§ 5 Verfassungsrechtliche Aspekte der Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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se, nicht ganz fernliegende Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vortragen kann,
ist in Bezug auf eine solche streitige Behauptung stets Beweis zu erheben. Der
Vorbehalt der Erheblichkeitsprüfung beschneidet das Recht auf Beweis dagegen
nicht. Da eine unerhebliche Tatsache, also eine solche, von deren Wahrheitsfeststellung der Ausgang des Rechtsstreits nicht abhängt, keines Beweises bedarf, ist
ein schützenswertes Interesse, über sie Beweis zu erheben, nicht ersichtlich473.
B. Die Vereinbarkeit von Geheimverfahren mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG
I. Der verfassungsrechtliche Rechtsgüterkonflikt
In vielen Zivilprozessen kann das Gericht eine Sachentscheidung, die den wahren
Geschehensablauf berücksichtigt, nur dann treffen, wenn eine der Parteien bei der
Beweisaufnahme ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis474 offenbart und damit zur
Aufklärung des streiterheblichen Sachverhalts beiträgt. In dieser Konstellation
kommt es stets zu einem Spannungsverhältnis zwischen effektivem Rechtsschutz
einerseits und angemessenem Geheimnisschutz andererseits. Dabei genießen beide
Rechtsgüter Verfassungsrang. Während das Gebot effektiven Rechtsschutzes sich
aus dem Justizgewährungsanspruch herleiten läßt475, unterfallen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dem Eigentumsschutz durch Art. 14 Abs. 1 GG476.
Der gesetzlich vorgesehene Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Prozeß
ist nur rudimentär ausgestaltet477. §§ 172 Nr. 2 und 173 Abs. 2 GVG ermöglichen
den Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz wichtiger Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs- oder Steuergeheimnisse während der mündlichen Verhandlung und bei
der Urteilsverkündung. Die dennoch anwesenheitsberechtigten Prozeßbeteiligten
kann das Gericht gem. § 174 Abs. 3 GVG strafbewehrt478 zur Geheimhaltung
verpflichten. Den Ausschluß einer Partei zum Schutz eines Unternehmensgeheimnisses ihres Prozeßgegners sieht das Gesetz nicht vor. Handelt es sich beim Prozeßgegner um einen Konkurrenten im wirtschaftlichen Wettbewerb, verspricht die
strafbewehrte Geheimhaltungspflicht nur unzureichenden Schutz. Zum einen
erfaßt § 353d i.V.m. § 15 StGB lediglich vorsätzliche Verstöße, zum anderen wird
die wirtschaftliche Verwertung eines Unternehmensgeheimnisses im Einzelfall oft
schwer nachweisbar sein.
In der Literatur wird daher mitunter die Implementierung eines Geheimverfahrens gefordert, in dem entscheidungserhebliche Tatsachen vor einer der Prozeßparteien geheimgehalten werden und so die Interessen Geheimnisschutz und Wahr-
473 Habscheid, ZZP 96 (1983), 306 (311).
474 Zur Definition vgl. ausführlich Gottwald, BB 1979, 1780 (1781) m.w.N.
475 Vgl. oben, Zweiter Teil.§ 5A.
476 BVerfGE 77, 84 (118); Pieroth/Schlink, 22. Aufl., Rn. 973.
477 Vgl. hierzu die ausführliche Kritik an der gesetzlichen Regelung von Lachmann, NJW 1987, 2206
(2207 f.).
478 Vgl. § 353d Nr. 2 StGB.
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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heitsaufklärung miteinander in Einklang gebracht werden können. Die Vorschläge
für die konkrete Ausgestaltung solcher Verfahren sind facettenreich und gehen
vom bloßen Ausschluß der Naturalpartei479 während eines Teils der Beweisaufnahme bis hin zum Ausschluß einer Partei samt ihrer Prozeßvertreter480. Allen
Varianten ist es jedoch gemeinsam, daß einer Partei der Inhalt der Beweisaufnahme
ganz oder zum Teil vorenthalten wird, obwohl das Gericht ihn zur Grundlage
seiner Entscheidung macht.
Für die im Interesse der Geheimhaltung ausgeschlossene Partei stellt ein solches
Verfahren stets einen Eingriff in ihr Prozeßgrundrecht auf rechtliches Gehör gem.
