403
der Haftung des Rechtsanwalts keinen Anspruch enthält.3200 Folglich wäre von einer
Anpassungslage auszugehen.
Problematisch ist jedoch, dass Sonnenberger nicht detailliert darlegt, welche Anforderungen an die Feststellung eines sinnwidrigen Ausbleibens von Rechtsfolgen
zu stellen sind. Daher können in Bezug auf die besondere Konstellation der Nutzung
einer ausländischen Gesellschaft, ähnlich wie bei der Prüfung anhand des traditionellen Ansatzes, letzte Zweifel eventuell nicht gänzlich ausgeräumt werden.
4. Ergebnis
Die besondere Berücksichtigung der modernen Entwicklungen liefert wertvolle
Anhaltspunkte für die Prüfung, ob in der vorliegenden Ausgangssituation eine Anpassungslage besteht. Allerdings kann die Untersuchung auf der Basis der Ansicht
von Looschelders angesichts der besonderen Konstellation der Nutzung einer Auslandsgesellschaft keine umfassende Prüfung der Anpassungslage gewährleisten.
Die Prüfung anhand der Auffassung von Sonnenberger weist eine starke Tendenz
zur Bejahung einer Anpassungslage auf, auch wenn Zweifel an einer erschöpfenden
Erörterung der Problemstellung fortbestehen. Dannemann arbeitet ausführlich heraus, wie die Herausbildung des hypothetischen Inlandsfalles erfolgen kann. Ferner
ist bei Prüfung anhand der Auffassung von Dannemann von einer Anpassungslage
auszugehen. Mithin wird das von Henssler und Mansel in Bezug auf die in Deutschland niedergelassene Anwalts-LLP erreichte Ergebnis3201 bestätigt.
Insgesamt hat sich gezeigt, dass die Prüfung der Anpassungslage bei der Nutzung
einer ausländischen Gesellschaftsform eine besondere Herausforderung darstellt.
Nach den traditionellen Grundlagen wäre von einer Anpassungslage auszugehen,
wobei ein residualer Rechtfertigungsbedarf verbleibt. Dies gilt auch in Bezug auf die
von Sonnenberger und Dannemann vertretenen Ansätze.
VII. Stellungnahme
1. Rechtfertigungsbedarf
Das Resultat der bisherigen Prüfung ist, dass dem Ansatz von Henssler und
Mansel3202 zuzustimmen ist. Zusätzlich konnte auf der Grundlage des Ansatzes von
Dannemann herausgearbeitet werden, dass die mit der LLP funktional vergleichbare
Partnerschaft von deutschen Rechtsanwälten als Alternativgesellschaft gewählt
3200 Siehe Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 415.
3201 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 414ff.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1396.
3202 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 414ff.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1396.
404
worden wäre und zweifelsohne als Inlandsfall nach deutschem Recht zu gelten
hat.3203
Gleichzeitig verbleibt ein residualer Rechtfertigungsbedarf.3204 Daher ist zu erörtern, ob eine zusätzliche, zufrieden stellende Rechtfertigung der bisherigen Resultate
möglich ist. Es gilt, letzte Zweifel an der erkennbaren Tendenz zur Bejahung einer
Anpassungslage zu entkräften.
2. Gesonderte Prüfung der Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen
a) Notwendigkeit gesonderter Prüfung
Eine ergänzende Begründung der Anpassungslage lässt sich auf der Basis des Ansatzes von Henssler und Mansel3205 erarbeiten. Denn Henssler und Mansel heben
hervor, dass die transnationale Haftungslücke im Widerspruch zu den Wertungen
der beteiligten Rechtsordnungen steht.3206 Überdies unterstreicht Looschelders, dass
es darauf ankomme, ob durch die Aufspaltung bei konnexen Rechtsfragen eine Störung der sachrechtlich vorausgesetzten Interessenlage hervorgerufen werde, welche
zur Missachtung der Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen und gleichzeitig
zur Zweckverfehlung der Verweisung führe.3207 Aufgrund dieser Hinweise erscheint
eine detaillierte Analyse der zugrunde liegenden Wertungen ratsam.
Auf diesem Wege könnte die gewünschte zusätzliche Absicherung des Ergebnisses der bisherigen Prüfung erreicht oder aber die Begründung einer abweichenden
Entscheidung herausgearbeitet werden. In Anbetracht der durch die Nutzung einer
ausländischen Gesellschaftsform hervorgerufenen Komplikationen3208 ist eine gesonderte und eingehende Untersuchung der Wertungen der relevanten Rechtsordnungen angebracht, um das Vorliegen einer Anpassungslage abschließend zu beurteilen.
