Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
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vorschrift des § 371 Abs. 3 ZPO n.F.1238 Danach können die Behauptungen des
Prozeßgegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen
werden, wenn die risikobelastete Partei die gerichtlich angeordnete Vorlage eines
Gegenstandes oder die Duldung einer Inaugenscheinnahme ungerechtfertigterweise
verweigert.
§ 7 Rechtsbehelfe der Beteiligten
Die Anordnungen nach § 142 ZPO n. F. bzw. § 144 ZPO n.F. ergehen während
der mündlichen Verhandlung durch Beschluß1239 des Prozeßgerichts. Außerhalb
der mündlichen Verhandlung können sie gem. §§ 273 Abs. 2 Nr. 5, 142 ZPO n.F.
vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Gerichts in Form
einer Verfügung1240 ausgehen. Sowohl die möglichen Anordnungsadressaten als
auch diejenige Partei, die eine Anordnung gegenüber dem Gericht anregt bzw.
förmlich beantragt, können sich durch die gerichtliche Entscheidung für bzw.
gegen den Erlaß einer Anordnung beschwert fühlen. Hinsichtlich der möglichen
Rechtsbehelfe ist deshalb danach zu unterscheiden, welcher der Beteiligten von der
Entscheidung des Gerichts betroffen ist.
A. Rechtsbehelfe der Parteien
I. Rechtsbehelfe der vorlagepflichtigen Prozeßpartei
Gegen die gerichtliche Anordnung gegenüber einer Partei kommt für den Anordnungsadressaten als Rechtsmittel allein die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO
in Betracht, weil diese das statthafte Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Gerichts
darstellt1241. Da ein Beschwerderecht in den §§ 142, 144 ZPO n.F. nicht ausdrücklich bestimmt ist, scheidet eine Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. aus.
Die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. ist statthaft gegen gerichtliche
Entscheidungen, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, und mit der ein
das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Nach bisher einhelliger
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum handelt es sich allerdings bei der
Anregung an das Gericht, von einer Anordnung nach den §§ 142, 144 ZPO n.F.
abzusehen, nicht um ein Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. Die
Entscheidung über entsprechende Anregungen stellen vielmehr Maßnahmen der
richterlichen Verfahrensleitung dar, die das Gericht nach freiem Ermessen und von
1238 So auch Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 144, Rn. 31; MüKo-ZPO-Wagner, 3. Aufl., § 142-144,
Rn. 26.
1239 Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 142, Rn. 3; Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 144, Rn. 11; Stein/Jonas-
Leipold, 22. Aufl., § 144, Rn. 27.
1240 Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 142, Rn. 3; Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 144, Rn. 11; Stein/Jonas-
Leipold, 22. Aufl., § 144, Rn. 27.
1241 Zöller-Gummer, 26. Aufl., § 567, Rn. 1.
§ 7 Rechtsbehelfe der Beteiligten
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Amts wegen zu treffen habe, ohne daß es nach der Prozeßordnung eines entsprechenden Antrags der Parteien bedürfe1242. Dieser Auffassung ist zuzustimmen,
auch wenn die von einer Anordnung als Adressatin betroffene Partei durch den
Beschluß nicht unwesentlich belastet werden kann. Nichts anderes gilt jedoch,
wenn der Beweisführer auf eigene Initiative Beweis anbietet und das Gericht einen
entsprechenden Beweisbeschluß erläßt. Auch dieser kann vom Prozeßgegner gem.
ausdrücklicher Regelung in § 355 Abs. 2 ZPO nicht isoliert im Wege der sofortigen
Beschwerde angefochten werden.
Die von einer Anordnung als Adressatin betroffene Prozeßpartei kann diese
demnach nicht isoliert anfechten. Unbenommen bleibt es ihr selbstverständlich, die
gerichtliche Endentscheidung mit dem entsprechenden Rechtsmittel überprüfen zu
lassen.1243 In diesem Zusammenhang kann die Partei es als verfahrensfehlerhaft
rügen, daß das Gericht von seinem durch die §§ 142, 144 ZPO n.F. eingeräumten
Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Eine obergerichtliche Entscheidung,
durch die eine in der Vorinstanz angeordnete Vorlage gegenüber einer Partei als
verfahrensfehlerhaft eingestuft wurde, liegt, soweit ersichtlich, bisher allerdings
nicht vor.
