Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
214
sich darauf bezieht, wann dem Dritten unter Berücksichtigung seiner Interessen die
Mitwirkung an einem fremden Prozeß als Zeuge zumutbar ist. Diese gesetzgeberische Abwägungsentscheidung wird durch das Kriterium der Zumutbarkeit in § 142
ZPO n.F. nicht zur Disposition gestellt, wie sich aus dem ausdrücklichen Verweis
in § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. auf die Weigerungsrechte des Zeugen ergibt. Das
Zumutbarkeitskriterium erfaßt deshalb nur diejenigen Konstellationen, in denen
der Dritte durch die neugeschaffene Vorlagepflicht in einer Weise belastet wird, die
der Gesetzgeber bei der Einführung der §§ 383 ZPO nicht im Blick haben konnte,
weil diesen Vorschriften die Vorstellung der Mitwirkung des Dritten in Form einer
Zeugenaussage zugrunde liegt. In die erforderliche Abwägung gehen zugunsten des
Dritten daher von vornherein nur solche Aspekte ein, die von den §§ 383 ff. ZPO
nicht erfaßt werden und die sich gerade durch die Pflicht zur Vorlage einer Urkunde ergeben. In Betracht kommen hier etwa ein im Einzelfall erforderlicher besonders hoher Auffand für das Auffinden der vorzulegenden Urkunde oder das Interesse des Dritten an der Zurückhaltung solcher Dokumente, die er allein zum Zwecke der eigenen Verwendung angefertigt hat.
Die Unzumutbarkeit des Dritten sollte allerdings nicht vorschnell festgestellt
werden. Oft werden sich alternative Lösungsmöglichkeiten anbieten, mit denen den
berechtigten Interessen des Dritten Rechnung getragen werden kann, ohne die
Vorlage durch den Dritten vollumfänglich an der Zumutbarkeitsschranke scheitern
zu lassen. So kann das Gericht etwa darauf verzichten, den Verbleib der Urkunde
auf der Geschäftsstelle anzuordnen, falls der Dritte sie regelmäßig dringend selbst
benötigt oder dem Dritten eine entsprechend großzügige Frist für die Vorlage
einräumen, wenn die Urkunde erst aufgesucht werden muß. Darüber hinaus kann
dem Dritten das Recht eingeräumt werden, bestimmte Passagen der Urkunde, auf
die es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, zu schwärzen.
Die mit der Vorlage der Urkunde verbundenen Kosten, etwa Recherchekosten,
Kosten für die Auffindung etc. stellen regelmäßig keinen Grund dar, die Vorlagepflicht des Dritten am Kriterium der Zumutbarkeit scheitern zu lassen, weil das
JVEG insoweit hinreichende Kostenerstattung für den Dritten gewährt. Schließlich
ist zu beachten, daß dem Dritten die Vorlage einer Urkunde in aller Regel zumutbar
sein wird, wenn er den Prozeßparteien ohnehin nach materiellem Recht zur Herausgebe verpflichtet ist.
D. Voraussetzungen einer Anordnung gem. § 142 ZPO gegenüber
den Parteien
Auch wenn in der Einführung einer prozessualen Vorlagepflicht für Dritte die
auffälligste Änderung des § 142 ZPO zu sehen ist, bleibt eine Anordnung gem.
§ 142 ZPO n.F. selbstverständlich nach wie vor auch gegenüber den Prozeßparteien951 möglich. Die Vorlagepflicht der Parteien hat durch die Reform auf den ersten
951 Zur Abgrenzung der Prozeßpartei von einem Dritten i.S.d. § 142 ZPO n.F. vgl. oben Dritter
Teil.§ 3B.I.1.
§ 3 Die Vorlagepflicht für Urkunden und sonstige Unterlagen gem. § 142 ZPO n.F.
215
Blick lediglich unauffällige Änderungen im Wortlaut erfahren. Die Vorschrift lautet
in ihrem Bezug auf die Parteien wie folgt:
Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei […] die in ihrem […] Besitz befindlichen
Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt.
Dennoch hat gerade diese geringfügige Modifikation bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Reform zu harscher Kritik geführt952. Die Tatsache, daß die Bezugnahme auf eine Urkunde dem Wortlaut der Vorschrift nach nicht mehr von
derjenigen Partei ausgehen muß, die die Urkunden in den Händen hält, hat zu
Unklarheiten über die Reichweite der neuen Vorlagepflicht der Prozeßparteien
geführt. Im Gegensatz zur Vorlagepflicht Dritter hat der Reformgesetzgeber zugunsten der Parteien keine Weigerungsrechte vorgesehen, was diejenigen Kritiker
auf den Plan rief, die eine unzulässige Ausforschung schutzwürdiger Geheimbereiche der vorlagepflichtigen Partei befürchteten. Wie schon bei der Erörterung der
Vorlagepflicht Dritter, soll zunächst anhand der Anordnungsvoraussetzungen
aufgezeigt werden, wie weitgehend die Prozeßparteien durch die Reform des § 142
ZPO zur Vorlage von Urkunden verpflichtet werden können.
I. Besitz einer Prozeßpartei
Voraussetzung einer Vorlageanordnung gegenüber einer Prozeßpartei ist zunächst,
daß diese die vorzulegende Urkunde zum Zeitpunkt der Anordnung953 durch das
Gericht in Besitz hält. Wie bereits erörtert954 hat sich der Reformgesetzgeber von
der noch in § 142 ZPO a.F. enthaltenen Formulierung, wonach der Vorlagepflichtige die Urkunde "in den Händen halten" mußte, gelöst und diese durch den
Rechtsbegriff des Besitzes ersetzt. Auch für die Anordnung gegenüber einer Partei
gilt deshalb, daß der Besitzdiener entgegen der vormaligen Rechtslage nicht Adressat einer Vorlageanordnung sein kann, weil er nicht Besitzer im Rechtssinne ist955.
1. Anordnung gegenüber der mittelbar besitzenden Prozeßpartei
Da § 142 ZPO n.F. nicht nach der Art des Besitzes unterscheidet, kommt eine
Anordnung auch gegenüber einer nur mittelbar besitzenden Partei in Betracht956.