Art. 103 Abs. 1 GG dar. Dieser Anspruch soll gewährleisten, daß die Parteien im
Prozeß nicht zum bloßen Objekt hoheitlicher Gewalt degradiert werden, sondern
als Subjekt des Verfahrens zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und
sein Ergebnis nehmen zu können481. Das Gericht darf seiner Entscheidung deshalb
nur solchen Prozeßstoff zugrunde legen, zu dem allen Beteiligten rechtliches Gehör
gewährt wurde482. Seine einfachgesetzliche Ausprägung für den Zivilprozeß findet
der Anspruch in zahlreichen Vorschriften der ZPO483. So gewährleistet § 357 Abs.
1 ZPO, daß die Parteien von allen Handlungen des Gerichts und des Gegners
unterrichtet werden und einer jeden Beweisaufnahme persönlich beiwohnen können. Nach § 299 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ein umfassendes Einsichtsrecht in
die Prozeßakten. Sie können einem Zeugen gem. § 397 Abs. 1 ZPO eigene Fragen
vorlegen lassen und haben nach § 285 Abs. 1 ZPO das Recht, zu den Ergebnissen
der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und damit die richterliche Überzeugungsbildung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Je nach konkreter Ausgestaltung
verkürzt ein Geheimverfahren diese Parteirechte und verletzt damit nicht nur
zwingendes einfachgesetzliches Verfahrensrecht, sondern stellt zugleich einen
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG dar484.
II. Befürwortung eines Geheimverfahrens in der Literatur
In der Literatur wird die Frage, ob sich der Eingriff in das Recht auf Gehör verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe, kontrovers diskutiert485. Die Befürworter eines
479 Leppin, GRUR 1984, 695 (699 f.).
480 Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976, 224.
481 BVerfG NJW 2000, 1175 (1178); BVerfG NJW 1981, 1719 (1721); BVerfGE 9, 89 (95); BVerf-
GE 7, 275 (279); MüKo-ZPO-Lüke, 2. Aufl., Einl., Rn. 112; Stein/Jonas-Brehm, 22. Aufl, Vor § 1,
Rn. 283; Stein/Jonas-Leipold, 21. Aufl., Vor § 128, Rn. 11.
482 BVerfG NJW 2000, 1175 (1179); BVerfGE 89, 381 (392); Zöller-Geimer, 26. Aufl., Einl., Rn. 122;
MüKo-ZPO-Lüke, 2. Aufl., Einl., Rn. 121.
483 Siehe hierzu die umfangreiche Aufzählung bei Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., Vor § 128, Rn. 11.
484 Vgl. Walker, FS-E. Schneider, 1998, 147 (172 f.); Wagner ZZP 108 (1995), 193 (212 ff.).
485 Lachmann, NJW 1987, 2206 ff. Kürschner, NJW 1992, 804 ff.; Gottwald, Gutachten A zum 61. DJT,
1996, 1996, A 20; Schlosser, Zivilprozeßrecht I, 2. Aufl, Rn. 430; ders. NJW 1992, 3275 (3277);
MüKo-ZPO-Prütting, 2. Aufl., § 285, Rn. 10 ff.; Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976,
223 ff.; ders. JZ 1985, 453 ff; Stadler, NJW 1989, 1202 ff; Walker, FS-E. Schneider, 1998, 147 ff;
Baumgärtel, FS-Habscheid, 1989, 1 ff; Prütting/Weth, DB 1989; 2273 ff.; dies. NJW 1993, 576 ff.;
Wagner, ZZP 108 (1995), 193 (212 ff.).
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Geheimverfahrens argumentieren, Art. 103 Abs. 1 GG unterstehe zwar keinem
ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, Einschränkungen könnten sich jedoch aus
verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken ergeben486. Die bloße Maximierung
eines verfassungsrechtlichen Interesses, nämlich dem des rechtlichen Gehörs, auf
Kosten der anderen, namentlich des effektiven Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlich gebotenen Geheimnisschutzes, wird nicht als sachgerechte Lösung
des Spannungsverhältnisses anerkannt. Die Verfassung gebiete vielmehr die Herstellung praktischer Konkordanz unter den genannten Schutzgütern487. Nur ein
Geheimverfahren ermögliche es deshalb, zu einem Ausgleich der auf dem Spiel
stehenden Interessen zu kommen, indem Gerichtsentscheidungen auf vollständiger
und richtiger Tatsachengrundlage getroffen und gleichzeitig schutzwürdige Geheimnisse vor der Offenbarung gegenüber anderen Prozeßbeteiligten bewahrt
werden können488. Jedenfalls in der Konstellation, in der der Beweisführer von der
Beweisaufnahme ausgeschlossen werde, könne dieser durch ein Geheimverfahren
nur gewinnen und nichts verlieren; für ihn sei es in jedem Fall besser, Gericht und
Gegenpartei blind zu vertrauen als von jedweder Aufklärung abgeschnitten zu
sein489.