II. Rechtsbehelfe der nicht vorlagepflichtigen Partei
Diejenige Partei, die beim Gericht den Erlaß einer Anordnung gegenüber dem
Prozeßgegner oder einem Dritten anregt bzw. förmlich beantragt, kann sich durch
die Entscheidung des Gerichts, auf den Erlaß der Anordnung zu verzichten, beschwert fühlen. Gem. § 128 Abs. 4 ZPO bedarf die gerichtliche Entscheidung über
ein entsprechendes Ansinnen der Parteien keiner vorhergehenden mündlichen
Verhandlung, weil sie nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß ergeht. Als statthafter Rechtsbehelf käme den Parteien daher ebenfalls allein die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., zu. Obwohl auch in dieser Konstellation eine Ermessensentscheidung im Raum steht, die das Gericht von Amts wegen
zu treffen hat, besteht in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit über die Frage,
ob die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567
Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. angreifbar ist.
Der überwiegende Teil in Literatur1244 sowie das OLG Karlsruhe1245 und der
13. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M.1246 vertreten auch in diesem Fall die Auffassung, die Anregung einer Partei stelle kein Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 2 Nr. 2
ZPO n.F. dar, weil das Gericht die Entscheidung darüber, ob es eine Anordnung
erlasse, nach freiem Ermessen und unabhängig von einem Parteiantrag von Amts
1242 Baumbach-Hartmann, 65. Aufl., § 142, Rn. 28; Zöller-Greger, 26. Aufl., § 142, Rn. 2; Stein/Jonas-
Leipold, 22. Aufl., § 142, Rn. 43; Stein, Richterliche Prozessleitung, 2005, 143.
1243 Musielak-Stadler, 5. Aufl., § 144, Rn. 13.
1244 Vgl. etwa Zöller-Gummer, 26. Aufl., § 567, Rn. 35, Stein/Jonas-Grunsky, § 567, Rn. 16; Siegmann,
AnwBl. 2008, 160 (162).
1245 OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 484 ff., abrufbar unter Juris.
1246 OLG Frankfurt a.M., OLGR 2005, 594 ff., abrufbar unter Juris.
Dritter Teil. Die Rechtslage nach der Reform
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wegen treffe1247. Gegen die Ablehnung von Anordnungen betreffend das Verfahren, die im freien Ermessen des Gerichts stünden, sei der Beschwerdeweg nicht
eröffnet. Die Gegenansicht wird interessanterweise seitens der Rechtsprechung
ebenfalls vom OLG Frankfurt, und dort vom 12. Zivilsenat vertreten1248. In dem
zugrundeliegenden Fall hatte eine Prozeßpartei gegenüber dem Gericht der Eingangsinstanz angeregt bzw. beantragt1249, dieses möge gegen einen Dritten eine
Anordnung gem. § 142 ZPO n.F. erlassen. Dem ist das Gericht der Vorinstanz
jedoch nicht gefolgt, woraufhin diejenige Partei, die die Vorlageanordnung angeregt
hatte, sofortige Beschwerde eingelegt hat. Das OLG Frankfurt als Beschwerdegericht hielt das Rechtsmittel für zulässig, ohne dies weiter zu begründen. Auch ein
Teil der Literatur befürwortet in dieser Konstellation die Zulässigkeit der sofortigen
Beschwerde1250.
Richtigerweise wird man danach unterscheiden müssen, ob die gerichtliche Anordnung durch eine Partei lediglich angeregt wurde, oder ob ein Beweisantrag i.S.d.
§ 428 Alt. 2 bzw. § 371 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ZPO n.F. vorliegt1251. Während die Anordnung nämlich im ersten Fall auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts
beruht und von Amts wegen ergeht, liegt in der zweiten Variante ein förmlicher
Beweisantrag vor. Das Gericht kann diesen Antrag nicht nach freiem Ermessen
bescheiden, sondern muß ihm im Regelfall - das heißt, soweit kein allgemeiner
Grund für die Ablehnung eines Beweisantrages ersichtlich ist1252 - stattgeben, weil
die unberechtigte Übergehung eines Beweisantrages stets einer Versagung rechtlichen Gehörs gleichkommt. Die Entscheidung des Gerichts, trotz entsprechender
Initiative einer Prozeßpartei keine Anordnung nach § 142 ZPO bzw. § 144 ZPO
n.F. zu erlassen, ist demnach nur isoliert anfechtbar, wenn die Anordnung durch
die Prozeßpartei nicht lediglich formlos angeregt, sondern mittels förmlichen Beweisantrages beantragt wurde. Das Unterlassen einer nur angeregten Vorlageanordnung gegenüber dem Prozeßgegner oder einem Dritten kann dagegen nicht
isoliert, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung des Gerichts mit dem
dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel1253 angefochten werden.
