128
und Abschiebungsandrohung erlassen werden. 277 Jedoch sind besondere Belange
des betroffenen Ausländers aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im
Rahmen des Ermessens zu beachten.278 In diesem Fall besteht Rechtschutz nur vor
dem Bundesverwaltungsgericht.279
3.3.7 Die Rechtswirkung einer Ausweisung oder Abschiebung
Die Regelung zur Befristung der Sperrwirkung ist in § 11 AufenthG enthalten:
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden
ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm
wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz
kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine
Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den
Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im
Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Die Befristung der Wirkungen gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (§ 8 Abs. 2 AuslG)
verdeutlicht nochmals, welchen Zweck die Ausweisung erfüllt und vor allem,
wann dieser erreicht ist. So geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Zweck der
Ausweisung erreicht wird, wenn der Ausländer für eine gewisse Zeit aus
Deutschland ferngehalten wurde und somit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik nicht negativ beeinträchtigen konnte. Maßgeblich für
die Bemessung dieser Frist ist der mit der Ausweisung verfolgte spezial- und/oder
277 Vgl. Storr, Christian (2005), Einführung, in: Storr, Christian / Albrecht, Rainer (Hrsg.),
Das neue Zuwanderungsrecht, Stuttgart, S. 14.
278 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 521.
279 Vgl. Storr, Christian (2005), Einführung, in: Storr, Christian / Albrecht, Rainer (Hrsg.),
Das neue Zuwanderungsrecht, Stuttgart, S. 14.
129
generalpräventive Zweck.280 Die Frist soll so bemessen werden, dass der Zweck
voraussichtlich erreicht wird. Die Frist soll sich insbesondere am verwirklichten
Ausweisungstatbestand und der Höhe eines ggf. festgesetzten Strafmaßes orientieren, wobei aber auch familiäre, wirtschaftliche und soziale Faktoren in Betracht gezogen und Persönlichkeitsentwicklungen näher berücksichtigt werden
sollen.281
In § 11 Abs. 1 AufenthG (§ 8 Abs. 2 AuslG) werden zwei Verbote (Sperrwirkung)
genannt, die nach einer Ausweisung bzw. Abschiebung in Kraft treten. Dem betroffenen Ausländer soll keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, § 11 Abs.
1 Satz 2 AufenthG (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG), des Weiteren gilt das Verbot einer
Rückkehr in das Bundesgebiet, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG). Dadurch soll die Zielsetzung einer Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung282, den betroffenen Ausländer vom Bundesgebiet fernzuhalten,
umgesetzt werden.283 Von einer Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und einer
Einreiseerlaubnis wird auch dann abgesehen, wenn zwischenzeitlich eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vorliegt.284
Grundsätzlich bezieht sich die Sperrwirkung der Ausweisung auf alle Arten von
Aufenthaltsgenehmigungen, die nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden. Neben Drittstaatern sind hiervon auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer eines
EU-Mitgliedstaates mit einem gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht (früher
Aufenthaltserlaubnis gemäß AufenthG/EWG) betroffen. Dies bedeutet, dass solange die Ausweisung Bestand hat, auch ein Freizügigkeitsberechtigter nicht in
das Bundesgebiet einreisen bzw. sich hier aufhalten darf.285 Näheres regelt hierzu
§ 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Im AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07) sind keinerlei
Veränderungen für die Regelung zur Befristung der Sperrwirkung enthalten.
280 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Ausländerrecht – Kommentar, 49. Aktualisierung, Konstanz, S. 5.
Gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG (§ 9 Abs. 3 AuslG) kann einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer vor Ablauf der nach § 11 Abs. 1 AufenthG (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würden (Betretenserlaubnis). Vgl. hierzu Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 163 f.
281 Vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung
bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG (analog § 11 Abs. 1 AufenthG) vom
25. Januar 2002, Az.: 1362/129, S. 1.
282 Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
283 Vgl. Hailbronner, Kay (2003), Ausländerrecht – Kommentar, S. 26. Die Befristung der
Ausweisung bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung vorliegt. Vgl. hierzu ebenda, S. 34.
284 Vgl. Renner, Günter (1999), Ausländerrecht – Kommentar, S. 54.
285 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 161 und
Kloesel, Arno (2003), Deutsches Ausländerrecht – Kammentar zum Ausländergesetz und
zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften, 4. Aufl., S. 12 f.
