Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
114
vorzulegen, verletze darüber hinaus in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise
deren Persönlichkeitsrechte447. Sogar vor strafrechtlicher Verfolgung als Konsequenz der Einführung einer allgemeinen prozessualen Editionspflicht wurde im
Vorfeld des Juristentages gewarnt448.
Das Gutachten Gottwalds ist der bisher letzte prominente Anstoß in Richtung
des Gesetzgebers geblieben, eine allgemeine Editionspflicht in der ZPO zu implementieren. Er steht in der Tradition ähnlich gelagerter Reformvorschläge der
Kommissionen für das Zivilprozeßrecht aus den Jahren 1961 und 1977 sowie des
Entwurfs 1931449 und ist insoweit vom Grundgedanken her wenig revolutionär.
Dennoch fand er beim Gesetzgeber zunächst ebensowenig Anklang wie seine
Vorgänger.
§ 5 Verfassungsrechtliche Aspekte der Informationsbeschaffung im
Zivilprozeß
Das Grundgesetz ist für das Zivilprozeßrecht sowie für die Gerichtsverfassung von
unmittelbarer Bedeutung. Direkten Einfluß haben insbesondere die der Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips im gerichtlichen Verfahren dienenden Justizgrundrechte wie etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 2 GG oder
die Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Die zunehmende
verfassungsrechtliche Durchdringung des Zivilprozeßrechts führte bis heute zu
einer immer dichter werdenden verfassungsrechtlichen Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.
Für die vorliegende Untersuchung lohnt der Blick auf das Verfassungsrecht,
weil die Parteien eines Zivilprozesses regelmäßig gegenläufige Interessen verfolgen,
denen jeweils Verfassungsrang zukommt450. Der informationsbedürftige Beweisführer strebt nach effektivem Rechtsschutz, der ihm ohne Mitwirkung seines Gegners versagt bleiben kann. Der Beweisgegner kann dagegen für sich in Anspruch
nehmen, nicht aufgrund lediglich vager, anhaltsloser Behauptungen in ein Beweisverfahren hineingezogen zu werden, in dem er möglicherweise genötigt wird, Informationen preiszugeben, die er mit guten Gründen geheimhalten möchte. Beabsichtigt man etwa, wie die Lehre von der prozessualen Aufklärungspflicht, effektiveren Rechtsschutz auf der einen und berechtigte Geheimhaltungsinteressen auf
der anderen Seite durch die Einführung eines Geheimverfahrens in Einklang zu
bringen, steht für den Ausgeschlossenen stets dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör auf dem Spiel.
447 Vorwerk, MDR 1996, 870 (870).
448 Für Vorwerk, MDR 1996, 870 (870) führt die allgemeine Aufklärungspflicht zugleich zu einer
Garantenpflicht i.S.d. § 13 StGB.
449 Vgl. oben Zweiter Teil.§ 2A.III.
450 Vgl. Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976, 43.
§ 5 Verfassungsrechtliche Aspekte der Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
115
A. Justizgewährungsanspruch und effektiver Rechtsschutz
Wenn der Staat dem Bürger die Ausübung der Selbsthilfe untersagt, dann liegt es
nahe, daß er statt dessen eine andere Möglichkeit zur Verfügung stellt, subjektive
Privatrechte mit Hilfe staatlicher Organe durchsetzen zu können451. Dem staatlichen Selbsthilfeverbot korrespondiert daher ein öffentlich-rechtlicher Anspruch
des Bürgers gegen den Staat darauf, daß dieser Rechtsschutz zur Verfügung
stellt452. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dies ausdrücklich für Rechtsverletzungen
durch die öffentliche Gewalt. Eine entsprechende Gewährleistung für zivilrechtliche Streitigkeiten ist Art. 19 Abs. 4 GG jedoch nicht zu entnehmen. Dennoch ist
die Existenz einer verfassungsrechtlichen Garantie umfassenden Rechtsschutzes
auch für privatrechtliche Streitigkeiten heute dem Grunde nach unbestritten. Ob
sich dieser allgemein anerkannte und mit Verfassungsrang ausgestatte Justizgewährungsanspruch für zivilrechtliche Streitigkeiten aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip453, aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG454, aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip455 oder schlicht aus dem staatlichen Selbsthilfeverbot456 herleiten läßt, ist in der Literatur nach wie vor umstritten. Dies kann hier jedoch dahinstehen, weil das Interesse der Untersuchung weniger der Herleitung als vielmehr
dem Inhalt dieser Gewährleistung gilt.