952 Zur Kritik, vgl. oben Einleitung.
953 So ausdrücklich und zutreffend Baumbach-Hartmann, 65. Aufl., § 142, Rn. 8; zur Begründung vgl.
auch oben Dritter Teil.§ 3B.II.
954 Vgl. oben Dritter Teil.§ 3B.II.
955 Vgl. zum Parallelproblem bei der Vorlageanordnung gegenüber Dritten, oben Dritter Teil.§
3B.II.2.
956 Für die Beschränkung auf unmittelbaren Besitz jeweils ohne weitere Begründung, Kraayvanger/Hilgard, NJ 2003, 572 (572). Baumbach-Hartmann, 61. Aufl., § 142, Rn. 8 meint es sei "ersichtlich" nur unmittelbarer Besitz gemeint. Wie hier auch für mittelbaren Besitz, LG Köln, NZI
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
216
Der Vorlagepflicht der mittelbar besitzenden Prozeßpartei dürfte sogar größere
praktische Relevanz zukommen als der Vorlagepflicht des mittelbar besitzenden
Dritten. Bei Inanspruchnahme Dritter ist das Gericht in der Auswahl des Adressaten frei, es kann also die Vorlage regelmäßig auch gegenüber dem unmittelbar
besitzenden Dritten anordnen. Im Falle der Anordnung gegenüber einer Prozeßpartei ist der spontane Übergang zu einem anderen Anordnungsadressaten dagegen
nicht ohne weiteres möglich. Möchte das Gericht statt der mittelbar besitzenden
Partei den unmittelbaren Besitzer einer Urkunde zur Vorlage anhalten, steht es vor
dem Problem, daß der unmittelbare Besitzer nicht Prozeßpartei, sondern Dritter
ist. Als solchem kommen ihm ggf. Weigerungsrechte gem. § 142 Abs. 2 Satz 1
ZPO n.F. zugute, auf die sich die Prozeßpartei nicht berufen kann. Hält eine Prozeßpartei deshalb nur mittelbaren Besitz an einer Urkunde, wird das Gericht die
Vorlage dennoch ihr gegenüber anordnen, soweit es davon ausgehen kann, daß sie
aufgrund ihres Besitzmittlungsverhältnisses in der Lage ist, der Anordnung nachzukommen, indem sie sich die Urkunde vom unmittelbar besitzenden Dritten herausgeben läßt.
2. Mitbesitz eines weigerungsberechtigten Dritten
Problematisch ist die Anordnung gegenüber der mittelbar besitzenden Prozeßpartei
auch dann, wenn sie Mitbesitzerin einer Urkunde ist, die ein weigerungsberechtigter
Dritter in unmittelbarem Besitz hält957. Ordnet das Gericht die Vorlage gegenüber
der mitbesitzenden Prozeßpartei an, könnte man darin die Gefahr erkennen, daß
berechtigte Geheimhaltungsinteressen des unmittelbar besitzenden Dritten gewissermaßen "durch die Hintertür" ausgehebelt werden, weil dieser einer an ihn gerichteten Vorlageanordnung ein Weigerungsrecht entgegensetzen könnte. Die
generelle Erstreckung der Weigerungsrechte des Dritten auf die Prozeßpartei in
diesen Fällen hätte dagegen zur Folge, daß die Parteien Urkunden, die sie im Prozeß nicht vorlegen wollen, vorher einem weigerungsberechtigten Dritten übergeben, um damit einer Vorlageverpflichtung zu entgehen. Es muß deshalb danach
gefragt werden, welchen Zweck die Gewährung des jeweils geltend gemachten
Weigerungsrechts verfolgt, um beurteilen zu können, ob die Schonung des unmittelbar besitzenden Dritten auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn nicht er selbst,
sondern die mitbesitzende Prozeßpartei die Urkunde vorlegen soll.
Beruft sich der Dritte etwa auf ein Weigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
ZPO, kann die mitbesitzende Partei stets zur Vorlage verpflichtet werden, denn
dieses Weigerungsrecht schützt den Dritten nur vor der innerfamiliären Konfliktlage, in die er geraten könnte, wenn er selbst die Urkunde in einem Prozeß vorlegen
müßte, an dem ein Verwandter als Partei beteiligt ist. Soweit der Dritte ein Weigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 4, 6, ZPO geltend macht, wird man von der
2004, 671 (672); Musielak-Stadler, 5. Aufl, § 142, Rn. 3; Gruber/Kießling, ZZP 116 (2003), 305
(316); Zekoll/Bolt, NJW 2002, 3129 (3130, Fn. 9); Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 142, Rn. 16.
957 Vgl. auch Konrad, NJW 2004, 710 (711), die dieses Problem im Zusammenhang mit dem Weigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aufwirft.
§ 3 Die Vorlagepflicht für Urkunden und sonstige Unterlagen gem. § 142 ZPO n.F.
217
Prozeßpartei regelmäßig erwarten können, daß sie den Dritten gem. § 385 Abs. 2
ZPO von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. In den Fällen des § 384 Nr. 1
und 2 ZPO wird die Partei ebenfalls zur Vorlage verpflichtet werden können, weil
der Dritte vor vermögensrechtlichen Schäden, Unehre oder Strafverfolgung nur
insoweit geschützt werden soll, als er sich diesen Gefahren durch seine eigene
Mitwirkung aussetzen würde. Sowohl die Weigerungsrechte der §§ 383 ff. ZPO als
auch das Weigerungsrecht aus Gründen der Unzumutbarkeit der Vorlage für den
Dritten knüpfen stets an die besondere Belastung des Dritten an, die mit seiner
Mitwirkung an einem fremden Prozeß einhergehen können. Der Dritte wird durch
die Weigerungsrechte daher nur davor geschützt, einen eigenen Beitrag zu einem
fremden Prozeß zu leisten. Vor der Preisgabe solcher Informationen durch eine
Prozeßpartei, die der Dritte lieber zurückhalten möchte, ist er ebensowenig geschützt wie ein aussageverweigerungsberechtigter Zeuge.
II. Bezugnahme durch eine Partei
Das nach alter Rechtslage allgemein für entbehrlich gehaltene Bezugnahmeerfordernis958 hat durch die Reform auch für die Vorlagepflicht der Parteien wieder an
Bedeutung gewonnen, weil § 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO n.F. nunmehr keine eigenständige Vorlagepflicht statuiert, für die es keiner Bezugnahme bedarf, sondern einen
Rechtsgrundverweis auf § 142 ZPO n.F. enthält. Die Bezugnahme durch die Prozeßpartei ist somit wieder zwingende Voraussetzung für den Erlaß einer Vorlageanordnung gegenüber einer Prozeßpartei.
