44
ren. Eine weitere Auffälligkeit zeigt sich in der Gruppe derjenigen, die seit zwanzig bis dreißig Jahren in Deutschland leben. Mit 21,4% ist dieser Personenkreis
größer als bei den Unionsbürgern (309.052 Personen, ca.14%). Bei beiden Gruppen lassen sich diese Zahlen vor allem wohl durch den verstärkten Familiennachzug, der nach dem Anwerbestopp in den siebziger Jahren eingeführt wurde, erklären.34
Vergleicht man diese Zahlen mit den Gesamtzahlen aller Ausländer, so fällt auf,
dass beide Gruppen bezüglich der Aufenthaltsdauer von über fünfzehn Jahren
über dem Gesamtdurchschnitt liegen. Bei der Aufenthaltsdauer von bis zu zehn
Jahren dagegen liegen beide Gruppen unter dem Durchschnitt. Diese Konstellation dürfte auf die Aufnahme von Flüchtlingen in den 90er Jahren und die neue
Einwanderungswelle aus Osteuropa und dem asiatischen bzw. afrikanischen Kontinent zurückzuführen sein.
Demzufolge ist festzuhalten, dass bei beiden hier untersuchten Gruppen bereits
die zweite und dritte Generation in der Bundesrepublik lebt, wobei allerdings bei
den türkischen Staatsangehörigen derzeit eine partielle Rückkehr der ersten Generation zu beobachten ist.
2.3 Aufenthaltsstatus von Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen
in Deutschland
Der Aufenthaltsstatus eines Ausländers in Deutschland richtet sich zunächst nach
dem Grund des Aufenthaltes, im Übrigen ganz überwiegend aber auch nach der
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.35 Sie ist insofern für vorliegende Untersuchung wichtig, als mit einem besseren Aufenthaltsstatus ein besonderer Ausweisungsschutz einhergeht. Im Folgenden wird ermittelt, welcher Aufenthaltsstatus
bei Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen anzutreffen ist und welcher
besondere Ausweisungsschutz damit vorliegt. Vorab werden die unterschiedlichen Formen der Aufenthaltsgenehmigung erläutert.
2.3.1 Aufenthaltsstatus
Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 wurde das Ausländergesetz (AuslG) durch das neue Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelöst.
Ferner wurde eine Novellierung des Freizügigkeitsgesetzes für EU-Bürger (Frei-
34 Ebd.
35 Vgl. Statistisches Bundesamt (2001), Ausländische Bevölkerung in Deutschland, Wiesbaden, S. 18.
45
zügG/EU), des Asylverfahrens-, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer
Gesetze vorgenommen.36
Mit der Neuregelung des Ausländerrechts wurde auch die Anzahl der Aufenthaltstitel modifiziert. Hierbei wurden die Aufenthaltstitel, die die eigentliche
Migration betreffen, von fünf auf zwei reduziert: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Sowohl das Aufenthaltsgesetz als auch die beiden Aufenthaltstitel gelten für Nicht-Unionsbürger.37 Mit
dem vorgesehenen Änderungsgesetz zum Ausländerrecht 2007 vom 28.3.200738
wird im Zuge der EU-Anpassungsvorgabe die Anzahl der Aufenthaltstitel um
einen weiteren Aufenthaltstitel erhöht. Die »Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG«
kann als neuer unbefristeter Aufenthaltstitel außer der Niederlassungserlaubnis
erteilt werden.
Ausländer, die noch eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem alten Ausländergesetz besitzen, können zwar, müssen diese aber nicht umschreiben lassen. Sowohl
Aufenthaltstitel nach dem bisherigen Ausländergesetz als auch die nach dem
neuen Aufenthaltsgesetz geben Hinweise auf Zweck und beabsichtigte Dauer des
Aufenthalts. Daher werden im Folgenden beide Formen wiedergegeben.
Der Aufenthaltsstatus eines Ausländers wurde vom Ausländergesetz entsprechend dem Zweck des jeweiligen Aufenthalts im Bundesgebiet differenziert.
Diese Zweckbindung wurde auch bei der Novellierung beibehalten. Das Ausländergesetz kannte – je nach Zweck und Dauer bzw. Verfestigung des Aufenthalts
– folgende Formen der Aufenthaltsgenehmigung:
Die Aufenthaltsbewilligung ermöglichte nur einen zweckgebundenen und befristeten Aufenthalt. Sie wollte einen späteren Daueraufenthalt ausschließen.
