§ 5 Die neue Vorlage- und Duldungspflicht für Augenscheinsgegenstände
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soweit konkretisiert sein, daß der Prozeßgegner in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu
beziehen und das Gericht ihre Entscheidungserheblichkeit beurteilen kann1188.
Schließlich müssen die behaupteten Tatsachen ausreichen, um die Tatbestandvoraussetzungen der anzuwendenden Rechtsnorm zu erfüllen, weil andernfalls die
Behauptung nicht schlüssig und insoweit auch nicht entscheidungserheblich ist1189.
Voraussetzung einer amtswegigen Vorlageanordnung zu Beweiszwecken gem.
§ 144 Abs. 1 ZPO n.F. ist daher stets ein schlüssiger und ausreichend substantiierter Tatsachenvortrag der risikobelasteten Partei sowie die genaue Bezeichnung des
vorzulegenden Gegenstandes, einschließlich der Angabe, welche Tatsache mit
seiner Inaugenscheinnahme bewiesen werden soll1190.
2. Vorlageanordnung zu Informationszwecken
Die Vorlageanordnung zu Informationszwecken ergeht stets von Amts wegen und
kann durch eine Prozeßpartei mangels gesetzlich geregelter Antragsmöglichkeiten
lediglich im Wege eines formlosen Gesuchs angeregt werden. Da sie nicht dem
Beweis streitiger Tatsachen dient, bedarf es der für eine Beweiserhebung erforderlichen Konkretisierungen des Sachvortrages grundsätzlich1191 nicht. Die Anordnung
zu Informationszwecken setzt allerdings stets einen schlüssigen Parteivortrag voraus. Fehlt es an diesem Erfordernis, darf das Gericht über die Anordnung der
Vorlage von Augenscheinsgegenständen nicht von sich aus neuen Tatsachenstoff
in das Verfahren einführen und dem Vorbringen der Prozeßparteien dadurch zur
Schlüssigkeit verhelfen. Dies käme einer Amtsermittlung des Sachverhaltes durch
das Gericht unabhängig von einem schlüssigen Sachvortrag der Parteien gleich, die
der Reformgesetzgeber mit der Erweiterung der Vorlagepflichten in den §§ 142
und 144 ZPO n.F. ausdrücklich nicht ermöglichen wollte1192.
C. Weigerungsrechte
1. Die Weigerungsrechte des Dritten
a) Zeugnisverweigerungsrechte
Die dem Dritten durch § 144 Abs. 2 ZPO n.F. eingeräumten Möglichkeiten, die
Vorlegung eines Gegenstandes zu verweigern, entsprechen vollumfänglich den in
§ 142 Abs. 2 ZPO n.F. im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht für Urkunden
genannten Weigerungsrechten. Der Reformgesetzgeber hat sich insoweit sogar für
1188 Zur Herleitung und Zweck des Substantiierungserfordernisses vgl. oben Zweiter Teil.§ 3B.II.1.
1189 Stein/Jonas-Leipold, 21. Aufl., § 284, Rn. 42.
1190 Vgl. zu diesen Anforderungen eingehend oben Dritter Teil.§ 3B.IV.2.a).
1191 Etwas anderes kann dann gelten, wenn für das Gericht absehbar ist, daß der zunächst zu Informationszwecken angeforderte Gegenstand im weiteren Verfahrensablauf auch dem Beweis durch
Augenschein dienen wird. Vgl. zur Parallelproblematik oben Dritter Teil.§ 3D.III.2.
1192 Vgl. BT-Drs. 14/6036, S. 120 f.
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
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denselben nicht ganz glücklichen Wortlaut entschieden, der das Verhältnis zwischen den Zeugnisverweigerungsrechten und dem Weigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit weitgehend offen läßt1193. Der Dritte ist demnach insbesondere dann
nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn ihm eines der in § 144 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. in
Bezug genommenen Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 383 ff. ZPO zukommt.
