148
(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die
Feststellung bedarf der Schriftform.
Das AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07) konkretisiert mithin § 6 Abs. 3 FreizügG dahingehend, dass sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch
ein erweiterter besonderer Ausweisungsschutz normiert werden. Absatz 3 stellt
auf die soziale und wirtschaftliche Lebenssituation des Betroffenen ab, die zu berücksichtigen ist. Absatz 5 der Norm verleiht einem bestimmten Personenkreis
von Unionsbürgern einen zusätzlichen Ausweisungsschutz. Unionsbürger und
ihre (minderjährigen) Familienangehörige, die seit zehn Jahren in Deutschland
leben, können nur noch aus »zwingenden Gründen« ausgewiesen werden. Hierbei
wird der zwingende Grund anhand des Strafmaßes konkretisiert. Demnach liegt
ein zwingender Grund immer dann vor, wenn der Betroffene wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. Liegt das Strafmaß unter
fünf Jahren und lebt der Unionsbürger seit zehn Jahren in Deutschland, so kann
keine Ausweisung erfolgen. Die rechtskräftige Verhängung einer Sicherheitsverwahrung, die Sicherheitsgefährdung der Bundesrepublik und terroristisches Gefahrenpotential von Seiten des Betroffenen stellen hiernach ebenfalls zwingende
Gründe dar.
3.5.4 Besonderer Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige
Bestimmte türkische Staatsangehörige genießen aufgrund des Beschlusses des
Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) hinsichtlich des Aufenthalts und der
Ausweisung eine Sonderstellung. Ein besonderer Status wird hiernach türkischen
Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen eingeräumt.
3.5.4.1 Das Assoziationsverhältnis EWG-Türkei – Rückblick
Am 12. September 1963 wurde von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten mit der Türkei ein Assoziationsabkommen geschlossen. Ziel dieses Abkommens ist die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, die schrittweise Herstellung einer Zollunion und schließlich der Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft. Insbesondere wird betont, »untereinander die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen« zu wollen und sich dabei von den
Art. 39, 40 und 41 des EG-Vertrages leiten zu lassen.343 Dem Assoziationsabkommen wurde 1970 ein Zusatzprotokoll beigefügt, in dem festgelegt wurde, dass die
343 Vgl. Gutmann, Rolf (1996), Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger –
Ihre Entdeckung und ihr Inhalt; 2. Aufl., Baden-Baden, S. 15.
149
Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende
des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens schrittweise hergestellt werden soll. Der Türkei wurde somit die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit ihrer Arbeitnehmer in Aussicht gestellt, wohingegen sie
sich zur Angleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif der EG verpflichtete. Gestützt auf diese Bestimmungen des Assoziationsabkommen wurde
am 20. Dezember 1976 der Beschluss Nr. 2/76 erlassen, der türkischen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zuerkannte. Diese waren jedoch von geringer Bedeutung, da schon das damalige Ausländergesetz den türkischen Arbeitnehmern diese Rechte zuerkannte.344
Am 19. September 1980 erließ der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80. Dieser
führt weit reichende Rechte zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf. Der Beschluss 2/76 wurde mithin durch den ARB 1/80 ersetzt345,
jedoch kann der ARB 2/76 bei einer Besserstellung weiter angewendet werden.
Entscheidend ist der ARB 1/80 insofern, als aus ihm – im Lichte der Rechtsprechung des EuGH – für türkische Staatsangehörige Rechte abgeleitet werden können, die im Vergleich zum Ausländergesetz deutlich vorteilhafter sind. Insbesondere das abgeleitete Aufenthaltsrecht und der dadurch entstehende »besondere«
Ausweisungsschutz durch den ARB 1/80 begünstigen deutlich einen gewissen
Personenkreis von türkischen Staatsangehörigen.
3.5.4.2 Rechtsnatur des ARB 1/80 – Europarechtlicher Vorrang
Mit der »Entdeckung« der Assoziationsratsbeschlüsse von Seiten der Ausländerrechtler wurde innerhalb der Rechtswissenschaft eine Diskussion entfacht, die
zur Herausbildung von zwei Gruppen mit sich gegenüberstehenden Auffassungen
führte. Während die eine Gruppe dem ARB 1/80 einen rein völkerrechtlichen
Charakter zuschrieb, verwies die andere Gruppe auf den Zustand, dass es sich
hierbei um europäisches Gemeinschaftsrecht handelt. Diese Diskussion wurde in
ihren Kernfragen durch die Rechtssprechung des EuGH im Fall Demirel beigelegt, indem die gemeinschaftsrechtliche Bindungswirkung des ARB 1/80 bestätigt wurde.346
Der EuGH geht bekanntlich von einem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht aus.347 Dabei stützt der EuGH seine An-
344 Vgl. ebenda, S. 15 f.
345 Vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei.
346 EuGH, Urteil vom 30.9.1987 – Rs. C-12/86 (Demirel), in: InfAuslR 1987, S. 305 ff.
347 Vgl. Bergmann, Jan (2001), Recht und Politik der Europäischen Union: der Integrationsverbund vor der Osterweiterung, 1. Aufl., Grevenbroich, S. 238.
150
sicht auf drei Argumente: Zum einen haben die Mitgliedstaaten die Gemeinschaften unter Beschränkung der eigenen Souveränitätsrechte mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Des Weiteren haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Art. 10
Abs. 2 des EG-Vertrags zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele verpflichtet.
Nicht zuletzt gilt die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung als Voraussetzung für
die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaften.348
3.5.4.2.1 ARB 1/80 – Außerhalb des Kompetenzbereichs der
Gemeinschaft?
Die Diskussion um den ARB 1/80 wurde mit der Argumentation begonnen, dass
es nicht Ziel des EWG-Vertrages sei, Assoziationsvereinbarungen zu schließen.
Somit habe die Gemeinschaft nicht die Befugnis, weit reichende Vereinbarungen
dieser Art zu treffen. Insbesondere besitze die Gemeinschaft selbst nicht die
Kompetenz, Staatsangehörigen eines assoziierten Staates Freizügigkeit zuzusprechen.
Die Gegenposition berief sich auf Art. 310 EG-Vertrag. Diese Norm spricht der
Gemeinschaft das Recht zu, mit einem anderen Staat eine Assoziierung zu vereinbaren. Demzufolge habe die Gemeinschaft auch das Recht, etwa die Herstellung der Freizügigkeit für Angehörige aus Drittstaaten zu treffen.
Manche Kritiker konstatierten einen Vertragsbruch. HAILBRONNER argumentierte, die Vereinbarung zur Assoziation mit der Türkei sei zu kündigen, da aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Veränderungen und dem Verfehlen der wirtschaftlichen Ziele ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege. Dem wurde entgegengebracht, dass das primäre Ziel der Assoziation darin bestehe, den Beitritt
der Türkei zur Gemeinschaft vorzubereiten. Hierfür seien keine Fristen vereinbart worden, die von vertraglicher Bedeutung seien und somit den Wegfall der
Geschäftsgrundlage begründen könnten. Ferner sehe das Abkommen keine Klausel vor, die eine einseitige Kündigung erlauben würde.349
3.5.4.2.2 ARB 1/80 – Integrierender Bestandteil des Gemeinschaftsrecht
Im Urteil »Demirel« aus dem Jahr 1987 hatte der EuGH seine Zuständigkeit für
die Auslegung des Assoziationsabkommens mit der Begründung erklärt, die Regelungen des ARB 1/80 bilde einen integrierenden Bestandteil der Gemein-
348 Vgl. Matzat, Martin (2000), Europarecht, 2. Aufl., Münster, S. 82 f.
349 Für weitere Kritikpunkte vergleiche: Gutmann, Rolf (1996), Die Assoziationsfreizügigkeit
türkischer Staatsangehöriger – Ihre Entdeckung und ihr Inhalt; 2. Aufl., Baden-Baden.