Ein Großteil des Schrifttums lehnt die Implementierung eines Geheimverfahrens allerdings ab490. Ein solches Verfahren sei von der ZPO nicht vorgesehen und
verstoße in vielfältiger Weise gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör491. So
werde der ausgeschlossenen Partei die Möglichkeit genommen, Anträge auf die
Beischaffung sachnäherer Beweismittel zu stellen und zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen. Soweit sogar dem Gericht die vollständige Tatsachengrundlage eines Gutachtens vorenthalten werde, liege eine fehlerhafte Beweiswürdigung und damit ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor492. Die Abschirmung einer
der Parteien von entscheidungserheblichem Vorbringen erhöhe zudem die Gefahr
von Fehlurteilen, weil oftmals nur die Parteien selbst mit ihrer besonderen Sachkunde in der Lage seien, vom Gericht gefundene Ergebnisse einer Beweisaufnahme
in Frage zu stellen493. Der Geheimprozeß führe zudem stets dann in eine Sackgasse, wenn sich beide Parteien hinsichtlich desjenigen Teils des Streitstoffes, für den
sie darlegungs- und beweispflichtig seien, auf Unternehmensgeheimnisse beriefen.
Gericht und Sachverständige würden dann den Rechtsstreit unter Ausschluß beider
Parteien quasi unter sich ausmachen494.
486 Stürner, JZ 1985, 453 (459); Stadler, NJW 1989, 1202 (1204).
487 Lang, Urkundenvorlagepflicht der Gegenpartei, 2007, 247 ff.; Wagner, ZZP 108 (1995), 193 (214).
488 Wagner, ZZP 108 (1995), 193, 214 f.; Schlosser, NJW 1992, 3275 (3277); Stadler, NJW 1989, 1202
(1204); Stürner, JZ 1985, 453 (459).
489 Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976, 237 f., zustimmend Schlosser, Zivilprozeßrecht I, 2. Aufl., Rn. 430.
490 Lachmann, NJW 1987, 2206 (2210); Prütting/Weth, NJW 1993, 576 (577); MüKo-ZPO-Prütting,
2. Aufl., § 285, Rn. 11 ff.; Kürschner, NJW 1992, 1804 (1805); Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl.,
§ 386, Rn. 6; Baumgärtel, FS-Habscheid, 1989, 1 (5 ff.).
491 Prütting-Weth, NJW 1993, 576 (577); Lachmann, NJW 1987, 2206 (2210).
492 Walker, FS-Habscheid, 147 (169 f.).
493 Lachmann, NJW 1987, 2206 (2209).
494 Lachmann, NJW 1987, 2206 (2210).
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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III. Die Haltung der Rechtsprechung
Der BGH hat ein beweisrechtliches Geheimverfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 für unzulässig erklärt495.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein Zeitungsverlag, ging gegen die Beklagte,
eine Konkurrentin, wegen des Verdachts auf Verdrängungswettbewerb im Zeitungsanzeigengeschäft vor und verlangte von ihr die Einstellung des Vertriebs eines
kostenlosen Anzeigenblatts. Zum Nachweis der Behauptung, die Beklagte arbeite
darauf hin, sie durch den nicht kostendeckenden Vertrieb eines Anzeigenblatts
vom Markt zu drängen, bot die Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte daraufhin
Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten genommen, um zu prüfen, ob
die Beklagte die Grenzen vertretbarer Kalkulation überschritten habe, diese aber
weder dem Gericht noch der Klägerin zur Kenntnis gebracht. Der BGH widersprach der Verwertung des unter diesen Umständen zustande gekommenen Sachverständigengutachtens. Wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen
Grundlagen seines Gutachtens nicht offenlege, verletze dies den Kläger in seinem
Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus verstoße
dieses Vorgehen auch gegen § 286 ZPO, da das Gericht seiner Verpflichtung, das
Gutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, nicht erfüllen könne, wenn die
tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens geheim gehalten würden496. Die Rechtsprechung der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit hat sich dieser Auffassung inzwischen anschlossen und hält den teilweisen Ausschluß der Parteien von der Beweisaufnahme für prozessual unzulässig497.