Denn die aufgezeigte funktionale Vergleichbarkeit von Partnerschaft und LLP3209
genügt eventuell nicht, um vorliegend eine Anpassungslage zu bejahen. Zusätzlich
sollte gesondert begründet werden, dass die Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen eine persönliche Haftung des Berufsträgers für berufliche Fehler übereinstimmend postulieren. Daher ist nachstehend zu untersuchen, ob die verbleibenden
Zweifel ausgeräumt werden können.
3203 Siehe oben Teil 3 DVI 2 c).
3204 Siehe oben Teil 3 D V 6, VI 2 d).
3205 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 418; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1396.
3206 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 418; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1396.
3207 Looschelders, S. 114.
3208 Siehe nur oben Teil 3 D V 6, VI 1 b), VI 2 c).
3209 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb), c).
405
b) Abgrenzung von sonstigen Haftungslagen
Die Gegenansicht von Schnittker stellt darauf ab, dass bei der GmbH ebenso wie bei
der LLP eine vollumfängliche gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung erfolge, um einen Normenmangel abzulehnen.3210 Auch ist nicht von der Hand zu weisen,
dass eine Ergebniskorrektur in anders gelagerten Haftungsfällen nicht zu befürworten wäre.
Wenn z. B. der für die LLP tätige Rechtsanwalt in seinem privaten Umfeld unabhängig von der beruflichen Tätigkeit einen fahrlässigen Vermögensschaden in
Deutschland hervorruft, würde grundsätzlich weder eine vergleichbare Interessenlage noch ein Anpassungsbedarf bestehen. Hier wäre die Nichtanwendbarkeit des
englischen Deliktsrechts nicht zu beanstanden. Es könnte argumentiert werden,
dieses Beispiel belege gleichsam exemplarisch, dass die deliktische Haftung eben
als solche zu behandeln sei und kein Anlass bestehe, im Fall der LLP auf der Grundlage einer anderen Wertung eine Ergebniskorrektur vorzunehmen.
Diese Annahme erweist sich jedoch als unzutreffend. Vielmehr ist dieses Beispiel
in mehrfacher Hinsicht bedeutsam und gibt sogar einen entscheidenden Anstoß
dazu, das Bestehen einer Anpassungslage im Falle der Anwalts-LLP zu bejahen.
Zunächst tritt anhand dieses Beispiels offen zu Tage, dass es Fälle gibt, in denen
die Aufteilung auf gesellschafts- und deliktsrechtliche Kollisionsnormen nicht zu
beanstanden ist und keine Anzeichen für eine Anpassungslage bestehen. Zum anderen wird deutlich, dass bei bloßem Abstellen auf die Einteilung in die Kategorien der
gesellschaftsrechtlichen und deliktischen Haftung eine Anpassungslage nur schwer
zu begründen ist. Dies illustriert auch die Auffassung von Schnittker3211. Denn letztlich stellt sich diese Literaturansicht auf den Standpunkt, dass entweder eine gesellschaftsrechtliche oder eine deliktische Haftung vorgesehen werden könne, und dass
die entsprechenden Anspruchsgrundlagen nur dann zum Zuge kommen, wenn sie
von der gesellschaftsrechtlichen oder aber von der deliktsrechtlichen Kollisionsnorm
zur Anwendung berufen werden.
Allerdings unterstreicht das obige Beispiel gerade vor dem Hintergrund dieser
Gegenauffassung, dass es durchaus Anlass geben kann, differenzierende Lösungen
zu erarbeiten. Denn nach der Gegenauffassung gäbe es keinen Spielraum für die
flexible Erfassung eines komplexen Haftungsmodells, welches auf deliktsrechtlicher
oder auf gesellschaftsrechtlicher Basis existieren mag, aber auf zusätzlichen Aspekten, wie der Ausübung des Anwaltsberufes aufbaut. Überdies ist nicht von der Hand
zu weisen, dass sich die zu untersuchende Konstellation der Nutzung einer Anwalts-
LLP als Berufsausübungsgesellschaft von diesem Beispiel dadurch erheblich unterscheidet, dass die Haftung gerade auf die Ausübung des Anwaltsberufes zurückzuführen ist.
