367
könnte ein Sollenswiderspruch vorliegen. Schließlich ist die Haftungslücke nicht
logisch undenkbar.
III. Moderne Entwicklungen
Die traditionellen Grundlegungen sind durch moderne Literaturansichten kritisiert
und weiterentwickelt worden. Dabei handelt es sich teils um terminologische oder
methodische, im Ergebnis jedoch zumeist nicht um grundsätzliche Divergenzen.
1. Looschelders
a) Wesentliche Störung der sachrechtlichen Interessenwertung
Nach Looschelders setzt eine Anpassung bei Anwendbarkeit mehrerer Rechtsordnungen auf konnexe Rechtsfragen voraus, dass die gleichzeitige oder frühere Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung die sachrechtlich vorausgesetzte Interessenlage so sehr verändert, daß die ratio der anwendbaren Sachnormen nicht (vollständig) zutrifft. 2945 In diesem Fall würden die Wertungen der berufenen
Rechtsordnung missachtet, so dass die Verweisung ihren Zweck verfehle.2946 Erforderlich sei eine wesentliche Störung der sachrechtlichen Interessenwertung, die
drohe, wenn aufgrund des Auslandssachverhalts die für die Auslösung der Rechtsfolgen relevanten Aspekte nicht vorliegen. Nur bei einer eindeutigen Verfehlung der
ratio der anwendbaren Sachnormen sei von einer wesentlichen Störung auszugehen.2947
Eine solche wesentliche Störung der sachrechtlichen Interessenwertung sei nicht
mit der bloßen Widersprüchlichkeit des Ergebnisses gleichzusetzen.2948 Vielmehr
komme es darauf an, ob diese Widersprüchlichkeit zur Verfehlung der ratio der
Sachnormen führe.2949 Allerdings sei die Widersprüchlichkeit bzw. die Abweichung
von den kongruenten Inhalten der Sachnormen als wichtiges Indiz anzusehen.2950
Zudem sei auch bei einseitiger Störung der Interessenlage eine Anpassung in Betracht zu ziehen.2951
2945 Looschelders, S. 114.
2946 Looschelders, S. 114.
2947 Looschelders, S. 115.
2948 Looschelders, S. 115.
2949 Looschelders, S. 120.
2950 Looschelders, S. 120.
2951 Looschelders, S. 121ff.; a. A. Kegel/Schurig, § 8 III für den einseitigen Normenwiderspruch,
der nicht in der deutschen, sondern in einer fremden Rechtsordnung auftritt.
368
b) Funktionale Aufspaltung
Diese allgemeinen Grundlegungen werden durch Looschelders in verschiedene
Fallgruppen unterteilt und im Einzelnen erörtert. Werden konnexe Rechtsfragen auf
verschiedene Kollisionsnormen verteilt, wird der Begriff der horizontalen Aufspaltung verwendet, welcher die sachliche bzw. funktionale und die personale Aufspaltung umfasst.2952 Eine funktionale Aufspaltung liege insbesondere dann vor, wenn
ein einheitliches Ordnungsziel auf verschiedene Unterfunktionen verteilt wird. Beispielsweise werde das Ordnungsziel der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten
durch das inländische Kollisionsrecht, insbesondere durch Art. 15, 25 EGBGB,
aufgespalten.2953 Da die Konnexität zwischen den einzelnen Rechtsfragen infolge
der Einheitlichkeit des Ordnungszieles in der Regel wechselseitig sei, werde die
sachrechtliche Interessenwertung in beiden Statuten gestört, so dass ein beiderseitiger Normenwiderspruch vorliege.2954 Auch ein einseitiger Normenwiderspruch sei
möglich.2955
Ein Normenmangel in Gestalt der funktionalen Aufspaltung liege z. B. vor, wenn
eine haftungsrechtliche Frage des Schadensausgleichs ein Ordnungsziel darstellt,
das sowohl vertrags- als auch deliktsrechtlich verwirklicht werden kann.2956 Wenn
z. B. das Arzthaftungsrecht in einem Staat deliktsrechtlich und in einem anderen
Staat vertragsrechtlich ausgestaltet wird, kann kollisionsrechtlich gerade derjenige
Ausschnitt der jeweiligen Rechtsordnung berufen werden, welcher keinen Anspruch
enthält.2957 Mithin würde die Verweisung auf das Deliktsrecht des Staates A ins
Leere gehen, weil der Anspruch auf vertraglicher Basis gewährt wird und die Verweisung auf das Vertragsrecht des Staates B würde gleichfalls ins Leere gehen, weil
dort der Anspruch deliktisch ausgestaltet ist.2958 Dadurch entstehe ein Normenmangel.2959 Auch wenn dieses Ergebnis nach aktueller Gesetzeslage nicht eintritt2960,
gewährt diese Analyse der funktionalen Aufspaltung wertvolle Einblicke.