151
schaftsrechtsordnung.350 Somit konnte der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen des Abkommens in den Mitgliedstaaten nichts mehr mit Erfolg entgegengesetzt werden.351
Der EuGH geht davon aus, dass die Entstehung der Assoziationsratsbeschlüsse
diese zum Bestandteil des Gemeinschaftsrechts machen. Die Beschlüsse, die nur
einstimmig gefasst werden können, werden vom Rat der Assoziation durchgeführt. Dieser setzt sich aus den Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten
und der türkischen Regierung, des Rates und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft zusammen.352 Sowohl die Regierungsvertreter aller Parteien als
auch der europäische Gesetzesgeber (Rat) und der »Motor bzw. Wächter« (Kommission) der Gemeinschaften sind mithin an den Beschlüssen beteiligt. Interessant erscheint die Zuordnung des Abkommens, da es weder dem Primär- noch
dem Sekundärrecht zugeordnet werden kann, sondern einen Zwischenrang einnimmt.353 Die Bindungswirkung bleibt dadurch allerdings unberührt.
Da es sich beim ARB 1/80 um einen integralen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts handelt, hat der EuGH mit der Entscheidung »Demirel« unmissverständlich klar gemacht, dass er für sich das alleinige Recht in Anspruch nimmt, über
die Wahrung der einheitlichen Anwendung354 und Auslegung verbindlich zu entscheiden. Somit ist die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des ARB 1/80
von den zuständigen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten.355
Innerhalb der letzten zehn Jahre haben die Regelungen des ARB 1/80 durch verschiedene EuGH-Urteile eine ständige Modifikation erfahren, die den aufenthaltsrechtlichen Status von türkischen Staatsangehörigen neu definierten.
3.5.4.2.3 Bedeutung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 für türkische
Staatsangehörige
Türkische Staatsbürger können sich auf die Bestimmungen des ARB 1/80 berufen. Von besonderer Relevanz sind die Art. 6 und 7 ARB 1/80, die sowohl be-
350 Vgl. Benassi, Günter (1993), Ausweisung türkischer Arbeitnehmer, in: InfAuslR 6/1993,
S. 205.
351 Dies betonte der EuGH in der Rechtssache »Sevince« vom 20.09.1990, Rs. C-192/89, in:
InfAuslR 1/91, S. 2 ff.
352 Vgl. Gutmann, Rolf (1996), Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger –
Ihre Entdeckung und ihr Inhalt; 2. Aufl., Baden-Baden.
353 Vgl. Bergmann, Jan (2001), Recht und Politik der Europäischen Union: der Integrationsverbund vor der Osterweiterung, 1. Aufl., Grevenbroich, S. 194 f.
354 Gewährleistet wird diese durch das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag.
355 Vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei.
152
schäftigungsrechtliche als auch – nach der Rechtsprechung des EuGH – aufenthaltsrechtliche Rechtspositionen einräumen. Somit zählen türkische Staatsangehörige durch den ARB 1/80 zu den europarechtlich begünstigten Ausländern. Jedoch unterscheiden die Bestimmungen des ARB 1/80 nach dem individuellen
Status des türkischen Staatsbürgers bzw. normieren Voraussetzungen, die erfüllt
sein müssen. Die Voraussetzungen und das davon ableitbare Recht sollen im Folgenden näher erläutert werden.
3.5.4.2.3.1 Beschäftigung und Freizügigkeit für türkische Arbeitnehmer nach
Art. 6 ARB 1/80
Artikel 6 ARB 1/80
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich
für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen
Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von
ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder
kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen
langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung
gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nennt als Voraussetzung für einen besonderen beschäftigungsrechtlichen Schutz drei Faktoren, die gegeben sein müssen. Der türkische
Staatsbürger muss einen Arbeitnehmerstatus innehaben, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehören und ordnungsgemäß beschäftigt sein. An-
153
knüpfend hieran hat der türkische Arbeitnehmer nach einem Jahr Anspruch auf
Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über
einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren hat er das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben und nach vier Jahren
Beschäftigung genießt er – im direkten Anschluss an die ersten beiden Stufen –
freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung (Verfestigungsregelung).356 Alleinige Ziel dieser Verfestigungsregelung ist es, die Aufenthalts- und
Arbeitsrechte von türkischen Arbeitnehmern zu verbessern, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt integriert sind. Dies hat wiederum zur Folge, das eine
rechtmäßige Einreise des türkischen Staatsangehörigen vorausgesetzt wird, weshalb aus dem ARB 1/80 ein Recht auf eine visumsfreie Einreise nicht ableitbar
ist. Zudem können selbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige keine
Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 herleiten.
In den letzten Jahren hat der EuGH durch seine Auslegungen des Art. 6 ARB 1/
80 den Wirkungsbereich dieser Bestimmung erweitert und hierdurch die Rechtsposition türkischer Arbeitnehmer deutlich gestärkt.
3.5.4.2.3.2 Begriffsbestimmung: Arbeitnehmer, regulärer Arbeitsmarkt,
ordnungsgemäße Beschäftigung
Grundsätzlich gilt ein türkischer Staatsbürger als Arbeitnehmer i.S. des ARB 1/
80, wenn der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 EG erfüllt
ist.357 Dieser wird durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert. Danach gilt
ein türkischer Staatsbürger als Arbeitnehmer, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht
nur völlig geringfügige Tätigkeit nach der Weisung eines anderen ausübt und dafür eine Vergütung erhält. Dies gilt jedoch nicht für die Beschäftigung innerhalb
einer Drogentherapie oder Rehabilitation. Es wird davon ausgegangen, dass solch
eine Beschäftigung lediglich auf die körperlichen und psychischen Fähigkeiten
der Betroffenen zugeschnitten ist und somit nicht den normalen Beschäftigungsbedingungen entspricht.
Der EuGH hat den Arbeitnehmerstatus dahingehend ausgelegt, dass eine Wochenarbeitszeit von zehn bis zwölf Stunden als Mindestvoraussetzung vorliegen
muss. Die Frage der Mindestvergütung ließ der EuGH bisher offen. Bis zu einer
Klärung durch den EuGH wird in Deutschland als maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze diejenige der Sozialversicherung herangezogen.
356 Vgl. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
357 Vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei.
154
Eine Beendigung des Arbeitnehmerstatus liegt vor, wenn der türkische Staatsangehörige den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat. Dies ist der Fall,
wenn er auf Dauer in die Türkei zurückgekehrt ist oder vollständig und dauernd
erwerbsunfähig wurde. Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten geht
der Gesetzgeber regelmäßig von einer dauerhaften Rückkehr aus. Die Abwesenheit eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht ist von dieser Maßnahme ausgenommen. Reist der Betroffene
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstes wieder ein,
behält er seinen Arbeitnehmerstatus.358 Die Abwesenheit aufgrund der Ableistung
von freiwilligem Militärdienst wird jedoch als dauerhafte Rückkehr behandelt.
Der Begriff des Arbeitnehmers i.S. von Art. 39 EG wird von türkischen Studenten
und Schülern nicht erfüllt. Wird ihnen allerdings die Arbeitsaufnahme parallel zu
ihrem Studium oder ihrer Ausbildung von Seiten der Ausländerbehörden gestattet, so können diese beim Vorliegen oben genannter Kriterien einen Arbeitnehmerstatus erlangen.
Tätigkeiten innerhalb einer familiären Haushaltsgemeinschaft, wie z.B. die Betreuung von Pflegebedürftigen und Kindern, erfüllen nicht die Arbeitnehmervoraussetzungen des ARB 1/80, da diese außerhalb eines Lohn- oder Gehaltsverhältnisses stattfinden. Findet eine Vergütung solch einer Tätigkeit im erwerbswirtschaftlichen Sinne statt, kann allerdings ein echtes Arbeitsverhältnis entstehen.
