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Jahr 1999 eine Ausweisung gegen ihn und schob ihn fünf Monate später in die
Türkei ab. Kurz darauf reiste Herr Kele? erneut in die Bundesrepublik ein und
stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Er entzog sich der Ausreise und
hielt sich bis Juli 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daraufhin wurde er
gefasst und erneut aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben. In der Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR rügte er eine Verletzung des ihm aus Art. 8
EMRK zustehenden Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der EGMR sah eine Verletzung von Art. 8 EMRK und begründete sein Urteil mit
dem unverhältnismäßigen Eingriff, den die Ausweisung darstelle. Auch müsse
beachtet werden, dass Herr Kele? über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt habe.462
Der EGMR entschied mithin, dass die praktischen Folgewirkungen einer Ausweisung für die Kinder bei einem eventuellen Nachzug in die Türkei ebenso wenig
zumutbar seien wie eine ständige Abwesenheit des Vaters bzw. dessen Trennung
von der Familie.
3.7.3. Grundlinien der EGMR – Rechtsprechung zur Ausweisung
Der aufgezeigten Rechtsprechung des EGMR ist nicht eindeutig zu entnehmen,
wann eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren
und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Ein Heranziehen dieser Rechtsprechung als Auslegungshilfe ist deshalb nur bedingt möglich.
Während in einigen Ausweisungsfällen von Ausländern der zweiten Generation
ein Verstoß der nationalen Gerichtsentscheidungen gegen Art. 8 EMRK festgestellt wurde, verneinte der EGMR dieselbe Verletzung bei anderen durchaus vergleichbaren Fällen.
Dennoch lässt die Rechtsprechung des EGMR eine verallgemeinerungsfähige allgemeine Grundlinie hinsichtlich der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung heranzuziehenden Umstände erkennen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht
zuletzt im Beschluss vom 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03 ausgeführt.463 Von höchster
Bedeutung für deren Beurteilung ist die Schwere der begangenen Straftat, die pri-
462 Vgl. EGMR, Urteil vom 27.10.2005 – Nr. 32231/02 (Kele?).
463 Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03, in: EuGRZ 2004,
S. 317 ff.
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mär durch die Höhe der verhängten Strafe gekennzeichnet wird.464 Zudem misst
der EGMR Drogendelikten eine besondere Schwere zu.465
Ein weiterer wesentlicher Umstand ist das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt
der Straftat. Auch hier sind allerdings die persönlichen Umstände und das Strafmaß entscheidend. Die Ausweisung eines Minderjährigen führt unter Umständen
nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit derselben.466
Ein weiterer wichtiger Faktor für den EGMR ist die familiäre Situation des Ausgewiesenen. Betont wird insbesondere, ob der Betroffenen im Inland aufgewachsen ist, dort verheiratet ist mit einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzt, und ob der Betroffene Kinder hat. Generell lässt sich feststellen, dass Unverheirateten und Kinderlosen ein schwächerer aufenthaltsrechtlicher Schutz von Seiten des EGMR zugebilligt wird.467 Bei den familiären Bindungen eines erwachsenen Ausländers zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern wird berücksichtigt, ob der Ausgewiesene auf Grund von besonderen
Umständen auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist.468
Die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation, der verheiratet oder
Vater eines im Inland lebenden Kindes ist, ist nicht generell und unabhängig von
den weiteren Umständen des Falles – insbesondere der Schwere der von ihm begangenen Straftaten – unverhältnismäßig.469
Daneben berücksichtigt der EGMR, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers
zum Passstaat besteht. Maßgeblich sind auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen. Diese definieren die Zumutbarkeit, ob und inwiefern eine Integration in die
dortigen Lebensverhältnisse stattfinden kann.470 In einem Fall sah der EGMR die
Ausweisung als nicht unverhältnismäßig an, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht hatte.471 Weiter berücksichtigt der
EGMR, ob der Betroffene die Absicht hatte, die Staatsangehörigkeit seines Auf-
464 Vgl. hierzu Fall Boughanemi, EGMR-Urteil vom 24.4.1996 – Nr. 15/1995/522/608.
465 Vgl. hierzu Fall Mehemi, EGMR-Urteil vom 26.9.1997 – Nr. 85/1996/704/896, in:
InfAuslR 1997, S. 430 ff. und Fall El Boujaidi, EGMR-Urteil vom 26.9.1997 – Nr. 123/
1996/742/941.
466 Vgl. hierzu Fall Bouchelkia, EGMR-Urteil vom 29.1.1997 – Nr. 112/1995/618/708.
467 Vgl. ebenda.
468 Vgl. hierzu Fall Nasri, EGMR-Urteil vom 13.7.1995 – Nr. 18/1994/465/564, in: InfAuslR
1996, S. 1 ff.
469 Vgl. hierzu Fall Boughanemi, EGMR-Urteil vom 24.4.1996 – Nr. 15/1995/522/608.
470 Vgl. hierzu Fall Beldjoudi, EGMR-Urteil vom 26.3.1992 – Nr. 55/1990/246/317, in:
InfAuslR 1994, S. 86 ff. und Fall Baghli, EGMR-Urteil vom 30.11.1999 – Nr. 34374/97,
in: NVwZ 2000, S. 1401.
471 Vgl. hierzu Fall Boujlifa, EGMR-Urteil vom 21.10.1997 – Nr. 122/1996/741/940, in:
InfAuslR 1998, S. 1 ff.
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enthaltslandes zu erwerben oder die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes
zu behalten.472
Des Weiteren lässt sich bei der Rechtsprechung des EGMR feststellen, dass der
Gerichtshof seit dem Fall »Boughanemi« mehrheitlich zu größerer Strenge zu
neigen scheint und häufiger die Ausweisung straffälliger Ausländer der zweiten
Generation als verhältnismäßig ansieht. Dies zeigt sich sowohl bei Ausländern,
die Drogendelikte begangen haben, als auch bei unverheirateten und kinderlosen
Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- und Jugendstrafen verurteilt wurden
und die Sprache ihres Passstaates verstehen.473
Bei einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK ist die Ausweisung regelmäßig aufzuheben und ggf. die Abschiebung rückgängig zu machen.474
472 Vgl. ebenda.
473 Vgl. hierzu die Fälle Bouchelkia, Boujlifa und Boughanemi.
474 Vgl. Bergmann, Jan (2006), Diener dreier Herren? – Der Instanzrichter zwischen BVerfG,
EuGH und EGMR, in: Europarecht, Heft1-2006, S. 109.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.