Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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D. Mitwirkungs- und Informationspflichten in der ZPO
Trotz der grundsätzlichen Verankerung der Informationsansprüche im materiellen
Recht bietet auch die ZPO selbst - wenn auch in geringem Maße - Instrumente der
Informationsbeschaffung, von denen die Prozeßparteien profitieren können. Deren
Wirkungsrichtung ist freilich eine andere als diejenige der materiell-rechtlichen
Informationspflichten. Während das materielle Zivilrecht durchsetzbare Ansprüche
zwischen den Parteien statuiert, stellen die prozessualen Informationspflichten
primär Verhaltensgebote gegenüber dem Gericht dar245.
I. Wahrheitspflicht, § 138 I ZPO
Die durch die Reform 2001 unverändert gebliebene Wahrheitspflicht246 verbietet
den Prozeßparteien das Aufstellen von Tatsachenbehauptungen wider besseres
Wissen. Sie dürfen weder Behauptungen aufstellen, deren Unwahrheit ihnen bekannt ist, noch Behauptungen des Prozeßgegners bestreiten, von deren Richtigkeit
sie überzeugt sind. Die Wahrheitspflicht wird in § 138 Abs. 1 ZPO ergänzt durch
eine Vollständigkeitspflicht, die es einer Partei untersagt, von ihr für ungünstig
empfundene Einzelheiten des zu schildernden Lebenssachverhaltes zu verschweigen. Die unter Wahrheitspflicht stehende Partei kann demnach gezwungen sein,
Informationen preiszugeben, die der Prozeßgegner für seine erfolgreiche Prozeßführung benötigt247, etwa weil sie Tatsachen kennt, die eine Einwendung gegen
ihren eigenen Anspruch begründen. So liegt etwa ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1
ZPO vor, wenn der Kläger eine Forderung einklagt, deren zwischenzeitliche Tilgung ihm bekannt ist. Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht gehen indes nicht so
weit, daß nur solche Behauptungen der Parteien zulässig wären, die die Partei als
wahr kennt. Es bleibt den Parteien vielmehr unbenommen, lediglich vermutete
Tatsachen zu behaupten. Nur wenn diese Vermutungen völlig ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt werden, geht die Rechtsprechung mitunter
von einer unzulässigen Ausforschung und damit von einem Verstoß gegen die
Wahrheitspflicht aus248. § 138 Abs. 1 ZPO ist daher als Pflicht zur subjektiven
Wahrhaftigkeit im Sinne eines Verbotes der bewußten Lüge und nicht als ein Gebot zum Vortrag der absoluten Wahrheit zu verstehen249.
Im Gegensatz zu den Informationspflichten des materiellen Rechts kann die
prozessuale Wahrheitspflicht weder vom Prozeßgegner noch vom Gericht mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Erkennbar falsches oder unvollständiges
245 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., S. 14.
246 Obwohl § 138 Abs. 1 ZPO in der Literatur oft als öffentlich-rechtliche Pflicht bezeichnet wird,
fällt sie im Sinne der oben, Zweiter Teil.§ 2B.I, erfolgten terminologischen Abgrenzung zwischen
"Pflichten" und "Lasten" in die Kategorie "Last".
247 Peters, FS-Schwab, 1990, 399 (400).
248 BGH NJW 1991, 2707 (2709); a.A. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl.,
S. 418; Chudoba, Der ausforschende Beweisantrag, 1993, 88 f.
249 MüKo-ZPO-Peters, 2. Aufl., § 138, Rn. 2.
§ 2 Das gesetzliche System der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozeß
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Vorbringen einer Partei darf das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung allerdings nicht berücksichtigen250. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kann ferner
im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO für das Gericht Anlaß
sein, die Glaubwürdigkeit des Betroffenen negativ zu bewerten, was regelmäßig
zum Prozeßverlust führen wird. Schließlich erfüllt ein vorsätzlicher Verstoß gegen
die Wahrheitspflicht den Straftatbestand des Prozeßbetruges gem. § 263 StGB251
und zieht damit mittelbar auch materiell-rechtliche Folgen nach sich.
