§ 1 Der Beweis durch Urkunden
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B. Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden
Die ZPO unterscheidet zwischen der Beweiskraft öffentlicher und der privater
Urkunden. Öffentliche Urkunden sind solche, die von einer öffentlichen Behörde
oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen
Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, § 415 ZPO. Die
entsprechenden Regelungen zur Beweiskraft solcher Urkunden finden sich in den
§§ 415, 417 und 418 ZPO. Alle sonstigen Urkunden sind dagegen Privaturkunden
im Sinne der ZPO, vgl. § 416 ZPO.
Eine öffentliche Urkunde erbringt gem. § 415 ZPO den vollen Beweis für den
durch den Aussteller beurkundeten Vorgang, § 415 ZPO bzw. für den beurkundeten Inhalt einer amtlichen Anordnung, § 417 ZPO. Für entsprechende Privaturkunden erstreckt sich die Beweiskraft lediglich darauf, daß die in der Urkunde
enthaltenen Erklärungen vom Aussteller der Urkunde abgegeben sind.
Beweiskraft kommt jedoch nur der echten und unversehrten Urkunde zu34. Die
Echtheit öffentlicher Urkunden wird von der ZPO vermutet, § 437 ZPO. Für
private Urkunden gilt diese Vermutung nicht, wie sich aus § 439 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Echtheit privater Urkunden muß daher gem. § 440 ZPO ggf. bewiesen
werden. Inwiefern einer mit äußeren Mängeln wie Durchstreichungen, Radierungen
etc. behafteten öffentlichen oder privaten Urkunde Beweiskraft i.S.d §§ 415 ff.
ZPO zukommt, entscheidet das Gericht gem. § 419 ZPO nach freier Überzeugung.
C. Beweisantritt durch eine Partei
Der Antritt des Urkundenbeweises erfolgt durch die Bezeichnung des Beweisthemas (vgl. § 359 ZPO) sowie durch die Vorlegung der Beweisurkunde, § 420 ZPO.
Soweit der Beweisantritt durch eine der Parteien erfolgt, ist danach zu differenzieren, ob sich die Urkunde im Besitz des Beweisführers (I.), seines Gegners (II.),
eines privaten Dritten (III.) oder einer Behörde (IV.) befindet.
I. Beweisführer besitzt die Urkunde selbst
Im einfachsten Fall besitzt der Beweisführer die Urkunde selbst und tritt den Beweis schlicht durch Vorlegung der Urkunde an, § 420 ZPO. Grundsätzlich hat die
Vorlegung von Privaturkunden in Urschrift zu erfolgen, bei öffentlichen Urkunden
ist eine beglaubigte Abschrift ausreichend, § 435 ZPO.
II. Beweisgegner besitzt die Urkunde
Schwieriger gestaltete sich bis zur Reform im Jahr 2001 der Fall, in dem der Beweisführer die Urkunde nicht selbst besaß, sondern diese sich in den Händen des
34 Zu möglichen Mängeln vgl. BGH NJW 1980, 893 (893).
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References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.