Sowohl in der LLP als auch in der Partnerschaft ist die persönliche Haftung als
Ausdruck solcher berufsbezogenen Erwägungen zu werten. Insgesamt wird anhand
3210 Schnittker, S. 117ff.
3211 Schnittker, S. 117ff.
406
dieses Beispiels deutlich, dass die Bedeutung des Berufes für die Haftungslage und
die Begründung der Haftung wesentliche Aspekte darstellen, die es zu berücksichtigen gilt. Mithin gibt das gebildete Fallbeispiel der privaten Haftung einen wesentlichen Impuls, diese Wertungsgesichtspunkte näher zu diskutieren.
c) Besonderheit der Ausübung des Anwaltsberufes
Es wurde oben3212 gezeigt, dass die wesentliche Gemeinsamkeit zwischen der englischen und der deutschen Rechtsordnung darin besteht, dass die LLP eingebettet in
den Kontext der vorexistierenden professional negligence erfolgte und auch die
deutsche Partnerschaft mit einer gesellschaftsrechtlichen Anordnung der persönlichen Haftung des Gesellschafters für berufliche Fehler einhergeht. Zudem wurde
oben3213 ausführlich nachgewiesen, dass auch der berufsrechtliche Bezug dieser
Handelndenhaftung nach § 8 Abs. 2 PartGG nicht zu vernachlässigen ist.3214 Überdies wurde die gemeinsame Berufsausübung in der Anwalts-LLP durch das englische Berufsrecht nicht wesentlich beschränkt3215, und auch die Partnerschaft fügt
sich nahtlos und ohne gesonderte Erfassung in das deutsche Berufsrecht ein3216.
Somit ist bei beiden Gesellschaftsformen die Ausübung des anwaltlichen Berufes
und die damit einhergehende besondere Vertrauensstellung der eigentliche Haftungsgrund. In Abgrenzung zu sonstigen Gewerbetreibenden wird eine Haftung aus
der besonderen Funktion und Aufgabe des freien Berufs des Rechtsanwalts und
seiner Vertrauensposition gegenüber dem Mandanten abgeleitet.
Im Fall der professional liability wurde dies oben3217 detailliert nachgewiesen.
Auch die Zulassung der anwaltlichen Nutzung der LLP durch das englische Berufsrecht ist in diesen Kontext eingebettet. Zudem wurde oben3218 dargelegt, dass im Fall
der Partnerschaft ein Verweis auf die Gestattung der Gründung von GmbH und AG
durch den Rechtsanwalt dieser Wertung nicht entgegensteht. Mithin ist für den besonderen Fall der Nutzung einer Partnerschaft als spezielle Berufsausübungsgesellschaft für die freien Berufe, welche sich überdies nahtlos in das anwaltliche Berufsrecht einfügt3219, die Berufsausübung als Anlass zur Haftungsanordnung nach
§ 8 Abs. 2 PartGG anzusehen.
3212 Siehe oben Teil 3 B III.
3213 Siehe oben Teil 3 B III.
3214 Siehe oben Teil 3 B III.
3215 Siehe oben Teil 1 C II.
3216 Siehe oben Teil 3 B III.
3217 Siehe oben Teil 1 E III 4.
3218 Siehe oben Teil 3 B III.
3219 Siehe oben Teil 3 B III.
407
d) Besondere Bedeutung des Anwaltsberufs
Zwar ist das Bild des freien Berufes dem Wandel der Zeit unterworfen. So wird die
Aufgabe der Privilegierung der freien Berufe gefordert, indem z. B. die Partnerschaft als Gesellschaftsform auch für Gewerbetreibende im Allgemeinen zugelassen
wird.3220 Auch mag Kritik an der Kommerzialisierung der freien Berufe durch übergroße internationale Zusammenschlüsse geübt werden.
Doch bei allem Streben nach Liberalisierung und Innovation sollten die Wurzeln
des anwaltlichen Berufsstandes nicht gekappt werden. Denn dieser Berufsstand wird
geprägt durch ein Berufsethos, welches nicht zur Gewinnmaximierung, sondern zum
größtmöglichen Schutz und zur weitest gehenden Verwirklichung der Interessen des
Mandanten verpflichtet. Auch das BVerfG hat erst kürzlich die objektive Bedeutung
der freien Advokatur und die elementare Rolle der Vertrauensbeziehung zwischen
Rechtsanwalt und Mandant hervorgehoben.3221 In ähnlicher Weise ist der solicitor
den Interessen seines Mandanten verpflichtet.3222
Der Berufsalltag des Rechtsanwalts unterscheidet sich grundlegend von dem eines Produzenten, der Wirtschaftlichkeit und Profitstreben zu realisieren hat. Als
Ansprechpartner in Krisensituationen und ausgewiesener Experte mit regelmäßig
uneinholbarem Wissensvorsprung ist der Rechtsanwalt die Inkarnation einer Vertrauensperson. Der Mandant kann nur auf die Sachkunde des Rechtsberaters vertrauen und sich auf den Schutz durch das Berufsrecht verlassen. Diese Grundsätze
sind weder antiquiert noch verstaubt, sondern bilden die Ausgangsbasis dafür, dass
auch in Zukunft der Rechtsuchende verlässliche Hilfe erhält.