Das Bundesarbeitsgericht steht dem Ausschluß der Parteien in Teilen der Beweisaufnahme dagegen aufgeschlossener gegenüber, wie eine Entscheidung498 aus
dem Jahr 1992 zeigt. In der Vorinstanz499 stritten die Parteien darüber, ob die antragstellende Gewerkschaft im Betrieb der Antragsgegnerin vertreten war. Den
Beweis für die Behauptung, daß mindestens eines ihrer Mitglieder Arbeitnehmer
des Betriebes der Antragsgegnerin sei, trat die Gewerkschaft mit Billigung des
Gerichts dadurch an, daß sie eine notarielle Bescheinigung vorlegte, aus der sich
ergab, daß vor dem als Zeugen benannten Notar eine Person eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hatte, wonach sie Arbeitnehmerin der Antragsgegnerin sei
und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Das Bundesarbeitsgericht
hielt diese Form der Beweiserhebung für zulässig, obwohl der Name des vor dem
Notar erschienen Arbeitnehmers weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht
bekannt gemacht wurden. Das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme nicht
dem Notar überlassen, sondern die notarielle Erklärung im Wege des Urkunden-
495 BGH NJW 1992, 1817 ff.
496 BGH NJW 1993 1817 (1819); zustimmend Prütting-Weth, NJW 1993, 576 (577); Kürschner, NJW
1992, 1804 (1805).
497 Vgl. BGH NJW 1996, 391 (391 f.); OLG München, NJW 2005, 1130 (1131); OLG Naumburg,
NJW 2000, 720 (721); OLG Köln, NJW-RR 1996, 1277 (1277).
498 BAG NJW 1993, 612 ff.
499 LAG Nürnberg, AuR 1991, 220 ff.
§ 5 Verfassungsrechtliche Aspekte der Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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beweises verwertet. Bei der notariellen Bescheinigung handle es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des vom Notar
beurkundeten Vorgangs erbringe. Die mittelbare Beweisführung durch Indizien sei
zulässig und habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht
verletzt, denn dieser gewähre kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel500. Die
im Anschluß von der Arbeitgeberin eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das
Bundesverfassungsgericht mit der schlichten Begründung, die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs werfe keine Fragen auf, die weiterer Klärung durch das
Gericht bedürften, nicht zur Entscheidung an501.
IV. Stellungnahme
Die Diskussion um die Zulässigkeit sog. Geheimverfahren im Zivilprozeß ist überwiegend von einseitigen Stellungnahmen geprägt, die den Ausschluß einer Partei
entweder vollständig ablehnen oder ein solches Vorgehen begrüßen. Einzelne
Maßnahmen, die dem Geheimnisschutz der Parteien zugute kommen können,
sollten indes nicht über einen Kamm geschoren werden. Der stete Hinweis der
Gegner solcher Maßnahmen auf die Unvereinbarkeit mit dem Anspruch der ausgeschlossenen Partei auf rechtliches Gehör sollte nicht den Blick darauf verstellen,
daß zwischen einem Ausschluß der risikobelasteten Partei einerseits und der ihres
Gegners andererseits gerade vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 1 GG streng
zu unterscheiden ist502.
Läßt man die Problematik der Vereinbarkeit mit einfachgesetzlichem Prozeßrecht für einen Moment außer Acht und richtet den Blick allein auf das Verfassungsrecht, so ergibt sich ein geteiltes Bild. Zwar geht jeder Fall des Ausschlusses
einer Prozeßpartei von der Beweisaufnahme mit einer Verkürzung rechtlichen
Gehörs einher. Eine Rechtfertigung des partiellen Verlusts dieser rechtsstaatlichen
Verfahrensgewährleistung ist jedoch am ehesten denkbar, wenn derjenige, der von
dem Verlust betroffen ist, mit dem Gewinn einer anderen, sich für ihn positiv
auswirkenden Rechtsposition abgefunden werden kann. Im Falle des Ausschlusses
der nicht beweisbelasteten Partei kann von einem solchen Ausgleich nicht die Rede
sein. Dem Beweisgegner wird das rechtliche Gehör genommen, ohne daß er dafür
einen wie auch immer gearteten Vorteil in Bezug auf seine Prozeßführung erfährt.