1247 Vgl. OLG Frankfurt, OLGR 05, 594 ff.; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 484 ff.; a.A. Stein/Jonas-
Leipold, 22. Aufl., § 142, Rn. 43, ohne weitere Begründung.
1248 Vgl. hierzu den bisher nicht veröffentlichten Beschluß des 12. Senats des OLG Frankfurt a.M.
vom 06.03.2003, Az. 12 W 12/03, abrufbar im Internet unter http://www.olgfrankfurt.justiz.hessen.de.
1249 Genau läßt sich dies wegen des nicht veröffentlichten Sachverhaltes nicht nachvollziehen.
1250 Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 142, Rn. 43 mit Verweis auf ein Urteil des OLG Köln aus dem
Jahr 1966 zur vormaligen Rechtslage sowie Stein, Materielle Prozessleitung, 2005, 142 f.; Baumbach-Hartmann, 65. Aufl., § 142, Rn. 28, jeweils ohne weitere Begründung.
1251 Unklar insoweit Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 142, Rn. 43 sowie OLG Frankfurt, Beschluß v.
06.03.2003, Az. 12 W 12/03.
1252 Zu den möglichen Ablehnungsgründen vgl. Zöller-Gummer, 26. Aufl., Vor § 284, Rn. 8a ff.
1253 Ein Beispiel für die Aufhebung eines Urteils in der Berufungsinstanz, weil das Gericht erster
Instanz der Anregung des Beweisführers, einem Dritten von Amts wegen die Vorlage aufzugeben, nicht entsprochen hat, bietet die Entscheidung des OLG Saarbrücken, MDR 2003,
1250 (1250).
§ 7 Rechtsbehelfe der Beteiligten
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B. Rechtsbehelfe des vorlageverpflichteten Dritten
I. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung
Der Dritte kann sich gegen den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nach den
§§ 142, 144 ZPO n.F. als solchen nicht mit einem Rechtsmittel zu Wehr setzen.
Ihm stehen zur Wahrung seiner berechtigten Interessen allein die in den §§ 142
Abs. 2 Satz 1, 144 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. genannten Weigerungsrechte zur Verfügung, die er einer Vorlagepflicht im Einzelfall entgegenhalten kann. Möchte sich
der Dritte seiner Vorlagepflicht entziehen, muß er diejenigen Umstände, die zu
einem Weigerungsrecht führen können, dem Gericht darlegen und glaubhaft machen1254.
II. Rechtsbehelfe gegen die Versagung eines Weigerungsrechts
Hat der Dritte seine Vorlageverweigerung mit Gründen versehen, richtet sich das
weitere Verfahren nach den §§ 386 bis 390 ZPO. Hält das Gericht die Gründe, die
der Dritte für die Verweigerung anführt, nicht für ausreichend, so hat es dies im
Wege eines Zwischenstreits gem. § 387 ZPO festzustellen. Parteien eines solchen
Zwischenstreits sind sowohl der vorlagepflichtige Dritte als auch diejenige Prozeßpartei, die an der Vorlage durch den Dritten interessiert ist1255. Die Entscheidung
erfolgt durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO. Gegenstand des Zwischenstreits ist
allein die Frage, ob der Dritte zur Weigerung berechtigt ist oder nicht1256. Die
Rechtmäßigkeit der Anordnung als solcher wird im Rahmen des Zwischenstreits
dagegen nicht überprüft. Hat das Gericht die Anordnung rechtsfehlerhaft erlassen,
etwa deshalb, weil bereits kein schlüssiger Parteivortrag gegeben war, kann der
Dritte die Anordnung gestützt auf diesen Umstand ebensowenig im Wege des
Zwischenstreits anfechten wie ein Zeuge einen entsprechend fehlerhaften Beweisbeschluß1257.
Gegen das Zwischenurteil steht dem Dritten gem. § 387 Abs. 3 ZPO i.V.m.
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft,
mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung i.S.d. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.
allerdings nur dann, wenn sie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. vom Beschwerdegericht zugelassen wird. Die Entscheidung über die Zulassung richtet sich nach
§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. Die Prozeßpartei, die den Zwischenstreit mit dem
Dritten geführt hat, kann im Falle ihres Unterliegens das Zwischenurteil ebenso
1254 Vgl. hierzu oben Dritter Teil.§ 3C.
1255 In der Regel wird dies die Partei sein, die für die aus der Urkunde hervorgehenden Tatsachen im
Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast trägt.
1256 Vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250 (251).
1257 So ausdrücklich auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 250 (252).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.