Nach Wegfall des Aufenthaltszwecks mussten die Betreffenden Deutschland
grundsätzlich wieder verlassen. Dies galt beispielsweise, wenn ein Ausländer in
Deutschland studierte oder ein Praktikum absolvierte.
Die befristete Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst einem erstmalig nach
Deutschland legal einreisenden Ausländer erteilt. Sie war die Grundlage für einen
späteren Daueraufenthalt.
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis war die erste Stufe der Verfestigung des
Aufenthalts. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Arbeitserlaubnis, Nicht-
Vorliegen eines Ausweisungsgrundes) konnte sie nach fünfjährigem Besitz der
befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt und erteilt werden.
36 Vgl. Storr, Christian (2005), Einführung, in: Storr, Christian / Albrecht, Rainer (Hrsg.),
Das neue Zuwanderungsrecht, Stuttgart, S. 3.
37 Vgl. Kippels, Kurt (2005), Das neue deutsche Aufenthaltsrecht für Ausländer im Rahmen
des Migrationsrechts der EU, in: InfAuslR 1/2005, S. 3.
38 Hier zitiert als AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07).
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Die Aufenthaltsberechtigung war im Rahmen des Ausländergesetzes der sicherste Aufenthaltsstatus. Sie konnte nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag erteilt werden und gewährte ein selbständiges unbeschränktes Aufenthaltsrecht.
Die Aufenthaltsbefugnis wurde gewährt, wenn aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt war und
zunächst keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge).
Die Duldung war und ist keine Aufenthaltsgenehmigung. Sie bedeutet eigentlich
nur, dass der Staat auf eine Abschiebung des Ausländers verzichtet, weil rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Meist wird die Duldung für
drei Monate oder maximal ein Jahr ausgesprochen, wobei eine Verlängerung
möglich ist.39
Festzuhalten ist, dass die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbefugnis
die Dauer des Aufenthalts eingrenzten. In diesen Fällen sollten die Ausländer
nach Wegfall des Zwecks – z.B. Studiumsabschluss oder Ende des Bürgerkrieges40 – die Bundesrepublik verlassen. Erst mit der Erteilung einer befristeten
Aufenthaltserlaubnis und dem späteren Erteilen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung setzte die Genehmigung zu einem
Daueraufenthalt ein.
Bei der Umschreibung der alten unbefristeten Aufenthaltstitel wird nunmehr nach
dem Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 AufenthG
bzw. zukünftig eine »Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG« gemäß § 9a Abs. 1
AufenthG i.d.F. AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07) erteilt. Der damit erteilte
Aufenthalt darf weder zur zeitlichen oder räumlichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt noch mit Nebenbestimmungen versehen werden.41
Bei den befristeten Aufenthaltstiteln wird bei der Umschreibung gemäß § 101
Abs. 2 AufenthG nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegendem Aufenthaltszweck und Sachverhalt abgestellt. Somit findet bei weiterem Vorliegen des alten
Aufenthaltszwecks und Sachverhalts in der Regel eine Umschreibung zur befristeten Aufenthaltserlaubnis statt.42
39 Statistisches Bundesamt (2001), Ausländische Bevölkerung in Deutschland, Wiesbaden, S. 18.
40 Nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltsbefugnis konnten
auch Rechte für das Erteilen einer befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entstehen.
41 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), in: Bundesgesetzblatt I 2004, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004, Nr. 41, S. 1954.