Da nicht seine Aussage als Zeuge, sondern die Vorlegung eines Augenscheinsgegenstandes im Raum steht, ist danach zu fragen, ob der Dritte die Aussage verweigern dürfte, wenn er seine eigene Wahrnehmung des vorzulegenden Gegenstandes
im Prozeß als Zeuge kundtun müßte. Hinsichtlich der Reichweite der Zeugnisverweigerungsrechte in der Vorlagekonstellation kann inhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen zu § 142 ZPO n.F. verwiesen werden1194.
b) Zumutbarkeitsgrenze
Auch für die inhaltliche Bestimmung des Zumutbarkeitskriteriums in § 144 Abs. 2
ZPO n.F. sind grundsätzlich dieselben Richtlinien heranzuziehen, die bereits im
Zusammenhang mit § 142 Abs. 2 ZPO n.F. herausgearbeitet wurden1195. Der Dritte ist demnach nur dann über die in den §§ 383 ff. ZPO genannten Fällen hinaus
zur Weigerung berechtigt, wenn die Vorlage des Gegenstandes für ihn zu einer
Härte führen würde, die das mit einer entsprechenden Mitwirkung als Zeuge einhergehende Maß an Belastung wesentlich überschreitet. Auch insoweit ist nämlich
zu berücksichtigen, daß die sich in den §§ 383 ff. ZPO manifestierende gesetzliche
Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen der Parteien sowie der Allgemeinheit an der Hinzuziehung des Dritten einerseits und den Weigerungsinteressen
des Vorlagepflichtigen andererseits nur die Mitwirkung des Dritten in Gestalt einer
Zeugenaussage im Blick hat.
aa) Größerer Anwendungsbereich des Zumutbarkeitskriteriums
Für die Vorlagepflicht für Augenscheinsgegenstände muß jedoch berücksichtigt
werden, daß der Kreis der denkbaren Vorlagegegenstände potentiell weiter ist als
im Rahmen des § 142 ZPO n.F. Während eine Anordnung nach § 142 ZPO n.F. in
erster Linie Schriftstücke verschiedenster Art zum Gegenstand hat, fällt unter eine
Anordnung nach § 144 ZPO n.F. gewissermaßen alles, was einer sinnlichen Wahrnehmung unterliegt. Der Vorstellungskraft sind hier kaum Grenzen gesetzt. Je nach
Gegenstand der Anordnung kann sich die Vorlagepflicht des Dritten nach § 144
ZPO n.F. deshalb weiter von der den §§ 383 ff. ZPO zugrundeliegenden Vorstellung der Mitwirkung Dritter in Form einer Zeugenaussage entfernen, als dies im
Rahmen der Urkundenvorlagepflicht der Fall ist. Das jeweils neben dem Verweis
1193 Zur Kritik an der sprachlichen Ausgestaltung der §§ 142 Abs. 2 und 144 Abs. 2 ZPO n.F. im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, vgl. oben Dritter Teil.§ 2C.
1194 Vgl. oben Dritter Teil.§ 3C.I.
1195 Vgl. oben Dritter Teil.§ 3C.II.
§ 5 Die neue Vorlage- und Duldungspflicht für Augenscheinsgegenstände
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auf die Zeugnisverweigerungsrechte stehende Zumutbarkeitskriterium mag deshalb
im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 144 ZPO n.F. einen größeren Anwendungsbereich erfahren als bei der Urkundenvorlagepflicht.
bb) Alternativen bei der Berücksichtigung der berechtigten Weigerungsinteressen
Dritter
Schließlich ist auch bei der Vorlagepflicht für Augenscheinsgegenstände im Einzelfall die Möglichkeit im Blick zu halten, daß den berechtigten Interessen des Dritten
ggf. durch eine geringfügige Modifikation der Anordnung Rechnung getragen werden kann, ohne seine Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Zumutbarkeit vollständig entfallen zu lassen. Ebenso wie man es dem Dritten ermöglichen kann, bestimmte Passagen einer vorzulegenden Urkunde zu schwärzen, wird
man es ihm im Rahmen des § 144 ZPO n.F. ggf. gewähren können, lediglich bestimmte Teile des avisierten Gegenstandes vorzulegen. Eine gesetzlich ausdrücklich
geregelte Alternative bietet in diesem Zusammenhang auch die Umwandlung der
Vorlagepflicht in eine Duldungspflicht gem. § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO n.F., mit der
dem Dritten gewissermaßen buchstäblich entgegengekommen werden kann. Dies
wird insbesondere dann in Frage kommen, wenn der vorzulegende Gegenstand nur
schwer transportiert werden kann oder außergewöhnlich wertvoll ist und mit dem
Transport die Gefahr einer Beschädigung einhergeht. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang allerdings, daß eine Duldungsanordnung gem. § 144 Abs. 1 S. 3
Hs. 2 ZPO n.F. von vornherein nicht in Betracht kommt, soweit eine Wohnung
betroffen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine besondere Ausprägung des
Zumutbarkeitskriteriums1196, sondern um eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO n.F. Der Anordnungsadressat kann sich zwar
freiwillig zu einer Inaugenscheinnahme unter Betroffenheit seiner Wohnung bereit
erklären; eine Anordnung, wonach eine solche Inaugenscheinnahme zu dulden sei,
darf aber nicht ergehen. Der Dritte braucht sich insoweit also nicht erst auf eine
damit einhergehende Unzumutbarkeit berufen.
