assoziationsbegünstigten türkischen Arbeitnehmer das Recht
auf Aufenthaltserlaubnis entsteht, welches zum Zwecke der Familienzusammenführung, d.h. zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
dient.
3.6.1.3.4 Der Fall »Akman«
Der türkische Kläger erhielt 1979 zur Aufnahme einer Ingenieurausbildung eine
befristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Zunächst wohnte er bei seinem
Vater, der von 1971 bis 1985 ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war.
Nach dem der Vater 1986 in die Türkei zurückkehrte, hielt sich der Kläger alleine
in Deutschland auf. Im Jahr 1993 beendete dieser erfolgreich sein Ingenieurstudium. Danach stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis, der jedoch abgelehnt wurde.
Der EuGH stellte in Anlehnung an Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 fest, dass ein türkischer
Staatsbürger berechtigt ist, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem er dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Vor diesem Hintergrund könne er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangen, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mindestens drei Jahre ordnungsgemäß in diesem Staat beschäftigt gewesen sei. Zudem gehe die Vorschrift nicht
davon aus, dass ein Elternteil zu dem Zeitpunkt dort wohnen oder arbeiten müsse,
zu dem sein Kind im jeweiligen Mitgliedstaat in das Arbeitsleben eintreten will.
Somit könnten Kinder die ihnen aus dieser Bestimmung erwachsenden Rechte
nicht dadurch verlieren, dass die Eltern nicht mehr im jeweiligen Mitgliedstaat
wohnen oder arbeiten.441
Im Ergebnis wurde so entschieden, dass das Kind eines ARB-Türken sich im Aufnahmemitgliedstaat, indem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes
439 So z.B. um Urlaub zu machen oder die Familie im Heimatland zu besuchen.
440 Vgl. EuGH, Urteil vom 17.4.1997 – Rs. C-351/95 (Kad?man), in: InfAuslR 7-8/97, S. 281
ff.
441 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998 – Rs. C-210/97 (Akman), in: InfAuslR 1/99, S. 3 ff.
191
Stellenangebot bewerben darf, selbst wenn der Vater, der mehr als drei Jahre eine
ordnungsgemäße Beschäftigung im Aufnahmestaat ausgeübt hat, bereits in die
Türkei zurückgekehrt ist.
3.6.2 Die kontinuierliche Modifikation des ARB 1/80 durch den EuGH
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes können durchaus als dynamischer
Prozess bezeichnet werden, dessen Intension die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Assoziationsabkommens ist. Der EuGH hat
in seinen diversen Auslegungen darauf hingewiesen, dass bei türkischen Arbeitnehmern schon bereits nach einer einjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung
auf dem regulären Arbeitsmarkt eine »Aufenthaltsverfestigung« eintritt, die beim
Vorliegen einer Arbeit bei dem selben Arbeitgeber ein assoziationsrechtliches
Aufenthaltsrecht einleitet.442 Nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung
auf dem regulären Arbeitsmarkt »wächst« ein türkischer Arbeitnehmer in eine
aufenthalts- und arbeitsrechtliche Position hinein, deren Beschränkung in Form
einer Versagung der Aufenthaltsgenehmigung lediglich nach Art. 14 ARB 1/80
möglich ist. Der Fall Nazl? hat zudem dokumentiert, dass dem Mitgliedstaat in der
Berufung auf den »ordre public« Grenzen gesetzt sind, was wiederum einen erhöhten Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige bedeutet.
Ferner hat der EuGH allgemeine Begriffe wie »Arbeitnehmer«, »ordnungsgemäße Beschäftigung« und »regulärer Arbeitsmarkt« konkretisiert. So verwies er
beim Arbeitnehmerbegriff auf Art. 39 EG-Vertrag und ordnete die ordnungsgemäße Beschäftigung und den regulären Arbeitsmarkt dem Kompetenzbereich des
nationalen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaates zu.
In Anbetracht dieses dynamischen Prozesses ist anzunehmen, dass die Auslegungen des Beschlusses 1/80 von Seiten des EuGH – und somit das Herleiten
neuer Rechten – noch nicht abgeschlossen ist. Solange kein absoluter Ausweisungsschutz für einen bestimmten Personenkreis von türkischen Staatsangehörigen im Aufenthaltsgesetz eingeführt wird, kann von Seiten des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der hohen Anzahl von Ausweisungsfällen und den damit
verbundenen Vorabentscheidungsverfahren mit neuen Auslegungen bzw. Konkretisierungen gerechnet werden.
442 Vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.