Die Beschränkung seines Gehörs wird vielmehr ausschließlich zugunsten des Prozeßgegners vorgenommen, der seinerseits effektiveren Rechtsschutz erhält und
zugleich seine Geheimhaltungsinteressen gewahrt sieht. Den Beweisführer hier
einseitig zu privilegieren und seinem Gegner gleichzeitig die Gehörsrechte zu beschneiden ist mit Art. 103 Abs. 1 GG wohl nur vereinbar, wenn man die Bedeutung dieses Grundrechts gegenüber dem Gebot effektiven Rechtsschutzes besonders gering schätzt.
500 BAG NJW 1993, 612 (613 f.).
501 BVerfG NJW 2347 (2347).
502 So im Ansatz Stadler, NJW 1989, 1202 (1204 f.) sowie Stürner JZ 1985, 453 (459 f.), die im Ergebnis jedoch in beiden Fällen die Zulässigkeit eines Ausschlusses befürworten.
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Anders verhält es sich im umgekehrten Fall, in dem der Beweisführer ausgeschlossen wird. Hier gewinnt der Beweisführer die Möglichkeit, seine Behauptungen im Wege des Beweisverfahrens feststellen zu lassen um den Preis der Einschränkung seiner Gehörsrechte. Hielte man das rechtliche Gehör in diesem Fall
für unverzichtbar503, leistete man der risikobelasteten Partei einen Bärendienst; ihre
verfassungsrechtliche Gehörsgarantie, die doch der Wahrung ihrer Subjektqualität
im Verfahren dienen soll, stünde der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes de
facto im Wege. Weder Interessen des Gemeinwohls noch solche des Prozeßgegners gebieten an dieser Stelle, den Beweisführer zu seinem Recht auf Gehör zu
zwingen. Gründe, die einem freiwilligen Verzicht auf seine Gehörsrechte im Wege
stünden und seinen Ausschluß damit verfassungswidrig erscheinen ließen, sind
schlichtweg nicht ersichtlich.
Diese Haltung wird inzwischen - jedenfalls für das Verfahren nach der VwGO auch von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt. In einem
Beschluß504 aus dem Jahr 2000 hat das Gericht den Gesetzgeber aufgefordert, § 99
VwGO, die bisherige Regelung über die Aktenvorlage durch Behörden im Verwaltungsprozeß, bis zum 31.12.2001 den verfassungsrechtlichen Anforderungen anzupassen. Die Vorschrift enthielt bis zu ihrer Änderung im Jahr 2001505 eine Einschränkung für den Fall, daß das Bekanntwerden des Inhalts der vorzulegenden
Urkunden und Akten Gemeinwohlinteressen beeinträchtigt. Dabei unterstellte die
Vorschrift die Einschätzung der Geheimhaltungsbedürftigkeit der vorzulegenden
Urkunden allein der obersten Aufsichtsbehörde der vorlagepflichtigen Partei und
verwehrte es dem Gericht sowie dem Prozeßgegner, die vorgebrachten Geheimhaltungsgründe zu überprüfen506. Hierin sah das Bundesverfassungsgericht eine unverhältnismäßige Beschränkung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die
Belange der Geheimhaltung auf der einen und die Rechtsschutzansprüche auf der
anderen Seite könnten wesentlich besser in Einklang gebracht werden, wenn die
Akten dem Gericht vorgelegt würden und dieses unter Ausschluß des Prozeßgegners prüfe, ob die Voraussetzungen einer Auskunftsverweigerung erfüllt seien
(sog. "in camera"-Verfahren). Art. 103 Abs. 1 GG stünde einer solchen Ausgestaltung nicht entgegen. Effektiver Rechtsschutz und rechtliches Gehör dürften nicht
in Gegensatz zueinander gerückt werden, da beide der Ermöglichung effektiven
Rechtsschutzes dienten. Im Gegensatz zum Strafprozeß, wo ein entsprechendes
Verfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße, liege die Interessenlage im Verwaltungsprozeß grundlegend anders. Während dort die Zurückhaltung belastender
Tatsachen aus Geheimhaltungsgründen zugunsten des Angeklagten wirkten, eine
Vorlage der entsprechenden Unterlagen in einem "in camera"-Verfahren also seinen Rechtsschutz verschlechtern würde, liege der Verzicht auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsprozeß im Interesse des Prozeßgegners. Unter diesen Umständen,
503 So offenbar MüKo-ZPO-Lüke, 2. Aufl., Einl., Rn. 130.
504 BVerfG NJW 2000, 1175 ff.
505 Geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozeß v. 20.12.2001, BGBl. I, 3987, in Kraft getreten am 01.01.2002.