Um seiner Funktion als Korrelat für das staatliche Selbsthilfeverbot gerecht zu
werden, darf sich der Justizgewährungsanspruch nicht im schlichten Angebot (irgend-) eines Zivilverfahrens erschöpfen. Verfassungsrechtlich geboten ist vielmehr
effektiver Rechtsschutz457. Die Justizgewährungspflicht des Staates umfaßt daher
nicht nur die Gewährung eines rechtsstaatlichen, förmlichen gerichtlichen Verfahrens mit der Entscheidung durch unabhängige, unparteiische und sorgfältig vorgebildete Richter, sondern darüber hinaus auch die Schaffung von Rechtspflegeorganen, die den Gang des Verfahrens mit dem Ziel der Erreichung von Wahrheit und
Gerechtigkeit regeln458. Wahrheit und Gerechtigkeit können aber nur dann erreicht
werden, wenn der tatsächliche, dem geltend gemachten Recht zugrundeliegende
Sachverhalt festgestellt wird. Wäre die staatliche Gewährleistung darauf beschränkt,
daß das tatsächliche Vorbringen der Parteien von einem Richter nach Gutdünken
auf seine Richtigkeit hin eingeschätzt wird, wäre die Bereitschaft, private Konflikte
vor staatliche Gerichte zu bringen, kaum gegeben. Zu effektivem Rechtsschutz
gehört daher auch ein Recht auf Feststellung von Tatsachen und damit ein Recht
auf Beweis459. Die Einschränkung der Möglichkeiten zur Beweisführung in einem
451 Stein/Jonas-Brehm, 22. Aufl., Vor § 1, Rn. 284.
452 Vgl. Bundesjustizministerium (Hrsg.), Bericht der Kommission 1961, 167.
453 Wieczorek/Schütze-Prütting, 3. Aufl., Einl., Rn. 104.
454 BVerfGE 3, 359 (364).
455 BVerfG, WM 1992, 707 (708); Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976, 40.
456 Arens, ZZP 96 (1983), 1 (11); Schlosser, NJW 1992, 3275 (3275).
457 Vgl. zuletzt das BVerfG, Urteil v. 13.02.2007, Az: 1 BVR 421/05, Rn. 58 (Vaterschaftstest).
458 BGHZ 37, 113 (120).
459 Kiethe, MDR 2005, 965 (965); Habscheid, ZZP 96 (1983), 306 (308); Walter, Freie Beweiswürdigung, 1979, 305 f.; Peters, FS-Schwab, 1990, 399 (408).
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
116
staatlichen Gerichtsverfahren stellt sich insoweit stets auch als Einschränkung der
Effektivität staatlichen Rechtsschutzes zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei
dar. Soweit der moderne Staat den Einzelnen zur Verfolgung seiner privaten Rechte auf die Inanspruchnahme staatlicher Zivilgerichte verweist, bedarf eine Einschränkung der Möglichkeiten der Beweisführung vor diesen Gerichten einer Legitimation, die sich aus den verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Prozeßgegners, aber auch aus übergeordneten Allgemeinwohlinteressen ergeben kann460.