2952 Looschelders, S. 293.
2953 Looschelders, S. 293f.
2954 Looschelders, S. 293f.
2955 Looschelders, S. 294.
2956 Looschelders, S. 325ff.
2957 Looschelders, S. 327.
2958 Looschelders, S. 327.
2959 Looschelders, S. 327.
2960 Bisher sah Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine akzessorische Anknüpfung des Deliktsstatuts an
das Vertragsstatut vor. Auch die ab 11. Januar 2009 geltende Rom II-Verordnung sieht diese
Möglichkeit der akzessorischen Anknüpfung vor; vgl. hierzu Art. 4 Abs. 3 Rom II;
Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 725f.; Junker, NJW 2007, 3675, 3678; Wagner, IPRax
2008, 1, 6.
369
c) Vermeidung durch sachgemäße funktionelle Qualifikation
Allerdings vertritt Looschelders die Auffassung, dass bei entsprechender funktioneller Qualifikation die Problematik der Angleichung nur selten auftreten könne.2961
Die von dieser Ansicht erwogene einheitliche Qualifikation der Rechtsfrage2962
scheidet jedoch aufgrund der Verteilung der vorliegenden Problematik auf zwei
verschiedene, namentlich die deliktische und die gesellschaftsrechtliche Kollisionsnorm, aus.2963 Zusätzlich verweist Looschelders auf die Möglichkeit der funktionellen Qualifikation der Rechtsnormen zur Vermeidung des Normenmangels.2964 Allerdings wurde bereits gezeigt, dass eine funktionelle Qualifikation der professional
negligence als eine Form der dem Gesellschaftsstatut unterstehenden Gesellschafterhaftung ausscheidet.2965 Insgesamt kann die Angleichungsproblematik nicht im
Wege der einheitlichen Qualifikation vermieden werden.
d) Vorrang der materiellrechtlichen Anpassung
Ferner befürwortet Looschelders den Vorrang der materiellrechtlichen gegenüber
der kollisionsrechtlichen Anpassung.2966 Allerdings wird auch auf das von dieser
Auffassung entwickelte Verständnis der funktionellen Qualifikation Bezug genommen.2967 Zudem wird der Anwendungsbereich der materiellen Anpassung stark eingeschränkt.2968 Diesem Rangverhältnis der Anpassungstechniken ist nicht zuzustimmen. Denn im Rahmen der Angleichung als flexible Methode zur Korrektur der
gewonnenen Ergebnisse ist weder eine abstrakt-generelle Festlegung auf ein Lösungsschema noch die Bevorzugung einer Methode ratsam. Vielmehr hat eine Interessenabwägung in concreto zu erfolgen.2969 Die Gleichrangigkeit der Anpassungsmethoden gestattet eine flexible, an den im Einzelfall relevanten Interessen orientierte Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes des geringsten Eingriffs.2970