Die hervorgehobene Bedeutung des Rechtsanwalts ist in beiden Rechtsordnungen
grundsätzlich anerkannt und wird durch das anwaltliche Berufsrecht abgesichert.
Diese gemeinsame Wertung verstärkt die Notwendigkeit, berufsbedingte Haftungsstrukturen differenzierend zu behandeln und regt dazu an, sich nicht mit dem Fehlen
einer eigenen Kategorie im deutschen Kollisions- und Sachrecht zu begnügen.
e) Vergleichbare Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen
Werden die berufsbezogenen bzw. berufsrechtlichen Erwägungen dadurch verwirklicht, dass eine spezielle Berufsausübungsgesellschaft, die mit einer Handelndenhaftung versehen ist, zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen wird, oder dass eine
allgemeine Berufshaftung neben der Gesellschaft fortbesteht, setzt dies eine vergleichbare Wertung durch die jeweiligen Rechtsordnungen voraus.
Folglich bilden die berufsbezogenen Erwägungen bei Nutzung von LLP und
Partnerschaft eine Brücke zwischen den beiden Gesellschaftsformen und auch zwi-
3220 Bank, S. 329ff., S. 333.
3221 BVerfG, Beschl. v. 18.4.2007 2 BvR 2094/05, MMR 2007, 503; BVerfG, Beschl. v.
30.4.2007 2 BvR 2151/06, MMR 2007, 500.
3222 Siehe oben Teil 1 C I, II.
408
schen den beiden beteiligten Rechtsordnungen.3223 Dies gewinnt umso mehr an Bedeutung, als diese Gesellschaften in allen übrigen gesellschaftsrechtlichen Aspekten
funktional vergleichbar sind.3224 Wird dieser Umstand in Verbindung mit den identischen berufsbedingten Erwägungen, die zur Kombination der jeweiligen Gesellschaft mit der Berufshaftung des Handelnden führen, gesehen, so tritt die gemeinsame Wertung im Falle der anwaltlichen Tätigkeit klar zu Tage.
Schließlich würde in beiden Rechtsordnungen die jeweilige nationale Gesellschaftsform, welche im Übrigen funktional der Gesellschaft der anderen Rechtsordnung entspricht, nur einschließlich der persönlichen Haftung des handelnden
Rechtsanwalts akzeptiert. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu anderen
Situationen, in denen es z. B. um eine allgemeine deliktische Haftung des Gesellschafters für einen als Privatperson verursachten Vermögensschaden geht.
Eine wesentliche Gemeinsamkeit besteht auch insoweit, als beide Ausformungen
der Berufsausübungsgesellschaft darauf aufbauen, dass der Anwaltsberuf durch den
Gesellschafter ausgeübt wird. Anders als bei gewerblich tätigen Gesellschaften ist
die anwaltliche Dienstleistung das eigentliche Betätigungsfeld. Auch bei wirtschaftlicher Analyse der Haftungsrisiken gehen die Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen übereinstimmend dahin, dass zur Absicherung des wesentlichen Risikos des
anwaltlichen Berufsfehlers eine persönliche Haftung zu gewährleisten ist.
f) Störung der Interessenwertung bei Schutzlücke
Durch den Wegfall der persönlichen Haftung würde das ausgewogene, stimmige
Haftungskonzept der LLP auseinander gerissen.3225 Es entstünde eine eklatante
Schutzlücke. Auch aus der Perspektive des deutschen Rechts würde die für die Partnerschaft als vergleichbarer Inlandsfall sichergestellte persönliche Berufshaftung bei
Aushebelung der Handelndenhaftung nicht realisiert. Dies würde der klar erkennbaren Wertung des deutschen Gesetzgebers widersprechen. Mithin löst das Auftreten
der transnationalen Haftungs- bzw. Schutzlücke einen Widerspruch zur übereinstimmenden Wertung der beteiligten Rechtsordnungen aus.