1. Bezugnahme durch beide Prozeßparteien möglich
Fraglich ist jedoch, ob die Bezugnahme entsprechend dem Wortlaut des § 142
ZPO a.F. durch die besitzende Partei zu erfolgen hat oder ob auch die nicht besitzende Partei eine beim Prozeßgegner befindliche Urkunde in Bezug nehmen kann.
Diese Frage ist deshalb bedeutsam, weil die Möglichkeit der Bezugnahme durch die
nicht besitzende Partei eine Vorlagepflicht des Prozeßgegners auslösen könnte, was
nach dem Wortlaut des § 142 ZPO a.F. nicht möglich war. Die Annahme, die
Bezugnahme könnte von beiden Prozeßparteien gleichermaßen ausgehen, eröffnet
damit den Weg zu einer Auslegung des § 142 ZPO n.F., die eine Anordnung gegenüber dem die Urkunde besitzenden Beweisgegner im Prozeß ermöglicht, indem
der Beweisführer diese Urkunde in Bezug nimmt959.
Wohl um dieser Konsequenz zu begegnen, vertritt ein Teil der Literatur die
Auffassung, die Bezugnahme müsse auch nach neuer Rechtslage stets von derjenigen Prozeßpartei ausgehen, die die Urkunde in Besitz hält960. Dem ist jedoch der
958 Vgl. hierzu oben Erster Teil.§ 1D.II.2 und Dritter Teil.§ 3B.III.
959 Die Vorlagepflicht der nicht bezugnehmenden Partei untersucht dezidiert Lang, Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei, 2007.
960 So Baumbach-Hartmann, 65. Aufl., § 142, Rn. 9, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung.
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
218
insoweit eindeutige Wortlaut der Norm entgegenzuhalten. § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO
n.F. ermöglicht dem Gericht die Anordnung der Vorlage von Urkunden "auf die sich
eine Partei bezogen hat", ohne danach zu differenzieren, ob die Bezugnahme von der
besitzenden Partei oder ihrem Gegner ausgeht. Der Wortlaut geht insoweit auch
mit der Intention des Reformgesetzgebers konform, die Vorlagepflichten im Vergleich zur vormaligen Rechtslage zu erweitern. Die ausführliche Befassung des
Rechtsausschusses mit den verschiedentlich geäußerten Bedenken gegen die
Reichweite der neuen Vorlagepflicht legen ebenfalls den Schluß nahe, daß die Möglichkeit der Bezugnahme durch beide Prozeßparteien gewollt war. Wäre der Rechtsausschuß davon ausgegangen, daß nur die besitzende Partei die Urkunde in Bezug
nehmen kann, hätte es keinen Anlaß gegeben, sich mit der von einigen Stimmen in
der Literatur geäußerten Befürchtung auseinanderzusetzen, die neue Vorlagepflicht
führe amerikanische Verhältnisse der Sachverhaltsaufklärung in den deutschen
Zivilprozeß ein. Die besitzende Partei wird eine Urkunde nämlich nicht in Bezug
nehmen, wenn ihr die Vorlage im Prozeß nicht von Nutzen sein kann. Entsprechend der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung961 und Literatur962
ist daher davon auszugehen, daß die Bezugnahme auf die Urkunde durch jede der
Prozeßparteien erfolgen kann, unabhängig davon, wer die Urkunde in Besitz hat.
2. Inhaltliche Anforderungen an die Bezugnahme
Auch in Bezug auf die Vorlageanordnung gegenüber einer Prozeßpartei stellt sich
die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Bezugnahme durch die Prozeßparteien zu stellen sind. Wie bereits im Zusammenhang mit der Vorlageanordnung gegenüber einem Dritten erörtert, dient das Erfordernis der Bezugnahme in
erster Linie der Beschränkung allzuweit gehender richterlicher Aufklärung auf
eigene Initiative963. Die Inbezugnahme durch die Parteien stellt den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für eine Vorlageanordnung dar; ihr Erfordernis verhindert, daß das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und damit von
sich aus neuen Streitstoff in den Prozeß einführt, ohne daß eine Partei durch ihren
Vortrag dazu Anlaß gegeben hat. Um diesen Zweck zu erfüllen, reicht es aus, wenn
die Urkunde durch die bezugnehmende Partei schlicht erwähnt wird. Erfolgt die
Erwähnung in einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz, ergibt
sich die Pflicht zur Beifügung einer im Besitz der bezugnehmenden Partei befindlichen Urkunde bereits aus § 131 ZPO.
961 So inzwischen auch der BGH, NJW 2007, 2989 (2991).
962 Vgl. etwa Zekoll/Bolt, NJW 2002, 3129 (3130); Zöller-Greger, 26. Aufl., § 142, Rn. 3; Musielak-
Stadler, 5. Aufl, § 142, Rn. 4, 7; MüKO-ZPO-Peters, Aktualisierungsband, 2002, § 142, Rn. 3; Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 142, Rn. 1; Kraayvanger/Hilgard, NJ 2003, 572 (574); Lang, Urkundenvorlagepflicht der Gegenpartei, 2007, 106; Drenckhahn, Urkundenvorlagepflichten, 2007,
S. 91 f.
963 Vgl. zum Zweck des Bezugnahmeerfordernisses oben Dritter Teil.§ 3B.III.1.
§ 3 Die Vorlagepflicht für Urkunden und sonstige Unterlagen gem. § 142 ZPO n.F.
219
III. Anforderungen an den Parteivortrag der bezugnehmenden Partei
Um die für eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO n.F. über die Bezugnahme
hinausgehenden Anforderungen an den Vortrag der bezugnehmenden Partei zu
bestimmen, ist danach zu differenzieren, ob die Vorlageanordnung zu Beweiszwekken dient oder das Gericht lediglich in die Lage versetzt werden soll, bisher unklaren oder lückenhaften, aber unstreitigen Sachvortrag besser zu verstehen.
