§ 8 Bewertung und Schlußbetrachtung
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der mißglückte Wortlaut des § 371 Abs. 2 ZPO n.F. im selben Atemzug viele Klarheiten auf den ersten Blick wieder beseitigt hat.
Bei der Beteiligung des Beweisgegners an der Sachverhaltsaufklärung bleibt es
nach der Reform demnach bei einem Ungleichlauf zwischen Urkunden- und Augenscheinsbeweis. Verschärft wird dieser noch durch die neue Zwitterstellung
elektronischer Dokumente, die nunmehr zwar zur Familie der Augenscheinsgegenstände gehören, sich beweisrechtlich aber weitestgehend wie Urkunden behandeln
lassen müssen. Auch wenn gleiche Voraussetzungen für Augenscheins- und Urkundenbeweis verfassungsrechtlich nicht geboten sind, erscheint die aufrechterhaltene Differenzierung nicht nur in Fällen schwieriger Abgrenzbarkeit aus anwendungspraktischer Sicht mißlich. Mancher schon im Jahr 1931 für unfruchtbar gehaltene Streit über das Bestehen einer materiell-rechtlichen Vorlagepflicht bleibt
der ZPO also im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden vorläufig weiterhin erhalten.
B. Partieller Systemwechsel bei der Informationsbeschaffung im
Zivilprozeß
Der geforderte Systemwechsel hin zu einer Verpflichtung von Parteien und Dritten
zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung auf rein prozessualer Grundlage
wurde durch die Reform lediglich partiell vollzogen. Allein mit den neugeschaffenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Die materiell-rechtlichen Beziehungen zwischen den
Prozeßparteien und Dritten spielen im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage nur
noch eine völlig untergeordnete Rolle. Nur im Falle hartnäckiger Weigerung wird
der Dritte auch nach der Reform im Wege einer separaten Herausgabeklage zur
Mitwirkung angehalten werden müssen. Angesichts der Sanktionsmöglichkeiten,
die bis hin zur Erzwingungshaft reichen, wird der Dritte jedoch regelmäßig aufgrund seiner prozessualen Verpflichtung zur Mitwirkung bereit sein.
Die Mitwirkungsobliegenheiten der Parteien wurden indes lediglich beim Augenschein von der materiellen Rechtslage entkoppelt. Selbst in der neuen Vorlageund Duldungspflicht des § 144 ZPO n.F. ist jedoch nicht etwa die Einführung
einer allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht der Parteien nach dem Modell
Stürners zu sehen. Die Entkoppelung der Mitwirkungspflicht vom materiellen Recht
ist in diesem Zusammenhang nur der erste von mehreren Schritten zur Verwirklichung dieser Lehre.
Die Mitwirkungsverweigerung der Prozeßparteien bei der Sachverhaltsaufklärung unterliegt auch nach der Reform der freien richterlichen Beweiswürdigung
und führt nicht etwa zu einer bestimmten Fiktion der vom Prozeßgegner behaupteten Tatsache. Vor allem aber hat die Reform die Anforderungen an den Tatsachenvortrag der Parteien im Zusammenhang mit einer Beweiserhebung unverändert
gelassen. Die Einführung von Beweismitteln in den Prozeß erfolgt nach wie vor
erst nach einer Erheblichkeitsprüfung durch das Gericht. Wie der Reformgesetzgeber unmißverständlich klargestellt hat, dient diese Erheblichkeitsprüfung auch
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
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weiterhin nicht nur dazu, eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der staatlichen
Rechtspflegeorgane zu vermeiden; sie soll vielmehr vor allem auch einer Ausforschung der von der Vorlagepflicht betroffenen Beteiligten entgegenwirken. Es
reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn eine Partei lediglich in plausibler Weise
das vorträgt, was sie über einen streitgegenständlichen Vorgang weiß und wissen
kann, um beim Prozeßgegner oder Dritten automatisch eine Pflicht zur Preisgabe
sämtlichen Wissens oder gar zur Vorlage jeglicher in ihrem Zugriffsbereich befindlicher Beweisgegenstände auszulösen. Auch soweit der Gesetzgeber eine Entkoppelung der Vorlagepflichten vom materiellen Recht vorgenommen hat, entsteht die
Vorlagepflicht doch erst dann, wenn der Sachvortrag der risikobelasteten Partei
konkret genug ist, um dem Gericht eine Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie der Geeignetheit des Vorlagegegenstandes
für die Beweisführung zu ermöglichen.
Einige Befürworter der Lehre Stürners bescheinigen der Reform insoweit, allenfalls Elemente einer prozessualen Aufklärungspflicht1262 mit sich gebracht zu haben, während andere Vertreter aus der Wissenschaft die Neuregelungen in den
§§ 142, 144 ZPO n.F. durchaus als "Etappenziel"1263 würdigen. Der entscheidende
Schritt auf dem Weg zu einer verbesserten Sachverhaltsaufklärung auf prozessualer
Grundlage dürfte zunächst wohl auch weniger die gesetzliche Umsetzung einer in
der Lehre entwickelten Dogmatik, sondern vielmehr die endgültige Entkoppelung
der Vorlagepflichten vom materiellen Recht sein. Solange diese für den Urkundenbeweis nach wie vor nicht zu konstatieren ist, kann von einer allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht der Prozeßparteien jedenfalls nicht die Rede sein. In der
Praxis wird die risikobelastete Partei zunächst auch weiterhin auf die mannigfaltigen
Hilfestellungen der Rechtsprechung, insbesondere auf die großzügige Handhabung
materiell-rechtlicher Informations- und Einsichtsansprüche angewiesen bleiben, um
an die für eine erfolgreiche Prozeßführung erforderlichen Informationen zu gelangen.
C. Die Annäherung an die Rechtslage der europäischen Nachbarstaaten
Für den Reformbedarf im Hinblick auf das System der Informationsbeschaffung
im Zivilprozeß wurde in den letzten Jahren vermehrt mit einer vermeintlichen
Rückständigkeit des deutschen Prozeßrechts im Vergleich zu benachbarten
Rechtsordnungen argumentiert. Die Angleichung des deutschen Zivilprozesses an
denjenigen der europäischen Nachbarländer gehörte auch explizit zu den mit der
Reform verbundenen Zielen. Den Gesetzesmaterialien ist zwar zu entnehmen, daß
sich diese Intention in erster Linie auf das Herzstück der Reform, die Umgestaltung
des Rechtmittelrechts bezog. Dennoch geht auch mit den hier untersuchten Neuregelungen eine Annäherung an die internationalen Standards bei der Informations-
1262 Wagner, JZ 2007, 706 (706); ähnlich auch Roth, ZZP 113 (2000), 503 (503 f.), der in den §§ 142,
144 ZPO n.F. "Spurenelemente" verbesserter Aufklärungsmöglichkeiten erkennt, die in Richtung
einer allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht gehen.
1263 So z.B. Stadler, WuB 2007, 881 (882).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.