Wird berücksichtigt, dass die Gesellschaften funktional vergleichbar sind3226 und
zusätzlich die Haftungslage auf einem gemeinsamen Konzept der berufsbedingten
Haftung basiert3227, kann davon ausgegangen werden, dass die Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen in concreto darin übereinstimmen, dass eine persönliche
Haftung für Berufsfehler zu gewährleisten ist. Es kann konstatiert werden, dass
durch das Auftreten der transnationalen Schutzlücke nicht nur die Wertung des eng-
3223 Siehe oben Teil 3 B III.
3224 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb), c).
3225 Ähnlich Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 414ff.; Henssler/Mansel, NJW 2007,
1393, 1396.
3226 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb), c).
3227 Siehe oben Teil 3 B III.
409
lischen Rechts einseitig missachtet wird, sondern auch die Wertung des deutschen
Rechts.
g) Unbeabsichtigter Wegfall der Haftung für Berufsfehler
Zusätzlich wird dieses Ergebnis dadurch bestärkt, dass keine der beiden Rechtsordnungen ein anderes Ergebnis für den Fall des Exports der jeweiligen Gesellschaftsform beabsichtigt hat.
aa) Englische Rechtsordnung
Die Wertung der englischen Rechtsordnung beinhaltet, dass auf eine Einführung der
Handelndenhaftung in dem Wissen verzichtet wurde, dass bereits die Haftung nach
dem common law gegeben war.3228 Die gesellschaftsrechtliche Regelung ist bewusst
lückenhaft.3229 Das englische Recht setzt somit eine Lückenfüllung durch die Grundsätze der englischen Anwaltshaftung bzw. professional negligence voraus. Hinzu
kommt, dass die LLP als Maßnahme des defensiven Wettbewerbs in das englische
Rechtssystem eingeführt wurde.3230
Der Umstand, dass diese Gesellschaft nicht als Exportartikel konzipiert wurde,
unterstreicht, dass der englische Gesetzgeber von einer Gewährleistung der parallelen Haftung in England nach den Grundsätzen der Haftung aus negligence ausgegangen ist. Ein Wegfall der Haftung durch den Export bzw. die Sitzverlegung nach
Deutschland wurde nicht bedacht. Vielmehr sollte für die inländischen Anbieter eine
Alternative zur inländischen Betätigung unter dem Dach einer inländischen Gesellschaftsform geboten werden, um den Exodus durch die Gründung von LLPs nach
dem Recht von Jersey zu verhindern.3231
bb) Deutsche Rechtsordnung
In vergleichbarer Weise beruht die spezielle Gesellschaftsform der Partnerschaft auf
der Annahme, dass die berufliche Haftung der Rechtsanwälte mit der Nutzung dieser
Gesellschaftsform durch Rechtsanwälte einherzugehen habe. Die innovative Einführung der institutionellen Handelndenhaftung in § 8 Abs. 2 PartGG und die Akzeptanz dieser Gesellschaftsform durch das anwaltliche Berufsrecht gehen auf berufs-
3228 Siehe oben Teil 1 D I, E III 4 a) u. Teil 3 B III; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403,
S. 418.
3229 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 418; vgl. oben Teil 1 D I, E III 4 a) u. Teil 3 B
III.
3230 Siehe oben Teil 1 D I.
3231 Siehe oben Teil 1 D I.
410
rechtliche Erwägungen zurück.3232 Stillschweigend beruht die Einführung der gesellschaftsrechtlichen Handelndenhaftung dabei auf der Annahme, dass kein Ersatz des
Vermögensschadens auf deliktischer Basis oder durch eine allgemeine Berufshaftung erfolgt.3233
Somit ergibt sich die Gewährleistung der persönlichen Haftung aus der ausdrücklichen gesellschaftsrechtlichen Anordnung der Handelndenhaftung in § 8 Abs. 2
PartGG. Zudem kam in der Vergangenheit aufgrund der Geltung der Sitztheorie eine
Sitzverlagerung ins Ausland nicht in Frage. Auch nach Realisierung des geplanten
Übergangs zur Gründungstheorie3234 wäre die gesellschaftsrechtliche Qualifikation
aufgrund der speziellen Regelung in § 8 Abs. 2 PartGG gewährleistet. Folglich geht
diese Gesellschaft stets mit dieser Handelndenhaftung einher.
cc) Ergebnis
Im Ergebnis ist der Wegfall der persönlichen Haftung im Falle des Exports der
jeweiligen inländischen Gesellschaft weder von der deutschen noch von der englischen Rechtsordnung beabsichtigt. Dieses Resultat bestätigt und stützt die Annahme
eines Wertungswiderspruchs.