Einer Differenzierung danach, ob die Vorlageanordnung auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen ergeht, bedarf es dagegen nicht. Anders als im Fall der Vorlageanordnung gegenüber einem Dritten sieht die ZPO für die Vorlageanordnung
gegenüber einer Prozeßpartei keinen Parteiantrag vor. Einen dem § 428 Alt. 2 ZPO
n.F. entsprechenden Weg des parteibetriebenen Beweisantritts hat der Reformgesetzgeber zugunsten der Prozeßparteien nicht eröffnet. Soweit eine Partei den
Beweisantritt mit einer Urkunde, die sich im Besitz ihres Gegners befindet, ansto-
ßen möchte, bleibt sie auf die im Rahmen der Reform unverändert gebliebenen
§§ 420 ff. ZPO verwiesen. Die Vorlageanordnung gegenüber einer Prozeßpartei
ergeht deshalb - auch wenn sich das Gericht durch die Anregung einer Partei hat
"inspirieren" lassen - stets von Amts wegen.
1. Anordnung zum Zwecke der Beweiserhebung
Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Beweiserhebung kann es keinen Unterschied
machen, ob die Initiative hierzu von den Parteien oder vom Gericht ausgeht964. Die
allgemeinen Anforderungen an den Parteivortrag, die im Rahmen eines parteibetriebenen Beweisantritts zu erfüllen sind, müssen deshalb auch bei einer zu Beweiszwecken dienenden Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO n.F. erfüllt sein965.
Der Reformgesetzgeber hat in diesem Zusammenhang unmißverständlich klargestellt, daß § 142 ZPO n.F. die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, weder von
ihrer Obliegenheit zur Abgabe eines schlüssigen Tatsachenvortrages noch von ihrer
Darlegungs- und Substantiierungslast befreit966. Diese Anforderungen an den Parteivortrag sind somit - wie im Rahmen einer parteibetriebenen Beweiserhebung ungeschriebene Voraussetzungen für eine Vorlageanordnung und dienen dazu,
einer Ausforschung des Vorlageadressaten entgegenzuwirken.
a) Schlüssiger Tatsachenvortrag des Beweisführers
Eine Vorlageanordnung zu Beweiszwecken setzt deshalb zunächst einen schlüssigen Tatsachenvortrag des Beweisführers voraus. Ein solch schlüssiger Vortrag liegt
vor, wenn das tatsächliche Vorbringen des Beweisführers als richtig unterstellt, die
964 So dezidiert auch Völzmann-Stickelbrock, ZZP 120 (2007), 518 (522).
965 Allgemeine Auffassung, vgl. etwa Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 142, Rn. 9; Kraayvanger/Hilgard,
NJ 2003, 572 (573); Greger, DStR 2005, 479 (482); Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 142, Rn. 1.
966 BT-Drs. 14/6036, S. 121.
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
220
begehrte Rechtsfolge rechtfertigt, für deren tatsächliche Voraussetzungen der Beweisführer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Nur wenn ein in diesem Sinne
schlüssiger Tatsachenvortrag vorliegt, ist es gerechtfertigt, den Prozeßgegner mit
einer Beweisaufnahme zu behelligen. Ohne schlüssigen Tatsachenvortrag besteht
keine Notwendigkeit, die behaupteten Tatsachen im Wege der Beweiserhebung
aufzuklären; den unter Beweis gestellten Tatsachen mangelt es in diesem Fall an
Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit967.
b) Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen durch den
Beweisführer
Weiterhin müssen die Tatsachenbehauptungen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, die mit Hilfe der vorzulegenden Urkunde bewiesen werden sollen, ausreichend substantiiert sein968. Voraussetzung für eine Vorlageanordnung zu Beweiszwecken ist es stets, daß der schlüssige Tatsachenvortrag der beweisbelasteten
Partei im Hinblick auf das verfolgte Rechtsschutzziel plausibel erscheint. Hierfür
bedarf es - je nach Intensität der Einlassungen des Prozeßgegners - der Unterlegung der aufgestellten Behauptungen mit konkreten Tatsachen969. Nur ein ausreichend substantiierter Tatsachenvortrag versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit der Behauptung und damit die Notwendigkeit ihres Beweises zu überprüfen970.
Als Beispiel für die Ablehnung einer angeregten Vorlageanordnung gegenüber
einer Prozeßpartei wegen nicht ausreichender Substantiierung des Tatsachenvortrages mag eine Entscheidung des LAG Berlin971 vom 13.12.2002 dienen. Die Klägerin begehrte Schadensersatz von der Beklagten, ihrer früheren Arbeitgeberin, wegen sog. Mobbings durch die Personalleiterin der Beklagten. Hinsichtlich des behaupteten Mobbings konnte die Klägerin allerdings keine konkreten, einer
Beweisführung zugänglichen Tatsachen in Bezug auf ihre Behandlung durch die
Personalleiterin der Beklagten vortragen. Die Klägerin behauptete jedoch, sich
seinerzeit mit der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten im Betrieb der Beklagten
in Verbindung gesetzt zu haben, die über Zeitpunkt, Umfang und Intensität des
Mobbings Protokoll geführt habe. Die Klägerin ersuchte das Gericht daher, die
Vorlage dieser Protokolle anzuordnen oder die Vertrauensfrau als Zeugin zu vernehmen. Das LAG Berlin erachtete das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des
behaupteten Mobbings allerdings als unsubstantiiert. Die Anordnung der Vorlage
der Protokolle käme ebenso wie eine Vernehmung der Vertrauensfrau einer Ausforschung gleich, weil die Klägerin nicht einmal in der Lage gewesen sei, selbst
Einzelheiten zu dem behaupten Mobbing vorzutragen.
967 So auch Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 142, Rn. 1.
968 Allgemeine Auffassung, vgl. etwa Zöller-Greger, 26. Aufl. § 142, Rn. 1; Stein/Jonas-Leipold, § 142,
Rn. 9 f.
969 Zum Umfang der Substantiierungslast, vgl. oben Zweiter Teil.§ 2B.III.
970 Zum Zweck des Substantiierungserfordernisses, vgl. oben Zweiter Teil.§ 3B.II.1.b).
971 LAG Berlin, Urt. v. 13.12.2002, Az: 6 Sa 1628/02, abrufbar unter Juris.
§ 3 Die Vorlagepflicht für Urkunden und sonstige Unterlagen gem. § 142 ZPO n.F.
