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3.3.4 Die Regel-Ausweisung gemäß § 54 AufenthG (§ 47 Abs. 2 AuslG)
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und
die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an
einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung
oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
Teilnehmer beteiligt,
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften
oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit
diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele
an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder
mit Gewaltanwendung droht,
6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder
den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten
verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben
über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung
des internationalen Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser
Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich
auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher
oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil
seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
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Die Regel-Ausweisung unterscheidet sich zur Ermessensausweisung insofern, als
hier Tatbestände aufgeführt werden, die von schwereren Straftaten ausgehen.
Demzufolge hat die Ausländerbehörde beim Vorliegen der Tatbestände gemäß
§ 54 AufenthG (§ 47 Abs. 2 AuslG) die Ausweisungsanordnung in der Regel zu
erlassen.269 Ein Ermessensspielraum, wie bei einer Kann-Ausweisung, ist zunächst nicht gegeben.
Die Ausweisung erfolgt aufgrund von spezialpräventiven Gründen, da durch die
Erfüllung des Tatbestandes des § 54 AufenthG (§ 47 Abs. 2 AuslG) die Schwere
der Tat bewiesen ist und in der Zukunft wieder von einer individuellen Gefährlichkeit ausgegangen werden kann.270 Jedoch kann beim Vorliegen eines atypischen Einzelfalles von der Ausweisung des Ausländers abgesehen werden.271
Ein atypischer Einzelfall liegt vor, wenn die Tatumstände oder die Folgen der
Ausweisung für den Ausländer in diesem Fall vom Regelfall abweichen, die Gefährdungsvermutung (Gefahrenprognose) eindeutig widerlegt und die damit erreichte Besserstellung gegenüber anderen Ausländern in vergleichbaren Situationen gerechtfertigt werden kann. Hierbei können die Interessen des Ausländers
bzw. die in § 54 AufenthG (§ 45 Abs. 2 AuslG) aufgelisteten Kriterien herangezogen werden.272
Neben der Spezial- ist auch auf die Generalprävention abzustellen. Insbesondere
bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gemäß § 54 Nr. 3 AufenthG (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) sollen durch die Ausweisungspraxis andere Ausländer abgeschreckt werden.273 Wichtig ist, dass es sich hier im Gegensatz zu § 55
Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (§ 46 Nr. 4 AuslG), bei dem es sich um den Eigenverbrauch handelt, um eine einschneidende Maßnahme handelt, da der Handel mit
Betäubungsmittel die ungleich größere Gefahr darstellt.274 In § 54 Nr. 1 AufenthG
(§ 47 Abs. 2 Nr. 1) wird auf eine rechtskräftige Verurteilung zu Jugend- und Freiheitsstrafe und in § 54 Nr. 4 AufenthG (§ 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG) auf die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Rahmen einer aufgelösten oder verbotenen öffent-
269 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 463 und
zum Ausländergesetz, Bamberger, Wilhelm (1997), Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht, 2. Aufl., München, S. 136.
270 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 463 und
zum Ausländergesetz, Renner, Günter (1999), Ausländerrecht – Kommentar, 7. Aufl.,
München, S. 240.
271 Vgl. Hailbronner, Kay (2006), Asyl und Ausländerrecht, Konstanz, S. 188.
272 Vgl. Bamberger, Wilhelm (1997), Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht, 2. Aufl., München, S. 136.
273 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 463 und
zum Ausländergesetz, Renner, Günter (1999), Ausländerrecht – Kommentar, 7. Aufl.,
München, S. 234.
274 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 464 f.
und zum Ausländergesetz, Bamberger, Wilhelm (1997), Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht, 2. Aufl., München, S. 137.