I. Effektiver Rechtsschutz und Möglichkeiten der Beweisführung
1. Einschränkung der Beweisführungsmöglichkeiten beim Urkundenbeweis
Die ZPO schränkt die Möglichkeiten der risikobelasteten Partei ein, den Beweis
einer behaupteten Tatsache mittels Urkunden zu führen, wenn sie selbst diese
Urkunde nicht in den Händen hält. Nur im Falle eines bestehenden Herausgabebzw. Einsichtsanspruches nach materiellem Recht oder bei eigener Bezugnahme
durch den Prozeßgegner kann das Gericht die Vorlage der Urkunde gegenüber
dem Beweisgegner anordnen und damit der risikobelasteten Partei die Beweisführung ermöglichen. Dasselbe galt nach ganz herrschender Auffassung für eine Vorlageanordnung gem. § 142 ZPO a.F. von Amts wegen461. Der historische Gesetzgeber rechtfertigte diese Einschränkung mit der Erwägung, daß es einer Partei, die
im Zivilprozeß lediglich eigene Belange verteidige, nicht zuzumuten sei, dem Prozeßgegner Urkunden als Beweismittel zur Verfügung zu stellen, auf deren Einsicht
nur der Inhaber, nicht aber auch der Gegner ein Recht habe462. Daß auch ein am
Prozeß unbeteiligter Dritter außerhalb materiell-rechtlicher Beziehungen bis zur
Reform 2001 nicht zur Vorlage einer Urkunde gezwungen wurde, obwohl er jederzeit als Zeuge herangezogen werden konnte, macht deutlich, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber bis heute der persönlichen Selbstbestimmung über eigene
Dokumente und Urkunden beimißt. Diese strikt an der materiellen Güterzuordnung orientierte Abwägung der gegenläufigen Parteiinteressen hat der Gesetzgeber
im Laufe der Zeit nie grundsätzlich in Frage gestellt, was sich am Festhalten der
Regelungen über den Urkundenbeweis trotz zahlreicher Vorstöße, die Rechtslage
zu ändern, zeigt463.
460 Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976, 46; Kiethe, MDR 2005, 965 (965); Habscheid,
ZZP 96 (1983), 306 (308); zur Einschränkung des Rechts auf Beweis im Strafprozeß, BVerfG
NJW 1973, 2214 (2216).
461 Vgl. oben Erster Teil.§ 1D.II.4.b).
462 Hahn, Die gesammten Materialien zur CPO, Band 1.1, 1. Abt., 1880, 325.
463 Vgl. hierzu die Vorschläge der Kommissionen 1961 und 1977 sowie des Entwurfs 1931, oben
Zweiter Teil.§ 2A.III.
§ 5 Verfassungsrechtliche Aspekte der Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
117
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die vielfältigen und inhaltlich durchaus weitreichenden materiell-rechtlichen Herausgabe-, Vorlage- und Einsichtsansprüche zeigen jedoch auch, daß die Beweisführung mittels beim Prozeßgegner befindlicher Urkunden grundsätzlich möglich ist.
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz geht nicht so weit, daß der jeweils effektiv
möglichste Rechtsschutz gewährt werden müßte. Der Gesetzgeber ist im Zivilprozeß ebensowenig wie im Strafprozeß gehalten, Wahrheitserforschung um jeden
Preis zu ermöglichen. Die Beschränkung der Beweisführung mag daher im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der beweisbelasteten
Partei der Verfassung nicht am besten entsprechen464; verfassungswidrig ist sie
dennoch nicht. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung des einfachen
Rechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den er zur Schaffung zahlreicher materiell-rechtlicher Vorlageansprüche genutzt hat. Die Anknüpfung der prozessualen
Vorlagepflichten an die materielle Rechtslage mag die Möglichkeiten der Wahrheitsfeststellung in praktisch nicht unbedeutender Weise einschränken, weil für eine
Vielzahl an Fällen, in denen ein Informationsbedürfnis besteht, keine entsprechenden materiellen Auskunftsrechte existieren. Sie ist jedoch als Ergebnis einer Abwägung der Feststellungsinteressen des Beweisführers einerseits mit dem Interesse des
Beweisgegners auf Abwehr materiell-rechtlich nicht vorgesehener Eingriffe in seine
Eigentums- und Besitzverhältnisse andererseits gerechtfertigt und damit hinzunehmen465.