221
Die Entscheidung verdient Zustimmung, weil sie klar herausstellt, daß eine Vorlageanordnung zu Beweiszwecken ebenso wie eine Beweiserhebung auf Parteiinitiative (hier Zeugenbeweis) einen substantiierten Vortrag der im Wege der Beweiserhebung festzustellenden Tatsachen voraussetzt. Ist der Tatsachenvortrag der beweisbelasteten Partei so unsubstantiiert, daß ein parteibetriebener Beweisantritt
ausscheidet, kommt auch eine Vorlageanordnung zu Beweiszwecken nicht in Betracht, selbst wenn diese nicht von einem Beweisantritt der Prozeßpartei abhängt.
c) Hinreichende Anhaltspunkte als Mindestvoraussetzung für diesen Vortrag
Der Tatsachenvortrag der bezugnehmenden Partei darf sich - wie auch im Falle
eines Beweisantritts auf Parteiinitiative972 - nicht als willkürliche Behauptung "aufs
Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" darstellen, ohne daß greifbare Anhaltspunkte
für die tatsächliche Existenz des behaupteten Sachverhalts vorliegen973. Fehlen
jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für den vorgetragenen Sachverhalt, vermag
dies auf Antrag des Beweisführers keine Beweiserhebung auszulösen, weil das
Gericht die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens nicht beurteilen kann.
Beweisanträge, die sich auf einen solch unzureichenden Tatsachenvortrag stützen,
werden von der Rechtsprechung als "Beweisermittlungsanträge" beurteilt, die unter
dem Gesichtspunkt rechtsmißbräuchlicher Ausforschung des Prozeßgegners für
unzulässig erachtet werden. Für die Beweiserhebung von Amts wegen ist es daher
zwar ausreichend, wenn die bezugnehmende Partei vermutete Tatsachen vorträgt974; notwendige Voraussetzung für die Vorlageanordnung zu Beweiszwecken
bleibt es allerdings, daß diese Vermutungen sich auf gewisse tatsächliche Anhaltspunkte stützen können und insoweit nicht willkürlich erscheinen.
d) Genaue Bezeichnung der vorzulegenden Urkunde
aa) Bezeichnung der Urkunde nach ihren äußerlichen Merkmalen
Die bezugnehmende Partei muß zudem in der Lage sein, die Urkunde, deren Vorlegung sie begehrt, genau zu bezeichnen. Erforderlich ist hierbei zunächst eine
Beschreibung der Urkunde nach ihren äußeren Merkmalen (etwa Aktenzeichen,
Blattzahl, Datum, Unterzeichner, Papierformat etc. 975), die eine klare Abgrenzung
zu anderen im Besitz des Vorlagepflichtigen befindlichen Unterlagen erlaubt, die
von der Vorlageanordnung nicht erfaßt werden. Fehlt es an einer solchen eindeutigen Identifikation, besteht die Gefahr, daß der Vorlagepflichtige auch zur Vorlage
972 Zu den Mindestanforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrages als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beweiserhebung vgl. oben Zweiter Teil.§ 3B.II.1.b).
973 Vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen der parteibetriebenen Beweiserhebung oben Zweiter
Teil.§ 3B.II.1.b).
974 So dezidiert auch Siegmann, AnwBl. 2008, 160 (162).
975 Salger, EWiR 2007, 671 (672); Siegmann, AnwBl. 2008, 160 (161).
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
222
solcher Unterlagen verpflichtet wird, aus denen sich Informationen ergeben, von
denen der Prozeßgegner bisher keine Kenntnis hatte, die er aber für neuen Tatsachenvortrag verwenden kann976. Dies käme einem "Beweisfischzug" in den Unterlagen des Prozeßgegners gleich, der durch die Erweiterung der Vorlagepflichten
gerade nicht ermöglicht werden sollte977.
bb) Bezeichnung der Urkunde nach ihrem Inhalt
Um die Geeignetheit der vorzulegenden Urkunde als Beweismittel beurteilen zu
können, ist es weiterhin erforderlich, daß die Urkunde von der bezugnehmenden
Partei auch ihrem Inhalt nach so genau wie möglich bezeichnet wird. Nur wenn
sich aus dem Parteivortrag entnehmen läßt, daß die Urkunde, deren Vorlage begehrt wird, auch diejenigen Informationen enthält, mit deren Hilfe sich der streitige
Tatsachenvortrag beweisen läßt, ist es gerechtfertigt, eine Prozeßpartei zur Vorlage
anzuhalten. Würde es ausreichen, die vorzulegende Urkunde lediglich nach äußeren
Merkmalen genau zu beschreiben, ließe sich ihre Geeignetheit als Beweismittel
dagegen nicht beurteilen978.
Als "Negativbeispiel" für den Erlaß einer Vorlageanordnung trotz nicht hinreichend bestimmter Bezeichnung der Urkunde durch die bezugnehmende Prozeßpartei wird in der Literatur häufig eine Entscheidung des LG Ingolstadt979 aus dem
Jahr 2002 angeführt, eine der ersten veröffentlichten Entscheidungen zu § 142
ZPO n.F. Das Gericht wollte sich zum Beweis des Bestehens einer Forderung von
einem Dritten (Insolvenzverwalter) Unterlagen vorlegen lassen, aus denen sich die
Grundlage der geltend gemachten Forderung ergeben sollte. Die Prozeßpartei
nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf einen im Besitz des Insolvenzverwalters befindlichen Leitz-Ordner mit einer bestimmten Rückenbeschriftung, in dem
sich u.a. entsprechende, zum Beweis der streitigen Tatsachen geeignete Unterlagen
befinden sollten. Das Gericht ordnete gegenüber dem Insolvenzverwalter gem.
§ 142 Abs. 1 Alt. 2 ZPO n.F. die Vorlage des gesamten Leitz-Ordners an.