Dieses kann nur verhindert werden, indem die Ausländerbehörden solch eine Tätigkeit explizit durch aufenthaltsrechtliche Auflagen nicht gestattet.
Zur Frage, wann eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegt, betont der EuGH
in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung des Vorliegens einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position des türkischen Arbeitnehmers. Zudem
müsse ein nicht anfechtbares Aufenthaltsrecht vorhanden sein. Für die deutsche
Rechts- und Verwaltungspraxis ergibt sich hieraus, dass der türkische Staatsangehörige die nationalen arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften
erfüllen muss. Die arbeitserlaubnisrechtlichen Vorschriften orientieren sich an
den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des jeweils vorliegenden Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber lassen Beschäftigungszeiten, die
auf dem Hintergrund einer durch vorsätzlicher Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt worden sind, keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
entstehen. So etwa im Falle von Schein- oder Zweckehen.
Als regulärer deutscher Arbeitsmarkt werden objektive Tatbestandsmerkmale
vorausgesetzt. Grundsätzlich muss das Arbeitsverhältnis des türkischen Arbeitnehmers im Bundesgebiet lokalisiert werden können oder eine enge Anknüpfung
an das Bundesgebiet aufweisen. Demzufolge muss eine legale Beschäftigung aus-
358 Vgl. ebenda. Die Zeiten der Abwesenheit werden jedoch nicht als Zeiten ordnungsgemäßer
Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 berücksichtigt.
155
geübt werden, welche die Tatbestandsmerkmale einer ordnungsgemäßen Beschäftigung erfüllt. So kann ein türkischer Seemann, der auf einem deutschen
Seeschiff arbeitet, einen Arbeitnehmerstatus gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 haben, sofern das Seeschiff die Bundesflagge führt (hinreichend enge Anknüpfung
an das Bundesgebiet), deutsches Arbeitsrecht relevant ist, Lohnsteuer gezahlt
bzw. Einkommensteuer entrichtet wird und Versicherungsbeiträge in ein
deutsches Sozialsystem eingezahlt werden.
Sofern Beschäftigungsverhältnisse keine enge Anknüpfung zum Arbeitsmarkt
aufweisen, nicht zu Erwerbszwecken dienen (Aus-, Fort- oder Weiterbildung)
oder ihrer Natur nach nur von türkischen Staatsangehörigen ausgeübt werden
können359, liegen keine objektiven Tatbestandsmerkmale vor, welche die Zugehörigkeit zum regulären deutschen Arbeitsmarkt i.S. von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
begründen können.360
3.5.4.2.3.3 Beschäftigung und Freizügigkeit für Familienangehörige
türkischer Arbeitnehmer nach Art. 7 ARB 1/80
Artikel 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates
angehörenden Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie
dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben,
sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß Beschäftigt war.
Art. 7 ARB 1/80 gewährt den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers ebenso eigene Aufenthalts- und
359 Dies ist der Fall, wenn kein Konkurrenzverhältnis zu anderen Arbeitnehmern im Bundesgebiet vorliegt.
360 Vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei.
156
Arbeitsrechte, sofern die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben,
zu dem Arbeitnehmer zu ziehen.361 Nur bei Vorliegen der drei Voraussetzungen
gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erhalten Familienangehörige die vorgesehenen
Nachzugsrechte.
Hierbei sieht die Verfestigungsregelung vor, dass Familienangehörige das Recht
haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie seit mindestens drei
Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland haben. Nach mindestens fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz haben sie dort freien Zugang zu
jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis.
Gleichzeitig können die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, unabhängig von der Dauer ihres
Aufenthalts sich dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in
dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.362
Art. 7 ARB 1/80 führt mithin dazu, dass auch Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer aufenthalts- und arbeitsrechtlich gegenüber anderen türkischen
Staatsangehörigen privilegiert werden. Dies hat zur Folge, dass Familienangehörige, die die Voraussetzungen des Art. 7 ARB erfüllen, ein Recht auf Aufenthalt
im Bundesgebiet und Zugang zum Arbeitsmarkt erwerben. Art. 7 ARB 1/80 gewährleistet jedoch keinen Anspruch auf Familiennachzug.
3.5.4.3 Aufenthaltsbeendigung – Artikel 14 – Ordre public im ARB 1/80
Artikel 14
(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen
eine günstigere Regelung vorsehen.
Der Assoziationsratsbeschluss 1/80 beinhaltet in Art. 14 Abs. 1 Aufenthaltsbeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit resultieren. Demzufolge räumt diese Norm den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen in der Auslegung des »ordre public« ein. Weiterhin hat die Auf-
361 Vgl. Kemper, Gerd-Heinrich (1995), Auswirkungen des Assoziationsratsbeschlusses
EWG/Türkei auf das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, in: ZAR 3/1995,
S. 117.
362 Vgl. Art. 7 ARB 1/80.
157
enthaltsbeschränkung zur Folge, dass türkische Staatsbürger, die nach Art. 6 und
7 ARB 1/80 europarechtlich privilegiert sind, nicht über einen schrankenlosen
Aufenthaltsanspruch bzw. über einen absoluten Ausweisungsschutz verfügen363,
wie etwa der berühmt gewordene Fall »Mehmet« zumindest partiell illustriert.
3.5.4.4 Der Fall »Mehmet« – Abschiebung eines Minderjährigen türkischen
Staatsangehörigen
Zur Illustration der rechtlichen Problematiken bei türkischen Staatsangehörigen
sei der Fall »Mehmet« ausführlich dargestellt, über den in allen Medien berichtet
wurde.
Der 14-jährige, in München geborene und aufgewachsene »Mehmet«364, beging
als Minderjähriger eine Serie von Straftaten. Das rege Interesse der Öffentlichkeit
löste eine ausländerrechtliche Diskussion innerhalb der Gesellschaft aus, die es
bisher in dieser Form nicht gab: Kann ein in Deutschland geborener und hier aufgewachsener minderjähriger Serienstraftäter mit türkischer Staatsbürgerschaft
ausgewiesen werden? Wie sieht die Rechtslage hierzu aus? Ist eine Verletzung der
Fürsorgepflicht seitens der Eltern insoweit beachtlich, als diese deren eigene
Ausweisung zur Folge haben könnte?
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie Mehmet aufgewachsen ist und welche Folgen
sein straffälliges Verhalten hatte. Insbesondere werden die Urteile der einzelnen
Gerichte skizziert. Zugleich wird das mediale und politische Interesse am Fall
Mehmet wiedergegeben.
3.5.4.4.1 Das Sozialprofil von »Mehmet«
Mehmet ist in einer Hochhaussiedlung in München-Neuperlach aufgewachsen, in
der sowohl der Ausländeranteil als auch die Jugendkriminalität sehr hoch ist.
Neuperlach gilt als sozialer Brennpunkt in München.
Sowohl Mehmet, seine Eltern als auch seine beiden älteren Brüder sind türkische
Staatsbürger. Sein Vater, der seit 1968 im Bundesgebiet lebt, ist seit 1980 bei einer Münchner Firma als Montagearbeiter beschäftigt. Seine Mutter, die 1970
nach Deutschland einreiste, geht ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach. Beide Elternteile sind im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung und seine Brüder haben
363 Vgl. Gutmann, Rolf (1996), Schranken des Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80, in: ZAR 2/1996, S. 73.
364 Der Name »Mehmet« wurde damals aus datenschutzrechtlichen Gründen herangezogen,
der hier beibehalten wird. Zu einem Interview war der Betroffene nicht bereit.