§ 138 Abs. 1 ZPO steht andererseits nicht unter einem Vorbehalt der Zumutbarkeit, wie etwa der auf Treu und Glauben gestützte Informationsanspruch des
materiellen Rechts. Zwar ist im einzelnen streitig, ob im Falle drohender eigener
strafrechtlicher Verfolgung eine Ausnahme von der Wahrheitspflicht zu machen
ist252; im Ergebnis jedoch wird in aller Regel ein anerkennenswertes Interesse, eine
Partei von ihrer Wahrheitspflicht zu entbinden, nicht anzunehmen sein, weil es
einer jeden Prozeßpartei frei steht, zu schweigen und die damit verbundenen prozessualen Nachteile bis hin zum Prozeßverlust in Kauf zu nehmen253.
II. Parteivernehmung, 445 ff. ZPO
Bei der Parteivernehmung handelt es sich um ein von der ZPO vorgesehenes
Strengbeweismittel. Da die beweisbelastete Partei jedoch - unter gewissen Voraussetzungen - nicht nur ihrer eigene, sondern auch die Vernehmung ihres Prozeßgegners erwirken kann, stellt die Parteivernehmung faktisch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zugunsten des Beweisführers dar, den Prozeßgegner zum Beweismittel zu machen. Wird die nicht beweisbelastete Partei vernommen, hat sie
ihre Wahrnehmungen über streitrelevante Tatsachen im Rahmen einer Beweisaufnahme zugänglich zu machen. Die nicht beweisbelastete Partei kann im Rahmen
ihrer Vernehmung also veranlaßt werden, die Beweisführung ihres Prozeßgegners
mit der Preisgabe von eigenem Wissen zu erleichtern. Auch die Vernehmung des
Beweisgegners über den Inhalt einer in seinen Händen befindlichen Urkunde, auf
deren Einsicht oder Vorlage der Beweisführer keinen Anspruch hat, ist in diesem
Zusammenhang denkbar254.
Die auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angeordnete Parteivernehmung kann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Wie üblich knüpft die
ZPO an die Verweigerung der Aussage ebenso wie an die Verweigerung, eine Aussage zu beeiden, lediglich prozessuale Nachteile. Gem. §§ 446, 453 Abs. 2, 454
250 BGH NJW 1974, 1710 (1711); zustimmend Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 138, Rn. 7; MüKo-ZPO-
Peters, 2. Aufl., § 138, Rn. 16.
251 Vgl. Zöller-Greger, 26. Aufl., § 138, Rn. 7; Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 138, Rn. 8.
252 Dafür: Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 138, Rn. 7; Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 138, Rn. 13;
a.A. Zöller-Greger, 26. Aufl., § 138, Rn. 3.
253 So im Ergebnis auch Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 138, Rn. 3; a.A. Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl.,
§ 138, Rn. 13.
254 Vgl. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht der Kommission, 145 f., in dem die Kommission 1977 ausdrücklich auf diese Konstellation hinweist.
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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Abs. 1 ZPO kann das Gericht im Falle der Weigerung einer Partei nach freier Überzeugung entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
Die Parteien können ihre Vernehmung verweigern, wenn eine Aussage für sie
unzumutbar wäre, wie sich aus § 446 ZPO mittelbar ergibt. Zwar wird das Gericht
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch zu berücksichtigen haben, welche der
Parteien für die zu beweisende Tatsache die Beweislast trägt; ein generelles Verbot,
die nicht beweisbelastete Partei zu vernehmen, resultiert daraus allerdings nicht255.
Ein Weigerungsrecht kommt dem Beweisgegner daher nur im Falle besonderer
Unzumutbarkeitsgründe zugute, etwa wenn die Verletzung eines Unternehmensgeheimnisses oder die Offenbarung einer Straftat im Raum steht256.