2961 Looschelders, S. 293, S. 326 u. S. 335.
2962 Looschelders, S. 150ff., S. 297f.
2963 Looschelders, S. 297f., erkennt dies für das Beispiel des Ehe- und Güterstatuts an.
2964 Looschelders, S. 150ff., S. 298ff.
2965 Siehe oben Teil 3 C II 2, 6.
2966 Looschelders, S. 210f.; Looschelders, Vorb. zu Art. 3-6 EGBGB Rdnr. 60.
2967 Looschelders, S. 210f.
2968 Looschelders, S. 210f., S. 164ff.
2969 Kegel/Schurig, § 8 III.
2970 Kegel/Schurig, § 8 III; auch weitere Stimmen in der Literatur sprechen sich für die Gleichrangigkeit der Anpassungsmethoden aus, siehe Schurig VersR 1971, 393, 397f.; Siehr, § 49,
S. 438; Kropholler, § 34 IV; v. Hoffmann/Thorn, § 6 Rdnr. 35; Mansel, Liber amicorum
Kegel, S. 111, S. 119f.; Coester-Waltjen/Mäsch, S. 35 und S. 254f.; Rauscher, S. 125; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 415; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1396; dabei
ist teilweise eine Tendenz dahingehend erkennbar, dass oftmals die kollisionsrechtliche Angleichung zu befürworten sei, siehe Baetge, JuS 1996, 598, 604; Kropholler, § 34 IV 2 d); v.
Hoffmann/Thorn, § 6 Rdnr. 36f.; für den Normenmangel Rauscher, S. 125; siehe aber v.
370
e) Ergebnis
Im Ergebnis fordert Looschelders eine Verschärfung der Kriterien der Anpassung
und betont die Maßgeblichkeit einer wesentlichen Störung der sachrechtlichen Interessenlage. Zugleich enthalten die Erwägungen von Looschelders hilfreiche Anhaltspunkte hinsichtlich der Feststellung einer Anpassungslage.
2. Dannemann
a) Beidseitig ungewollte Ungleichbehandlung
Auch Dannemann bricht mit der traditionellen Terminologie.2971 Die Begriffe Normenmangel und Normenhäufung seien nicht hilfreich.2972 Dannemann stellt auf das
Ergebnis der Rechtsanwendung ab.2973 Eine Anpassungslage sei insbesondere dann
gegeben, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsbezug gegenüber inländischen Sachverhalten ungleich behandelt wird, obwohl diese Ungleichbehandlung von keiner
anwendbaren Norm intendiert sei.2974 Wenn keine anwendbare Norm die Ungleichbehandlung wolle, sei eine Anpassungslage gegeben.2975 Die einseitig beabsichtigte
Ungleichbehandlung wird differenzierend behandelt.2976
aa) Herausbildung von vergleichbaren Inlandsfällen
Im Hinblick auf den Vergleich zwischen den An-sich-Rechtslagen 2977 arbeitet
Dannemann die praktischen Schwierigkeiten bei der Bildung von Inlandsfällen
heraus und zeigt Lösungswege auf.2978 Dies gilt insbesondere für problematische
Fallgestaltungen, in denen weitere Tatsachen zu ermitteln sind2979, das hypothetische
Bar/Mankowski, § 7 Rdnr. 257, die sich für die sachrechtliche Anpassung und auch für eine
Schwerpunktzuweisung auf der Qualifikationsebene aussprechen; Raape/Sturm, S. 261ff.;
MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 605 lehnt eine kollisionsrechtliche Anpassung
ab, geht jedoch gleichzeitig von einem weiten Verständnis der funktionellen Qualifikation
aus, vgl. MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 593ff., siehe hierzu die Stellungnahme
unten Teil 3 D III 3 a) bb).
2971 Dannemann, S. 153, S. 227.
2972 Dannemann, S. 227.
2973 Dannemann, S. 153f.; S. 192.
2974 Dannemann, S. 153, S. 206, S. 494.
2975 Dannemann, S. 155, S. 158, S. 188ff., S. 193ff.
2976 Dannemann, S. 199ff.
2977 Dannemann, S. 163.
2978 Dannemann, S. 163ff.
2979 Dannemann, S. 167ff.
371
Verhalten in einem anderen rechtlichen Umfeld zu berücksichtigen ist2980 oder kein
vergleichbarer Inlandsfall vorhanden ist2981.