3. Ungleichlauf der Beweisführungsmöglichkeiten mit verschiedenen
Beweismitteln
Für den Beweis mittels Augenscheinsgegenständen, die sich im Besitz der nicht
beweisbelasteten Partei oder Dritter befinden, hat der Gesetzgeber keine den
§§ 422, 423, 426 ff. ZPO entsprechenden Normen geschaffen, die die Beweisführung mittels in den Händen des Prozeßgegners befindlichen Gegenständen explizit
beschränken. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung Regeln entwickelt,
nach denen die nicht risikobelastete Partei an der Beweisführung mitzuwirken
hat466. Die Gerichte sanktionieren dabei die grundlos verweigerte Mitwirkung des
Beweisgegners unter Heranziehung der Grundsätze der Beweisvereitelung mitunter
strenger als im Falle des Urkundenbeweises. Während der Beweisgegner die Vorlage einer Urkunde in aller Regel grundlos verweigern kann, soweit ihn das materielle
Recht nicht zur Vorlage verpflichtet, zieht die Verweigerung zumutbarer Mitwirkung beim Augenschein regelmäßig negative Schlußfolgerungen im Rahmen der
Beweiswürdigung nach sich. Für die Parteivernehmung sieht die ZPO dagegen
ausdrücklich die - wenn auch subsidiäre - Möglichkeit der Vernehmung des Be-
464 Vgl. Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976, 48.
465 So auch Habscheid, ZZP 96 (1983) 306 (326); offenlassend Stürner, Die Aufklärungspflicht der
Parteien, 1976, 47 f.
466 Vgl. hierzu oben Erster Teil.§ 2A.II.
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
118
weisgegners vor, ohne dies an weitere Voraussetzungen wie beim Urkundenbeweis
zu knüpfen. Das dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entspringende Recht auf
Beweis wird in keinem dieser Fälle unzulässig verkürzt. Dort, wo die Mitwirkungspflicht des Gegners endet, ist dies durch höherrangig zu bewertende Interessen des
Beweisgegners verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ein Gleichlauf der Voraussetzungen, unter denen der Beweisgegner zur Mitwirkung an der Beweisführung herangezogen werden kann, mag im Hinblick auf praktische Unwägbarkeiten zwar
wünschenswert sein; verfassungsrechtlich geboten sind gleiche Mitwirkungsvoraussetzungen bei den verschiedenen Beweismitteln jedoch nicht.
II. Effektiver Rechtsschutz und Substantiierungslast
Die Anforderungen an die Darlegung und Substantiierung des Tatsachenvortrags
können dazu führen, daß die sich in Informationsnot befindliche risikobelastete
Partei ihre Behauptungen nicht unter Beweis stellen kann, weil ein entsprechender
Beweisantrag als "unzulässiger Ausforschungsbeweis" zurückgewiesen wird467. Erst
durch den Beweis erhält aber der Vortrag von Tatsachen sein Gewicht. Beachten
die Gerichte in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Informationsnot des
Beweisführers geführt haben, nicht und setzen die Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrages zu hoch an, so ist darin eine verfassungsrechtlich
nicht gerechtfertigte Verkürzung des Rechts auf Beweis als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtschutzes zu sehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH468 hat das Bundesverfassungsgericht
in diesem Zusammenhang wiederholt festgestellt, daß eine Beweisaufnahme vom
Gericht nur dann abgelehnt werden darf, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache
so ungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder
wenn die zu beweisenden Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber "ins Blaue" hinein aufgestellt, also aus der
Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt469. Bei der Annahme solchen Rechtsmißbrauchs sei allerdings Zurückhaltung geboten; in der
Regel könne dies nur bei Fehlen jedweder tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung angenommen werden470. Die Nichtberücksichtigung eines
von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG471, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr
findet472. Sobald das Gericht demnach die Erheblichkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen beurteilen kann und die risikobelastete Partei wenigstens gewis-
467 Vgl. ausführlich zu dieser Problematik oben Zweiter Teil.§ 3B.II.1.b).
468 Vgl. BGH NJW-RR 1999, 361 (361 f.); BGH NJW 1992, 1967 (1968); BGH NJW 1986,
246 (246 f.); BGH NJW 1984, 2888 (2889).