Es liegt auf der Hand, daß eine solche Vorgehensweise dazu führt, daß Gericht
und Parteien eine Vielzahl von in dem Ordner befindlichen Unterlagen zu sehen
bekommen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits schlicht unerheblich und zur
Feststellung der im Prozeß streitigen Tatsachen überdies ungeeignet sind. Das
Gericht wäre daher aufgefordert gewesen, von der bezugnehmenden Partei eine
genaue Bezeichnung derjenigen Unterlagen zu verlangen, die zum Beweis der streitigen Tatsachen geeignet sind, um nur diese gegenüber dem Insolvenzverwalter zu
Vorlage anzuordnen.
976 Leipold, FS-Schlosser, 2004, 563 (570) entnimmt dieses Erfordernis sogar dem Wortlaut der
Gesetzesbegründung.
977 Zur Intention des Reformgesetzgebers, eine Ausforschung des Vorlageadressaten zu vermeiden,
vgl. oben Dritter Teil.§ 2B.II.1.
978 So auch Prütting, AnwBl. 2008, 153 (159).
979 LG Ingolstadt, Urt. v. 13.08.2002, Az: 4 O 1729/01, ZInsO 2002, 990 ff.
§ 3 Die Vorlagepflicht für Urkunden und sonstige Unterlagen gem. § 142 ZPO n.F.
223
e) Substantiierte Behauptung des Parteibesitzes durch die beweisbelastete Partei
Schließlich muß dem Vortrag der bezugnehmenden Partei die substantiierte Behauptung zu entnehmen sein, daß sich die vorzulegende Urkunde im Besitz des
Prozeßgegners befindet980. Eine Vorlageanordnung kommt deshalb insbesondere
nicht in Betracht, wenn die beweisbelastete Partei lediglich vorträgt, daß von einer
entsprechenden Urkunde im Besitz des Prozeßgegners aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder üblicher Geschäftsgewohnheiten ausgegangen werden könne,
ohne daß konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden können,
daß sich diese Urkunde tatsächlich im Besitz der vorlagepflichtigen Prozeßpartei
befindet. Würde man von diesem Erfordernis absehen, obläge es der vorlagepflichtigen Prozeßpartei, sich gegen haltlose Behauptungen, sie halte eine entsprechende
Urkunde in Besitz, zu erwehren, um den Sanktionen für den Fall einer Verweigerung der Vorlage zu entgehen. Dies käme im Ergebnis jedoch einer Umkehr des
Beweisrisikos gleich, die mit der dem Gericht eingeräumten Möglichkeit der Beweiserhebung von Amts wegen nicht einhergeht.
Wie sich aus §§ 424 Nr. 4 ZPO ergibt, kann der Beweisgegner zur Vorlage einer
Beweisurkunde im Rahmen des parteibetriebenen Urkundenbeweises nur dann
angehalten werden, wenn der Beweisführer zuvor diejenigen Umstände substantiiert vorgetragen hat, auf welche sich die Behauptung stützt, daß sich die Urkunde
im Besitz des Gegners befindet. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 430
ZPO für den Fall, daß der Beweisführer vorträgt, die Beweisurkunde befinde sich
in den Händen eines Dritten. Dieses Erfordernis trägt dem Unstand Rechung, daß
der Vorlageverpflichtete im Falle seines nicht erfolgreichen Bestreitens seines Besitzes an der Urkunde mit der Anwendung der Beweisregel des § 427 ZPO sanktioniert wird. Der Beweisgegner muß deshalb in die Lage versetzt werden, sich
gegen die Behauptung, er habe eine bestimmte Urkunde in Besitz, zu verteidigen.
Dies wird ihm nur dann möglich sein, wenn sein Prozeßgegner zuvor entsprechend
substantiiert vorgetragen hat. Da der Reformgesetzgeber die Vorschrift des § 427
ZPO auch in der Vorlagekonstellation des § 142 ZPO n.F. für anwendbar hält981,
kann im Hinblick auf das Erfordernis der substantiierten Behauptung des Urkundenbesitzes im Rahmen des § 142 ZPO n.F. nichts anderes gelten als im Falle des
Beweisantritts auf Parteiinitiative. Für den Fall einer Vorlageanordnung gegenüber
Dritten hat der Reformgesetzgeber überdies ausdrücklich klargestellt, daß das Gericht vom Besitz des Dritten überzeugt sein müsse982, bevor es ihm gegenüber eine
entsprechende Anordnung erlassen kann. Eine Differenzierung zwischen Parteien
und Dritten ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht angezeigt, zumal die negative Beweiswürdigung im Rahmen des § 427 ZPO die Prozeßpartei im Einzelfall
980 A.A. offenbar Lüpke/Müller NZI 2002, 588 (589). Wie hier dagegen LG Karlsruhe, Beschluß v.
24.01.2005, Az. 4 O 67/04, abrufbar unter Juris sowie Uhlenbruck, NZI 2002, 589 (590).
981 BT-Drs. 14/4722, S. 78.
982 BT-Drs. 14/4722, S. 92.
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
224
wirtschaftlich schwerer belasten kann als die für Dritte vorgesehenen Sanktionen in
§ 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 390 ZPO983.
f) Erleichterungen der Substantiierungslast
Sämtliche Anforderungen an die Darlegung und Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen können sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des Instituts der
sekundären Behauptungslast984 reduzieren. Auch insoweit kann nämlich für die
Beweiserhebung von Amts wegen nichts anderes gelten als für den Beweisantritt
auf Parteiinitiative985. Insbesondere in den Fällen, in denen die bezugnehmende
Prozeßpartei unverschuldet nicht in der Lage ist, etwa die vorzulegende Urkunde
nach ihren äußeren Merkmalen genau zu bezeichnen bzw. nicht wissen kann, ob
der Prozeßgegner gegenwärtig tatsächlich (noch) im Besitz der vorzulegenden
Urkunde ist, kann der Anordnungsadressat ausnahmsweise gehalten sein, seinerseits substantiiert darzulegen, daß eine entsprechende Urkunden in seinem Besitz
nicht existiert.