130
3.3.7.1 Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung oder Abschiebung
Die Sperrwirkung, mit der ein Fernhalten des betroffenen Ausländers aus dem
Bundesgebiet ausgelöst wird, ist zu befristen.286 Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die ein unbefristetes Fernhalten des betroffenen Ausländers
rechtfertigen, ist die Befristung mithin zwingend vorgeschrieben.287 Besondere
Umstände, die keine Befristung der Sperrwirkung zur Folge haben, liegen dann
vor, wenn das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland die persönlichen Interessen des Ausländers am Aufenthalt überwiegen. Die offensichtliche
Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit oder die zuvor deutlich gewordene mangelnde Bereitschaft des betroffenen Ausländers, sich an die Rechtsordnung zu halten, rechtfertigen eine unbefristete Ausweisung. Dies wird durch § 11
Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 AufenthG konkretisiert.
Ebenso wird von einer Befristung abgesehen, wenn der Ausländer die Abschiebekosten und die für ihn aufgewendeten öffentlichen Mittel nicht rückerstattet.288
Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde zum
Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat
bzw. Angaben verweigert hat. Ist der Ausländer nicht fristgerecht ausgereist, so
sollte die Sperrwirkung der Abschiebung ebenfalls nicht befristet oder dessen
Dauer entsprechend bemessen werden.289 Die Ausweisungstatbestände gemäß
§§ 53, 54, 56 AufenthG (§§ 47, 48 Abs. 1 Nr. 1-4 AuslG) genügen nicht, um eine
unbefristete Sperrwirkung zu begründen. Ausschlaggebend ist die Abwägung im
Einzelfall.290
Eine Ablehnung des Antrags auf Befristung der Sperrwirkung besitzt allerdings
keine unbeschränkte Dauerwirkung und kann nach einer angemessenen Frist erneut gestellt werden.291 Die Befristung wird von der zuständigen Ausländerbehörde grundsätzlich auf Antrag entschieden. Ein automatisches Inkrafttreten von
Amts wegen ist in der Regel ausgeschlossen. Die Frist beginnt erst mit der Ausreise. Häufig wird auch die Befristungsentscheidung – gewissermaßen als Aus-
286 Die Sperrwirkung ist eine ordnungsrechtliche Folge von Ausweisung und Abschiebung
und stellt somit keine Strafe dar. Vgl. Marx, Reinhard (2003), Strategische Überlegungen
zur Befristung von Ausweisung und Abschiebung, in: InfAuslR 10/2003, S. 377.
287 Vgl. Hailbronner, Kay (2003), Ausländerrecht – Kommentar, S. 28. Die Befristung hat
nicht notwendigerweise die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zur Folge. Vgl. Marx,
Reinhard (2003), Strategische Überlegungen zur Befristung von Ausweisung und Abschiebung, in: InfAuslR 10/2003, S. 379 f.
288 Vgl. ebenda, S. 29. Vgl. hierzu auch Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar,
8. Aufl., München, S. 162.
289 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München. S. 162.
290 Vgl. Hailbronner, Kay (2003), Ausländerrecht – Kommentar, S. 30.
291 Vgl. Kloesel, Arno (2003), Deutsches Ausländerrecht – Kommentar zum Ausländergesetz
und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften, S. 21.
131
reisedruckmittel – erst nach erfolgter Ausreise getroffen, was problematisch erscheint.
Eine Unterscheidung hinsichtlich der Sperrwirkung ist zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung vorhanden. Wird ein ausgewiesener Ausländer, bei
dem die Sperrwirkung befristet wurde, im Nachhinein abgeschoben, so löst diese
Abschiebung eine erneute Sperrwirkung aus. Die Abschiebung setzt also die zuvor gewährte Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung außer Kraft.292 Reist
der betroffene Ausländer wieder illegal ein und wird er abgeschoben, so tritt auch
dann eine erneute Sperrwirkung ein.293
Maßgeblich für die Befristung der Sperrwirkung ist der mit der Ausweisung oder
Abschiebung verfolgte Zweck.294 Die Ausländerbehörde prognostiziert unter Berücksichtigung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Relevant für das Ermessen der Ausländerbehörde sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen der Art. 6 GG und
Art. 8 EMRK. Des Weiteren sind gegebenenfalls die nach der Ausweisung eingetroffenen Umstände, wie die Veränderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage, Persönlichkeitsentwicklungen, Straferlasse und Entlassungen auf Bewährung zu berücksichtigen. Diese können die bei der Ausweisung getroffene Gefahrenprognose beeinflussen.295
Die Länge der Frist ist im Gesetz nicht geregelt. Persönliche Umstände des betroffenen Ausländers, wie die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten mit Aufenthaltsrecht können eine kürzere Frist rechtfertigen. Die Eheschließung mit einem deutschen Ehepartner während der Dauer der Sperrwirkung verleiht aber noch keinen Rechtsanspruch auf unverzügliche Beendigung der Sperrwirkung.296
Für die Praxis der Ausländerbehörde sind die genannten Gesichtspunkte relevant; zusätzlich wird sich am verwirklichten Ausweisungstatbestand und der
Höhe eines gegebenenfalls festgesetzten Strafmaßes wie folgt orientiert:
1. Bei einer Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG (§§ 45, 46 AuslG) kann
die Befristung zwischen sechs Monaten und 5 Jahren betragen. Im Falle einer
292 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 161. Vgl.