III. Persönliche Anhörung der Parteien, § 141 ZPO
Nicht zu verwechseln mit der Parteivernehmung ist die Befugnis257 des Gerichts,
gem. § 141 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen und diese
anzuhören258. Es handelt sich um eine prozeßleitende Verfügung des Gerichts, die
in Zusammenhang mit der richterlichen Frage- und Hinweispflicht des § 139 ZPO
steht. Die informatorische Anhörung der Parteien dient, anders als die Parteivernehmung, nicht der Feststellung streitigen Sachverhaltes, sondern der Aufklärung
lückenhaften, widersprüchlichen oder anderweitig aufhellungsbedürftigen Parteivortrages durch Fragen des Gerichts. Ziel der Anhörung ist es, die Kenntnis der
Parteien, die die streitigen Vorgänge aus eigener Anschauung am besten kennen, in
den Prozeß einzuführen und dadurch Fehlerquellen durch die Einschaltung von
Mittelspersonen zu vermeiden259.
Die Parteien haben der Anordnung des persönlichen Erscheinens nachzukommen, indem sie entweder selbst zum Termin erscheinen oder einen geeigneten, das
heißt zur Auskunft über den Sach- und Streitstand fähigen Vertreter entsenden,
§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. Wird der Anordnung schuldhaft nicht gefolgt, kann das
Gericht dies gem. § 141 Abs. 3 i.V.m. § 390 ZPO mit der Verhängung von Ordnungsgeld sanktionieren. Eine mündliche Einlassung zur Sache kann das Gericht
von der erschienen Partei oder deren Vertreter allerdings nicht erzwingen260. Die
Nichteinlassung einer Partei kann aber zu prozessualen Nachteilen für sie führen,
weil das Gericht ein solches Verhalten gem. § 286 ZPO frei würdigen kann261.
255 Zöller-Greger, 26. Aufl., § 445, Rn. 3.
256 Vgl. zu den denkbaren Weigerungsgründen MüKo-ZPO-Schreiber, 2. Aufl., § 446, Rn. 3.
257 Seit der Vereinfachungsnovelle von 1976 "kann" das Gericht nicht nur das persönliche Erscheinen anordnen, sondern "soll" dies sogar, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten erscheint, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO.
258 Zur zunehmenden Verwässerung der Unterschiede in der gerichtlichen Praxis Lange, NJW 2002,
476 (481 f.).
259 Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 141, Rn. 1.
260 OLG Hamburg, MDR 1997, 596.
261 MüKo-ZPO-Peters, 2. Aufl., § 141, Rn. 24 m.w.N.
§ 2 Das gesetzliche System der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozeß
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IV. Pflicht zur körperlichen Untersuchung, § 372a ZPO
Zum Nachweis der Abstammung einer Person, etwa im Unterhalts- oder Erbrechtsstreit, kann eine Prozeßpartei ebenso wie ein am Verfahren unbeteiligter
Dritter262 gem. § 372a ZPO verpflichtet werden, körperliche Untersuchungen an
seiner Person zu dulden und damit als Augenscheins- bzw. Untersuchungsobjekt
zu dienen. Anders als etwa ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zieht die Verweigerung einer gerichtlich angeordneten körperlichen Untersuchung nicht nur
Nachteile im Rahmen der Beweiswürdigung nach sich. Die Anordnung kann mittels Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, bei wiederholter Verweigerung sogar mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden, wie sich aus
§ 372a Abs. 2 i.V.m. § 390 ZPO ergibt. Ist die Untersuchung aufgrund hartnäckiger
Weigerung des Verpflichteten dauerhaft unmöglich, kann das Gericht die Weigerung entsprechend gem. § 371 Abs. 3 ZPO n.F. auch prozessual sanktionieren.
Dem Betroffenen stehen dagegen nur in dem durch die Vorschrift ausdrücklich
genannten Umfang Weigerungsrechte zur Verfügung. Ein allgemeiner Zumutbarkeitsvorbehalt ist nicht vorgesehen, insbesondere spielt für eine Anordnung die
Verteilung der Beweislast keine Rolle263.