506 Die Aufsichtsbehörde hatte die zur Geheimhaltung berechtigenden Gründe gegenüber dem
Gericht lediglich glaubhaft zu machen.
§ 6 Der Blick auf das Zivilprozeßrecht anderer Rechtsordnungen
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so das Gericht, sei ein "in camera"-Verfahren und die damit einhergehende Einschränkung der Gehörsrechte des Prozeßgegners der Behörde mit dem Grundgesetz vereinbar507.
Die Interessenlage im Zivilprozeß unterscheidet sich, soweit der Ausschluß des
Beweisführers in Frage steht, von der des Verwaltungsprozesses nicht, so daß diese
Rechtsprechung auf das Verfahren der ZPO übertragen werden kann. Der Ausschluß der nicht beweisbelasteten Partei stellt dagegen einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 103 Abs. 1 GG dar, denn seine rechtliche Position würde durch
einen Verzicht auf seine Gehörsrechte geschmälert.
Obwohl der Ausschluß des Beweisführers demnach nicht gegen Art. 103 Abs. 1
GG verstieße, darf nicht übersehen werden, daß die Durchführung eines dem § 99
Abs. 2 VwGO n.F. entsprechenden Geheimverfahrens für den Zivilprozeß mit
dem geltenden Prozeßrecht nicht in Einklang zu bringen ist. Die ZPO sieht ein
Geheimverfahren gleich welcher Ausgestaltung de lege lata nicht vor; ein gleichwohl praktizierter Ausschluß des Beweisführers verstieße insbesondere gegen die
Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme gem. § 357 Abs. 1 ZPO, gegen das Recht
auf Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme gem. § 285 ZPO
sowie gegen das Recht der Parteien auf Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 1 ZPO. Dies
kann auch nicht mit dem Hinweis auf sonstige vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Durchbrechungen der Parteiöffentlichkeit für unerheblich erklärt werden508.
Vielmehr ist mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit davon auszugehen, daß ein Geheimverfahren im Sinne eines partiellen Ausschlusses der
beweisbelasteten Partei von der Beweisaufnahme im Zivilprozeß derzeit aufgrund
entgegenstehender Vorschriften der ZPO unzulässig ist509. Vorschlägen, solche
Maßnahmen des Geheimnisschutzes zukünftig in der ZPO zu implementieren510,
sollte aber nicht mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit begegnet werden511.
Ein Verfahren nach dem Vorbild des nunmehr im Sinne des Bundesverfassungsgerichts geänderten § 99 Abs. 2 VwGO n.F. wäre jedenfalls geeignet, um den Konflikt zwischen Geheimhaltungsinteressen einerseits und effektivem Rechtsschutz
andererseits zu entschärfen.
§ 6 Der Blick auf das Zivilprozeßrecht anderer Rechtsordnungen
Bereits im Jahr 1967 stellte Nagel in einer rechtsvergleichenden Analyse fest, die
Evolution des kontinentaleuropäischen Rechts scheine dahin zu gehen, daß der
Grundsatz - nemo tenetur contra se - zur Ausnahmeregel werde512. Dem deutschen
507 BVerfG NJW 2000, 1175 (1178).
508 So aber wohl Stadler, NJW 1989, 1202 (1204 f.); Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien,
1976, 225 f.
509 BGH NJW 1992, 1817 (1819); OLG München, NJW 2005, 1130 (1131); OLG Naumburg, NJW
2000, 720 (721); OLG Köln, NJW-RR 1996, 1277 (1277).
510 Vgl. Gottwald, Gutachten A zum 61. DJT, 1996, A 20; ihm folgend auch Lang, Die Aufklärungspflicht, 1999, 96 f., 264 f.
511 So wohl im Ergebnis auch Zekoll/Bolt, NJW 2002, 3129 (3131).
512 Nagel, Die Grundzüge des Beweisrechts, 343 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.