h) Schlussfolgerung
Insgesamt ist festzustellen, dass bei der vorliegenden anwaltlichen Nutzung die
übereinstimmende Wertung der deutschen und der englischen Rechtsordnung dahin
geht, dass aufgrund berufsbezogener Erwägungen die persönliche Haftung des Berufsträgers für berufliche Fehler neben Partnerschaft bzw. LLP sicherzustellen ist. In
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit geht mit der Ausübung des Anwaltsberufs
ein Berufsethos einher, welches dazu führt, dass die Nutzung der Partnerschaft bzw.
der LLP mit der Handelndenhaftung verknüpft ist.
i) Sonderproblematik der potentiellen Haftungsbegrenzung
Ergänzend sei angemerkt, dass vorliegend ein Verstoß gegen die Wertungen der
beteiligten Rechtsordnungen nicht aufgrund des bloßen Umstandes, dass in beiden
Rechtsordnungen möglicherweise eine Abweichung von dieser Ausgangslage durch
die Parteien theoretisch in Betracht kommt, ausgeschlossen wird. Schließlich wurde
vorstehend dargelegt, dass die Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen im Aus-
3232 Siehe oben Teil 3 B III.
3233 Siehe oben Teil 3 B III.
3234 Ref-E IntGesR, siehe hierzu oben Teil 2 B V 2 d) cc).
411
gangspunkt grundsätzlich übereinstimmend dahin gehen, dass die Haftung der anwaltlichen Gesellschafter im Allgemeinen gewährleistet wird.
Zwar ist bei der Partnerschaft ein Haftungsausschluss, welcher mittelbar die akzessorische Haftung der Partner wegfallen lässt, gesellschaftsrechtlich zulässig.3235
Doch ist für die Partnerschaft gemäß § 51 a Abs. 1 BRAO nur eine betragsmäßige
Begrenzung ihrer Haftung und mittelbar der akzessorischen Haftung der Partner
zulässig.3236 Auch für das englische Recht wurde oben3237 die Auffassung vertreten,
dass in Bezug auf die professional negligence lediglich die Vereinbarung einer Beschränkung der Haftung der LLP-Gesellschafter auf die Versicherungssumme der
Berufshaftpflichtversicherung zulässig sei. Somit ergeben sich in beiden Rechtsordnungen vergleichbare Gestaltungsspielräume.
Überdies wäre selbst bei Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit eines Haftungsausschlusses zugunsten der LLP-Gesellschafter nach englischem Recht zu
berücksichtigen, dass beide Rechtsordnungen grundsätzlich Ansprüche vorsehen
und eine Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten zu vereinbaren wäre. Der Umstand, dass hinsichtlich der Haftungsbeschränkung möglicherweise unterschiedliche
Grenzen gezogen werden, ändert nichts daran, dass in beiden Rechtsordnungen dem
Mandanten zugestanden wird, eine bewusste und eigenverantwortliche Entscheidung
zu treffen. Dies gilt auch, wenn der diskutierte Ausschluss der Haftung der LLP-
Gesellschafter bei Haftungsübernahme der LLP3238 möglich wäre. Es geht lediglich
um potentiell unterschiedliche Schutzmechanismen bzw. Schutzniveaus. Der beiderseitige Wertungswiderspruch eines kollisionsrechtlich bedingten prinzipiellen Entzugs der potentiellen Haftungsgrundlage würde nicht aufgehoben.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass im englischen Recht ein bloß einseitiger
Hinweis in Gestalt des sog. disclaimer diskutiert wird3239, ist kein anderes Ergebnis
gerechtfertigt. Zum einen ist nach der hier vertretenen Ansicht der disclaimer nach
englischem Recht bei der Anwalts-LLP unzulässig.3240 Überdies ist es auch beim
disclaimer erforderlich, dass der Mandant Kenntnis von dem Hinweis erlangt.3241
Somit geht der Mandant bewusst in dem Wissen um den disclaimer die Vertragsbeziehung mit der LLP ein. Ferner wird im englischen Recht die Trennlinie zwischen
disclaimer und vertraglicher Vereinbarung verwischt. Dies zeigt auch der Umstand,
dass der UCTA 1977 sowohl Vertragsabreden als auch disclaimers erfasst.3242 Es
erscheint nicht angebracht, aus dieser Besonderheit des englischen Rechts eine
wertungsmäßige Abweichung abzuleiten. Im praktischen Ergebnis bleibt auch beim
3235 Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 91.
3236 Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler/Klees, Rdnr. 102, S. 221; Grams, AnwBl 2001,
292, 294; Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 102.