bb) Fehlende Absicht zur Ungleichbehandlung
Hinsichtlich der Frage, ob die Ungleichbehandlung von den beteiligten Rechtsordnungen beabsichtigt ist, geht Dannemann auf verschiedene Beispiele einer gesetzlich vorgesehenen Ungleichbehandlung internationaler Sachverhalte ein.2982 Somit
wird impliziert, dass in Ermangelung einer erkennbaren anderweitigen Absicht nicht
von einer beabsichtigten Ungleichbehandlung auszugehen ist.2983
b) Vermeidung durch sachgerechte Qualifikation
Im Übrigen tendiert neben Looschelders2984 auch Dannemann dazu, nicht auf die
Methode der kollisionsrechtlichen Anpassung zurückzugreifen, sondern eine sachgerechte Qualifikation herbeizuführen, um Anpassungslagen zu vermeiden.2985 Diesbezüglich wird auf die obige2986 Begründung der Ablehnung einer funktionellen
Qualifikation der Haftung der Gesellschafter aus professional negligence als eine
Form der dem Gesellschaftsstatut unterstehenden Gesellschafterhaftung verwiesen.
c) Gleichrangigkeit der Anpassungsmethoden
Dannemann räumt weder der kollisionsrechtlichen noch der sachrechtlichen Anpassung den Vorrang ein.2987 Vielmehr sei unter Berücksichtigung der im Einzelfall
gegebenen Umstände und des Prinzips des schonendsten Eingriffs eine Lösung zu
entwickeln.2988 Dies entspricht dem oben2989 dargelegten Grundsatz der Gleichrangigkeit der Anpassungsmethoden.
2980 Dannemann, S. 169ff.
2981 Dannemann, S. 171ff.
2982 Dannemann, S. 193f.
2983 Dannemann, S. 193f.
2984 Siehe oben Teil 3 D III 1 c).
2985 Dannemann, S. 457ff.
2986 Siehe oben Teil 3 C II 2, 6 und oben Teil 3 D III 1 c).
2987 Dannemann, S. 439.
2988 Dannemann, S. 439.
2989 Siehe oben Teil 3 D III 1 d); a. A. Looschelders, S. 210f.
372
d) Ergebnis
Insgesamt wird die Methode der Angleichung durch Dannemann um neue Impulse
und wertvolle Hinweise zur praktischen Bewältigung der Problemstellung, insbesondere hinsichtlich der Bildung von Inlandsfällen, bereichert. Allerdings gewährleistet das Abstellen auf den Umstand, dass eine Ungleichbehandlung von keiner
Rechtsordnung beabsichtigt wird, in der Praxis nur selten eine Optimierung der
Methode. Dies gilt umso mehr, als grundsätzlich die Feststellung einer Absicht zur
Ungleichbehandlung das Vorliegen entsprechender Indizien voraussetzt. Diese werden zumeist nur in speziellen Rechtsgebieten, z. B. im Wahlrecht oder im Steuerrecht2990, erkennbar sein.
3. Sonnenberger
a) Begriff der Anpassung
aa) Qualifikation versus kollisionsrechtliche Anpassung
Nicht nur Looschelders2991 und Dannemann2992 tendieren zur bevorzugten Anwendung der funktionellen Qualifikation. Ein weiteres Beispiel für moderne Differenzierungen bildet die Ansicht von Sonnenberger, dass die kollisionsrechtliche Angleichung abzulehnen sei2993 und dass der Begriff der Angleichung nicht verwendet
werden solle, solange es um die Auslegung der Kollisionsnorm gehe2994. Vor dem
Hintergrund des Übergangs zur funktionellen Qualifikation vertritt Sonnenberger
die Auffassung, dass die Wiederaufnahme des Qualifikationsprozesses, der bereits
abgeschlossen schien, gleichfalls als funktionelle Qualifikation bezeichnet werden
solle. Somit handele es sich gleichsam um eine Fortsetzung der funktionellen Qualifikation zur Ermittlung des anwendbaren Sachrechts, und der Begriff der funktionellen Qualifikation sei beizubehalten.2995
Auf den ersten Blick entspricht die Wiederaufnahme der funktionellen Qualifikation einer Technik, welche gemeinhin der Methode der kollisionsrechtlichen Anpassung zugeordnet wird. Eine abweichende Qualifikation ist neben der Neubildung
von Kollisionsnormen eine anerkannte Vorgehensweise im Rahmen der internationalprivatrechtlichen Angleichung.2996 Zudem legt Kegel dar, dass die international-
2990 Auch Dannemann, S. 193ff. geht auf Beispiele aus dem Bereich des Wahlrechts und Steuerrechts ein.
2991 Siehe oben Teil 3 D III 1 c).
2992 Siehe oben Teil 3 D III 2 b).
2993 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 605 u. 611.