158
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis).365 Die beiden
älteren Söhne sind nach ihren Schulabschlüssen arbeitstätig und im Gegensatz zu
Mehmet nicht straffällig geworden. Wie es typisch für eine Gastarbeiterfamilie
war, reiste auch Mehmet mit seiner Familie einmal im Jahr in den Heimatort seiner Eltern. Ihm fehlte jedoch jeglicher Bezug zur türkischen Kultur, was wiederum dazu führte, dass er sich langweilte und nach München zurückkehren
wollte. Mehmet war schon mit dreizehn Jahren ein frühreifer Jugendlicher, der
mit einer Körpergröße von 180cm in seinem Wohnviertel auffiel.366 Der Leiter des
Münchener Jugendamtes Hubertus Schröer folgerte hieraus, dass er auf seine
Umwelt nicht wie ein Kind, sondern wie ein Erwachsener wirkte, was Mehmet
offenbar überforderte.367
Die schulischen Leistungen und sein Verhalten gegenüber Mitschülern wiesen in
einem frühen Stadium darauf hin, dass Mehmet ein schwer erziehbares Kind war.
Während er in den ersten Schuljahren noch als kontaktfreudig und hilfsbereit beschrieben wurde, änderte sich dies im Laufe der Jahre. So wurde ihm schon in der
dritten Klasse aggressives Konfliktpotential attestiert, das dann in der Hauptschule zu einem brutalen Verhalten ausartete. Mehmet wiederholte zweimal die
fünfte Klasse.368 Es folgten mehrere Schulwechsel innerhalb von zwei Jahren, da
die Direktoren die Sicherheit der Mitschüler als gefährdet ansahen. Für die Eltern
wurde klar, dass sie mit der Erziehung von Mehmet überfordert waren und ihrem
Sohn in erzieherischen Fragen ohnmächtig gegenüber standen.369 Sie reagierten
nach der vierten Straftat von Mehmet und wandten sich mit der Bitte um Hilfe an
das Jugendamt. In der Folgezeit durchlief Mehmet einige Jugendheime, die eine
Besserung seines Verhaltens zum Ziel hatten. Diese hatten jedoch keinen Erfolg;
entweder riss er selbst aus oder das Vorhaben wurde von Seiten der Heimleitung
aufgegeben. Daraufhin wurde im Frühjahr 1998 von den Eltern veranlasst, dass
Mehmet sich in eine Einzelbetreuungsmaßnahme begab.370
Mehmet wurde intensiv von einem Sozialpädagogen und einem Lehrer betreut.
Beide Betreuer versuchten Mehmets Aggressionspotential einzudämmen und ihm
365 Vgl. hierzu auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2001 –
Az. 10 B 00. 1873, in: NVwZ-Beilage I 1/2002, S. 1 ff.
366 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3.
367 Vgl. Graupner, Heidrun (1998), »Mehmet« – kein Kind, sondern ein Politikum, in: Süddeutsche Zeitung, 16.7.1998, Nr. 161, S. 9.
368 Vgl. Dahlkamp, Jürgen (2003), Das Comeback-Kid, in: Der Spiegel, 28.7.2003, Nr. 31,
S. 42 ff.
369 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3.
370 Vgl. Graupner, Heidrun (1998), »Mehmet« – kein Kind, sondern ein Politikum, in: Süddeutsche Zeitung, 16.7.1998, Nr. 161, S. 9.
159
das aggressionsfreie Verhalten in Konfliktsituationen zu vermitteln.371 Zu diesem
Zeitpunkt hatte Mehmet schon über 62 Straftaten begangen. Mehrere Diebstahls-,
Raub- und Körperverletzungsdelikte wurden ihm zur Last gelegt.
Im Juli 1998 beging Mehmet als nunmehr Strafmündiger erneut eine Straftat. Mit
drei anderen Komplizen schlug er einen Schüler zusammen und beraubte ihn.
Drei Tage später kam Mehmet in Untersuchungshaft.372 Die Behörden ergriffen
nun die sich ihnen bietende Möglichkeit, auf sein Fehlverhalten zu reagieren.
3.5.4.4.2 Chronologie der Verfügungen und Beschlüsse
Bereits am 24.1.1998 lehnte die Münchener Ausländerbehörde eine Verlängerung
der Aufenthaltsgenehmigung von Mehmet ab, die am 21.7.1998 ablief. Ausschlaggebend hierfür waren die mehr als 60 Straftaten, welche Mehmet als Strafunmündiger vor seinem 14. Lebensjahr beging. Der damalige Münchener Kreisverwaltungsreferent Hans Peter Uhl (CSU) reagierte auf diesen Fall mit der Anweisung, Mehmet und seine Eltern auszuweisen. So verfügte die Münchener Ausländerbehörde am 29.4.1998 die Ausweisung von Mehmets Eltern, und am
22.5.1998 die von Mehmet.373
Zur Begründung wurde aufgeführt, dass Mehmet auch nach der Aufnahme der
Einzelbetreuung erneut straffällig geworden sei und deshalb seine Anwesenheit
in Deutschland eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstelle. Somit sei eine Ausweisung gemäß § § 45, 46 Nr. 2 AuslG gerechtfertigt. Sein Verhalten habe gezeigt, dass seine Resozialisierung vollständig gescheitert sei. Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei nicht
verletzt, da die Heimkehr gemeinsam mit den Eltern erfolgen solle. Dies sei Mehmet und seinen Eltern zumutbar. Zudem beherrsche Mehmet die türkische Sprache und könne im Haus der Eltern in der Türkei leben.374
Die Ausweisungsverfügung für die Eltern begründete Uhl damit, dass die Eltern
ihre Aufsichtspflicht grob verletzt hätten.375 Der Anwalt von Mehmet kündigte
Widerspruch an und beantragte die Aussetzung des Sofortvollzugs der Ausweisung.
371 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3.
372 Vgl. o.V. (1998), Verlieren Eltern von »Mehmet« Sorgerecht?, in: Stuttgarter Zeitung,
27.7.1998, Nr. 170, S. 2.
373 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 4.9.1998, Az. 10 CS 98/2114,
in: NVwZ-Beilage 10/1998, S. 97.
374 Vgl. Verwaltungsgericht München – Beschluss vom 27.7.1998, Az. M 17 S 98.2640, in:
NVwZ-Beilage 10/1998, S. 99.
375 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3.
160
Die Ausländerbehörde München bestätigte nochmals die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung von Mehmet.376 Während dieser als Strafmündiger am
3.7.1998 erneut eine Straftat beging und in Untersuchungshaft kam, lief seine
Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Ausweisung hatte vor dem Verwaltungsgericht München keinen Erfolg. Das Gericht
entschied am 27.7.1998, dass die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde
gemäß § § 45, 46 Nr. 2 AuslG rechtmäßig sei. Das Gericht wies daraufhin, dass
nach bereits 60 begangenen Straftaten die Wiederholungsgefahr offensichtlich
sei. Diese hätte sich zudem in der erneuten Straftat vom 3.7.1998 konkretisiert.
Weiterhin bekräftigte das Gericht die Annahme der Ausländerbehörde, dass eine
Reintegration in die türkische Gesellschaft aufgrund der finanziellen und famili-
ären Gegebenheiten vor Ort möglich sei. Über den Ausweisungsbescheid gegen
die Eltern wurde nicht entschieden.377
Am 31.8.1998 bestätigte das Verwaltungsgericht München, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24.1.1998 rechtmäßig sei. Zur Begründung
hieß es, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst am
14.7.1998 gestellt worden sei und damit nach Ergehen des Ausweisungsbescheids
vom 22.5.1998. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung könne jedoch gemäß § 69 Abs. 2, 3 AuslG nur dann gestellt werden, wenn keine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen vorliege.378
Am 4.9.1998 ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in beiden Fällen wieder herzustellen. Zu der
Annahme, dass die Ausweisungsverfügung vom 29.4.1998 gegen die Eltern zu
einem Erlöschen ihrer Aufenthaltsberechtigung führe und somit ihr Aufenthalt
rechtswidrig geworden sei, mit der Folge, dass der besondere Ausweisungsschutz
des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG für Mehmet entfiele, äußerte der Gerichtshof Bedenken. Eine grobe Verletzung der Aufsichts- und Erziehungspflicht der Eltern
liege nicht vor. Zwar seien die Eltern mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert
gewesen, hätten sich jedoch in einem frühen Auffälligkeitsstadium mit der Bitte
um Hilfe an Behörden und Erziehungseinrichtungen gewandt. Das Versagen der
Eltern bei der Erziehung ihres Sohnes könne nicht als eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewertet werden, zudem sei
dies keine Tatbestandsvoraussetzung des § 46 Nr. 2 AuslG. Daher sei die Ausweisung der Eltern aufgrund fehlender schwerwiegender Ausweisungsgründe nicht
rechtmäßig.