3237 Siehe oben Teil 1 E III 5 c) ee), d).
3238 Siehe oben Teil 1 E III 5 a), c).
3239 Siehe oben Teil 1 E III 5 a).
3240 Siehe oben Teil 1 E III 5 b), c).
3241 Siehe oben Teil 1 E III 5 b), c).
3242 Siehe oben Teil 1 E III 5 c) ee).
412
disclaimer dem Mandanten die Entscheidung, ob dies hingenommen wird, überlassen.
Daher wird durch die verschiedenen theoretisch gegebenen Möglichkeiten einer
Haftungsbegrenzung der primäre beiderseitige Wertungswiderspruch eines völligen
Entzugs der Anspruchsgrundlage aus professional negligence infolge des Exports
der LLP nach Deutschland nicht aufgehoben. Die fehlende Anwendbarkeit der englischen professional liability ist als Konsequenz des Exports der LLP durch Niederlassung in Deutschland zum Zweck der Rechtsberatung im Inland einzuordnen. Da
bereits die Anwendung der englischen Anspruchsgrundlage ausscheidet, erscheint es
nicht sachgerecht, aufgrund der potentiellen Existenz bzw. Verwendung von zusätzlichen Techniken der Haftungsvermeidung einen Wertungswiderspruch generell
abzulehnen. Die Anpassungslage wird durch den Export der Anwalts-LLP unmittelbar ausgelöst, so dass das gewonnene Ergebnis eines Widerspruchs gegen die Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen nicht in Frage gestellt wird.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn im zu beurteilenden Einzelfall
in concreto ein wirksamer Haftungsausschluss vorliegen würde. Die vorliegende
Arbeit untersucht primär die Auswirkungen des Exports der Anwalts-LLP nach
Deutschland auf die Anwaltshaftung, ohne dass vom Vorliegen eines Haftungsausschlusses ausgegangen wird. Doch sei ergänzend angemerkt, dass bei Unterstellung
dieses hypothetischen Sachverhalts unter die ausschließliche Geltung des deutschen
bzw. des englischen Rechts nach der hier vertretenen Auffassung ein völliger Haftungsausschluss zugunsten der Gesellschafter ausscheidet. Für die Partnerschaft
ergibt sich dies aus § 51 a Abs. 1 BRAO.3243 Für die englische LLP folgt dies insbesondere aus dem UCTA 1977.3244 Überdies entsprechen sich die Rechtsordnungen
zusätzlich insoweit, als die berufliche Position des Rechtsanwalts dazu führt, dass
dem Rechtsanwalt als professional Grenzen gezogen werden3245.
Ergänzend ist anzumerken, dass fraglich ist, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung für deliktische Ansprüche aus professional
negligence beurteilt. In Frage kommen das Vertrags- und das Deliktsstatut. Im Fall
einer Haftungsbeschränkung in einem Vertrag ist diese Frage aufgrund von Art. 41
Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 4 Abs. 3 Rom II in der Praxis regelmäßig wenig
bedeutsam. Vorliegend geht es jedoch um einen Anspruch aus professional
negligence, bei dem keine Parallelität zu einem konkurrierenden vertraglichen Anspruch gegen den Gesellschafter besteht. Es könnte eventuell argumentiert werden,
dass die Wirksamkeit einer Abrede, deren Inhalt sich primär auf die Beschränkung
einer Haftung aus Delikt bezieht, grundsätzlich nach dem Deliktsstatut zu beurteilen
ist.
3243 Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler/Klees, Rdnr. 102, S. 221; Grams, AnwBl 2001,
292, 294; Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 102.
3244 Siehe die Diskussion oben Teil 1 E III 5, siehe zum UCTA 1977 insbesondere oben Teil 1 E
III 5 c) ee).
3245 Vgl. § 51 a Abs. 1 BRAO für die Partnerschaft; zur Anwalts-LLP siehe oben Teil 1 E III 5.
413
Ingesamt wird aufgrund der theoretisch gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten der
Beteiligten für die vorliegende, durch den Export der LLP ausgelöste, Anpassungslage der Widerspruch gegen die Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen nicht in
Frage gestellt.
