Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
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Dritten wird vom Gericht in diesem Fall so gewürdigt, wie wenn die Prozeßpartei
einer gegen sie gerichteten Anordnung nicht nachgekommen wäre1230.
B. Sanktionen gegenüber einer Partei
Weigern sich die Prozeßparteien, einer gerichtlichen Anordnung gem. §§ 142, 144
ZPO n.F. zu folgen, kommt die Verhängung von Ordnungsgeld oder gar Ordnungs- bzw. Erzwingungshaft nicht in Betracht, weil diese Sanktionen gem. §§ 142
Abs. 2, 144 Abs. 2 ZPO n.F. ausschließlich gegenüber Dritten vorgesehen sind.
Zwar ist der ZPO die Verhängung von Ordnungsmitteln gegenüber Parteien inzwischen nicht mehr völlig fremd, wie sich an der Regelung des § 372a ZPO zeigt.
Wer sich weigert, notwendige Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
an sich zu dulden, kann danach sowohl als Dritter wie auch als Partei mit einem
Ordnungsgeld belegt werden. Diese Form der direkten Sanktionierung einer Partei
sollte nach Auffassung des Gesetzgebers aber offenbar die Ausnahme bleiben. Der
Reformgesetzgeber wollte jedenfalls die Anordnungen nach §§ 142, 144 ZPO n.F.
gegenüber den Prozeßparteien ausdrücklich als nicht erzwingbar ausgestalten1231.
Die neuen Vorlagepflichten gliedern sich insofern systematisch in eine Reihe anderer prozessualer "Pflichten" der Prozeßparteien ein, an deren Verletzung die Prozeßordnung ebenfalls keine unmittelbaren Sanktionen knüpft und die deshalb entsprechend der oben befürworteten Definition1232 - treffender als prozessuale
Lasten bzw. Obliegenheiten bezeichnet werden1233. Die ungerechtfertigte Weigerung einer Partei, einer gerichtlichen Anordnung nach den §§ 142, 144 ZPO n.F.
nachzukommen, bleibt für sie dennoch nicht gänzlich ohne Folgen. Die Sanktionierung findet indirekt im Rahmen der Beweiswürdigung statt. Hinsichtlich der
beweisrechtlichen Konsequenzen für die Parteien ist danach zu unterscheiden,
welche der Prozeßparteien die angeordnete Vorlage verweigert.
I. Weigerung der risikobelasteten Prozeßpartei
Ergeht die Anordnung des Gerichts gegenüber der risikobelasteten Partei, so bleibt
sie im Falle ihrer unberechtigten Weigerung beweisfällig, soweit die Anordnung der
Feststellung streitiger Tatsachen dienen sollte. Handelt es sich um eine Anordnung
zu Informationszwecken, so führt die Verweigerung ggf. dazu, daß die darlegungsbelastete Partei einen unzureichenden Sachvortrag abgibt und der Prozeß insoweit
nicht in die Beweisstation gelangt1234. Hat das Gericht die Anordnung im Rahmen
der Terminsvorbereitung gem. §§ 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO n.F. erlassen und gem.
§ 142 Abs. 1 S. 2 bzw. 144 Abs. 1 S. 2 mit einer Fristsetzung verbunden, ist die
1230 Vgl. zur Sanktion in dieser Konstellation sogleich unten.
1231 Vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 78 f.
1232 Siehe oben Zweiter Teil.§ 2B.I.
1233 Vgl. hierzu oben Zweiter Teil.§ 2D.
1234 Vgl. Müko-ZPO-Wagner, 3. Aufl., §§ 142-144, § 144, Rn. 12.
§ 6 Die Sanktionen im Falle unberechtigter Verweigerung
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risikobelastete Partei nach fruchtlosem Ablauf der Frist gem. § 296 Abs. 1 ZPO
n.F. mit der Urkunde oder dem Gegenstand als Beweismittel präkludiert, soweit
sich der Rechtsstreit aufgrund des Fristversäumnisses verzögert.
II. Weigerung der nicht risikobelasteten Partei
Kommt die nicht darlegungs- und beweisbelastete Prozeßpartei einer Anordnung
nach §§ 142, 144 ZPO n.F. nicht nach, so hat das Gericht diese Mitwirkungsverweigerung frei zu würdigen. In aller Regel wird dies dazu führen, daß die Behauptungen der beweisbelasteten Partei hinsichtlich des Inhalts der Urkunde als wahr
unterstellt werden. Als Grundlage dieser richterlichen Würdigung werden in Literatur und Rechtsprechung bisher verschiedene Normen herangezogen.