§ 372a ZPO gilt angesichts der Möglichkeit ihrer zwangsweisen Durchsetzung,
aber auch wegen des mit der Anordnung verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit des Betroffenen
als "besonders schneidige Regelung"264 der ZPO. Die Vorschrift stellt im System
des Zivilprozeßrechts, das im übrigen an die Nichtbefolgung von Verhaltensgeboten regelmäßig nur prozessuale Sanktionen in Form von Nachteilen bei der Beweiswürdigung knüpft, einen regelungstechnischen Fremdkörper dar. Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit der besonders hoch anzusetzenden Schutzwürdigkeit
derer, die vom Ausgang entsprechender Prozesse betroffen sind, etwa minderjährige Unterhaltsgläubiger.
V. Vorlagepflicht für Belege in Unterhaltsstreitigkeiten, § 643 ZPO
Im Verfahren über Familiensachen gilt für sämtliche Streitigkeiten über eine gesetzliche Unterhaltspflicht die besondere prozessuale Auskunftspflicht des § 643 ZPO.
Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist auf andere Verfahrensarten nicht
übertragbar265. Sie ermöglicht es dem Gericht, von Amts wegen oder auf Antrag266
von den Parteien schriftlich und umfassend Auskunft über deren Einkünfte und
sonstiges für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen sowie die Vorlage
entsprechender Belege zu verlangen. Diese Befugnis des Gerichts, die entsprechen-
262 a.A. gegen den Wortlaut und ohne Begründung Lang, Die Aufklärungspflicht, 1999, 48.
263 Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 372a, Rn. 11; Zöller-Greger, 26. Aufl., § 372a, Rn. 9.
264 Schlosser, JZ 1991, 599 (604).
265 Vgl. Gottwald, Gutachten A zum 61. DJT, 1996, A 18.
266 Zöller-Greger, 26. Aufl., § 372a, Rn. 1.
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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de Beweisanträge der Parteien überflüssig macht, bezweckt die Beschleunigung des
Unterhaltsverfahrens267.
Besondere Bedeutung erlangt die Auskunftspflicht durch ihre Ausweitung über
die Parteien hinaus. Weigert sich die betroffene Partei, die angeforderten Auskünfte
zu erteilen oder Belege vorzulegen, kann das Gericht die zur Unterhaltsberechnung
notwendigen Informationen selbst bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern anfordern. § 643 Abs. 3 S. 1 ZPO statuiert eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dieser Stellen, dem Ersuchen des Gerichts zu folgen. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht Dritter kann zwangsweise
mittels Ordnungsgeld durchgesetzt werden, wie sich aus der Verweisung in § 643
Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 390 ZPO ergibt. Mit der Einführung des § 643 ZPO hat der
Gesetzgeber erstmalig eine Vorlagepflicht Dritter, nämlich der in der Vorschrift
genannten Auskunftsstellen geschaffen, um im Unterhaltsprozeß zügig zu den
notwendigen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zu gelangen. Der nicht beweisbelasteten Partei wird damit die Möglichkeit genommen, sich unter Inkaufnahme lediglich prozessualer Konsequenzen ihrer Auskunftspflicht zu entziehen.
VI. Urkundenvorlagepflicht aus § 422 ZPO
Gem. § 422 ZPO ist die nicht risikobelastete Partei zur Vorlage einer Urkunde
verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des materiellen Zivilrechts einen Anspruch auf Herausgabe oder Vorlegung der Urkunde hat. Es handelt sich um eine prozessuale Vorlagepflicht; ein vorhergehender Prozeß zur
Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches ist nicht erforderlich. Verweigert der Verpflichtete die Vorlage, so kann das Gericht gem. § 427 ZPO den vom
Gegner behaupteten Inhalt der Urkunde für wahr erachten. Die Vorlagepflicht hat
jedoch allein die vorprozessualen materiell-rechtlichen Informationsansprüche zum
Maßstab und begründet daher keine selbständige prozessuale Informationspflicht,
von der die beweisbelastete Partei profitieren könnte. § 422 ZPO bietet in diesem
Zusammenhang lediglich eine besondere prozessuale Durchsetzungsmöglichkeit
für Informationsansprüche des materiellen Rechts268.