376 Vgl. Verwaltungsgericht München – Beschluss vom 31.8.1998, Az. M 17 S 98.3622, in:
NVwZ-Beilage 12/1998, S. 123.
377 Vgl. Verwaltungsgericht München – Beschluss vom 27.7.1998, Az. M 17 S 98.2640, in:
NVwZ-Beilage 10/1998, S. 100.
378 Vgl. Verwaltungsgericht München – Beschluss vom 31.8.1998, Az. M 17 S 98.3622, in:
NVwZ-Beilage 12/1998, S. 123.
161
Im Weiteren führt das Gericht aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im
Fall von Mehmet nicht hinreichend beachtet worden sei. So hätte, nach Auffassung des Gerichts, eine Entziehung des Sorgerechts der Eltern oder eine über längere Zeit hinweg konsequente Heimerziehung als Alternative herangezogen werden können. Diese seien jedoch ausgeblieben. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts der Eltern stehe Mehmet ein besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 48
Abs. 2 Satz 1 AuslG zu.379
Nachdem Mehmet am 9.10.1998 vom Amtsgericht München wegen seiner Straftat vom 3.7.1998 zu einem Jahr Jugendhaft ohne Bewährung verurteilt worden
war, erklärt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 19.10.1998 in zweiter
Instanz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 31.8.1998 zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für rechtmäßig. Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne trotz Wiederherstellung derselben durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht den Aufenthaltsanspruch gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG entfalten. Das Gericht wies darauf hin,
dass im vorliegenden Fall zwischen einer Ausweisung und einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu unterscheiden sei. Die Verlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung könne nicht durch die Übertragung auf die ausweisungsrechtlichen Regelungen (besonderer Ausweisungsschutz für minderjährige
Ausländer gemäß § 48 Abs. 2 AuslG) egalisiert werden. Vielmehr sei zu klären,
ob ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis vorliege. Nach § 17 Abs. 5 AuslG könne die Aufenthaltserlaubnis auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen (»Mehmet«) ein
Ausweisungsgrund vorliegt. Der Ausweisungsgrund liege aufgrund der Straftat
vom 3.7.1998 vor, die einen Ausweisungsgrund gemäß § 46 Nr. 2 AuslG darstelle. Ausschlaggebend sei hier nicht, dass der Betroffene wegen der Begehung
der Straftat auch gerichtlich verurteilt worden sei, sondern dass die Begehung
dieser Straftat objektiv feststehe, notfalls nach eigenen Ermittlungen der Behörde. Des Weiteren seien die Behörden in ihrer Ermessensentscheidung zu Recht
von einem beträchtlichen Gefährdungspotential des Betroffenen ausgegangen.
Die Annahme, dass die über 60 begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Zukunft darstellen würden, sei richtig.
Zudem würde die Ermessensentscheidung der Behörden nicht gegen Art. 6 GG
verstoßen. Dieses Grundrecht gebe einem Ausländer kein uneingeschränktes
Aufenthaltsrecht zur Wahrung oder Herstellung der Familieneinheit. Die Wahrung oder Herstellung der Familieneinheit könne auch in der Türkei erfolgen, zumal aus den behördlichen Akten hervorgehe, dass beide Eltern ohnehin in einigen
Jahren in die Türkei übersiedeln wollten. So könne ein Elternteil gegebenenfalls
vorzeitig mit Mehmet zusammen in dessen Heimatland zurückkehren.380
379 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 4.9.1998, Az. 10 CS 98/2114,
in: NVwZ-Beilage 10/1998, S. 96 ff.
380 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 19.10.1998, Az. 10 ZS
98.2537, in: NVwZ-Beilage 12/1998, S. 121 f.
162
Den daraufhin gestellten Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur
vorläufigen Außervollzugsetzung der Ausreisepflicht, die durch die Abschiebung
in die Türkei aus der Untersuchungshaft vollzogen werden sollte, lehnte das
BVerfG am 12.11.1998 ab. In den Gründen hieß es, dass das eingelegte Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Betroffene zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausschöpfen müsse. Im späteren Hauptsacheverfahren (Januar
1999) wies das Gericht darauf hin, dass wesentliche Rechtsfragen bisher nicht
Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens gewesen seien. So sei weder geprüft worden, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für Mehmet rechtmäßig war, noch die Frage, ob er ohne Begleitung mindestens eines Elternteils und trotz der Weigerung eines Verwandten, ihn in der Türkei aufzunehmen, hätte abgeschoben werden dürfen.381 Am 14.11.1998 wurde Mehmet aus der
Untersuchungshaft in die Türkei abgeschoben.
3.5.4.4.3 Das Leben nach der Abschiebung in der Türkei
Mehmet wurde auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Seine 16-jährige
Freundin ging freiwillig mit.382 Photographen, Reporter und Kameraleute begleiteten das Paar ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen. Mehmet und seine junge Begleiterin wurden auf Kosten der Medienvertreter in ein Luxushotel einquartiert.383
Türkische Medienvertreter und Lokalpolitiker wurden schon im Vorfeld auf den
Fall Mehmet aufmerksam und begleiteten ihn ebenso in seinen ersten Tagen in
Istanbul. So versprach der Bezirksbürgermeister von Istanbul-Kadiköy, dem jungen Paar eine vorgezogene Hochzeit zu ermöglichen, für ihre Unterbringung in
einem »Heim für junge Verliebte« zu sorgen und Mehmet einen guten Job zu verschaffen.384
Anfangs überschlugen sich die Angebote, die Mehmet erhielt. Ihm wurde eine
Aufmerksamkeit zuteil, die er bis dahin nicht kannte. Ihm wurde angeboten, als
Serienheld Filme zu drehen oder als Videojockey in einem Musikkanal tätig zu
werden.385 Mehmet begann bei einem Musikkanal als Videojockey zu arbeiten
und war dort ca. drei Monate tätig, bis ihn der Sender wegen Diebstahls von sendereigenen Computern entließ. In einem darauf folgenden Strafverfahren wurde
Mehmet allerdings freigesprochen.
381 Vgl. Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 12.11.1998, Az. 2 BvR 1838/98, in:
NVwZ-Beilage I 2/1999, S. 9 f.
382 Vgl. o.V. (1998), »Mehmet« mit Freundin im Hotel, in: Stuttgarter Zeitung, 16.11.1998,
Nr. 265, S. 2.
383 Vgl. Geiger, Stefan (1998), »Mehmet« und die Medien – Objekt der Begierde, in: Stuttgarter Zeitung, 23.11.1998, Nr. 271, S. 1.
384 Vgl. Koydl, Wolfgang (1998), Türkei: Eine Heimat für Mehmet? – Die Show mit dem Prügelknaben, in: Süddeutsche Zeitung, 19.11.1998, Nr. 267, S. 3.
385 Vgl. Geiger, Stefan (1998), »Mehmet« und die Medien – Objekt der Begierde, in: Stuttgarter Zeitung, 23.11.1998, Nr. 271, S. 1.