hierzu auch Hailbronner, Kay (2003), Ausländerrecht – Kommentar, S. 28.
293 Eine Verlängerung oder Verkürzung der Sperrwirkung ist zulässig. Vgl. hierzu Kloesel,
Arno (2003), Deutsches Ausländerrecht – Kommentar zum Ausländergesetz und zu den
wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften, S. 14.
294 Vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2002, 5K 3674/02.
295 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Ausländerrecht – Kommentar, 49. Aktualisierung, Konstanz, S. 10 und Kloesel, Arno (2003), Deutsches Ausländerrecht – Kommentar zum Ausländergesetz und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften, S. 18.
296 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Ausländerrecht – Kommentar, 49. Aktualisierung, Konstanz, S. 11.
132
strafgerichtlichen Verurteilung ist der Rahmen entsprechend zu erhöhen. Im
Regelfall sollte die Frist drei Jahre zuzüglich eines evtl. festgesetzten Strafmaßes betragen.
2. Wurde gemäß § 54 AufenthG (§ 47 Abs. 2 AuslG) eine Regelausweisung verfügt, hat die Befristung zwischen einem und sieben Jahren zuzüglich des festgesetzten Strafmaßes zu betragen. Im Regelfall sollten fünf Jahre zuzüglich
des verhängten Strafmaßes festgesetzt werden.
3. Bei einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG (§ 47 Abs. 1 AuslG)
können zwischen zwei und neun Jahren zuzüglich des festgesetzten Strafmaßes festgesetzt werden. Die Regelfrist sollte sieben Jahre zuzüglich des
verhängten Strafmaßes betragen.297
Diese Regelfristen gelten für die Befristung der Sperrwirkung bei einer Abschiebung nur eingeschränkt, weil hier die Besorgnis besteht, dass bei einem künftigen
Aufenthalt gegebenenfalls erneut abgeschoben werden muss. Dies beeinflusst die
Gefahrenprognose in einem nicht unerheblichen Ausmaß, an der sich die Dauer
der Sperrwirkung zu orientieren hat.298 Die Regelfristen sind auch auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger anzuwenden. Jedoch ist im Hinblick auf das Recht
der Freizügigkeit eine Festsetzung der Wiedereinreisefrist am unteren Ende des
zeitlichen Rahmens in Betracht zu ziehen.299
3.3.7.1.1 Unterschiedliche Regelfristen in Baden-Württemberg,
Niedersachsen und Hamburg
Wie aufgezeigt normiert das Ausländergesetz selbst keine Regelfristen, die bei
der Befristung der Sperrwirkung anzuwenden sind. Auch werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz300 (AuslG-VwV) keine numerischen Angaben über Regelfristen bzw. keine konkreten Vorgaben für die
Fristbemessung genannt. Die AuslG-VwV verweist darauf, dass für die Bestimmung der Dauer maßgebend ist, ob und wann der mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist.301
In der Verwaltungspraxis der Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachsen
und Hamburg wurden durch interne Verwaltungsvorschriften zur Bemessung der
Sperrwirkung Regelfristen erlassen, die danach gestaffelt sind, ob eine Ermessens-, Regel- oder zwingende Ausweisung vorliegt.
297 Vgl. Kloesel, Arno (2003), Deutsches Ausländerrecht – Kommentar zum Ausländergesetz
und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften, S. 19 f.
298 Vgl. Hailbronner, Kay (2003), Ausländerrecht – Kommentar, S. 35.
299 Vgl. Kloesel, Arno (2003), Deutsches Ausländerrecht – Kommentar zum Ausländergesetz
und zu den wichtigsten ausländerrechtlichen Vorschriften, S. 20.