42 Vgl. ebenda, S. 1985.
47
Entscheidend für die Erteilung des Aufenthaltstitels für einen Neuzuwanderer ist
heute dessen Aufenthaltszweck. Hierbei wird nach fünf unterschiedlichen Aufenthaltszwecken differenziert: Ausbildung, Erwerbstätigkeit (Erwerbs- bzw. Arbeitsmigration), humanitäre und politische Gründe, Familiennachzug. Generell
gilt, dass der erste Aufenthaltstitel in der Regel befristet ausgestellt wird. Hiervon
wird bei bestimmten Berufsgruppen abgesehen. Dabei handelt es sich um Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion und Spezialisten, die über ein sehr hohes Einkommen verfügen
(mindestens 7000€ pro Monat, Stand: März 2005). Diesen wird direkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Für alle anderen Ausländer aus Nicht-EU Staaten wird die Niederlassungserlaubnis erst mit Erfüllung folgender Bedingungen gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt:43
1. Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren
2. gesicherter Lebensunterhalt
3. 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
4. keine Verurteilung zu einer Jugend- und Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
5. Erlaubnis der Beschäftigung (bei Arbeitnehmern)
6. Besitz der sonstigen erforderlichen Erlaubnisse (bei Selbständigen)
7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
9. ausreichender Wohnraum
Nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz erlischt grundsätzlich jede Aufenthaltsgenehmigung – also auch eine Niederlassungserlaubnis (ehemals »unbefristete
Aufenthaltserlaubnis«) – wenn sich der Ausländer länger als sechs Monate au-
ßerhalb Deutschlands aufgehalten hat.44 Diese Vorschrift entspricht allerdings
kaum den europäischen Vorgaben, sofern davon auch Ausländer betroffen sind,
die langfristig in den EU-Staaten aufenthaltsberechtigt sind.
Der Aufenthaltstitel »Daueraufenthalt-EG« wird aus diesem Grund ab 2007 auf
Antrag erteilt und setzt voraus, dass sich der Ausländer seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die übrigen Voraussetzungen gemäß
§ 9a Abs. 2 AufenthG45 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt erst, wenn sich der Ausländer für
43 Vgl. ebenda, S. 1954.
44 Vgl. hierzu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
45 In der Fassung AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07).
48
einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der
Europäischen Union aufgehalten hat.46 Bleibt der Ausländer im EU-Ausland, tritt
der Verlust der »Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG« erst nach einer Abwesenheit von dem Bundesgebiet von sechs Jahren ein.47
2.3.2 Aufenthaltsstatus von Unionsbürgern
Sowohl die Einreise- als auch die Aufenthaltsbestimmungen von Unionsbürgern
werden in Art. 18 EG-Vertrag dahingehend zusammengefasst, dass jeder Unionsbürger das Recht besitzt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich
der im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Unionsbürgerrecht wurde in Deutschland vor der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes/EU durch das Aufenthaltsgesetz/EWG im innerstaatlichen Recht detailliert ausgestaltet.
Da auch bei diesem Personenkreis davon auszugehen ist, dass eine Umschreibung
der alten Aufenthaltstitel nicht bei allen vorgenommen wurde, müssen im Folgenden die bisherigen diesbezüglichen Aufenthaltstitel aufgeführt werden.
Das Aufenthaltsgesetz/EWG48 kannte für Unionsbürger zwei Arten der Aufenthaltsgenehmigung: Die befristete und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AufenthG/EWG wurde dem Unionsbürger Freizügigkeit
gewährt. Mit der Einreise wurde dem unter § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personenkreis in der Regel eine befristete Aufenthaltserlaubnis-EG von bis zu fünf Jahren
erteilt.49 Die befristete Aufenthaltserlaubnis-EG des unter § 1 AufenthG/EWG
genannten Personenkreises wurde nach Erfüllung der unter § 7a AufenthG/EWG
bestimmten Kriterien nach fünf Jahren zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG verlängert. Das bedeutete, dass ein Unionsbürger mit einer zuerst erteilten
befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nach einem fünfjährigen ordnungsgemäßen
Aufenthalt in Deutschland die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erhalten
konnte.
Das neue Freizügigkeitsgesetz/EU zählt in den § § 2 bis 4 diejenigen Unionsbürger auf, die freizügigkeitsberechtigt sind. Hierzu gehört der Personenkreis der
Selbständigen, nichtselbständige Erwerbstätige, Erbringer oder Empfänger von
46 Vgl. § 51 Abs. 9 Nr. 3 AufenthG i.d.F. AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07).
47 Vgl. § 51 Abs. 9 Nr. 4 AufenthG i.d.F. AuslRÄndG 2007 (Entwurf 28.3.07).
48 Im Folgenden AufenthG/EWG.
49 Vgl. hierzu §§ 3-7AufenthG/EWG. So wurden bei Erbringern von Dienstleistungen und
Empfängern von Dienstleistungen gemäß §§ 5,6 die Aufenthaltsdauer je nach konkretem
Fall ermittelt und erteilt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.