2. Anordnung zu Informationszwecken
Ordnet das Gericht gegenüber einer Prozeßpartei die Vorlage einer Urkunde allein
zu dem Zweck an, sich mit Hilfe des Dokuments einen besseren Überblick über
den Sach- und Streitstand zu verschaffen bzw. den Tatsachenvortrag einer Partei
besser verstehen zu können, sind die Anforderungen an den Vortrag der bezugnehmenden Partei geringer einzustufen als im Falle einer Vorlageanordnung zu
Beweiszwecken. In dieser Funktion erscheint § 142 ZPO n.F. nämlich nicht als
Befugnis des Gerichts, eine Beweiserhebung von Amts wegen durchzuführen,
sondern als Konkretisierung seiner im wesentlichen in § 139 ZPO n.F. geregelten
Prozeßleitungsbefugnis. Das Gericht soll sich - auch dieser Aspekt war erklärtes
Ziel der Reform - möglichst frühzeitig einen Überblick über die dem Rechtsstreit
zugrunde liegenden Tatsachen verschaffen, damit der Prozeß möglichst bereits in
erster Instanz abgeschlossen werden kann986. Zu diesem Zweck sollte das Gericht
in die Lage versetzt werden, sich weitergehend als bisher von sich aus darum zu
bemühen, den gesamten entscheidungserheblichen Tatsachenstoff zur Kenntnis zu
bekommen.
Die Vorlageanordnung zu Informationszwecken kommt jedoch stets nur dann
in Betracht, wenn die vorzulegende Urkunde zur Ergänzung oder Erläuterung
zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachenvortrages herangezogen werden soll.
983 Zu den Sanktionen im Falle der ungerechtfertigten Verweigerung der Vorlage, vgl. unten Dritter
Teil.§ 6.
984 Vgl. hierzu ausführlich oben Zweiter Teil.§ 3B.II.1.a).
985 In diesem Sinne auch Siegmann, AnwBl. 2008, 160 (162); Greger, DStR 2005, 479 (482); Musielak-
Stadler, 5. Aufl., § 142, Rn. 4; dies., WuB 2007, 881 (882); sehr weitgehend dagegen Schlosser, FS-
Sonneberger, 2004, 135 (149 f.).
986 BT-Drs. 14/4722, S. 58.
§ 3 Die Vorlagepflicht für Urkunden und sonstige Unterlagen gem. § 142 ZPO n.F.
225
Soweit sich aus der Urkunde Informationen ergeben, die zur Feststellung streitiger
Tatsachen herangezogen werden können, mag sich das Gericht von ihnen ein
besseres Verständnis des Sachvortrages einer Partei versprechen; die Urkunde dient
letztlich jedoch dem Beweis bestrittener Tatsachen, weshalb in diesem Fall die
besonderen Anforderungen an den Sachvortrag der Parteien bei einer Vorlage zu
Beweiszwecken zu beachten sind.
Soweit eine Verwendung der vorzulegenden Urkunde als Beweismittel nicht in
Betracht kommt, etwa weil die sich aus der Urkunden ergebenden Tatsachen zwischen den Prozeßparteien unstreitig sind, ist für die Anordnung gem. § 142 ZPO
n.F. zunächst die Bezugnahme auf die Urkunde durch eine der Prozeßparteien
erforderlich. Ohne jegliche Bezugnahme bleibt dem Gericht eine Vorlageanordnung verwehrt, selbst wenn diese lediglich zu Informationszwecken dient, weil
§ 142 ZPO n.F. nach dem ausdrücklichen Willen des Reformgesetzgebers das
Gericht nicht in Stand setzen wollte, von sich aus neues Tatsachenmaterial in den
Prozeß einzuführen, das keine Grundlage im Sachvortrag der Parteien findet.
Darüber hinaus ist unabhängig davon, gegenüber welcher Prozeßpartei die Vorlageanordnung ergehen soll, ein schlüssiger Tatsachenvortrag der bezugnehmenden
Partei erforderlich. Insoweit hat der Reformgesetzgeber unmißverständlich klargestellt, daß die Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO n.F. dem Gericht kein
Instrument an die Hand geben soll, unschlüssigem Vortrag einer Partei zur Schlüssigkeit zu verhelfen987. Die Bildung eines schlüssigen Vortrages bleibt daher auch
weiterhin allein Sache der Prozeßparteien. Das Gericht wird ggf. auf das Fehlen
dieser Voraussetzung im Rahmen eines richterlichen Hinweises gem. § 139 ZPO
n.F. aufmerksam machen; eine eigene Initiative zur Herstellung eines schlüssigen
Parteivortrages darf das Gericht dagegen nicht ergreifen988.
IV. Zusammenfassung
Mit der Reform im Jahr 2001 wurde der Anwendungsbereich des § 142 ZPO n.F.
auch für die Konstellation einer Vorlageanordnung gegenüber den Prozeßparteien
modifiziert. Voraussetzung einer Anordnung gegenüber einer Partei ist es zunächst,
daß der Anordnungsadressat die Urkunde in Besitz hält und eine Partei auf die
Urkunde Bezug genommen hat. Im Gegensatz zum Wortlaut des § 142 Abs. 1
ZPO a.F. kann eine Vorlageanordnung nach neuem Recht also auch dann ergehen,
wenn die Bezugnahme nicht von der vorlagepflichtigen Partei, sondern von ihrem
Prozeßgegner ausgeht. Während dem Bezugnahmeerfordernis nach § 142 ZPO a.F.
allerdings ganz überwiegend seine Geltung als Tatbestandsmerkmal abgesprochen
wurde, hat es mit der Neufassung der Vorschrift wieder Bedeutung erlangt, weil
§ 273 n.F. keine eigenständige Anordnungsbefugnis mehr enthält, sondern sich in
§ 273 Abs. 5 ZPO n.F. nunmehr ein Rechtsgrundverweis auf die Vorschrift des
§ 142 ZPO n.F. findet. An die Bezugnahme selbst sind keine besonders hohen
987 BT-Drs. 14/6036, S. 121.
988 So auch Völzmann-Stickelbrock, ZZP 120 (2007), 518 (522); Stadler, WuB 2007, 881 (882); Stackmann, NJW 2007, 3521 (3525).
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
226
Anforderungen zu stellen. Da ihr Zweck sich darin erschöpft, es dem Gericht zu
verwehren, auf eigene Initiative neuen Sachverhalt in den Prozeß einzuführen, der
im Sachvortrag der Parteien keine Grundlage findet, reicht es aus, wenn eine der
Parteien die Urkunde schlicht erwähnt. Einer ausdrücklichen Bezugnahme zum
Zwecke der Beweisführung i.S.d. § 423 ZPO bedarf es dagegen nicht.