VII. Urkundenvorlagepflicht, § 423 ZPO
Hinsichtlich der Pflicht der Prozeßparteien zur Vorlage von Urkunden beschränkte
sich die ZPO schon vor der Reform im Jahr 2001 nicht auf den Verweis ins materielle Recht. Neben § 422 ZPO steht § 423 ZPO, der eine rein prozessuale, nicht
unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt stehende Vorlagepflicht enthält. Danach muß
die nicht beweisbelastete Partei auf einen Beweisantrag des Gegners hin eine in
ihren Händen befindliche Urkunde vorlegen, wenn sie sich selbst im Prozeß zur
267 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., S. 1225.
268 Peters, FS-Schwab, 399 (404) spricht von einer "materiell-rechtlichen Pflicht mit prozessualer
Sanktion".
§ 2 Das gesetzliche System der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozeß
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Beweisführung auf diese Urkunde bezogen hat. Eine Bezugnahme in diesem Sinne
liegt vor, wenn der Beweisgegner auf die Urkunde hingewiesen hat und dieser
Hinweis von dem Willen getragen ist, die Urkunde zu Beweiszwecken zu nutzen269.
Die Erwähnung der Urkunde lediglich zum Zwecke der Ergänzung des eigenen
Tatsachenvortrages reicht dagegen nicht aus, die Vorlagepflicht aus § 423 ZPO zu
begründen270.
Auch die prozessuale Urkundenvorlagepflicht des § 423 ZPO kann nicht
zwangsweise durchgesetzt werden. Verweigert die Partei die Vorlage oder kommt
das Gericht nach einer Vernehmung zu der Überzeugung, daß nach dem Verbleib
der Urkunde nicht sorgfältig genug geforscht wurde, so greifen die prozessualen
Sanktionen des § 427 ZPO. Die Vorlagepflicht steht weder unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt, noch kommt eine analoge Anwendung von Zeugnisverweigerungsrechten in Betracht. Dem Besitzer der Urkunde steht es frei, ob er sie zum eigenen
Nutzen in Bezug nehmen und im Gegenzug auf seine Geheimhaltungsinteressen
verzichten möchte271.
Außerhalb des Prozesses stehende Dritte können über § 423 ZPO nicht zur
Urkundenvorlage veranlaßt werden. Zwar ist ein Dritter gem. § 429 ZPO aus denselben Gründen wie der Beweisgegner zu Vorlage verpflichtet; der am Prozeß
unbeteiligte Dritte kann jedoch im Prozeß allenfalls als Zeuge und in dieser Eigenschaft nicht zur Beweisführung auf eine Urkunde Bezug nehmen, so daß die Voraussetzungen des § 423 ZPO von einem Dritten nicht erfüllt werden können.
VIII. Vorlagepflichten für Urkunden und sonstige Gegenstände, §§ 142,
144 ZPO
Im Zusammenhang mit den in der ZPO vorgesehenen prozessualen Informationspflichten sind auch die §§ 142, 144 ZPO n.F. zu nennen. Die durch die Reform
2001 modifizierten Vorschriften begründen gegenüber dem Anordnungsadressaten
prozessuale Pflichten zur Vorlage von Urkunden und Augenscheinsgegenständen,
deren Umfang und Grenzen nach der Rechtslage vor der Reform 2001 bereits im
Ersten Teil dargestellt wurden. Reichweite und Grenzen der durch den Gesetzgeber modifizierten Fassungen sind Gegenstand der Untersuchung des Dritten Teils
dieser Arbeit. Die auf den ersten Blick in das Gesetz augenfälligste Neuerung sei
jedoch bereits an dieser Stelle erwähnt. Sowohl § 142 als auch § 144 ZPO n.F.
begründen erstmals eine prozessuale Vorlagepflicht für am Prozeß nicht beteiligte
Dritte, die ähnlich wie die Zeugnispflicht Dritter mittels Verhängung von Ordnungsmitteln durch das Gericht zwangsweise durchgesetzt werden kann.