163
Mit dem Wegfall der medialen Aufmerksamkeit begab sich Mehmet in das Dorf
seiner Eltern. Dort arbeitete er für umgerechnet 75 Mark Wochenlohn als Lackierer. Seine Eltern schickten ihm bei Bedarf Geld. Mehmet war in der Folgezeit in
Gelegenheitsjobs tätig; als Animateur oder Verkäufer in den Touristengebieten
der Region Antalya. Sogar als Übersetzer im Erdbebengebiet kam Mehmet zum
Einsatz. In einem Interview gibt Mehmet zu verstehen, dass diese Erfahrungen
ihm »gut getan« hätten und er gemerkt habe, dass er für sich selbst sorgen könne.
Mehmet kritisierte, dass er keine sozialen Kontakte in seiner Umgebung habe und
es ihm schwer falle, Freundschaften zu knüpfen oder familiäre Beziehungen zu
pflegen. Deshalb wolle er wieder zurück nach Deutschland; er habe Heimweh.386
3.5.4.4.4 Gerichtlicher Beschluss zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Während der Abwesenheit von Mehmet klagte sein Anwalt gegen die Ablehnung
der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beim Verwaltungsgericht München. Dieses entschied am 2.3.2000, dass die Klage nicht begründet sei und wies
sie daher ab. Zur Begründung hieß es, dass aufgrund der Straftaten von Mehmet
ein Ausweisungsgrund i.S. von § 46 Nr. 2 AuslG vorgelegen habe. Des Weiteren
würden die getroffenen Ermessensentscheidungen einer Überprüfung standhalten. Maßgeblich für die Überprüfung sei der Zeitpunkt der Ermessenserwägung.
Dieser sei mit dem Erlass der letzten behördlichen Entscheidung eingetreten
(7.8.1998). Entwicklungen, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten,
könnten erst in einem späteren Befristungsverfahren berücksichtigt werden. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Auch wenn es sich
bei Mehmet um einen »faktischen Inländer« handle, so könne ihm ein Leben in
der Türkei zugemutet werden. Art. 6 GG werde durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht verletzt, da die Eltern ein Leben in der Türkei anstreben würden und dies gemeinsam mit ihrem Sohn planen könnten. Auch Art. 8 EMRK sei
nicht verletzt, da dieser nicht über den Schutzbereich des Art. 6 GG hinausgehen
würde. Somit sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Straffälligkeit rechtmäßig.387 Daraufhin stellte der Anwalt von Mehmet einen Antrag auf
Zulassung der Berufung.
Am 09.10.2000 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Zur
Begründung hieß es, dass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen Minderjährigen, der zahlreiche Straftaten
begangen habe und ausreisepflichtig geworden sei, eine intensive Auseinander-
386 Vgl. Topçu, Canan (1999), Wer aber ist Muhlis wirklich? in: Frankfurter Rundschau,
29.11.1999, Nr. 49. Woche, S. 3.
387 Vgl. Verwaltungsgericht München – Urteil vom 2.3.2000, Az. M 17 K 98.3623, in: NVwZ-
Beilage I 11/2000, S. 130 ff.
164
setzung mit dem Schutz der Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK
erfordere.388
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ordnet am 27.4.2001 an, dass Mehmet
erneut psychiatrisch untersucht werden soll. Das Gericht wollte Beweis über die
Frage erheben, ob von Mehmets Persönlichkeitsstruktur und seinem Werdegangs
gegenwärtig die konkrete Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen von
erheblichem Gewicht ausgehe.389 Das daraufhin erstellte psychiatrische Gutachten stellte fest, dass Mehmet gereift sei und dass die Konfrontation mit dem
Arbeitsleben in der Türkei zu einer ernsthafteren und realistischeren Lebenseinstellung beigetragen habe. Das Gutachten wurde von demselben Psychiater
erstellt, der Mehmet 1998 im Strafverfahren eine negative Sozialprognose erstellt
hatte. Weiterhin bescheinigte das Gutachten, dass von Mehmet in naher Zukunft
kaum eine Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen zu erwarten sei.390
Am 15.11.2001 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass Mehmet
einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. In seiner
Begründung verwies das Gericht auf Art. 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80. Wie dargestellt, können Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sich hiernach
grundsätzlich auf jedes Stellenangebot bewerben. Dieses Recht beinhalte
zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers. Mehmet
erfülle die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Seine Inhaftierung würde
das aus Gemeinschaftsrecht erwachsene Aufenthaltsrecht nicht aufheben. Zwar
räume Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten das Recht ein, aufgrund der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Aufenthalt von türkischen Familienangehörigen in ihrem Gebiet zu beschränken, jedoch müsse das
persönliche Verhalten des Betroffenen auf eine konkrete Gefahr von weiteren
Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Diese sei aufgrund des positiven
psychiatrischen Gutachtens auszuschließen. Auch das straffreie Leben in der Türkei und das glaubwürdige Auftreten vor Gericht, ein Leben ohne Straftaten anstreben zu wollen, würden den Rechtsanspruch begründen.391
Nachdem die Stadt München und die Landesanwaltschaft Bayern eine Revision
gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.11.2001 beim
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beantragt hatten, ließ dieses am 20.3.2002
die Revision zu. Zur Begründung hieß es, der Fall Mehmet gebe Veranlassung,
388 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 9.10.2000, Az. 10 ZB 00 .1873;
Pressearchiv Bay VGH.
389 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 27.4.2001, Az. 10 B 00 .1873;
Pressearchiv Bay VGH.
390 Vgl. Dahlkamp, Jürgen (2003), Das Comeback-Kid, in: Der Spiegel, 28.7.2003, Nr. 31,
S. 42 ff.
391 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 15.11.2001, Az. 10 B 00 .1873 in;
NVwZ-Beilage I 1/2002, S. 1 f.
165
die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts für Familienangehörige türkischer
Arbeitnehmer nach dem Beschluss des ARB 1/80 zu klären.392
In seinem Urteil vom 16.7.2002 erklärte das Bundesverwaltungsgericht sodann,
dass die Abschiebung von Mehmet rechtswidrig gewesen sei. Es stellte fest, dass
die Entscheidung, ob Mehmet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80
zustehe, im vorliegenden Fall nicht getroffen werden müsse. Ein Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe Mehmet bereits nach nationalem
Recht zugestanden. Maßgebend sei § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wonach die Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen Kindes zu verlängern sei, solange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitze. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Mutter seit 1990 über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Auch
die vorübergehende erzwungene Abwesenheit von Mehmet könne nicht als
Grund dienen, das Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft in Frage zu
stellen. Die mit der Abschiebung ausgelöste Sperrwirkung gemäß § 8 Abs. 2 Satz
2 AuslG sei nicht relevant, da die Abschiebung selbst mangels Ausreisepflicht
rechtswidrig gewesen sei. Ferner führte das Gericht auf, dass die Ausländerbehörde und auch die Gerichte den besonderen Schutz von Minderjährigen im Ausländerrecht sowie den Schutz der Familie nicht intensiv genug beachtet und bewertet hätten. Dieser komme in § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG zum Ausdruck, in dem
der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Familie, insbesondere der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern konkretisiere. Das Gericht betonte, dass hier dem Gesichtspunkt Rechnung getragen
werde, dass jugendliche Straftäter in der Regel im besonderen Maße auf den Familienschutz angewiesen seien, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden.
Weiterhin entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Straftaten von Mehmet nicht die besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG erfüllen
würden. Hierzu wies das Gericht darauf hin, dass die von ihm begangenen Delikte
bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres nicht als Grund für eine Aufenthaltsbeendigung herangezogen werden könnten, da sie von vornherein nicht zu einer
Verurteilung, wie sie diese Vorschrift verlange, führen könnten. Erst mit dem Eintritt der Strafmündigkeit habe Mehmet eine Straftat begangen, die jedoch keine
besonders schwere Straftat im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG darstelle und
somit nicht die Folge einer Ausweisung haben könne.393
Mehmet kehrte am 1. August 2002 nach Deutschland zurück. Er lebt heute zurückgezogen in München und wird von einem Sozialarbeiter betreut. Seinen
392 Vgl. Bundesverwaltungsgericht – Beschluss vom 20.3.2002, AZ 1 B 32.02; Pressearchiv
BVerwG.