300 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000.
301 Vgl. AuslG-VwV RdNr. 8.2.5.1 .
133
In Baden-Württemberg beträgt die Frist bei der Ermessensausweisung drei Jahre
zuzüglich eines evtl. festgesetzten Strafmaßes, bei der Regel-Ausweisung fünf
Jahre zuzüglich des verhängten Strafmaßes und bei der zwingenden Ausweisung
sieben Jahre zuzüglich des verhängten Strafmaßes.302
In der niedersächsischen Erlasspraxis werden folgende Regelfristen formuliert:
Vier Jahre bei einer Ermessensausweisung, acht Jahre bei einer Regel-Ausweisung und zwölf Jahre bei einer zwingenden Ausweisung.303
In Hamburg beträgt die Frist bei der Ermessensausweisung drei Jahre, bei der
zwingenden Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG)
zehn Jahre, bei der zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG (§ 47 Abs.
1 Nr. 2 AuslG) und der Regel-Ausweisung fünf Jahre.304
Auch wenn es sich bei den dargestellten Regelfristen um Ausgangswerte handelt,
von denen weitgehende Abweichungen je nach Lage der Verhältnisse im Einzelfall möglich sind305, so verdeutlichen die unterschiedlichen Regelfristen doch die
Bedeutung des Wohnsitzes eines betroffenen Ausländers im jeweiligen Bundesland. Vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs.
1 GG erscheint dies, trotz Föderalismus, jedenfalls nicht unproblematisch.
3.3.7.2 Das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Einreiseund Aufenthaltsverbot nach einer Ausweisung oder Abschiebung
Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)306 besteht im Kern aus
Regelungen, welche die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen und die Verlagerung der Einreisekontrollen an die Außengrenzen normiert.307 Seit Inkrafttreten
des Amsterdamer Vertrages am 1.5.1999 bzw. der Osterweiterung 2004/2007 gilt
in allen EU-Staaten (mit Ausnahme Irlands und Großbritanniens) Schengen-
Recht. Auch in den EWR-Staaten Island und Norwegen wird das SDÜ uneingeschränkt angewendet. Sowohl das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
als auch die Kanarischen Inseln (Spanien), Madeira (Portugal) und die Azoren
302 Vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung
bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.1.2002, Az.: 1362/129.
303 Vgl. Niedersächsisches Innenministerium, Befristung der Wirkungen von Ausweisung
und Abschiebung, RdErl. d. MI v. 27.5.1999, Az.: 45-12230/1-1 (§ 8)-2.
304 Vgl. Marx, Reinhard (2003), Strategische Überlegungen zur Befristung von Ausweisung
und Abschiebung, in: InfAuslR 10/2003, S. 379.
305 Vgl. ebenda.
306 Vgl. Westphal, Volker / Stoppa, Edgar (2001), Ausländerrecht für die Polizei – Erläuterungen zum Ausländer- und Asylrecht unter Berücksichtigung des Europarechts und des
Schengener Durchführungsübereinkommens, 2. Aufl., S. 32.
307 Vgl. Würz, Karl (1997), Das Schengener Durchführungsübereinkommen: Einführung-
Erläuterungen-Vorschriften, Stuttgart, S. 41.
134
(Portugal) zählen zum geographischen Geltungsbereich der SDÜ. Ausgenommen
sind Spitzbergen (Norwegen), die Färöer Inseln und Grönland (beide Dänemark).308 Das SDÜ regelt hauptsächlich die Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern.309 Drittausländer ist gemäß Art. 1 SDÜ eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist.
Die Ausweisung oder Abschiebung eines Drittausländers führt zum Eintrag einer
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäß Art. 96
SDÜ.310 Hierbei wird die Ausschreibungskategorie gewählt zur »… Zurückweisung von unerwünschten Ausländern aus Drittstaaten oder (…) von Ausländern
aus Drittstaaten zur Einreiseverweigerung«.311 Das SIS ist ein staatenübergreifendes und computergestütztes polizeiliches Fahndungssystem, das aus einem
Zentralrechner in Straßburg und den nationalen Schengener Informationssystemen besteht. Dadurch wird gewährleistet, dass die durch die ausschreibende
Stelle eingegebenen Daten zeitgleich in allen Vertragsstaaten abrufbar sind und
also jedem Vertragsstaat der vollständige und aktuelle Datenbestand zur Verfügung steht.312 Jeder Vertragsstaat ist gemäß Art. 5 Abs. 2 SDÜ verpflichtet, einem
Drittausländer die Einreise zu verweigern, wenn er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.313 In Deutschland sind die Polizei des Bundes und der
Länder, das Bundesverwaltungsamt (BVA), die Ausländerbehörden und die Deutschen Auslandsvertretungen dazu berechtigt, Abfragen zu Art. 96 SDÜ durchzuführen.314
3.3.7.2.1 Die Unzulässigkeit eines Eintrags im Schengener
Informationssystems zur Einreiseverweigerung bei
Unionsbürgern
Gemäß Art. 96 SDÜ dürfen nur Drittausländer zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden. Für Gemeinschaftsangehörige, die aus einem Vertragsstaat
308 Vgl. Westphal, Volker / Stoppa, Edgar (2001), Ausländerrecht für die Polizei – Erläuterungen zum Ausländer- und Asylrecht unter Berücksichtigung des Europarechts und des
Schengener Durchführungsübereinkommens, 2. Aufl., S. 228.