Da mit der Modifikation des § 142 ZPO nach dem ausdrücklichen Willen des
Reformgesetzgebers keine Ausforschung der von der Anordnung betroffenen
Prozeßpartei ermöglicht werden sollte und die bezugnehmende Partei weder von
ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit noch vom Erfordernis eines
schlüssigen Tatsachenvortrags entbunden werden sollte, sind besondere Anforderungen an den Sachvortrag der bezugnehmenden Prozeßpartei zu stellen. Der
Anwendungsbereich der Vorschrift setzt über das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. hinaus deshalb stets einen schlüssigen Sachvortrag der bezugnehmenden Prozeßpartei voraus. Verfolgt die Anordnung nicht nur den Zweck, dem Gericht ein besseres Verständnis des zwischen den
Parteien unstreitigen Sachvortrages zu ermöglichen, sondern soll sie darüber hinaus
auch dem Beweis einer streitigen Tatsache dienen, hat die beweisbelastete Partei
zudem die zu beweisende Tatsachenbehauptung hinreichend zu substantiieren und
die vorzulegende Urkunde sowohl ihrem Inhalt als auch ihren äußeren Merkmalen
nach genau zu bezeichnen. Diese Erfordernisse, die gem. § 424 ZPO auch im
Rahmen eines entsprechenden parteibetriebenen Beweisantritts zu beachten sind,
wirken der Gefahr entgegen, daß die neue Vorlagepflicht zu Beweisfischzügen in
den Unterlagen des Prozeßgegners mißbraucht wird und versetzen das Gericht
gleichzeitig in die Lage, die Beweiserheblichkeit der behaupteten Tatsache sowie die
Geeignetheit der Urkunde als Beweismittel zu beurteilen. Schließlich hat die darlegungs- und beweisbelastete Partei substantiiert vorzutragen, daß der Prozeßgegner
die in Bezug genommene Urkunde in Besitz hält, damit der Anordnungsadressat in
die Lage versetzt wird, dieser Behauptung entgegenzutreten.
Die Vorlageanordnung nach § 142 ZPO n.F. ergeht gegenüber den Prozeßparteien stets von Amts wegen. Anders als im Falle des Drittbesitzes (§ 428 ZPO) hat
der Reformgesetzgeber den Parteien keinen Weg eröffnet, den Urkundenbeweis auf
eigene Initiative anzutreten, indem sie beim Gericht den Erlaß einer Vorlageanordnung gegenüber dem Prozeßgegner erlassen. Es bleibt den Parteien jedoch unbenommen, gegenüber dem Gericht den Erlaß einer Vorlageanordnung formlos
anzuregen.
§ 3 Die Vorlagepflicht für Urkunden und sonstige Unterlagen gem. § 142 ZPO n.F.
227
E. Das gerichtliche Ermessen
I. Der Ermessensspielraum im Rahmen des § 142 Abs. 1 ZPO n.F.
Die Anordnung nach § 142 ZPO n.F. steht, wie sich - auch nach der Reform - aus
dem Wörtchen "kann" ergibt, im Ermessen des Gerichts989. Das bedeutet, daß dem
Gericht grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt bleibt, ob es von der
Befugnis Gebrauch machen möchte, sich von Amts wegen eine im Besitz der Parteien oder eines Dritten befindliche Urkunde vorlegen zu lassen. Von diesem Ermessen hat das Gericht in pflichtgemäßer Weise Gebrauch zu machen, weil auch
richterliches Ermessen im Rechtsstaat immer nur ein rechtlich gebundenes Ermessen sein kann. Es handelt sich um einen Fall des Rechtsfolgenermessens, das heißt,
das Gericht hat, sofern die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 142 Abs. 1
ZPO n.F. gegeben sind, die Wahl, ob es die Vorlage einer Urkunde anordnet oder
nicht, wobei grundsätzlich beide Handlungsalternativen gleichermaßen rechtmäßig
sind990. Die Einräumung des Ermessensspielraumes soll dem Gericht die Wahl der
im Einzelfall angemessenen Entscheidung ermöglichen.
1. Ermessensfehlerlehre
Die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung ist daher unter dem
Gesichtspunkt überprüfbar, ob das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten
Ermessens eingehalten und damit pflichtgemäß von seinem Ermessen Gebrauch
gemacht hat991. Nach der allgemeinen Ermessensfehlerlehre992 ist dies nicht der
Fall, wenn das Gericht eine Rechtsfolge wählt, die von der Ermächtigungsnorm
nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung)993, wenn es von seinem Ermessen
keinen Gebrauch macht (Ermessensnichtgebrauch)994 oder wenn es von seinem
Ermessen in einer Weise Gebrauch macht, die dem Zweck der Ermessensnorm
zuwider läuft (Ermessensfehlgebrauch)995. Eine in diesem Sinne ermessensfehlerhafte Entscheidung des Gerichts ist rechtsfehlerhaft.
Das Gericht hat, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung
gem. § 142 Abs. 1 ZPO n.F. gegeben sind, von seinem Ermessen Gebrauch zu
machen. Es muß deshalb, soweit die Voraussetzungen einer Vorlageanordnung im
989 Vgl. auch Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 142, Rn. 6; Baumbach-Hartmann, 65. Aufl., § 142, Rn. 5;
Musielak-Stadler, 5. Aufl, § 142, Rn. 1; Zöller-Greger, 26. Aufl, § 142, Rn. 2; Zekoll/Bolt, NJW 2002,
3129 (3129). Eindeutig insoweit auch die Intention des Reformgesetzgebers, vgl. BT-Drs.
14/6036, S. 120.
990 Stickelbrock, Richterliches Ermessen, 2002, 105 ff.
991 So auch MüKo-ZPO-Wagner, 3. Aufl., § 142-144, Rn. 3; Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 144,
Rn. 10; zur Rechtslage vor der Reform BAGE 34, 158 (173).
992 Ausführlich zur Ermessensfehlerlehre etwa Alexy, JZ 1986, 701 ff; Stickelbrock, Richterliches
Ermessen, 2002, passim.
993 Stickelbrock, Richterliches Ermessen, 2002, 273.
994 Stickelbrock, Richterliches Ermessen, 2002, 589 f.
995 Stickelbrock, Richterliches Ermessen, 2002, 272.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.