269 RGZ 35, 105 (109); RGZ 69, 401 (405 f.); MüKo-ZPO-Peters, 2. Aufl., § 423, Rn. 1.
270 Zöller-Geimer, 26. Aufl., § 423, Rn. 1; Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 423, Rn. 1
271 MüKo-ZPO-Schreiber, 2. Aufl., § 423, Rn. 2.
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
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IX. Vorprozessuale Pflicht zur Erhaltung von Beweismitteln § 444 ZPO
§ 444 ZPO enthält eine vorprozessuale Verhaltenspflicht, beweisrelevante Urkunden nicht zu vernichten. Sie ermöglicht dem Gericht, den Inhalt einer Urkunde als
bewiesen anzusehen, wenn eine Partei sie in der Absicht272, sie dem Gegner zur
Beweisführung zu entziehen, beseitigt oder unbrauchbar gemacht hat. Nach der
vorherrschenden Ansicht in der Literatur handelt es sich bei dieser Vorschrift um
einen allgemeinen Grundsatz, der entsprechend auch für alle anderen Beweismittel
gelten soll273 und der insoweit eine gesetzliche Grundlage bietet, Fälle vorsätzlicher
Beweisvereitelung auch in sonstigen Fällen prozessual zu sanktionieren.
X. Schadensschätzung gem. § 287 ZPO
Die Norm des § 287 ZPO statuiert zwar keine Mitwirkungsgebote gegenüber der
nicht beweisbelasteten Partei, unterstützt jedoch den in Informationsnot befindlichen Beweisführer beim Nachweis der Entstehung oder der Höhe eines Schadens,
indem sie die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast reduziert. Es
bleibt dem Kläger erspart, Tatsachen anzugeben, die zwingend auf die Höhe des
von ihm behaupteten Schadens (etwa eines entgangenen Gewinns) schließen lassen.
Er kann sich damit begnügen, nur solche Tatsachen vorzutragen, die sich als
Grundlage für eine richterliche Schätzung eignen. Das Gericht kann daraufhin auf
die genaue Feststellung der Schadenshöhe verzichten und statt dessen die Höhe
eines Schadens aufgrund der vom Kläger dargelegten Tatsachen schätzen. § 287
betrifft jedoch nicht nur die Schätzung der Schadenshöhe, sondern ermöglicht auch
die vereinfachte Feststellung des Schadensgrundes. Das Gericht kann sich mit
einem geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad als der sonst notwendigen vollständigen
Überzeugung zufrieden geben und das Bestehen eines Schadens aufgrund der
vorgetragenen Tatsachen nach seinem Ermessen feststellen. Es handelt sich insoweit um eine Absenkung des erforderlichen Regelbeweismaßes des § 286 ZPO im
Hinblick auf die Feststellung der Existenz eines Schadens, nicht aber in Bezug der
Voraussetzungen des jeweiligen Schadensersatzanspruches, etwa des Haftungsgrundes oder der haftungsbegründenden Kausalität274. § 287 Abs. 2 ZPO erweitert
den Anwendungsbereich über Schadensersatzansprüche hinaus auf alle sonstigen
vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit unter den Parteien lediglich Uneinigkeit
über die Höhe einer Forderung besteht und die vollständige Aufklärung mit einem
Aufwand verbunden wäre, der zur Bedeutung der streitigen Forderung außer Verhältnis stünde. Die Regelung führt im Ergebnis zwar nicht zu einer Mitwirkungspflicht des Beweisgegners, dafür aber zu einer Erleichterung der Anforderungen an
272 Nach allg. Ansicht soll jede Form von Verschulden ausreichen, vgl. Musielak-Huber, 5. Aufl.,
§ 444, Rn. 2; m.w.N; a.A. MüKo-ZPO-Schreiber, 2. Aufl., § 444, Rn. 2 (nur Vorsatz).