393 Vgl. Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 16.7.2002, Az. 1C 8.02 in; InfAuslR 2/2003,
S. 50 ff.
166
Hauptschulabschluss machte er mit der Gesamtnote 1,5. Derzeit strebt er die mittlere Reife an.394 Mehmet ist seit seiner Rückkehr nicht mehr straffällig geworden.
3.5.4.4.5 Der Fall »Mehmet« – Die politische Dimension
Die Aufmerksamkeit der Medien und Politik gegenüber Mehmet fand zeitgleich
vor dem Hintergrund der damaligen Bundestagswahlen und der Erstellung der
Wahlprogramme der einzelnen Parteien statt. Sozialdemokraten und Grüne betonten in ihren Wahlprogrammen, dass das Ausländergesetz novelliert werden
müsse. Sie wiesen darauf hin, dass Deutschland ein Zuwanderungsland sei, in
dem die Mehrheit der ausländischen Mitbürger keine Gastarbeiter, sondern Zuwanderer seien. Mit dieser Feststellung verband das rot-grüne Parteienlager eine
differenzierte Betrachtung der tatsächlichen Lebensumstände von Ausländern in
Deutschland. Sowohl die Stärkung des Aufenthaltsstatus von Ausländern mit
langjährigem Aufenthalt in Deutschland als auch die Stärkung der Rechtspositionen dieser Personengruppe wurde als unabdingbar angesehen.
CDU und CSU nahmen in dieser politischen Frage eine konservative Stellung ein.
Die Rechtsposition eines Ausländers solle auch unter dem Aspekt der Straffälligkeit und der Gefahrenabwehr erörtert werden. Die CSU warb in diesem Zusammenhang in ihrem Wahlkampf damit, dass die innere Sicherheit nicht durch straffällige Ausländer gefährdet werden dürfe.
Münchens Kreisverwaltungsreferent Hans Peter Uhl (CSU), der selbst für den
Bundestag kandidierte, warf den Eltern Mehmets Versagen in der Erziehung vor
und beschuldigt sie, ihren Sohn in »seinem kriminellen Treiben« unterstützt zu
haben.395 Uhl trat vor dem Hintergrund der Geschehnisse mit einer Grundsatzfrage auf, die seinen Wahlkampf begleitete:
»Muss man allen in Deutschland geborenen Ausländerkindern automatisch einen
deutschen Pass (meist mit Doppel-Staatsangehörigkeit) ausstellen, so dass in solchen Fällen das Ausländergesetz mit Abschiebung ins Heimatland nicht mehr anwendbar ist und kriminelle ausländische Jugendliche mit jungen deutschen Kriminellen gleichgestellt werden. Oder muss sich die Bundesrepublik auf den Standpunkt stellen: das Gastland habe sich um seine eigenen Straffälligen zu kümmern
und die ausländischen ihren Heimatländern zu überlassen«.396
394 Vgl. Dahlkamp, Jürgen (2003), Das Comeback-Kid, in: Der Spiegel, 28.7.2003, Nr. 31,
S. 42 ff.
395 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3.
396 Vgl. Burger, Hannes (1998), »Ja wenn ich zuschlage, dann schon g´scheit!«, in: Die Welt,
11.8.1998, Nr. 185, S. 3.
167
Nicht zuletzt durch die mediale Verbreitung der Stellungnahme von Uhl wurde
dessen Ansicht von einem Großteil der bayerischen Bevölkerung unterstützt.397
Auch Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) und Innenminister Günther Beckstein (CSU) betonten in ihren Auftritten, dass Mehmet schnell ausgewiesen werden müsse.398
Kritische Äußerungen gegen das Vorhaben wurden dagegen von unterschiedlichen Seiten laut. So sagte der Leiter des Münchener Jugendamtes Hubertus
Schröer, dass sie Mehmet nicht aufgeben würden und dass man ihm helfen
könnte.399 Sowohl das Jugendamt der Stadt München, als auch Oberbürgermeister
Christian Ude (SPD) und die Münchener Grünen versuchten das Vorhaben der
CSU zu verhindern. Man warf Uhl vor, dass er mit dem Fall Mehmet »Amtsmissbrauch« begehe und ein rechtswidriges Wahlkampfmanöver durchführe.400 Cornelia-Schmalz Jacobsen (FDP), die damalige Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, verurteilte die Ausweisung als »Sippenhaft«.401 Während Oberbürgermeister Christian Ude zu Beginn noch die Ausweisung Mehmets zu verhindern
versuchte, rückte er später von seinem Vorhaben ab. In der Zwischenzeit unterstützten schon 90% der Bevölkerung die Abschiebung Mehmets.402
Mehmets Fall wirkte sich auch auf die bilateralen Beziehungen zwischen
Deutschland und der Türkei aus. Während Mehmet in Untersuchungshaft saß und
seine Abschiebung vorbereitet wurde, stempelte das türkische Generalkonsulat in
München den Pass von Mehmet als ungültig ab und betonte, dass ohne die Zustimmung der Eltern kein neuer Pass ausgestellt werden würde. Beckstein empörte sich hierüber und führte aus, dass es nicht angehen könne, dass der Vollzug des
deutschen Ausländerrechts vom »Wohlwollen« türkischer Eltern abhänge.403
Beckstein ließ daraufhin deutsche Ersatzpapiere ausstellen, mit denen Mehmets
Abreise vom Flughafen gewährleistet werden sollte. Beckstein war sich im Klaren darüber, dass die Türkei theoretisch nicht verpflichtet war, Mehmets Einreise
zuzulassen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 12.11.1998 aus formalen
397 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3.
398 Vgl. Linkenheil, Rolf (1998), »Mehmet« darf in Deutschland bleiben, in: Stuttgarter Zeitung, 5.9.1998, Nr. 205, S. 2.
399 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3.
400 Vgl. Burger, Hannes (1998), »Ja wenn ich zuschlage, dann schon g´scheit!«, in: Die Welt,
11.8.1998, Nr. 185, S. 3.
401 Vgl. Schmitz, Thorsten (1998), Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: Süddeutsche
Zeitung, 27.5.1998, Nr. 120, S. 3
402 Vgl. Burger, Hannes (1998), »Ja wenn ich zuschlage, dann schon g´scheit!«, in: Die Welt,
11.8.1998, Nr. 185, S. 3.
403 Vgl. o.V. (1998), Ab nach Büyük Yoncal?, in: Der Spiegel, 26.10.1998, Nr. 44, S. 110-111.
168
Gründen eine einstweilige Anordnung gegen die bevorstehende Abschiebung von
Mehmet ablehnte, stellte das türkische Generalkonsulat einen Pass aus.404
Nachdem das Verwaltungsgericht München im März 2000 die Abschiebung von
Mehmet für rechtmäßig erklärte, äußerten sich die einzelnen politischen Lager erneut. Innenminister Beckstein begrüßte die Entscheidung und verwies darauf,
dass die Bedeutung der inneren Sicherheit und der Schutz der Bevölkerung vor
ausländischen Serientätern gestärkt worden sei. Die Sprecherin der bayerischen
Landtags-Grünen meinte, dass die deutsche Gesellschaft eine Mitverantwortung
trage, die sie nicht einfach abschieben könne. Sie verglich die Abschiebung von
Mehmet mit einer »...Verbannung, die eine Schande für einen modernen Rechtsstaat und eine Verachtung der Institution Familie darstelle«.405
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 16.7.2002 verfügte, dass Mehmet
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse, bedauerte Beckstein das Urteil,
das »auch nicht integrationsfähigen ausländischen jugendlichen Intensivstraftätern ein Aufenthaltsrecht« zubillige. Die Grünen wiesen auf die Geburt und das
Aufwachsen Mehmets in Deutschland hin und fügten hinzu, dass »wir selbst mit
unseren Problemkindern fertig werden müssen«.406
Nachdem Mehmet nach Deutschland zurückgekehrt war, sagte Beckstein, die
Abschiebung sei »knallhart« gewesen, sie habe aber anscheinend mehr gebracht,
als alles andere davor. Der ehemalige Kreisverwaltungsreferent Münchens, der
mittlerweile CSU- Bundestagsabgeordneter ist, befürwortete weiterhin die
Abschiebung Mehmets, da dieser »sonst in Haft gekommen wäre«.407
3.5.4.4.6 Konsequenzen aus dem Fall »Mehmet«
Der Fall Mehmet, der als minderjähriger Serienstraftäter über 60 Straftaten beging, wirft vor allem die Frage nach dem »Warum« dieser Straffälligkeit auf.