j) Unerträglicher einseitiger Kontextverlust
Schließlich ist ergänzend anzumerken, dass selbst wenn hinsichtlich des exportbedingten Wegfalls der Haftung aus professional negligence entgegen der hier vertretenen Auffassung Zweifel am Wertungswiderspruch aus deutscher Perspektive
bestünden, eine Anpassungslage nach einer Ansicht auch bei einseitigem Normenmangel in Betracht kommt.3246 Auch wenn lediglich ein einseitiger Normenwiderspruch3247 nach der traditionellen Auffassung gegeben wäre, könnte vorliegend eine
Anpassungslage unter Umständen zu bejahen sein. Denn dem vom traditionellen
Ansatz aufgestellten Grundsatz, dass der einseitige Widerspruch gegen die Wertungen einer fremden Rechtsordnung eher zu dulden sein kann3248, ist nach einer anderen Auffassung nicht ohne weiteres zuzustimmen.3249 Eine Privilegierung der
deutschen Rechtsordnung sei nicht zu befürworten und ein einseitiger Normenwiderspruch gegen die ausländische Rechtsordnung sei nicht als unerheblich anzusehen.3250
Aufgrund eines unerträglichen Kontextverlusts könnte eine Anpassungslage nicht
schlechthin ausgeschlossen sein. Überdies illustriert die besondere Konstellation des
Imports einer ausländischen Gesellschaft anschaulich, dass der Widerspruch gegen
die englische Rechtsordnung innerhalb der deutschen Rechtsordnung beachtliche
Konsequenzen entfaltet. In diesem Zusammenhang erweist sich die obige Prüfung
anhand der Auffassung von Looschelders als hilfreich, welche die implizierte Bedingtheit und Verknüpfung zwischen der gesellschaftsrechtlichen Erfassung der
Berufsausübung in der Anwalts-LLP und der professional liability besonders klar zu
Tage treten lässt.3251 Durch den Import kommt es zum Verlust des Kontexts der
englischen Rechtsordnung und der gewachsenen Tradition der professional liability.
Es könnte vorgebracht werden, dass es schlechthin unerträglich ist, dies außer
Acht zu lassen. Letztlich kann jedoch dahin stehen, ob ein einseitiger Normenmangel eine Anpassungslage darstellen kann, da ein beiderseitiger Normenmangel vorliegt.
3246 Looschelders, S. 121f.
3247 Kegel/Schurig, § 8 III; siehe hierzu auch oben Teil 3 D II 2 a).
3248 Kegel/Schurig, § 8 III; siehe hierzu auch oben Teil 3 D II 2 a).
3249 Looschelders, S. 121f.
3250 Looschelders, S. 121f.
3251 Siehe oben Teil 3 C VI 1 a) aa).
414
3. Ergebnis
Insgesamt hat eine gesonderte wertende Betrachtung gezeigt, dass das vorläufige
Ergebnis einer transnationalen Haftungslücke nicht nur den Ergebnissen, sondern
auch den gemeinsamen berufsbezogenen Wertungen beider Rechtsordnungen widerspricht, die in vergleichbarer Weise auf berufsbedingten Erwägungen beruhen. Im
Ergebnis besteht eine Anpassungslage.
VIII. Zwischenergebnis: Vorliegen einer Anpassungslage
Im Fall der Anwalts-LLP ist auf der Basis des traditionellen Ansatzes von einem
beiderseitigen Normenmangel auszugehen. Zusätzlich ist auf der Grundlage der
Auffassung von Dannemann eine Anpassungslage zu bejahen. Überdies erleichtern
die von Dannemann entwickelten Kriterien die Bewältigung der Herausforderung
der Bildung eines Inlandsfalls nach deutschem Recht. Dadurch wird das nach dem
traditionellen Ansatz gewonnene Ergebnis, dass die Partnerschaft als Inlandsfall
anzusehen ist, bekräftigt. Auch die Ansichten von Looschelders und Sonnenberger
weisen eine starke Tendenz zur Bejahung einer Anpassungslage auf, ermöglichen
jedoch vorliegend keine abschließende Prüfung.
Im Verlauf der Untersuchung wurde deutlich, dass selbst nach detaillierter Prüfung der Anpassungslage anhand des traditionellen Ansatzes und unter Berücksichtigung der modernen Entwicklungen aufgrund der besonderen Konstellation des
Imports einer englischen Anwalts-LLP ein residualer Rechtfertigungsbedarf
verblieb. Daher wurde eine gesonderte Analyse der Wertungen der beteiligten
Rechtsordnungen notwendig, um letzte Zweifel am Bestehen einer Anpassungslage
auszuräumen. Schließlich hat eine ausführliche Analyse der Wertungen der beteiligten Rechtsordnungen zu dem Ergebnis geführt, dass dem Ansatz von Henssler und
Mansel3252 zuzustimmen und das Bestehen einer Anpassungslage zu bejahen ist.
Mithin stellt die transnationale Haftungslücke eine Anpassungslage bzw. einen beiderseitigen Normenwiderspruch dar.
3252 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 414ff.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1396.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.