1. Vorlageanordnung nach § 142 ZPO n.F.
Die entsprechende Beweiswürdigung durch das Gericht läßt sich zunächst auf
§ 286 ZPO1235 stützen. Da der Beweisgegner nach der hier vertretenen Auffassung
zur Vorlage lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO verpflichtet
werden kann, bestehen auch keine Bedenken, die speziellere Vorschrift des § 427
ZPO heranziehen1236. Hält man den Beweisgegner dagegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO für vorlagepflichtig, scheidet
§ 427 ZPO als Grundlage der Beweiswürdigung streng genommen aus, da diese
Vorschrift systematisch eine Vorlagepflicht im Sinne der §§ 422, 423 ZPO voraussetzt1237. Der Vorteil einer Beweiswürdigung nach § 427 ZPO liegt darin, daß sie
speziell auf die Konstellation der Urkundenvorlagepflicht abgestimmt ist und in
ihrem Satz 1 etwa konkretisiert, daß das Gericht eine vom Beweisführer beigebrachte Kopie der Urkunde als richtig ansehen kann. Dieselbe Würdigung könnte
das Gericht freilich auch über die allgemeine Vorschrift des § 286 ZPO vornehmen, so daß es im Ergebnis für den Beweisgegner keinen Unterschied macht, aufgrund welcher Norm das Gericht zu seiner Würdigung gelangt.
2. Vorlage- oder Duldungsanordnung nach § 144 ZPO n.F.
Weigert sich die nicht risikobelastete Partei einer Anordnung nach § 144 ZPO n.F.
nachzukommen, so erfolgt die beweisrechtliche Würdigung dieses Verhaltens wegen des Verweises in § 144 Abs. 3 ZPO stets nach der neu eingeführten Sonder-
1235 So auch Baumbach-Hartmann, 65. Aufl., § 142, Rn. 27; Lüpke/Müller, NZI 2002, 588 (588); Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 142, Rn. 7; Stein, Richterliche Prozessleitung, 2005, 143.
1236 Die Heranziehung des § 427 ZPO präferieren etwa Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 142, Rn. 7; Siegmann, AnwBl. 2008, 160 (161).
1237 So auch Greger, BRAK-Mitt. 2005, 150 (151), der eine Sanktion nach § 427 ZPO nur für gerechtfertigt hält, wenn der Anordnungsadressat nach materiellem Recht zur Herausgabe verpflichtet
ist.
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
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vorschrift des § 371 Abs. 3 ZPO n.F.1238 Danach können die Behauptungen des
Prozeßgegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen
werden, wenn die risikobelastete Partei die gerichtlich angeordnete Vorlage eines
Gegenstandes oder die Duldung einer Inaugenscheinnahme ungerechtfertigterweise
verweigert.
§ 7 Rechtsbehelfe der Beteiligten
Die Anordnungen nach § 142 ZPO n. F. bzw. § 144 ZPO n.F. ergehen während
der mündlichen Verhandlung durch Beschluß1239 des Prozeßgerichts. Außerhalb
der mündlichen Verhandlung können sie gem. §§ 273 Abs. 2 Nr. 5, 142 ZPO n.F.
vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Gerichts in Form
einer Verfügung1240 ausgehen. Sowohl die möglichen Anordnungsadressaten als
auch diejenige Partei, die eine Anordnung gegenüber dem Gericht anregt bzw.
förmlich beantragt, können sich durch die gerichtliche Entscheidung für bzw.
gegen den Erlaß einer Anordnung beschwert fühlen. Hinsichtlich der möglichen
Rechtsbehelfe ist deshalb danach zu unterscheiden, welcher der Beteiligten von der
Entscheidung des Gerichts betroffen ist.
A. Rechtsbehelfe der Parteien
I. Rechtsbehelfe der vorlagepflichtigen Prozeßpartei
Gegen die gerichtliche Anordnung gegenüber einer Partei kommt für den Anordnungsadressaten als Rechtsmittel allein die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO
in Betracht, weil diese das statthafte Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Gerichts
darstellt1241. Da ein Beschwerderecht in den §§ 142, 144 ZPO n.F. nicht ausdrücklich bestimmt ist, scheidet eine Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. aus.
Die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. ist statthaft gegen gerichtliche
Entscheidungen, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, und mit der ein
das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Nach bisher einhelliger
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum handelt es sich allerdings bei der
Anregung an das Gericht, von einer Anordnung nach den §§ 142, 144 ZPO n.F.
abzusehen, nicht um ein Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. Die
Entscheidung über entsprechende Anregungen stellen vielmehr Maßnahmen der
richterlichen Verfahrensleitung dar, die das Gericht nach freiem Ermessen und von
1238 So auch Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 144, Rn. 31; MüKo-ZPO-Wagner, 3. Aufl., § 142-144,
Rn. 26.
1239 Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 142, Rn. 3; Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 144, Rn. 11; Stein/Jonas-
Leipold, 22. Aufl., § 144, Rn. 27.
1240 Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 142, Rn. 3; Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 144, Rn. 11; Stein/Jonas-
Leipold, 22. Aufl., § 144, Rn. 27.
1241 Zöller-Gummer, 26. Aufl., § 567, Rn. 1.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.