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lichen Versammlung abgestellt. Im ersten Fall erfolgt eine Ausweisung durch
Verurteilung wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten zu Freiheitsstrafen oder zu
Jugendstrafen von mindestens zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt
sind. Im letzteren Fall erfolgt eine Ausweisung ohne eine Verurteilung aufgrund
der begangenen Gewalttätigkeit.275
Im Unterschied zur Ermessensausweisung wird bei der Regel-Ausweisung der
Ermessensspielraum eingeschränkt, was wiederum auf die Schwere der begangenen Straftat zurückzuführen ist. Danach ist Ermessen nur noch beim Vorliegen
eines atypischen Einzelfalls möglich. Hierbei werden die Interessen des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik aufgrund der in § 55 Abs. 3 AufenthG
(§ 45 Abs. 2 AuslG) genannten Kriterien bewertet, wobei diese jedoch nicht näher erläutert werden. Der Gesetzgeber sieht etwa von absoluten Jahresangaben
oder klar bestimmten Rahmenbedingungen, die auf eine schutzwürdige »Verwurzelung« in der Bundesrepublik schließen lassen, ab.
3.3.4.1 Neuerungen des Aufenthaltsgesetzes im Bereich der Regel-
Ausweisung gemäß § 54 AufenthG
Erweitert wurde der Geltungsbereich der Regel-Ausweisung im AufenthG 2005
um die Regelungen der § 54 Nr. 5, Nr. 5a und Nr. 6 AufenthG. Auch hier wurden
die Tatbestände, die im Terrorismusbekämpfungsgesetz normiert sind, übernommen: Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt;
der Aufruf zur öffentlichen Gewalt und Falschangaben über Verbindungen zu
Personen und Organisationen, die den internationalen Terrorismus unterstützen.
Als neuer Ausweisungsgrund wurde in § 54 Nr. 2 AufenthG die rechtskräftige
Verurteilung wegen Schleuserkriminalität aufgenommen. Schon die Verhängung
einer Geldstrafe bei Vorliegen dieses Tatbestandes kann zu einer Regelausweisung führen.
Des Weiteren wurde in den Geltungsbereich der Regel-Ausweisung in § 54 Nr.
7 AufenthG der Personenkreis übernommen, der als Leiter unanfechtbar verbotener Vereine tätig ist.
275 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 465 und
zum Ausländergesetz, Renner, Günter (1999), Ausländerrecht – Kommentar, 7. Aufl.,
München, S. 242 ff.
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3.3.4.2 Neuerungen des Aufenthaltsgesetzes im Bereich der Regel-
Ausweisung gemäß § 54 AufenthG in der Fassung des
Änderungsgesetzes zum Ausländerrecht
Im Bereich der Regel-Ausweisung wird 2007 hinsichtlich terroristischer Unterstützungen eine Verschärfung vorgenommen. Während die aktuelle Bestimmung
zur Regel-Ausweisung die Förderung und Unterstützung des internationalen Terrorismus umfasst, wird nun der Geltungsbereich auf den allgemeinen Terrorismus
ausgedehnt (§ 54 Nr. 6 AufenthG n.F.).
3.3.5 Die Zwingende Ausweisung gemäß § 53 AufenthG (§ 47 Abs. 1 AuslG)
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder
Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder
bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen
Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten
Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der
Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist.
Ein Ausländer wird zwingend ausgewiesen, wenn er die Voraussetzungen des
§ 53 AufenthG (§ 47 Abs. 1 AuslG) erfüllt. Durch § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG
(§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG) werden die Tatbestände, die in § 55 Abs. 1
AufenthG (§ 45 Abs. 1 AuslG) und § 55 Abs. 2 AufenthG (§ 46 AuslG) aufgelistet werden, durch einen eindeutigen Strafrahmen konkretisiert. Mit dem Vorliegen dieser Strafrahmen und der damit verbundenen schweren Straftat wird die
Ausweisung unabdingbar.
In § 53 Nr. 1 AufenthG (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) wird auf ein Strafmaß von drei
Jahren abgestellt, das innerhalb von fünf Jahren aufgrund einer oder mehrerer
Freiheits- oder Jugendstrafen verhängt wurde. In § 53 Nr. 2 AufenthG (§ 47 Abs.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.