309 Vgl. ebenda, S. 32.
310 Im SIS werden auch Straftäter zur Fahndung ausgeschrieben. Vgl. hierzu ebd. S. 33.
311 Gemäß Art. 112 Abs. 1 SDÜ werden die personenbezogenen Daten nicht länger als für
den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Mit Aufhebung bzw. Ablauf der Sperrfrist
hat eine Löschung der Daten stattzufinden.
312 Vgl. Würz, Karl (1997), Das Schengener Durchführungsübereinkommen: Einführung-
Erläuterungen-Vorschriften, Stuttgart, S. 96.
313 Vgl. Westphal, Volker (1999), Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, in: InfAuslR 7-8/99, S. 361.
314 Vgl. Würz, Karl (1997), Das Schengener Durchführungsübereinkommen: Einführung-
Erläuterungen-Vorschriften, Stuttgart, S. 98.
135
ausgewiesen oder abgeschoben worden sind, findet das SDÜ dagegen keine Anwendung. So darf ein EU-Bürger, der aus Deutschland ausgewiesen bzw. abgeschoben worden ist, zwar innerhalb der Sperrfrist nicht in die Bundesrepublik
einreisen und sich hier aufhalten. Jedoch kann er aufgrund der Freizügigkeitsregelung in jeden anderen Vertragsstaat einreisen, so z.B. zur Arbeitsaufnahme, und
sich dort aufhalten.
3.3.7.2.2 Folgewirkungen eines Eintrags im Schengener
Informationssystem zur Einreiseverweigerung für türkische
Staatsangehörige
Die Folgewirkungen für einen Drittausländer bzw. türkischen Staatsangehörigen
sind weit reichend. Aufgrund einer Ausweisung bzw. Abschiebung erfolgt die
Ausschreibung im SIS.315 Dies hat zur Folge, dass eine Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten in Kraft tritt. Die Sperrwirkung der Ausweisung bzw. Abschiebung führt zu einer Zurückweisung an den Außengrenzen der
Schengen-Staaten.316
Allenfalls in besonderen Einzelfällen kann einer im SIS ausgeschriebenen Person
ein Schengenvisum erteilt werden. Gemäß Art. 16 SDÜ ist dieses Visum dann nur
auf dem Hoheitsgebiet der beantragenden Vertragspartei gültig. Es kann aufgrund
von humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen (Art. 5 Abs. 2 SDÜ) erteilt werden.317 Eine Ausweisung hat mithin für den Betroffenen gegebenenfalls weitreichende Konsequenzen.
3.4 Nationaler Ausweisungsschutz
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das Ausländerrecht zunächst
mit der Herabstufung des Entscheidungsrahmens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (§ 47 Abs. 3 AuslG). Sowohl die lange Aufenthaltszeit eines Ausländers
in der Bundesrepublik als auch seine persönlichen Verbindungen sozialer und
315 Die Ausschreibung eines EWR-Bürgers zur Einreiseverweigerung im SIS ist nur zulässig,
wenn gemäß EU-Recht vom Ausländer eine konkrete und hinreichend schwere Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse des ausschreibenden Staats beeinträchtigt. Vgl. hierzu Westphal, Volker (1999), Die Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – Voraussetzungen, Wirkungen
und Rechtsschutzmöglichkeiten, in: InfAuslR 7-8/99, S. 361 f.
316 Vgl. Hailbronner, Kay (2003), Ausländerrecht – Kommentar, S. 26.
317 Vgl. Westphal, Volker (1999), Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, in: InfAuslR 7-8/99, S. 363.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.