2994 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 593.
2995 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 596.
2996 Kegel/Schurig, § 8 III.
373
privatrechtliche Anpassung auch als besondere Qualifikation zur Vermeidung von
Normenwidersprüchen angesehen werden kann.2997
Zwar ist die Analyse der zum Zuge kommenden Methodik durch Sonnenberger
erhellend. Doch räumt auch Sonnenberger ein, dass manche seine Methode des
Wiederaufgreifens des Qualifikationsvorgangs als Kollisionsrechtsangleichung
bezeichnen.2998 Wenn Sonnenberger am Beispiel des sog. Witwen- oder Schwedenfalls darlegt, dass durch die (nach seinem Ansatz verstandene) funktionelle Qualifikation der güterrechtlichen Beteiligung als eine solche mit erbrechtlicher Funktion
das Angleichungsproblem vermieden werden könne2999, so ergibt sich nicht etwa ein
Ergebnis, welches dem herkömmlichen Verständnis der kollisionsrechtlichen Anpassung fremd wäre.
Zudem ist nach Sonnenberger dann anzugleichen, wenn die Verweisung sinnwidrig ergebnislos bleibt, weil die beteiligte ausländische Rechtsordnung nicht nur
systematisch an anderer Stelle als das deutsche Recht eine Regelung vorsieht, sondern die Rechtsfrage funktional anderweitig dergestalt regelt, dass die relevanten
Vorschriften nicht erfasst werden.3000 Demgegenüber könne bei bloßen systematischen Divergenzen im Wege der Qualifikation ein Normenmangel vermieden
werden.3001
Insgesamt entsteht der Eindruck, dass vorrangig eine terminologische Differenzierung erfolgt. Dies gilt zumindest, soweit die vorliegende, über einen bloßen
Systemunterschied hinausgehende, unterschiedliche Beurteilung der Haftung des
anwaltlichen LLP-Gesellschafters für Berufsfehler durch das deutsche und das englische Recht3002 zu untersuchen ist.
bb) Stellungnahme
Problematisch ist jedoch der Umstand, dass Sonnenberger darlegt, dass erst nach
Abschluss und Ausschöpfung der funktionalen Qualifikation die Möglichkeit der
Anpassung bestehen soll, die auf der Ebene des Sachrechts zu erfolgen habe3003.
Dadurch wird zumindest der Eindruck hervorgerufen, dass ein recht starres Prioritätsprinzip zugunsten der funktionalen Qualifikation bzw. der kollisionsrechtlichen
Anpassung impliziert werde. Es wurde oben gezeigt, dass eine flexible Anwendung
der gleichrangig nebeneinander stehenden Lösungstechniken der kollisionsrechtlichen und materiellrechtlichen Anpassung zu bevorzugen ist.3004
2997 Kegel/Schurig, § 8 III.
2998 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 605.
2999 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 610.
3000 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 610.
3001 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 610.
3002 Siehe oben Teil 3 B I 2, 3, 5 zum Fehlen einer außervertraglichen Haftungsgrundlage im
deutschen Recht und siehe oben Teil 1 E II, III zur professional negligence.
3003 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 605.
3004 Siehe oben Teil 3 D III 1 d); so auch Dannemann, S. 439; a. A. Looschelders, S. 210f.
374
Zudem birgt die Terminologie von Sonnenberger Risiken für die Rechtsanwendung. Zunächst ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass es gleichsam zweierlei Arten
der funktionellen Qualifikation gibt, und in welchen Fällen eine Wiederaufnahme
der Qualifikation indiziert ist.