cc) Keine Beschwer des Dritten durch Verbleib des Gegenstandes auf der
Geschäftsstelle
Im Gegensatz zu § 142 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. ermöglicht § 144 ZPO n.F. es dem
Gericht nicht, anzuordnen, daß der Vorlagegegenstand für eine bestimmte Zeit auf
der Geschäftsstelle des Gerichts zu verbleiben hat. Da die Vorlageanordnung gem.
§ 144 ZPO n.F. zum Zwecke der Inaugenscheinnahme durch das Gericht bzw. zur
Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgt, ist ein solcher Verbleib regelmäßig auch nicht notwendig, weil der Zweck der Vorlegung mit der einmalig er-
1196 Systematisch ist dies darüber hinaus daraus ersichtlich, daß die Einschränkung auch zugunsten
der Prozeßparteien gilt, denen die Weigerungsrechte des § 144 Abs. 2 ZPO n.F. jedoch nicht zugute kommen.
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
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folgten sinnlichen Wahrnehmung erfüllt ist. Anders als im Falle des § 142 ZPO n.F.
kann dem Dritten mit einer Vorlageanordnung also in aller Regel nicht dadurch
eine besondere Härte entstehen, daß er dazu angehalten wird, über einen längeren
Zeitraum auf den vorzulegenden Gegenstand zu verzichten.
2. Die Weigerungsrechte der Prozeßparteien
Auch im Rahmen der Neugestaltung des § 144 ZPO n.F. hat der Reformgesetzgeber auf die Implementierung von Weigerungsrechten der Parteien, die sie einer
gerichtlichen Vorlageanordnung entgegenhalten könnten, verzichtet. Den berechtigten Interessen der Parteien an einer Zurückhaltung eines zur Vorlage angeordneten Gegenstandes hat das Gericht nach der Intention des Reformgesetzgebers
vielmehr auch hier im Rahmen seines Anordnungsermessens zu berücksichtigen1197.
D. Die Ermessensentscheidung des Gerichts
Wie die Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO n.F. steht auch die Vorlageanordnung
nach § 144 Abs. 1 ZPO n.F. im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dessen
rechtsfehlerfreie Ausübung der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht zugänglich ist1198. Zu den allgemeinen Erwägungen, die das Gericht im Rahmen seiner
Ermessensausübung anzustellen hat, sei insoweit zunächst auf die entsprechenden
Ausführungen zur Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO verwiesen. Darüber
hinaus hat das Gericht allerdings einige Besonderheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung zu beachten, wenn es den Erlaß einer Anordnung auf § 144
Abs. 1 ZPO n.F. stützt.
I. Das zusätzliche Auswahlermessen
Dem Gericht kommt bei der Anwendung des § 144 Abs. 2 ZPO n.F. zunächst
insoweit ein zusätzliches Auswahlermessen zu, als es nicht nur über das "ob" einer
Anordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO n.F. zu befinden hat, sondern sich darüber
hinaus auch zwischen dem Erlaß einer Vorlageanordnung und einer Duldungsanordnung entscheiden kann. Mangels entgegenstehender Einschränkungen kommt
der Erlaß einer Duldungsanordnung nicht nur für unbewegliche Augenscheinsgegenstände, sondern auch für solche in Betracht, deren aktive Vorlage bei Gericht
zwar möglich, für den Vorlageadressaten allerdings einen erheblichen Aufwand mit
sich bringen würde. Hat sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung in
einem ersten Schritt für den Erlaß einer Anordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO n.F.
entschieden, wird es daher in einem zweiten Schritt die mit einer aktiven Vorlage
1197 Vgl. hierzu sogleich unten.
1198 Zur Ermessensfehlerlehre vgl. oben Dritter Teil.§ 3E.I.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.