Diese Frage wurde zu Recht seitens der Gerichte und Behörden nicht erörtert, da
sie für deren Entscheidung unerheblich war. Sie hätte jedoch im Rahmen der politischen und öffentlichen Diskussion stärkeres Gewicht erhalten können.
404 Vgl. Linkenheil, Rolf/Donath, Claus (1998), »Mehmet« wird heute abgeschoben, in: Stuttgarter Zeitung, 14.11.1998, Nr. 264, S. 1.
405 Vgl. Müller-Jentsch, Ekkehard (2000), Kein Zurück für »Mehmet« – Wie Politiker auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts reagieren, in: Süddeutsche Zeitung, 4.3.2000, 56. Jhrg.,
S. 57.
406 Vgl. o.V. (2002), »Mehmet« darf wieder nach Deutschland, in: Stuttgarter Zeitung,
17.7.2002, Nr. 163, S. 1.
407 Vgl. Dahlkamp, Jürgen (2003), Das Comeback-Kid, in: Der Spiegel, 28.7.2003, Nr. 31,
S. 42 ff.
169
Mehmet wuchs in einem Stadtteil von München auf, der als sozialer Brennpunkt gilt. Schon früh zeigte sich, dass Mehmet ein verhaltensauffälliges, schwer
erziehbar Kind war. Ebenso wie die Anzahl der Straftaten zeugen auch die Misserfolge in den schulischen Leistungen hiervon. Nicht nur die Eltern, sondern auch
das Jugendamt und die einzelnen Erziehungsmaßnahmen konnten nicht korrigierend in den Lebenslauf des Minderjährigen eingreifen. Auch wenn die große
Anzahl der Versuche, Mehmet zu betreuen und ihm zu helfen, in erzieherischer
Sicht nicht zum erwünschten Erfolg führten, war der Einwand des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes (4.9.1998) dennoch berechtigt, dass weitaus konsequentere Maßnahmen hätten durchgesetzt werden müssen. Damit verdeutlichte
das Gericht, das auch auf minderjährige ausländische Serienstraftäter pädagogisch eingewirkt werden muss, um ihnen ein zukünftiges straffreies Leben im
Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Fall Mehmet kann zudem vor dem Hintergrund der politischen Machtverteilung analysiert werden, die zum Ausweisungszeitpunkt in Bayern vorherrschend war. Während CSU-Politiker Mehmet als
nicht integrationsfähig bezeichneten und seinen Aufenthalt im »Gastland« als
verwirkt ansahen, bezeichneten die Grünen ihn als ein »Problemkind unserer
Gesellschaft«. Die Aussagen illustrieren, welche Auffassung politische Parteien
über Ausländer haben können, die im Bundesgebiet geboren wurden, und welcher
subjektive Rechtsstatus ihnen zugebilligt wird.
Rechtlich ausschlaggebend im Fall Mehmet war letztlich insbesondere der Aufenthaltsstatus. Der Minderjährige war nur im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund der Straftaten nicht verlängert wurde. Im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2002 wurden hierzu Ausführungen gemacht. Entscheidend war, dass von dem Gericht eine Trennung in zwei Lebensphasen vorgenommen wurde. Zum einen die Lebensphase als Strafunmündiger
und andererseits die Phase als Strafmündiger. § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG sah vor,
dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen
Kindes, sofern eines seiner Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaß, zu erteilen war. Folglich war die Entscheidung, Mehmet
in dieser Lebensphase als noch Strafunmündiger keine Aufenthaltsgenehmigung
zu erteilen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig. Da die
Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht gegeben waren, konnte
auch keine Ausweisung begründet werden. Die mit dem Eintritt in das strafmündige Alter begangene Straftat stellt die zweite Lebensphase dar. Mehmet war nun
zwar als Strafmündiger für eine Straftat verurteilt worden, diese erfüllte jedoch
nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Somit sei auch
die hierdurch begründete Ausweisungsverfügung rechtswidrig gewesen. Der Fall
Mehmet zeigt damit, wie mit recht formaler Argumentation hochpolitische Fragestellungen juristisch nüchtern beantwortet werden können.
170
3.6 Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
Im Folgenden werden Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes analysiert, die für die Fragen von Ausweisung und Abschiebung von entscheidender
Bedeutung sowohl für türkische Staatsangehörige als auch Unionsbürger sind.
Sie trugen dazu bei, dass deren aufenthalts- und arbeitsrechtliche Situation verbessert und gestärkt wurde. Im Wesentlichen beziehen sich die Urteile im Falle
von türkischen Staatsangehörigen auf die Art. 6, 7 und 14 ARB 1/80.
Zuvor soll auf die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eingegangen werden, um zu verdeutlichen, warum dieses Gericht
auch im Bereich des Ausländerrechts eine so große Bedeutung in den Mitgliedstaaten erlangen konnte.
3.6.1 Bindungswirkung
Jeder Bürger kann sich vor dem Gericht seines Mitgliedstaates auf Gemeinschaftsrecht berufen. Dieses Recht wird ihm durch das supranationale Wesen der
EG verliehen. Das Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar anwendbar ist, muss vom
nationalen Gericht mit Vorrang angewandt werden. Selbst gegenüber Verfassungsrecht ist dies der Fall. Die Bindung der deutschen Gerichte an das supranationale EG-Recht führt also dazu, dass ein Richter im konkreten Fall entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen muss.
Der Europäische Gerichtshof sichert gemäß Art. 220 Abs. 1 EG die Wahrung des
Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags. Die Bindungswirkung seiner Urteile wirkt deshalb sowohl inter partes als auch erga omnes. Inter
partes, da sie sich auf den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erstreckt und somit den Mitgliedstaat zur Beachtung des Urteils sowie zur Beseitigung und Beendigung des Vertragsverstoßes verpflichtet. Erga omnes, weil dem Urteil gegen-
über allen Unionsbürgern und nicht beteiligten Mitgliedstaaten Präjudizwirkung
zukommt.
Das in einem Vorabentscheidungsverfahren408 gemäß Art. 234 EG ergangene Urteil des EuGH entfaltet entsprechende Bindungswirkung. Im konkreten Fall wer-
408 Das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet eine einheitliche und gleichmäßige Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 234 EG sind alle
letztinstanzlichen Gerichte zur Vorlage beim EuGH verpflichtet. Dies sind all diejenigen
Fachgerichte, gegen deren Entscheidung im konkreten Fall keine Rechtsmittel mehr gegeben sind. Eine Verfassungsbeschwerde wird hierbei nicht als Rechtsmittel gewertet. Vgl.
hierzu Bergmann, Jan (2001), Recht und Politik der Europäischen Union: der Integrationsverbund vor der Osterweiterung, 1. Aufl., Grevenbroich, S. 223 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.