Zusätzlich könnte diese Verwendung bzw. Umprägung des Begriffs der (wieder
aufgenommenen) funktionellen Qualifikation durch Sonnenberger einen Ausgangspunkt für unwillkommene Entwicklungen bieten. So könnte generell ein Übergang
zur Korrektur auch der funktionellen Systemunterschiede durch die funktionelle
Qualifikation erfolgen. Zudem besteht das Risiko einer fortschreitenden Verwässerung der herkömmlichen Kollisionsregeln, welche nach dem Willen des Gesetzgebers die unterschiedlichen betroffenen Interessen berücksichtigen sollen. Dann wird
letztlich die gesetzliche Ordnung der allgemeinen Kollisionsregeln in Frage gestellt.
Überdies werden sich oftmals in dem nationalen Privatrecht verschiedener Staaten, welches gerade die Beziehungen zwischen Privaten regelt, indem es die betroffenen privaten Interessen einer gesetzlichen Ordnung unterwirft, und welches die
raison d être des internationalen Privatrechts bildet, auf einer gewissen allgemeinen
Abstraktionsebene übergeordnete funktionale Entsprechungen trotz systematischer
Unterschiede ergeben. Mithin wird die Kunstfertigkeit des findigen Rechtsanwenders darin bestehen, die Frage nach der Funktion so allgemein wie möglich zu halten. Hier wird das Risiko des generellen Übergangs zur erweiterten funktionellen
Qualifikation besonders deutlich. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass jede
dieser Entsprechungen bei herkömmlicher Qualifikation im Wege der (kollisionsrechtlichen) Anpassung unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen beseitigt
würde.
Ferner wäre Kritik an einer Umprägung des Begriffs der funktionellen Qualifikation zu üben, weil dies eine Aufgabe des Grundsatzes, dass die funktionelle Qualifikation auf dem Boden der lex fori steht3005, ermöglichen könnte. Denn das Abstellen
auf den Umstand, dass das ausländische Rechtsinstitut nach deutschem Verständnis
vergleichbare Zwecke verfolgt3006, wird nicht gewährleistet.
Somit ist es de lege lata vorzugswürdig, zunächst die herkömmlichen Kollisionsregeln einschließlich der oben3007 erörterten Qualifikationsmethode anzuwenden.
Erst auf der Grundlage des gewonnenen Ergebnisses ist die Frage nach der Notwendigkeit einer Anpassung zu stellen. Anderenfalls könnten die betroffenen Interessen,
auch diejenigen weiterer Beteiligter, infolge eines Wegqualifizierens der Problematik aus dem Blickfeld geraten.3008 Beispielsweise spricht sich Looschelders im
Witwenfall gegen die von Sonnenberger3009 vorgeschlagene funktionelle Qualifika-
3005 Siehe oben Teil 3 C I 2.
3006 Siehe oben Teil 3 C I 2; siehe auch oben Teil 3 C II 2, 6 zur Qualifikation der professional
negligence.
3007 Siehe oben Teil 3 C I 2.
3008 Zur Problematik der Betroffenheit anderer Interessen bei der funktionellen Qualifikation
s. Looschelders, S. 154.
3009 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 610.
375
tion aus.3010 Dies zeigt, dass eine Vorverlagerung der Fragestellung auf die Ebene
der Qualifikation den Blick auf weitere Aspekte verstellen kann. Jedenfalls ist kein
entscheidender Vorteil gegenüber der nachträglichen Korrektur anhand einer Gesamtwürdigung des gewonnenen Ergebnisses im Wege der kollisionsrechtlichen
Angleichung erkennbar.
Auch die Erwägungen von Dannemann rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Denn die Befürwortung der sachgerechten (funktionellen) Qualifikation durch
Dannemann, insbesondere zur Vermeidung von Anpassungslagen infolge von
dépeçage3011, ist nicht ganz in Einklang zu bringen mit seiner Prämisse, dass eine
ausführliche Prüfung der unbeabsichtigten Ungleichbehandlung durch die beteiligten Rechtsordnungen notwendig sei, um eine Anpassungslage zu ermitteln. Schließlich löst diese von den herkömmlichen Regeln abweichende Qualifikation die Problematik bereits auf einer vorgeschalteten Prüfungsebene.