469 BVerfG NJW 2003, 2976 (2977) m.w.N. zur insoweit unveröffentlichten Rechtsprechung.
470 So zuletzt BVerfG, Urteil v. 13.02.1007, Az: 1 BVR 421/05, Rn. 4, 84 (Vaterschaftstest).
471 Das Bundesverfassungsgericht leitet das Recht auf Beweis hier aus Art. 103 Abs. 1 GG ab.
Ebenso Kopp, NJW 1988, 1708 (1708).
472 BVerfG NJW 1986, 833 (833).
§ 5 Verfassungsrechtliche Aspekte der Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
119
se, nicht ganz fernliegende Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vortragen kann,
ist in Bezug auf eine solche streitige Behauptung stets Beweis zu erheben. Der
Vorbehalt der Erheblichkeitsprüfung beschneidet das Recht auf Beweis dagegen
nicht. Da eine unerhebliche Tatsache, also eine solche, von deren Wahrheitsfeststellung der Ausgang des Rechtsstreits nicht abhängt, keines Beweises bedarf, ist
ein schützenswertes Interesse, über sie Beweis zu erheben, nicht ersichtlich473.
B. Die Vereinbarkeit von Geheimverfahren mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG
I. Der verfassungsrechtliche Rechtsgüterkonflikt
In vielen Zivilprozessen kann das Gericht eine Sachentscheidung, die den wahren
Geschehensablauf berücksichtigt, nur dann treffen, wenn eine der Parteien bei der
Beweisaufnahme ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis474 offenbart und damit zur
Aufklärung des streiterheblichen Sachverhalts beiträgt. In dieser Konstellation
kommt es stets zu einem Spannungsverhältnis zwischen effektivem Rechtsschutz
einerseits und angemessenem Geheimnisschutz andererseits. Dabei genießen beide
Rechtsgüter Verfassungsrang. Während das Gebot effektiven Rechtsschutzes sich
aus dem Justizgewährungsanspruch herleiten läßt475, unterfallen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dem Eigentumsschutz durch Art. 14 Abs. 1 GG476.
Der gesetzlich vorgesehene Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Prozeß
ist nur rudimentär ausgestaltet477. §§ 172 Nr. 2 und 173 Abs. 2 GVG ermöglichen
den Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz wichtiger Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs- oder Steuergeheimnisse während der mündlichen Verhandlung und bei
der Urteilsverkündung. Die dennoch anwesenheitsberechtigten Prozeßbeteiligten
kann das Gericht gem. § 174 Abs. 3 GVG strafbewehrt478 zur Geheimhaltung
verpflichten. Den Ausschluß einer Partei zum Schutz eines Unternehmensgeheimnisses ihres Prozeßgegners sieht das Gesetz nicht vor. Handelt es sich beim Prozeßgegner um einen Konkurrenten im wirtschaftlichen Wettbewerb, verspricht die
strafbewehrte Geheimhaltungspflicht nur unzureichenden Schutz. Zum einen
erfaßt § 353d i.V.m. § 15 StGB lediglich vorsätzliche Verstöße, zum anderen wird
die wirtschaftliche Verwertung eines Unternehmensgeheimnisses im Einzelfall oft
schwer nachweisbar sein.
In der Literatur wird daher mitunter die Implementierung eines Geheimverfahrens gefordert, in dem entscheidungserhebliche Tatsachen vor einer der Prozeßparteien geheimgehalten werden und so die Interessen Geheimnisschutz und Wahr-
473 Habscheid, ZZP 96 (1983), 306 (311).
474 Zur Definition vgl. ausführlich Gottwald, BB 1979, 1780 (1781) m.w.N.
475 Vgl. oben, Zweiter Teil.§ 5A.
476 BVerfGE 77, 84 (118); Pieroth/Schlink, 22. Aufl., Rn. 973.
477 Vgl. hierzu die ausführliche Kritik an der gesetzlichen Regelung von Lachmann, NJW 1987, 2206
(2207 f.).
478 Vgl. § 353d Nr. 2 StGB.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.