273 Zöller-Geimer, 26. Aufl., § 444, Rn. 1; Musielak-Huber, 5. Aufl., § 444, Rn. 1; MüKo-ZPO-Schreiber,
2. Aufl., § 444, Rn. 5.
274 Vgl. MüKo-ZPO-Prütting, 2. Aufl., § 287, Rn. 3, 7 ff.
§ 2 Das gesetzliche System der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozeß
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den Beweisführer, seine anspruchsbegründenden Behauptungen zu substantiieren275.
E. Zusammenfassung und Stellungnahme
Trotz der primären Verortung der Informationsansprüche im materiellen Recht
hält auch die ZPO Informationsbeschaffungsmöglichkeiten bereit. Welche Linie
das Prozeßgesetz dabei verfolgt, bleibt mitunter allerdings unklar. Zum einen laufen prozessuale und materielle Ansätze nebeneinander her276, wie die prozessualen
Regelungen zur Urkundenvorlage demonstrieren. Auf der anderen Seite schweigt
sich die Prozeßordnung für vergleichbare Fälle aus, etwa bei der Vorlegung von
Augenscheinsgegenständen, obwohl man eine entsprechende Reglung erwarten
dürfte. Auch in den angedrohten Sanktionen für pflichtwidrig verweigerte Mitwirkung ist die ZPO nicht konsequent. Sie reichen von praktisch kaum beachtlichen
prozessualen Nachteilen wie im Falle der Verletzung der Wahrheitspflicht über
negative Beweiswürdigung in verschiedener Intensität277 bis hin zur Erzwingbarkeit
mit Zwangsmitteln im Falle des § 372a ZPO.
Die Entwicklung der Novellengesetzgebung erklärt dieses Phänomen recht anschaulich. Praktische Probleme wie überlange Verfahrensdauern, Überlastung der
Gerichte und rechtspolitisch notwendig gewordene Privilegierungen bestimmter
Klägergruppen278 haben immer wieder einzelne Korrekturen am Gesetz notwendig
gemacht, während die von Wissenschaft und Praxis oft geforderte "große Reform"
letztlich ausgeblieben ist279.
Die in der ZPO vorgesehenen prozessualen Instrumente, den Prozeßgegner zur
Mitwirkung bei der Aufklärung des prozeßrelevanten Sachverhalts zu bewegen,
sind insgesamt spärlich und wenig effektiv. Die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1
ZPO, von der ganz herrschenden Auffassung lediglich als Verbot der bewußten
Lüge qualifiziert, wird die nicht beweisbelastete Partei kaum veranlassen, dem Beweisführer prozeßrelevante Informationen auszuliefern. Auch von der prozessualen
Vorlagepflicht des § 423 ZPO wird der in Informationsnot befindliche Beweisführer selten profitieren können. Es sind daher im wesentlichen die nachträglich aus
rechtspolitischen Gründen in die ZPO aufgenommen Vorschriften der §§ 372a und
643 ZPO, die wirklich effektive Aufklärung mit prozessualen Mitteln gewährleisten
können. Angesichts ihrer Beschränkung auf bestimmte Verfahrensarten und Streitgegenstände stellen sie im System der ZPO jedoch einen Fremdköper280 dar, der
für die einschlägigen Fallkonstellationen sinnvoll, aber für die Mehrzahl zivilrechtlicher Streitigkeiten eben nicht nutzbar zu machen ist. Die modifizierten Vorlage-
275 Schwab/Rosenberg/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., S. 774.
276 Vgl. hierzu auch Lang, Die Aufklärungspflicht, 1999, 90 f.
277 Vgl. etwa §§ 446, 427, 138 Abs. 3 ZPO.
278 Etwa minderjährige Unterhaltsgläubiger im Rahmen des § 643 ZPO.
279 Vgl. hierzu oben Zweiter Teil.§ 2A.III.11.
280 Schlosser, JZ 1991, 599 (604).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.