Zudem räumt Dannemann ein, dass dieselbe Fragestellung betroffen sei wie bei
den Befürwortern der kollisionsrechtlichen Anpassung.3012 Schließlich lässt die
Ansicht von Dannemann, dass eine entsprechende Auslegung der sehr allgemeinen
Kollisionsnormen mit sehr auslegungsfähigen Begriffen zur Vermeidung dieser
Anpassungslagen zumeist geeignet sei3013, eine Tendenz zur Verschiebung der Problematik auf die Ebene der ergebnisförderlichen Auslegung vermeintlich verschwommener Rechtsbegriffe erkennen.
Dieser Einwand gegen die Ansicht von Dannemann unterstreicht eine zusätzliche
Problematik. Denn die Frage, ob lediglich systematische oder funktionelle Unterschiede bestehen, ist oftmals nicht ohne weiteres zu beantworten. Dies ist ein gewichtiges Argument, das für ein Gebot der Zurückhaltung bei der funktionellen
Qualifikation spricht. Schließlich ist es nicht erstrebenswert, durch funktionelle
Qualifikation im Ergebnis Anpassungsbedarf auszulösen.
cc) Schlussfolgerung
Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Ansatz von Sonnenberger zwar zutreffende und erhellende Einblicke in die hinter den Begrifflichkeiten versteckten Methoden gewährt. Doch sprechen die dargelegten Bedenken beim gegenwärtigen
Stand der Gesetzgebung gegen eine Änderung der Terminologie. Folglich ist eine
Beschränkung auf die herkömmliche Terminologie und die Korrektur der Rechtsanwendung im Einzelfall durch kollisions- oder materiellprivatrechtliche Anpassung
derzeit zu befürworten.
3010 Looschelders, S. 154.
3011 Dannemann, S. 457ff., S. 461ff.
3012 Dannemann, S. 466.
3013 Dannemann, S. 467.
376
b) Funktionelle Disharmonie
Zur Konkretisierung der Erfassung verschiedener Anpassungslagen hat Sonnenberger durch den Begriff funktionelle Disharmonien 3014 beigetragen. Diese Bezeichnung wird zur Kennzeichnung von Situationen verwendet, in denen aufgrund der
fehlenden kollisionsrechtlichen Berufung passender Sachnormen Rechtsfolgen
sinnwidrig ausbleiben.3015 Derartige funktionelle Disharmonien liegen nach Sonnenberger vor, wenn eine Rechtsfrage in den beteiligten Rechtsordnungen nicht nur
systematisch anders erfasst wird, sondern funktional unterschiedlichen Regelungen
unterliegt und infolgedessen die Verweisung sinnwidrig ins Leere geht.3016 Als Korrekturmöglichkeit wird die Anpassung des in- oder ausländischen Sachrechts vorgeschlagen, wobei der Grundsatz des geringsten Eingriffs zu beachten sei.3017
IV. Bisherige Lösungsansätze
1. Einführung
Die Problematik der Angleichung im Fall einer inländischen Nutzung der LLP ist in
der Literatur bereits diskutiert worden. Bisher werden diametral entgegengesetzte
Standpunkte vertreten.3018 Daher sollen die in der Literatur entwickelten Grundsätze
vorgestellt werden.
2. Bejahung einer Anpassungslage durch Henssler und Mansel
Henssler und Mansel haben den Fall der in Deutschland niedergelassenen englischen Anwalts-LLP in concreto untersucht und vertreten die Auffassung, dass eine
Anpassungslage bestehe.3019 Der englische Gesetzgeber habe bei der LLP auf die
Anordnung einer Gesellschafterhaftung für berufliches Handeln in dem Bewusstsein
verzichtet, dass durch die Haftung von Freiberuflern aus tort diese Regelungslücke
geschlossen werde.3020 Durch das Zusammenspiel von Gesellschafts- und Deliktsrecht ergebe sich ein geschlossenes, stimmiges und vor allem interessengerechtes
3014 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 610.
3015 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 601 und Rdnr. 610.
3016 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 610.
3017 MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 613.
3018 Vgl. Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 413ff.; Henssler/Mansel, NJW 2007,
1393, 1396f.; a. A. Schnittker, S. 120f.
3019 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 413ff.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1396f.
3020 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 413 und S. 418; Henssler/Mansel, NJW 2007,
1393, 1396.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.